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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: 5 Ws 249/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 454
StGB § 57
Zur Pflicht zur Anhörung des Verurteilten vor einer für ihn negativen Entscheidung über die bedingte Entlassung
Beschluss Strafsache gegen H.K.,

wegen Menschenhandels u.a.,

(hier: Ablehnung der bedingten Entlassung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 14. Mai 2001 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 3. Mai 2001 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.06.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:

Die 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund in Castrop-Rauxel hat mit Beschluss vom 3. Mai 2001 die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 20. Januar 1999 abgelehnt und zugleich eine Frist von vier Monaten festgesetzt, vor deren Ablauf ein erneuter Antrag auf vorzeitige Entlassung unzulässig sei.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 14. Mai 2001, die mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Mai 2001 begründet worden ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Beschluss unterliegt wegen eines Verfahrensfehlers der Aufhebung.

Die Strafvollstreckungskammer, die den Verurteilten gem. § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO hat begutachten lassen, hat entgegen § 454 Abs. 2 S. 7 StPO von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen abgesehen, obwohl der Verurteilte darauf nicht verzichtet hatte.

Auf die mit der Übersendung des schriftlichen Gutachtens verbundene gerichtliche Anfrage, ob auf die Anhörung verzichtet werde, hat der Verurteilte ausweislich des Akteninhalts nicht reagiert. Sein Schweigen ist nicht als ausdrücklicher Verzicht im Sinne der vorgenannten Vorschrift auszulegen, die sicherstellen soll, dass das Sachverständigengutachten diskutiert und das Votum des Sachverständigen hinterfragt wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 454 Rdnr. 37 a m.w.N.). Dazu hätte im vorliegenden Falle, da der Sachverständige "die Sozialprognose zwar ... tendenziell als günstig" angesehen, die Legalprognose gleichwohl als nicht eindeutig positiv eingeschätzt hat, durchaus Veranlassung bestanden, auch wenn der Verurteilte, ohne Beistand seines bevollmächtigten Verteidigers, im Anhörungstermin erklärt hat, er habe keine Fragen an den - im Übrigen nicht geladenen - Sachverständigen.

Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Verteidiger, der sich bereits mit Schriftsatz vom 10. Februar 1999 unter Beifügung einer Vollmacht für den Verurteilten gemeldet hatte - mag er auch, soweit aus den Akten ersichtlich, bislang mit der Frage der bedingten Entlassung seines Mandanten nicht befasst gewesen sein - künftig, nachdem er nunmehr die sofortige Beschwerde eingelegt und begründet hat, zu beteiligen sein wird.

Ende der Entscheidung

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