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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: 5 Ws 258/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a |
Zur örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
Beschluss Strafsache gegen T.V.,
wegen Diebstahls,
(hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 8. November 2000 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 26. September 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. März 1999 (12 Ls 37 Js 881/98) ausgesprochen worden ist.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 der Staatskasse und zu 1/3 dem Verurteilten auferlegt. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu 2/3, eine darüber hinausgehende Auslagenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
I.
Vor den zwei Verurteilungen zu Bewährungsstrafen, deren Bewährungswiderruf den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, wurde der Verurteilte zuletzt wie folgt verurteilt:
Das Amtsgericht Münster sprach den Verurteilten mit Urteil vom 15. März 1993 (16 Ls 55 Js 1576/92) der gefährlichen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, Betruges, der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr sowie der Beleidigung und üblen Nachrede schuldig und verhängte gegen ihn unter Einbeziehung von Strafen aus vorangegangenen Verurteilungen eine Jugendstrafe von zwei Jahren.
Durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. April 1996 (36 Ds 62 Js 728/95) wurde der Verurteilte wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Bis zum 14. Mai 1997 verbüßte der Verurteilte die vorgenannten Strafen zu jeweils 2/3. Zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt wurde er aufgrund eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 9. Mai 1997, mit dem die Strafreste aus den vorgenannten Verurteilungen jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurden, vorzeitig aus der seinerzeit in der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel verbüßten Strafhaft entlassen.
Kurz vor seiner Haftentlassung hatte das Amtsgericht Münster den Verurteilten durch Urteil vom 29. April 1997, rechtskräftig seit dem 7. Mai 1997, in vorliegender Sache wegen Diebstahls in drei Fällen, begangen im Mai und November 1996, zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (36 Ds 62 Js 752/96). Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tage hatte das Amtsgericht Münster den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und dem Verurteilten aufgegeben, während der auf vier Jahre festgesetzten Bewährungszeit jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gericht und dem Bewährungshelfer anzuzeigen sowie nach näherer Weisung des Bewährungshelfers nach erfolgter Haftentlassung und Abschluss einer geplanten Drogenentwöhnungstherapie 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten.
Mit Beschluss vom 28. August 1997, rechtskräftig seit dem 25. Dezember 1997, widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die mit Beschluss vom 9. Mai 1997 hinsichtlich der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Münster vom 15. März 1993 und 23. April 1996 gewährten Reststrafaussetzungen zur Bewährung, da der Verurteilte die nach seiner Haftentlassung angetretene Drogenentwöhnungstherapie weisungswidrig vorzeitig abgebrochen hatte.
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Münster mit Verfügung vom 12. Februar 1998, beim Landgericht Dortmund eingegangen am 17. Februar 1998, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 29. April 1997 wegen beharrlichen Verstoßes gegen die mit der Strafaussetzung verbundenen Bewährungsauflagen.
Der Verurteilte wurde am 12. Mai 1998 aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Münster festgenommen und er verbüßte anschließend in der Zeit vom 12. Mai 1998 bis zum 7. April 1999 die rechtskräftig widerrufenen Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Münster vom 15. März 1993 und 23. April 1996.
Zirka zwei Wochen vor seiner Haftentlassung aus der Justizvollzugsanstalt Schwerte am 7. April 1999 wurde der Verurteilte ebenfalls in vorliegender Sache durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. März 1999, rechtskräftig seit dem Tage der Urteilsverkündung, wegen Diebstahls in neun Fällen, begangen in der Zeit von August 1997 bis Januar 1998, zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (12 Ls 37 Js 881/98). Das Amtsgericht Münster ordnete zugleich die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt an und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sowie der Maßregel zur Bewährung aus. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tage setzte das Amtsgericht Münster die Bewährungszeit auf drei Jahre fest und unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Ferner wurde dem Verurteilten auferlegt, nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers 80 Sozialstunden zu leisten und sich unverzüglich nach seiner Haftentlassung in die ambulante Therapie der Westfälischen Klinik für Psychiatrie in Münster zu begeben.
Unter dem 28. April 1999 beantragte die Staatsanwaltschaft Münster erneut, nunmehr gestützt auf § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB im Hinblick auf die den Gegenstand der Verurteilung vom 23. März 1999 bildenden weiteren Straftaten des Verurteilten, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 29. April 1997.
Da der Verurteilte in der Folgezeit mehrfach begonnene Therapien in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie in Münster vorzeitig abbrach, keine Sozialstunden leistete und zeitweise unbekannten Aufenthalts und für seinen Bewährungshelfer nicht erreichbar war, beantragte die Staatsanwaltschaft Münster mit Verfügung vom 16. Dezember 1999, bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund eingegangen am 23. Dezember 1999, ferner den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. März 1999 wegen Auflagenverstoßes.
