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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: 5 Ws 230/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 98
Leitsatz

1. Zum zulässigen Rechtsmittel bei Beanstandung der Art und Weise des Vollzugs einer richterlich angeordneten Entscheidung.

2. Zur Frage, wann die Anfertigung von Fotografien von der durchsuchten Wohnung verhältnismäßig ist.


Beschluss: Strafsache gegen R.H., wegen (hier: Antrag auf richterliche Entscheidung hinsichtlich der Art und Weise des Vollzugs einer richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung)

wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen u.a.

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. September 2000 gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 15. August 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.

Gründe:

I.

Aufgrund einer Strafanzeige des seinerzeit 14 Jahre alten Zeugen S. vom 29. November 1999 leitete die Staatsanwaltschaft Dortmund das vorliegende Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund ordnete das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 30. Dezember 1999 die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten, des Beschuldigten selbst und der ihm gehörenden Kraftfahrzeuge an. Die angeordnete Wohnungsdurchsuchung fand am 18. Januar 2000 statt. Die mit der Durchsuchung befassten Polizeibeamten stellten dabei nicht nur verschiedene Gegenstände sicher, sondern sie fertigten auch insgesamt 7 Lichtbilder von den Wohnräumen und der Wohnungseinrichtung des Beschuldigten an, die in einer Lichtbildmappe zusammengefasst zur Ermittlungsakte genommen wurden.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Januar 2000 erhob der Beschuldigte Widerspruch gegen die Anfertigung der Fotos und beantragte, die gefertigten Lichtbilder nebst Negative an ihn herauszugeben oder zu vernichten. Der Beschuldigte beantragte gleichzeitig für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft diesem Antrag nicht stattgeben würde, "eine gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog herbeizuführen". Nachdem die Staatsanwaltschaft Dortmund unter Hinweis darauf, dass die Fotos als Beweismittel von Bedeutung seien, beantragt hatte, den Antrag des Beschuldigten vom 19. Januar 2000 zu verwerfen, verfügte das Amtsgericht Dortmund unter dem 5. April 2000 folgendes:

"

1.

Vermerk:

...

Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.

Das Anfertigen der Lichtbilder sowie deren Aufbewahrung dient Beweissicherungszwecken, hier der möglichen Wiedererkennung der Wohnung des Beschuldigten durch den Zeugen S..

2.

Nachricht von Ziff. 3 an Verteidiger.

3.

U.m.A.

dem Landgericht Dortmund

zur Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19.01.2000, der nicht abgeholfen wird, übersandt."

Ohne dass zwischenzeitlich eine weitere Stellungnahme des Beschuldigten oder seines Verteidigers eingegangen war, entschied das Landgericht Dortmund mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. August 2000 "auf die als Beschwerde gewertete Eingabe des Beschuldigten vom 19. Januar 2000 gegen die Art und Weise der am 18. Januar 2000 erfolgten Wohnungsdurchsuchung", dass die Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen werde. Zur Begründung ist in dem Beschluss näher ausgeführt, dass die fotografische Dokumentation der Durchsuchung zur Beweissicherung unerlässlich und im übrigen auch verhältnismäßig sei.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts Dortmund richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. September 2000, mit der der Beschuldigte sein ursprüngliches Begehren vom 18. Januar 2000 weiterverfolgt. Das Landgericht Dortmund hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter Hinweis auf § 310 Abs. 2 StPO beantragt, die Beschwerde des Beschuldigten als unzulässig zu verwerfen.

