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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 5 Ws 46/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 51
Insbesondere in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kommt ein anderer Maßstab als 1 : 1 bei der Anrechnung von dort erlittener Untersuchungshaft nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
Beschluss

Strafsache

gegen M.C.

wegen Betruges u. a., (hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Anrechnung einer in Spanien erlittenen Untersuchungs-/Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 15./16. Januar 2008 gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 07. Januar 2008 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 02. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2008 zu dem Rechtsmittel des Verurteilten folgendes ausgeführt:

"I.

Die gem. §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 und 3 StPO statthafte und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Mit Urteil des Landgerichts Essen vom 24.08.2007 (57 Ns 10/07 LG Essen, Bl. 655 ff Bd. IV d. A.) ist der Verurteilte wegen gewerbsmäßigen Betruges in neun Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht erfolgt. Zuvor war der Verurteilte aufgrund eines europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Essen (50 Ls 9 Js 754/02 - 88/03) am 29.11.2006 in Spanien festgenommen worden und befand sich dort bis zum 22.02.2007 in Auslieferungshaft (zu vgl. Bl. 370 Bd. III d. A., Bl. 38 R VH). Am 23.02.2007 wurde der Verurteilte von Spanien nach Deutschland ausgeliefert (zu vgl. Bl. 370 Bd. III d. A.).

Die Anrechnung der in Spanien erlittenen Untersuchungs-/Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 ist von der Strafvollstreckungskammer zu Recht angeordnet worden. Für die von dem Verurteilten erstrebte höhere Anrechnung der in Spanien vollzogenen Untersuchungshaft ist nämlich kein Raum. Insbesondere in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, zu denen auch Spanien gehört, kommt ein anderer Maßstab als 1 : 1 bei der Anrechnung nur in besonderen Ausnahmefällen, von denen ein solcher hier aber nicht vorliegen dürfte, in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2003 in 5 StR 162/03 = NStZ-RR 2003, 364 (Ls), zuletzt bestätigt durch BGH, Beschluss vom 15.03.2006 in 2 StR 22/06).

Nach den Schilderungen des Verurteilten im Rahmen des Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 14.12.2007 (Bl. 51 ff VH) hat dieser nach seiner Festnahme am 29.11.2006 zunächst eine Woche in dem Gefängnis Palma verbracht, wo bereits nach Angaben des Verurteilten die Haftbedingungen durchaus erträglich waren (Bl. 52 VH).

Soweit der Verurteilte seine weitere Haftzeit in einem Gefängnis in Madrid (Valdemoro) als katastrophal schildert, rechtfertigen die geschilderten Umstände nicht die Annahme, dass eine anderweitiger Umrechnungsmaßstab als der Maßstab 1 : 1 zu bestimmen wäre.

Der Verurteilte führt selbst aus, in einer Zweimannzelle untergebracht gewesen zu sein. Eine entsprechende Unterbringung ist zunächst als im Rahmen nicht zu beanstandender Haftunterbringung liegend anzusehen.

Auch wenn - nach Schilderung des Verurteilten - der Mitinsasse des Verurteilten täglich auf handgreifliche Konflikte aus war, gelang es dem Verurteilten - nach eigenem Bekunden -,Handgreiflichkeiten aus dem Weg zu gehen. Genaue Angaben zur Art der Konflikte macht der Verurteilte nicht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Konflikte zwischen Mithäftlingen im Rahmen der gemeinschaftlichen Unterbringung als sozialtypisch erscheinen und jedenfalls keine besondere Erschwernis darstellen.

Auch eine ärztliche Versorgung war nach den Ausführungen des Verurteilten gegeben. Soweit dieser weiter ausführt, dass die ärztliche Versorgung so unregelmäßig erfolgt sei, dass er deswegen Angstzustände gehabt habe, ist nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Angstzustände begründet haben. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Verurteilten notwendige ärztliche Versorgung verweigert worden wäre. Vielmehr trägt dieser selbst vor, dass er medikamentös auf eine Blutdruckerhöhung eingestellt worden sei.

Die Tatsache, dass der Verurteilte keinen direkten Kontakt zu seiner Familie in Deutschland hatte, mag für diesen problembelastet gewesen sein, stellt jedoch kein besonderes Erschwernis, welches gerade auf die Haft in Spanien zurückzuführen wäre, dar.

Ein besonderer Ausnahmefall, durch welchen eine Zugrundelegung eines anderen Maßstabes als 1 : 1 bei der Anrechnung der in Spanien erlittenen Haft erforderlich wäre, ist insgesamt ersichtlich nicht gegeben."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Weder die eigenen Ausführungen des Verurteilten in seinen Schreiben vom 18. Januar 2008 und 20. Februar 2008 noch das Beschwerdevorbringen seines Verteidigers im Schriftsatz vom 21.Februar 2008 rechtfertigen eine andere Beurteilung.

Der Maßstab 1 : 1 entspricht der vom Bundesgerichtshof grundsätzlich für Spanien als einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union für zutreffend erachteten Anrechnung (vgl. BGH Beschluss vom 04. Juni 2003 - 5 StR 124/03). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von der Wertung des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluss vom 16. Dezember 2002 (AZ. 3 Ws 431/ 02 = NStZ-RR 2003, 152 (LS)) abzuweichen. Darin ist für die in der hier betreffenden Haftanstalt Madrid III (Valdemoro) erlittene Auslieferungshaft das Anrechnungsverhältnis von 1 : 1 bestätigt worden. Soweit der Verurteilte geltend macht, die für die Dauer von sechs Wochen verhängte Quarantäne habe ihn außergewöhnlich hart getroffen, ist er darauf zu verweisen, dass den insoweit beschriebenen Verhältnisse zum einen nur recht pauschal Einschränkungen der Haftverhältnisse entnommen werden können und zum anderen solche für einen relativ kurzen Zeitraum bestanden und damit nicht prägend waren; im übrigen ist auch unter deutschen Verhältnissen ein Quarantänezustand mit wesentlichen Einschränkungen denkbar ist, der zu keiner veränderten Haftanrechnung führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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