Am 3. Januar 2000 erhob die Staatsanwaltschaft Münster Anklage gegen den Verurteilten wegen Diebstahls in zwei Fällen (622 Js 484/99), begangen am 5. und 7. September 1999 in Münster. Wegen dieser Taten ordnete das Amtsgericht Münster mit Haftbefehl vom 17. Februar 2000 die Untersuchungshaft gegen den Verurteilten an, die nach erfolgter Festnahme des Verurteilten ab dem 26. Mai 2000 in der Justizvollzugsanstalt Münster vollzogen wurde.
Die Staatsanwaltschaft Münster klagte den Verurteilten mit Anklageschrift vom 16. Juni 2000 (622 Js 201/00) und 28. Juni 2000 (622 Js 487/00) weiterer Diebstahlstaten an. Nach Verbindung der auf den Anklagen vom 3. Januar, 16. Juni und 28. Juni 2000 beruhenden Verfahren verurteilte das Amtsgericht Münster den Verurteilten durch Urteil vom 19. Juli 2000, rechtskräftig seit dem 27. Juli 2000, wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten (37 Ds 622 Js 484/99 - AK 26/00). Seit dem Tag der Rechtskraft dieses Urteils und des damit verbundenen Wechsels von Untersuchungshaft in Strafhaft verbüßt der Verurteilte, diese Freiheitsstrafe. Nachdem er zunächst in der Justizvollzugsanstalt Münster einsaß, wurde er am 21. August 2000 in die Justizvollzugsanstalt Bochum verlegt, wo er derzeit noch inhaftiert ist.
Nach vorheriger schriftlicher Anhörung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom 26. September 2000 die Strafaussetzung zur Bewährung aus den Urteilen des Amtsgerichts Münster vom 29. April 1997 und 23. März 1999 widerrufen und zur Begründung ausgeführt, dass der Verurteilte nach den Feststellungen des Amtsgerichts Münster in seinem rechtskräftigen Urteil vom 19. Juli 2000 innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei. Gegen diesen Beschluss, der dem Verurteilten am 3. November 2000 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner - ohne Begründung versehenen - sofortigen Beschwerde vom 8. November 2000, die am 9. November 2000 bei dem Landgericht Dortmund eingegangen ist.
II. Die gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO, § 56 f StGB statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. März 1999 ausgesprochen worden ist. In diesem Umfang hat die sofortige Beschwerde in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. In Bezug auf den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. März 1999 war der angefochtene Beschluss auf die insoweit begründete sofortige Beschwerde aufzuheben, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund für die Entscheidung über den Widerruf dieser Strafaussetzung zur Bewährung örtlich nicht zuständig war. Örtlich zuständig ist insoweit vielmehr die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen. Mit Aufnahme des Verurteilten in Strafhaft in die Justizvollzugsanstalt Schwerte, aus der der Verurteilte am 7. April 1999 nach vollständiger Verbüßung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Münster vom 15. März 1993 und 23. April 1996 entlassen wurde, wurde kraft Zuständigkeitskonzentration gemäß § 462 a Abs. 4 S. 3, Abs. 1 StPO die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen in Bezug auf sämtliche, in laufenden Bewährungssachen nach den §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen begründet mit Ausnahme der Entscheidung, mit der bereits eine andere, vorher örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer "befasst" war (vgl. BGHSt 30, 189; OLG Hamburg, NStZ 1987, 92). Hinsichtlich der dem Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. März 1999 bewilligten Bewährung wurde mit Rechtskraft dieses Urteils die originäre örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen begründet, da der Verurteilte zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils in der Justizvollzugsanstalt Schwerte in Strafhaft einsaß. Eine vorherige örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund bestand daher insoweit nicht. In Bezug auf den Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. März 1999 ist auch in der Folgezeit nach Entlassung des Verurteilten aus der J-VA Schwerte am 7. April 1999 eine örtliche Zuständigkeit einer anderen Strafvollstreckungskammer gemäß § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO nicht begründet worden, insbesondere nicht eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund. Zwar befindet sich der Verurteilte nach vorheriger Untersuchungshaft seit dem 27. Juli 2000, dem Tage der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 19. Juli 2000, wieder in Strafhaft, so dass die örtliche Zuständigkeit für sämtliche im Zusammenhang mit laufenden Bewährungen zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO zunächst auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster, in deren Bezirk der Verurteilte bis zum 21. August 2000 in Strafhaft einsaß, und sodann mit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bochum ab dem 22. August 2000 auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum überging. Da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vor der erneuten Aufnahme des Verurteilten in Strafhaft am 27. Juli 2000 aber bereits mit der Frage des Widerrufs der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. März 1999 "befasst" war, konnte die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen für die Entscheidung dieser Frage nicht nachträglich durch die Aufnahme des Verurteilten in eine Strafanstalt außerhalb ihres Bezirks zur Verbüßung von Strafhaft entfallen (vgl. BGHSt a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 462 a Rdnr. 13 u. 