III.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Statthaftigkeit der formgerecht eingelegten Beschwerde folgt aus § 304 S. 1 StPO. Ein Fall der unzulässigen weiteren Beschwerde gem. § 310 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. § 310 Abs. 2 StPO bestimmt in Verbindung mit Absatz 1 dieser Vorschrift, dass Beschlüsse, die von dem Landgericht "auf die Beschwerde hin" erlassen worden sind - sofern sie nicht Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen - nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden können. Ein landgerichtlicher Beschluss ist jedoch nicht "auf die Beschwerde hin erlassen worden", wenn eine Beschwerde tatsächlich überhaupt nicht eingelegt war (vgl. OLG Saarbrücken, VRS 27, 453; OLG Stuttgart, Die Justiz 1971, 270; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 310 Rdnr. 2) und auch keine in vertretbarer Weise als Beschwerde auslegungsfähige Erklärung vorliegt (vgl. OLG Köln, MDR 1980, 600). In einem solchen Fall wird der Beschluss eines Landgerichts auch nicht dadurch zu einer Beschwerdeentscheidung, dass er als solche bezeichnet und/oder der Beschluss mit einem entsprechenden "Qs"-Aktenzeichen versehen wird. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 15. August 2000 ist danach nicht auf eine Beschwerde hin erlassen worden. Es handelt sich der Sache nach um keine Beschwerdeentscheidung, weil es an einer zugrunde liegenden Beschwerde des Beschuldigten fehlt. Die Eingabe des Beschuldigten vom 19. Januar 2000 ist von dem Amts- und Landgericht Dortmund zu Unrecht als Beschwerde behandelt worden. Mit dieser, im Übrigen auch nicht als Beschwerde bezeichneten Eingabe hat der Beschuldigte nicht die Durchsuchungsanordnung selbst, sondern die Art und Weise ihrer Ausführung beanstandet und zwar deshalb, weil bei der Wohnungsdurchsuchung - nach Auffassung des Beschuldigten - unzulässige Fotos angefertigt worden sind. Der Beschuldigte hat sich damit lediglich gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung gewandt und um eine diesbezügliche richterliche Überprüfung für den Fall gebeten, dass die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus die angefertigten Lichtbilder vernichtet bzw. an den Beschuldigten herausgibt. Dieses erkennbare Rechtsschutzbegehren war unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 300 StPO so auszulegen, dass der von dem Beschuldigten erstrebte Erfolg möglichst erreichbar war. Damit war die Frage aufgeworfen, welcher Rechtsbehelf einem Betroffenen für die gerichtliche Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer bereits abgeschlossenen Durchsuchung zur Verfügung steht. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 36, 44 ff. = NJW 1997, 2165) beanstandet, dass die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Durchsuchungsanordnungen und Durchsuchungsmaßnahmen nach geltendem Recht in schwer zu durchschauender Weise mehrfach gespalten seien und von den Fachgerichten unterschiedlich gehandhabt würden. So hatte der Bundesgerichtshof bis dahin die Auffassung vertreten, dass der von einer bereits abgeschlossenen Durchsuchungsmaßnahme Betroffene die Rechtmäßigkeit der nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung selbst (das "Ob" der Durchsuchung) im Wege eines Antrags auf richterliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gerichtlich überprüfen lassen könne, sofern ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis im konkreten Fall gegeben sei (vgl. BGHSt 28, 160; 35, 363), wohingegen für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der (richterlich oder nichtrichterlich) angeordneten, abgeschlossenen Durchsuchung der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet sein sollte (vgl. BGHSt 28, 206; 37, 79). Aufgrund der kritischen Haltung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Aufspaltung der Rechtsmittel hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf eine Vorlage des Kammergerichts sodann entschieden, dass der von einer Durchsuchung Betroffene für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO beantragen kann (vgl. BGHSt 44, 265 = BGH NStZ 1999, 200, = StV 1999, 72 = NJW 1999, 730; dem folgend: 3. Strafsenat des BGH, Beschluss vom 14.10.1998, 3 ARs 10/98). Dasselbe soll nach einer späteren Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH StV 1999, 634), der sich auch der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (vgl. BGH StV 2000, 537), für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 StPO richterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung jedenfalls dann gelten, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war. Dieser inzwischen auch in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 105 Rdnr. 17; KK-Nack, StPO, 4. Aufl., § 105 Rdnr. 18 und § 98 Rdnr. 27) schließt sich der Senat an.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Da die beanstandete Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung (Anfertigung von Fotos in der Wohnung des Beschuldigten) nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung vom 30. Dezember 1999 war, sind die in der Eingabe des Beschuldigten vom 19. Januar 2000 geltend gemachten Einwendungen gegen die Art und Weise des Vollzugs der richterlich angeordneten und abgeschlossenen Durchsuchung als Antrag auf richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zu behandeln. Einen solchen Antrag hatte der Verteidiger des Beschuldigten in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2000 im Übrigen auch ausdrücklich gestellt. Es lag demnach keine Beschwerde i.S.d. § 306 StPO gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 30. Dezember 1999 vor, die das Amtsgericht nach "Nichtabhilfe" gemäß § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO dem Landgericht zur Entscheidung hätte vorlegen können. Das entsprechend § 98 Abs. 2 S. 3 StPO für die von dem Beschuldigten begehrte richterliche Entscheidung zuständige Amtsgericht Dortmund hätte vielmehr entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung darüber treffen müssen, ob die beanstandete Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung der Wohnung, also das Anfertigen der Fotos, rechtmäßig war. Eine solche Sachentscheidung könnte zwar in der Verfügung des Amtsgerichts vom 5. April 2000 enthalten sein, da es dort unter Ziffer 1. nicht nur heißt, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde, sondern in dem nachfolgenden Satz auch - über den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses vom 30. Dezember 1999 hinaus - ausgeführt wird, dass das Anfertigen der Lichtbilder und deren Aufbewahrung Beweissicherungszwecken diene. Der Inhalt dieses Vermerks ist jedoch dem Beschuldigten nicht gemäß § 35 StPO bekannt gemacht worden. Infolgedessen hat der Beschuldigte vor Erlass des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 15. August 2000 zu der "Nichtabhilfeentscheidung" des Amtsgerichts keine Stellung nehmen, insbesondere gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 5. April 2000 kein Rechtsmittel einlegen können. Bei dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts, mit dem die Strafkammer die fotografische Dokumentation der Durchsuchung für zulässig erachtet hat, handelt es sich somit mangels einer bis zu diesem Zeitpunkt eingelegten Beschwerde der Sache nach nicht um eine Beschwerdeentscheidung, sondern um eine richterliche (Erst-)Entscheidung i.S.d. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, die mit der Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden kann.

