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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.01.1999
Aktenzeichen: 5 WF 507/98
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, KostO
Vorschriften:
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 4 | |
GKG § 12 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 15 | |
GKG § 1 Abs. 2 Satz 1 | |
KostO § 30 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 3 | |
KostO § 1 Abs. 5 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
5 WF 507/98 OLG Hamm 14 F 289/98 AG Iserlohn
In der Familiensache
der Frau ...
Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Weinert und Rathmann, 58636 Iserlohn -
gegen
Herrn ...
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Meeser und Partner, 58638 Iserlohn -
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 24. November 1998 gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 17. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann und die Richter am Oberlandesgericht Warmuth und Jokisch am 18. Januar 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Sorgerechtsverfahrens wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nach der hier gemäß § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgten Abtrennung der Sorgerechtssache aus dem Scheidungsverbund war das Verfahren nicht mehr als Scheidungsfolgesache, sondern als selbständige Familiensache fortzusetzen, § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO. Damit entfiel die Grundlage für die Anwendung des § 12 Abs. 2 S. 3 GKG, den das Familiengericht seiner Wertfestsetzung zugrundegelegt hat.
Bei dem vor der Abtrennung zutreffenden Wertansatz von 1.500,00 DM bleibt es auch nicht im Hinblick auf § 15 GKG, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist.
Mit der Abtrennung ist nämlich die Grundlage für die Anwendung des Gerichtskostengesetzes insgesamt entfallen. Dieses gilt gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 GKG für die Familiensachen, welche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellen, nur dann, wenn es sich um Scheidungsfolgesachen handelt. Eben dies ist seit der Abtrennung nicht mehr der Fall.
Maßgebend für die Wertbemessung ist danach § 30 Abs. 2, 3 KostO, wonach der Wert hier auf 5.000,00 DM festzusetzen ist.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 1 Abs. 5 KostO.
Ende der Entscheidung
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