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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: 5 WF 527/98
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
GKG § 5 Abs. 4 Satz 2
GKG § 25 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

5 WF 527/98 OLG Hamm 8 c F 9/98 AG Altena

In der Familiensache

der ...

Klägerin,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hoffmann und Klose, Bahnhofstraße 9, 58791 Werdohl -

gegen

Herrn ...,

Beklagten,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kreft, Lengelsen, Lehnhard, Yzer und Platzek, Lüdenscheider Straße 4, 58762 Altena -

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 23.10.1998 gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Altena vom 27. Juli 1998 und vom 15. Dezember 1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Altena vom 12. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann und die Richter am Oberlandesgericht Warmuth und Jokisch am 20. Januar 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 27. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Der Beschluß vom 12. November 1998 wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluß vom 27.07.1998 hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat in dem Schriftsatz vom 05.02.1998, der sowohl eine Klageschrift als auch ein Prozeßkostenhilfegesuch enthält, eindeutig klargestellt, daß die Klage nur für den Fall einer positiven Bescheidung ihres Prozeßkostenhilfegesuches erhoben werden sollte. Angesichts dieser Klarstellung ist für die Zeit vor der Bescheidung des Prozeßkostenhilfegesuches nur von einer beabsichtigten Klage und für die Folgezeit nur von einer Klage im Umfang der erfolgten Bewilligung auszugehen.

Daran ändert sich nichts dadurch, daß das Familiengericht den Schriftsatz vom 05.02.1998 bereits vor der eingeschränkten Prozeßkostenhilfebewilligung als Klage zugestellt hat. Diese Verfahrensweise hat nicht dazu geführt, daß der Unterhaltsanspruch, für dessen Durchsetzung Prozeßkostenhilfe beantragt worden war, in voller Höhe rechtshängig wurde.

Nur dem Kläger, nicht dagegen dem Gericht steht die Befugnis zu, den Gegenstand eines Zivilprozesses zu bestimmen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 80, 1127; OLG Köln, OLGR 94, 203; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 117 Rn. 8). Streitgegenstand ist daher die Unterhaltsforderung nur insoweit, als das Familiengericht Prozeßkostenhilfe für deren Durchsetzung bewilligt hat.

Die Streitwertfestsetzung auf 1.406,76 DM ist danach zutreffend.

II.

Aufzuheben ist auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten der familiengerichtliche Beschluß vom 12.11.1998, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluß vom 27. Juli 1998 zurückgewiesen worden ist.

Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt für den Fall der Nichtabhilfe, die in dem Beschluß vom 12.11.1998 zum Ausdruck gekommen ist, gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 S. 2 GKG dem Senat.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4 GKG.

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