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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 5 WF 9/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2
Der in einer privaten Rentenversicherung mitversicherte Ehepartner, bzw. als Ehepartner Beihilfeberechtigte hat einen Anspruch darauf, von dem getrenntlebenden Ehegatten, der Versicherungsnehmer ist bzw. von dem sich die Beihilfenansprüche ableiten, bevollmächtigt zu werden, Krankheitskosten eigenständig abrechnen zu dürfen.
Tenor:

Der Beschluss des Familiengerichts vom 20.12.2006 wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen-, dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für ihren Antrag vom 07.11.2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U insoweit bewilligt wird, als sie eine Vollmacht für die Beantragung von Leistungen gegenüber der Krankenkasse für sich begehrt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Ehegatten.

Der Antragsgegner ist pensionierter Postbeamter.

Er hat gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse Krankenversicherungsansprüche. Die Postbeamtenkrankenversicherung bearbeitet zudem die Ansprüche auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes.

Die Antragstellerin hat als Ehegattin ebenfalls Ansprüche gegenüber der Krankenkasse. Antragsberechtigt ist jedoch der Antragsgegner.

Dieser weigert sich, der Klägerin eine Vollmacht zu erteilen, nach der sie ihre Ansprüche und die des bei ihr lebenden gemeinsamen Kindes S, geb. am xxx, bei der Krankenversicherung selbst geltend machen kann.

Er ist nicht bereit, ein dafür von der Krankenversicherung vorbereitetes Vollmachtsformular (Bl. 6 d.A.) zu unterzeichnen.

Das Familiengericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, für den Anspruch bestehe keine Anspruchsgrundlage.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Soweit die Antragstellerin eine Vollmacht begehrt, ihre eigenen Krankheitskosten gegenüber der Krankenversicherung abzurechnen, besteht der Anspruch gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB.

Zwischen Ehegatten besteht die gegenseitige Pflicht zur Achtung der Persönlichkeit des anderen. Das gilt auch nach Trennung der Eheleute (Staudinger - Hübner/Voppel , BGB, § 1353 BGB, 13. Aufl. (2000), Rdnr. 46).

Dabei verdient der Inhalt höchstpersönlicher Vertrauensverhältnisse des Ehegatten mit einem Dritten Schutz gegenüber der Kenntnis des anderen Ehegatten (Staudinger aaO. Rdnr. 49). Das gilt insbesondere für Daten, die sich aus dem Arzt-Patientenverhältnis ergeben.

Da keine schutzwürdigen Interessen des Beklagten erkennbar sind, die gegen eine Vollmachtserteilung sprechen können, besteht die Verpflichtung des Antragsgegners der Intimsphäre der Antragstellerin dadurch Rechnung zu tragen, dass ihr das Recht eingeräumt wird, sie selbst betreffende Leistungen gegenüber der Krankenkasse auch selbst abzurechnen (vgl. Palandt - Brudermüller, BGB, 66.Aufl. § 1353 Rdnr.9; so auch bereits AG Freiburg FamRZ 1993, 1443 und AG Karlsruhe FamRZ 1997, 941).

Diese Verpflichtung besteht jedoch für die Ansprüche gegenüber der Krankenkasse bezüglich des gemeinsamen minderjährigen Kindes nicht.

Die Kindesmutter bzw. das Kind haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Antragsgegner nicht über den Gesundheitszustand des Kindes durch Vorlage von Krankenunterlagen informatorisch Einblick erhält.

Dieses gilt zumindest insoweit, als die getrenntlebenden Eltern weiterhin gemeinsam das Recht der Gesundheitssorge für das Kind ausüben.

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