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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: 5 Ws 396/08
Rechtsgebiete: StPO, VV RVG
Vorschriften:
StPO 68 b | |
VV RVG Nr. 4301 Nr. 4 |
Beschluss
Strafsache
gegen C. C.,
wegen Geldwäsche,
(hier: Vergütung für den als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt).
Auf die Beschwerde des dem Zeugen E. B. als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwaltes S. B. aus Essen vom 13. Oktober 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 1. Oktober 2008 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Mosler, die Richterin am Oberlandesgericht Warnke und den Richter am Oberlandesgericht Schwens beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Festsetzungsentscheidung vom 25. August 2008 und des angefochtenen Beschlusses vom 1. Oktober 2008, die weder durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erinnerung vom 4. September 2008 noch in der Beschwerde vom 13. Oktober ausgeräumt werden, auf dessen Kosten als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates und des 1., 3. und 4. Strafsenates des OLG Hamm richtet sich die Vergütung eines beigeordneten Zeugenbeistandes nach Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG (OLG Hamm, Beschluss vom 24.Juni 2008 - 5 Ws 166/08; Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 5 Ws 315/08 -; Beschluss vom 23. Oktober 2007, - 1 Ws 71/07 -; Beschluss vom 17. Juli 2007, - 3 Ws 307/07 -; Beschluss vom 28. Mai 2008, - 4 Ws 91/08 -).
Soweit die Ansicht vertreten wird, beim gerichtlich bestellten Vernehmungsbeistand nach § 68 b StPO erstrecke sich die Beiordnung zwar vornehmlich auf die Beistandsleistung in der Hauptverhandlung, aber in diesem Umfang dann auf die "volle Vertretung" des Zeugen, so dass auf den Vertreter dann Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden sei (so der hiesige 2. Senat des OLG Hamm, Beschl. v. 07.11.2007, 2 Ws 289/07), folgt der erkennende Senat dieser Auffassung nicht.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der sehr engen Fassung des Gesetzes die Beiordnung des Vernehmungsbeistandes lediglich für die Dauer der Vernehmung des Zeugen erfolgt. Nur für die Dauer der Zeugeneinvernahme soll der Vernehmungsbeistand dem Zeugen helfen, ein ihm ggfls. nach den §§ 52 ff. StPO zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht geltend zu machen und den Zeugen, der in seiner Aussagefähigkeit und -bereitschaft gehemmt ist, vor Aussagefehlern und Missverständnissen zu bewahren und ihn insoweit zu beraten (Meyer-Goßner, StPO, Vor § 48, Rn. 11 m.w.N.) wobei dem Vernehmungsbeistand weder ein eigenes selbständiges Antragsrecht zusteht (BVerfG NJW 1975, 103) noch ein Anwesenheitsrecht außerhalb der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung (BVerfG NJW 1975 a.a.O.), noch nach (bisher) h.M. (vgl. Meyer-Goßner StPO a.a.O. m.w.N.) ein Akteneinsichtsrecht zukommt.
Die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Vernehmungsbeistandes erstreckt sich damit nicht auf die vollumfängliche Beratung und Unterstützung des Zeugen und bleibt damit hinter den Möglichkeiten des gewählten Zeugenbeistandes zurück (LR-Rieß Nachtrag, StPO, 25. Aufl., § 68 b Rn. 19).
Wenn aber die Beiordnung sowohl zeitlich (für die Dauer der Einvernahme als Zeuge im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung) als auch inhaltlich (Hilfe bei der Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechtes) derart beschränkt ist, kann von einer vollumfänglichen und zeitlich unbeschränkten Beiordnung nicht mehr die Rede sein (OLG Hamm, Beschluss vom 24.Juni 2008 - 5 Ws 166/08 -).
Auch das hiesige Verfahren gibt dem Senat keinen Anlass von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Ende der Entscheidung
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