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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 5 Ws 95/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172
Leitsatz

Ein Tierschutzverein ist nicht Verletzter im Sinn des § 172 StPO hinsichtlich eines Vorwurfs des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz


Beschluss Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen B.P.,

wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Antragsteller: Tierschutzverein e.V.,

Auf den Antrag des Antragstellers vom 27. Februar 2001 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 15. Januar 2001 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.04.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Tierschutzverein Groß-Dortmund e.V. nicht Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ist. Nur dieser kann aber einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

Als "Verletzter" ist nur derjenige anzusehen, der durch die behauptete strafbare Handlung unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Ein Tierschutzverein ist jedoch durch die behauptete Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz in seinen Rechten nicht unmittelbar verletzt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 172 Rdnr. 12; OLG Hamm, MDR 1970, 946; Senatsbeschluss vom 25. Mai 1999 - 5 Ws 128/99 -). In einem solchen Fall ist ausschließlich die Staatsanwaltschaft berufen, das öffentliche Interesse an einer Verfolgung und Ahndung wahrzunehmen und gegebenenfalls Anklage zu erheben. Eine gerichtliche Überprüfung ihrer auf Einstellung lautende Entscheidung findet nicht statt (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Es fehlt demnach bereits an der Antragsbefugnis des Antragstellers. Deswegen war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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