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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: 5 Ws 286/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 78c Abs. 3
StPO § 210 Abs. 2
StPO § 304
StPO § 311
Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft gegen die Strafkammer des Gerichts, bei der eine Sache zur Anklage gebracht worden ist, eine Untätigkeitsbeschwerde erheben. Im Rahmen der Strafprozessordnung ist das Unterlassen einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung aufgrund des Fehlens einer sachlichen Entscheidung, die prinzipiell nur Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann, allerdings nur dann anfechtbar, wenn der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt die unterlassene Entscheidung selbst anfechtbar wäre. Davon ist auszugehen, wenn es bei weiterer Untätigkeit des Gerichts zu einer Verjährung der Taten käme.
Beschluss

Strafsache

wegen Beihilfe zum Kreditbetrug u.a., (hier: Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 7. August 2009 gegen das Unterlassen einer auf Antrag zu treffenden Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens).

Auf die als einfache Beschwerde auszulegende "sofortige Beschwerde" der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 7. August 2009 gegen das Unterlassen der Strafkammer, eine Entscheidung über die mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 25. Juni 2006 beantragte Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen, hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 10. 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Mosler, die Richterin am Oberlandesgericht Warnke und den Richter am Oberlandesgericht Schwens

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die 6. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer- beim Landgericht X. wird verpflichtet, unverzüglich in die sachliche Prüfung einzutreten, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist.

Gründe:

Am 25. Juni 2006 hatte die (Schwerpunkt-) Staatsanwaltschaft Bielefeld bei dem Landgericht X - Wirtschaftsstrafkammer - Anklage erhoben, mit der dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, sich im Mai 2000 und am 17. Oktober 2000 durch 4 selbstständige Taten in einem Falle der Beihilfe zum Kreditbetrug in Tateinheit mit Bankrott, in 2 Fällen der Insolvenzverschleppung und in einem weiteren Falle des Betruges schuldig gemacht zu haben.

Nach Zustellung der Anklageschrift im Juli 2006 erfolgte seitens des Angeschuldigten im September 2006 eine Einlassung. Hierauf erwiderte die Staatsanwaltschaft mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2006, die seitens der Kammer erst am 28. Februar 2007 dem Verteidiger zugeleitet wurde. Unter dem 13. April 2007 und dem 21. Juni 2007 finden sich zwei der Staatsanwaltschaft bekannt gemachte Vermerke des Strafkammervorsitzenden, wonach aufgrund anderer umfangreicher Wirtschaftsstrafsachen, teils mit in Haft befindlichen Angeschuldigten, eine Terminierung noch nicht in Betracht käme. Auf Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2007, 21. November 2007 und 3. April 2008 teilte die Strafkammer lediglich mit, dass "im Hinblick auf ein - mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehendes - weiteres Verfahren und dreier weiterer terminierter Umfangsverfahren (Haftsachen) noch nichts zu einer Terminierung im vorliegenden Verfahren gesagt werden könne".

Trotz mehrerer weiterer Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft in der Folgezeit erfolgte eine erkennbare Förderung des Verfahrens seitens der Strafkammer seither nicht.

Unter Bezugnahme auf die im Mai und Oktober 2010 eintretende absolute Verjährung der in Rede stehenden Straftaten beantragte die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 5. Juni 2009 bei der zuständigen Strafkammer, nunmehr alsbald über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Für den Fall, dass sich die Kammer an einer zeitnahen Entscheidung gehindert sehe, wurde um Rückleitung der Akten gebeten, um Untätigkeitsbeschwerde erheben zu können.

Seitens der Strafkammer erfolgte daraufhin unter dem 1. Juli 2009 die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, dass vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst beabsichtigt sei, ein Gutachten zur Frage der Überschuldung der streitgegenständlichen GmbH's einzuholen.

Nach Gewährung von Akteneinsicht am 10. Juli 2009 an die Verteidigung und der zeitgleichen Ankündigung der Kammer, "dass beabsichtigt sei, zum Sachverständigen einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen", wurden die Akten am 6. August 2009 der Staatsanwaltschaft Bielefeld zugeleitet.

Am 7. August 2009, eingegangen beim Landgericht X am 13. August 2009, erhob die Staatsanwaltschaft Bielefeld eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Untätigkeitsbeschwerde.

Mit Beschluss vom 14. August 2008 half die Strafkammer der Beschwerde nicht ab und leitete die Akten dem Oberlandesgericht zu.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 der Beschwerde beigetreten.

II.

1.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld ist zulässig.

Untätigkeitsbeschwerden sind dem deutschen Recht zunächst nicht vollkommen fremd. Bereits aus Art. 19. Abs. 4 GG folgt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anrufen zu können, sondern auch das Gebot der effektiven Rechtspflege im Sinne eines innerhalb angemessener Zeit zu gewährleistenden Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 55, 349, 369; 93,1,13).