2. Die damit zulässige Beschwerde ist in der Sache jedoch unbegründet. In formeller Hinsicht ist der angefochtene Beschluss zwar deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht für eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung über die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2, 3 StPO sachlich nicht zuständig war. Sachlich zuständig für eine solche Entscheidung war vielmehr das Amtsgericht. Dieser formelle Fehler ist aber im Beschwerdeverfahren aufgrund des Rechtsgedankens des § 269 StPO als unschädlich anzusehen und führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 309 Rdnr. 6).

In der Sache hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass die fotografische Dokumentation der Wohnungsdurchsuchung zulässig war. Durch das Fotografieren des Wohnungsinneren wurde zwar in die gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre des Beschuldigten eingegriffen. Dieser über das bloße Betreten und Durchsuchen der Wohnung hinausgehende Eingriff war aber gemäß §§ 102, 105 StPO gesetzlich zulässig. Der Beschuldigte war aufgrund der Aussage des Zeugen S. u.a. einer Straftat gemäß § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) verdächtig. Das Fotografieren der Wohnung diente dem zulässigen strafprozessualen Zweck, Beweismittel in Gestalt von Augenscheinsobjekten (vgl. § 86 StPO) zu sichern, um mit Hilfe dieser Lichtbilder dem Zeugen S. und anderen möglichen Geschädigten die Identifizierung der Wohnung des Beschuldigten als Tatort zu ermöglichen und im Falle einer Anklageerhebung dem mit der Sache befassten Gericht die Möglichkeit zur Überprüfung der diesbezüglichen Angaben des bzw. der geschädigten Zeugen zu geben. Eine sofortige fotografische Dokumentation war insbesondere auch deshalb geboten, weil die nicht völlig fern liegende Möglichkeit bestand, dass der Beschuldigte nach nunmehriger Kenntnis von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren Veränderungen in seiner Wohnung vornehmen würde, um eine Identifizierung als Tatort durch Zeugen zu erschweren oder zu vereiteln. Das Anfertigen der Fotos stellte nicht nur eine für die Beweissicherung geeignete, sondern auch eine sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegende strafprozessuale Maßnahme dar. Mit einem erneuten Betreten der Wohnung durch Polizeibeamte in Begleitung in Betracht kommender Zeugen zur Tatortidentifizierung gegen den Willen des Beschuldigten und einer damit verbundenen vorübergehenden Beschlagnahme der Wohnung wäre ein schwerwiegenderer Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschuldigten verbunden gewesen. Zudem wäre eine solche Maßnahme aufgrund der Gefahr zwischenzeitlicher Veränderungen in der Wohnung nicht in gleicher Weise geeignet gewesen, die erforderlichen Beweise zu sichern. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs stellt sich die beanstandete Maßnahme auch als verhältnismäßig im engeren Sinne dar, zumal auf den gefertigten Fotos keine, die Intimsphäre des Beschuldigten in besonderer Weise berührenden Details zu erkennen sind. Die fotografische Dokumentation der Durchsuchung war daher rechtmäßig (vgl. hierzu auch OLG Celle, StV 1985, 137, 139).

Die Beschwerde des Beschuldigten war nach alledem mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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