Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: 5 Ws 153/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 453
StGB § 56 c
Zur Zulässigkeit einer Weisung, durch die dem Verurteilten aufgegeben wird, sich jeglicher selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zu enthalten, die sich mit dem Handel von Waren aus dem Bereich der Cannabis, der Hanfgewinnung und von Rauchzubehör beschäftigt.
Beschluss Strafvollstreckungssache

gegen M.P.,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

(hier: Erteilung einer Weisung gemäß § 453 Absatz 1 StPO, § 56 c StGB)

Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 19. März 2002 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 08. März 2002 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 04. 2002 durch die Richter am Oberlandesgericht sowie den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen, dass die Weisung wie folgt lautet:

Der Verurteilte hat sich jeglicher selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zu enthalten, die sich mit dem Handel von Waren aus dem Bereich der Cannabis, der Hanfgewinnung und von Rauchzubehör beschäftigt.

Gründe:

I.

Der Verurteilte war mit Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 1998 wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er hatte ein Geschäft eröffnet, in dem er - legal - Hanfprodukte vertrieb. Da sein Sortiment auch Zubehör für den Haschischkonsum (Haschischpfeifen und Blättchen) umfasste, war er von seinen Kunden häufig darauf angesprochen worden, ob er auch Marihuana und Haschisch verkaufe. Der Verurteilte, der selbst Marihuana und Haschisch konsumierte, besorgte zunächst kleinere Mengen aus seinem Vorrat für Kunden, die er gut kannte. Weil ihn immer mehr Leute danach fragten, ging er später dazu über, in größerem Stil gemeinsam mit anderen Haschisch aus Holland zu beschaffen und dieses zu vertreiben. Diese Taten führten schließlich zu seiner Verurteilung.

Mit - seit dem 27. Oktober 2000 rechtskräftigem - Beschluss vom 19. September 2000 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von 2/3 der Strafe angeordnet, die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.

Der Verurteilte plant nunmehr, sich gemeinsam mit Freunden selbständig zu machen und eine GmbH zu gründen, in welcher er als Geschäftsführer tätig sein will. Die Gesellschaft soll sich mit dem Import von Waren aus Indien, später aus ganz Asien aus den Bereichen Textil, Esoterik, Cannabis und Hanfgewinnung sowie Rauchzubehör befassen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten die Weisung erteilt, sich jeglicher selbständiger und unselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer zu gründenden GmbH, die sich unter anderem mit dem Import von Waren aus dem Bereich der Cannabis, Hanfgewinnung, Rauchzubehör und ähnlichem beschäftigt, zu enthalten.

Hiergegen richtet sich die näher begründete Beschwerde des Verurteilten, mit der er u.a. geltend macht, die erteilte Weisung beschränke seine Lebensführung in unverhältnismäßiger Weise und er bedürfe dieser Weisung nicht, um keine Straftaten mehr zu begehen.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig; es ist jedoch unbegründet.

Nach § 453 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Beschränkung der beruflichen Betätigungsmöglichkeit des Verurteilten verstößt nicht gegen Gesetze.

Der Katalog der Weisungen nach § 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass das Gericht den Verurteilten anweisen kann, Anordnungen zu befolgen, die sich auf Arbeit beziehen. Die getroffene Weisung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der freien Berufswahl dar. Mögen die beabsichtigte Gründung einer GmbH und deren Betrieb als Importgeschäft für Hanfprodukte und Rauchzubehör als solche auch legal sein, so ist doch ein enger Bezug zu illegalem Rauschgiftgeschäft unverkennbar, der bei dem Verurteilten die Gefahr erneuter Straffälligkeit begründet. Der Verurteilte hat bereits einmal ein Geschäft geführt, in welchem er legal Hanfprodukte vertrieben hat. Dabei hat sich gezeigt, dass durchaus eine risikogeneigte Nähe zu illegalem Handel bestand, die schließlich zu den massiven Verstößen des Verurteilten gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt hat. Der Gefahr, dass der Verurteilte erneut Kontakt zu illegalen Rauschgiftgeschäften bekommen könnte, soll mit der getroffenen Weisung für die Dauer der Bewährungszeit begegnet werden.

Durch die aus der Beschlussformel ersichtliche Weisung werden an die Lebensführung des Verurteilten auch keine unzumutbaren Anforderungen i.S.v. § 56 c Abs. 1 S. 2 StGB gestellt. Dem Verurteilten wird mit der erteilten Weisung vielmehr eine Hilfe gegeben, deren er bedarf, um keine Straftaten zu begehen.

Die Beschränkung der Weisung in dem angefochtenen Beschluss auf Tätigkeiten "im Rahmen einer zu gründenden GmbH" sowie die Beschränkung auf den "Import" von Waren hat der Senat aufgegeben, um den Zweck der Weisung, etwa durch Gründung einer anderen Handels- oder Gesellschaftsform, nicht zu gefährden.

Die Beschwerde des Verurteilten war daher mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

Zurück