Im Rahmen der Strafprozessordnung ist das Unterlassen einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung aufgrund des Fehlens einer sachlichen Entscheidung, die prinzipiell nur Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 220; OLG Düsseldorf MDR 1988, 164), ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn a) der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (OLG Dresden, NStZ 2005, 652; Thüringer OLG, OLGSt StPO § 304, Nr. 15, KG Berlin, StRR 2008, 362; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; OLG Frankfurt, NJW 2002, 453; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 304 Rn. 3 m.w.N.). und b) die unterlassene Entscheidung selbst anfechtbar wäre.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Zu a) Das Hinausschieben einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Kammer steht vorliegend einer Ablehnung der Eröffnungsentscheidung gleich, weil es zwangsläufig einen endgültigen Verfahrensabschluss nach sich zieht. Bei weiterer Untätigkeit der Kammer droht der Eintritt der absoluten Verjährung, da die doppelte Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 StGB im Mai 2010 bzw. am 17. Oktober 2010 ablaufen wird. Die weitere Zurückstellung der Entscheidung mit dieser Verjährungsfolge hat damit die Wirkung, dass das Hauptverfahren nicht mehr eröffnet werden kann, wodurch der staatliche Strafanspruch endgültig vereitelt wird, dessen Durchsetzung der Staatsanwaltschaft und den Gerichten als Ausfluss aus dem Rechtsstaatsprinzip obliegt.

Zu b) Gegen die Ablehnung bzw. gegen eine von der Anklage abweichende Eröffnung des Hauptverfahrens würde der Staatsanwaltschaft gemäß § 210 Abs. 2 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustehen.

Vorliegend hat die Strafkammer aber keine Entscheidung in der Sache, nämlich über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 210 StPO getroffen.

Das Rechtsmittel der sofortige Beschwerden sieht die StPO aber nur vor, wenn dieses ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (Meyer-Goßner, a.a.O. § 311, Rn. 1).

Bereits aus diesem Grund ist die vorliegende Untätigkeitsbeschwerde als - einfache - Beschwerde analog § 304 Abs. 1 StPO und nicht als sofortige Beschwerde zu behandeln, § 300 StPO.

Soweit von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur die Ansicht vertreten wird, auch gegen das gesetzwidrige Unterlassen einer Entscheidung sei das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet, falls diese beim förmlichen Erlass der Entscheidung statthaft wäre (so OLG Frankfurt NJW 2002, 453; KG Berlin, a.a.O., Meyer-Goßner, a.a.O., § 311Rn. 1 m.w.N., a.A. -wie hier- Thüringer OLG, a.a.O.), ist bereits nicht nachvollziehbar, ab welchem Zeitpunkt bei einem Unterlassen des Gerichts die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO zu laufen beginnt. Zudem erscheint eine Hemmung der Rechtskraft bis zum Ablauf der Frist nach § 311 Abs. 2 StPO kaum nachvollziehbar, da die Untätigkeit nicht in Rechtskraft erwächst. Wenn aber die der sofortigen Beschwerde immanente Fristbestimmung des § 311 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung kommt, besteht bereits kein Grund, die Untätigkeitsbeschwerde als sofortige Beschwerde auszugestalten.

Die bei der sofortigen Beschwerde grds. fehlende Abhilfemöglichkeit des Ausgangsgerichts gebietet ebenfalls nicht deren analoge Anwendung, denn es ist nicht ersichtlich, warum dem Ausgangsgericht im Falle der Untätigkeitsbeschwerde die Möglichkeit zur Abänderung, also zum Erlass oder zur Ablehnung der mit der Untätigkeitsbeschwerde begehrten Entscheidung genommen werden sollte.

Auch nach Sinn und Zweck der sofortigen Beschwerde erschließt sich nicht, warum die Untätigkeit eines Gerichts einer Sachentscheidung gleichzusetzen sein soll. Mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind grundsätzlich die Beschlüsse, die besondere Klarheit und Verlässlichkeit fordern, vor allem, weil sie die Grundlage für das weitere Verfahren bilden oder verfahrensabschließende Bedeutung besitzen (SK-Fritsch, StPO, § 311, Rn. 3). Um diese rasche Klarheit und Verlässlichkeit zu schaffen, beschränkt das Gesetz die Anfechtbarkeit nach § 311 Abs. 2 StPO auf einen bestimmten Zeitraum. Die Untätigkeit eines Gerichts steht in seiner Wirkung aber gerade keinem Verhalten nahe, welches für besondere Klarheit oder Verlässlichkeit steht. Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (BVerfGE 55, 349, 369), wobei dem Richter für die Bearbeitung anhängiger Verfahren grundsätzlich ein Ermessenspielraum zusteht (BVerfG NJW 2005, 3488, 3489).

Aufgrund des bei einer Untätigkeitsbeschwerde fehlenden Devolutiveffektes, welches ein Rechtsmittel nach § 304 ff. StPO aber gerade auszeichnet (Meyer-Goßner, a.a.O., Vor § 296, Rn. 2), kommt auch lediglich eine analoge Anwendung der Beschwerdevorschriften in Betracht. Nach allgemeiner Ansicht darf das Beschwerdegericht nämlich in den Fällen der Untätigkeitsbeschwerde gerade keine Eröffnung oder Nichteröffnung in der Sache beschließen. Es ist vielmehr nur gehalten, den Tatrichter zu verpflichten, unverzüglich in eine sachliche Prüfung einzutreten, also hier darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist (OLG Frankfurt, a.a.O; KG, a.a.O.).