34). "Befasst" wird das Gericht mit einer Sache schon dann, wenn ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten eingeht, der eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts erforderlich macht oder wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, z.B. einen Bewährungswiderruf, rechtfertigen können (vgl. BGH NSTZ 1996, 23; 1993, 100; BGHSt 30, 189; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 462 a Rdnr. 9 - 11). Das Befasstsein endet erst, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist (vgl. BGHSt 26, 165; 278, 279; NStZ 1981, 404). Erstmals befasst wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. März 1999, als der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster vom 16. Dezember 1999 auf Widerruf dieser Bewährung wegen Auflagenverstoßes bei Gericht einging. Dass dieser Antrag am 23. Dezember 1999 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund, wo das diesbezügliche Bewährungsheft geführt wurde, einging und nicht bei dem Landgericht Hagen, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Es genügt, dass der Antrag bei einem Gericht eingeht, das für die Sache zuständig sein kann (vgl. BGHSt 26, 214; NStZ 1994, 525; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 462 a Rdnr. 10). Damit trat hinsichtlich der Frage des Widerrufs der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. März 1999 eine Zuständigkeitsfixierung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen ein, so dass der insoweit von einem örtlich unzuständigen Gericht erlassene Widerrufsbeschluss aufzuheben war. Zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. März 1999 wird die Staatsanwaltschaft die Akten der insoweit zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vorzulegen haben; eine Entscheidung des Senats in der Sache oder eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht ist ausgeschlossen (vgl. OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 14.12.1999 - 4 Ws 482/99 -; KG StV 1998, 384; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rdnr. 6).
2. Soweit sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde auch gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 29. April 1997 wendet, ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
Für den Widerruf dieser Bewährung war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund, die auch die Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Münster vom 15. März 1993 und 23. April 1996 durch Beschluss vom 9. Mai 1997 zur Bewährung ausgesetzt hatte, örtlich und sachlich zuständig. Der Verurteilte befand sich nämlich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 29. April 1997 am 7. Mai 1997 bis zu seiner Haftentlassung am 14. Mai 1997 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel. Die damit für sämtliche nach der vorzeitigen Haftentlassung im Zusammenhang mit den laufenden Bewährungen zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 4 S. 3, Abs. 1 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund wurde mit der Frage des Widerrufs der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 29. April 1997 befasst, bevor der Verurteilte am 12. Mai 1998 erneut zur Verbüßung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Münster vom 15. März 1993 und 23. April 1996 in einer außerhalb des Landgerichtsbezirks Dortmund gelegenen Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung von Strafhaft aufgenommen wurde. Erstmals befasst mit der Frage des Widerrufs der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 29.04.1997 wurde die Strafvollstreckungskammer mit dem Eingang des Widerrufsantrags der Staatsanwaltschaft Münster vom 12. Februar 1998. Mit diesem Antrag, bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund eingegangen am 17. Februar 1998, hatte die Staatsanwaltschaft Münster wegen Auflagenverstoßes den Widerruf der Bewährung aus dem Urteil vom 29. April 1997 beantragt, so dass eine Sachentscheidung des Gerichts über den beantragten Bewährungswiderruf erforderlich wurde. Da dieser vor der erneuten Inhaftierung des Verurteilten bei Gericht eingegangene Antrag der Staatsanwaltschaft in der Folgezeit nicht zurückgenommen, sondern weiterverfolgt wurde, trat auch insoweit eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein, in diesem Fall bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund, ein, die von der zeitlich späteren, erneuten Aufnahme des Verurteilten in Strafhaft unberührt blieb.
Sachlich zu Recht hat die insoweit zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund nach Anhörung des Verurteilten den Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 29. April 1997 gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ausgesprochen. Der Verurteilte hat innerhalb der Bewährungszeit wiederholt einschlägige Straftaten begangen, die zu der Verurteilung durch das Amtsgericht Münster vom 23. März 1999 wegen Diebstahls in neun Fällen sowie zu der weiteren Verurteilung durch das Amtsgericht Münster am 19. Juli 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten wegen Diebstahls in sechs Fällen geführt haben. Mildere Maßnahmen i.S.d. § 56 f Abs. 2 StGB erscheinen auch dem Senat angesichts dieses krassen, wiederholten Bewährungsversagens des in der Vergangenheit wiederholt straffällig in Erscheinung getretenen, mehrfach inhaftierten Verurteilten nicht ausreichend. Insoweit war daher die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 StPO.
Ende der Entscheidung
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