Der Zulässigkeit der Beschwerde analog § 304 StPO steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft durch die unterlassene Entscheidung nicht beschwert wird. Da die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren allgemein Aufgaben der staatlichen Rechtspflege erfüllt, ist sie berechtigt, nach pflichtgemäßen Ermessen Entscheidungen anzufechten, die, gleichviel, ob sie jemanden beschweren, den Geboten der Rechtspflege nicht entsprechen (Meyer-Goßner, a.a.O., Vor § 296, Rn. 16 m.w.N.).

2.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Die von der Strafkammer geltend gemachte Überlastung rechtfertigt keine weitere Unterlassung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Ob die Kammer wegen Überlastung des Spruchkörpers, die nach Aktenlage dem Präsidium des Landgerichts nicht angezeigt worden ist - auch unter Berücksichtigung des Gebots der besonders zügigen Bearbeitung anderer anhängiger Haftsachen - seit nunmehr mehr als 3 Jahren außerstande ist, in die gebotene sachliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Eröffnung des Hauptverfahrens einzutreten, hat bei der Entscheidungsfindung des Senates unberücksichtigt zu bleiben. Der Senat ist mit Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des staatlichen Strafanspruches lediglich gehalten, diesem durch die getroffene Beschwerdeentscheidung Geltung zu verschaffen. Er weist nur daraufhin, dass für den Fall, dass das Präsidium der Überlastung einer Strafkammer durch Umstrukturierung des Geschäftsverteilungsplans nicht ausreichend Rechnung tragen kann, es der Landesjustizverwaltung obliegt, die zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erforderlichen sachlichen und personellen Mitteln zu Verfügung zu stellen (vgl. KG, a.a.O.).

Wie die Vermerke des früheren und des jetzigen Strafkammervorsitzenden ergeben, ist über die Eröffnung des Hauptverfahrens bisher nicht entschieden worden, weil die Strafkammer keine Möglichkeit gesehen hat, für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens alsbald mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Dieser Umstand entband sie jedoch nicht ihrer Verpflichtung, das Verfahren so weit wie möglich zu fördern. So hätte die Kammer bereits seit dem 17. Oktober 2008 das für eine Eröffnungsentscheidung nunmehr erforderlich gehaltene Gutachten zur Frage der Überschuldung der GmbH's nach § 19 Abs. 2 InsO einholen können, denn die Vorschrift existiert bereits seit diesem Zeitpunkt. Warum dies bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geschehen ist, ist kaum nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang unerheblich ist der Umstand, dass die Kammer zunächst den Ausgang eines beim BGH anhängigen Parallelverfahrens abwarten wollte. Denn die Kammer war unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auch in diesem Falle gehalten, das vorliegende Verfahren hinreichend zu fördern, zumal der Ausgang und die Dauer des Parallelverfahrens völlig ungewiss ist.

Ebenso unverständlich ist der Hinweis der Strafkammer, der Staatsanwaltschaft solle vor der Einholung eines Gutachtens aufgegeben werden, weitere Unterlagen vorzulegen. Warum es der Kammer bis heute nicht möglich ist, eine detaillierte Aufstellung der angeblich fehlenden Unterlagen zu erstellen, ist nicht ansatzweise erkennbar; dies gilt um so mehr, als bereits in einem Parallelverfahren ein entsprechendes Gutachten eingeholt worden ist.

Die Strafkammer verkennt darüber hinaus die Strafprozessordnung, wenn sie das Unterlassen der geforderten Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mit dem Argument zu rechtfertigen sucht, dass nach Eröffnung derselben nicht alsbald terminiert werden könnte. Die Entscheidung über die Eröffnung geht nach dem Gesetz einer etwaigen Terminierung vor. Durch die Entscheidung nach § 203 ff StPO kann sich die Situation zudem dergestalt ändern, dass das Hauptverfahren entweder überhaupt nicht oder nur zum Teil oder abweichend von der Anklageschrift eröffnet wird. Jedenfalls geht es nicht an, die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in Anbetracht der sich nähernden absoluten Verjährung weiter zu verzögern und damit auch der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu nehmen, eine in der Sache ablehnende Entscheidung vom Beschwerdegericht überprüfen zu lassen.

Aus alledem folgt, dass nach Durchsicht der Akten kein Grund ersichtlich ist, weshalb nach mehr als drei Jahren, die seit der Anklageerhebung verstrichen sind, noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden ist. Auch Neuermittlungen sind bisher nicht veranlasst. Dass dem Senat offensichtlich die Originalakten vorgelegt und keine Zweitakten angelegt wurden, rundet das Gesamtbild ab.

Nach alledem ist die Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 304 StPO analog) auch begründet.

Ende der Entscheidung

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