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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 6 U 119/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juni 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die bei der Klägerin versicherte 94-jährige Pflegeheimbewohnerin E2 ist am 03.03.2002 trotz Benutzung eines Rollators und Begleitung einer Altenpflegerin gestürzt und hat einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Die Klägerin verlangt ihre aus diesem Anlaß entstandenen Aufwendungen vom Träger des Pflegeheims ersetzt. Die Beklagte wendet ein, ihre Pflegerin habe den Sturz nicht verhindern können.

Mit dem angefochtenen Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Nach dem eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten nebst Ergänzung sei der Sturz auf eine akute Herzrhythmusstörung zurückzuführen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals liege nicht vor.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.596,68 Euro weiter. Der Beweis eines unvermeidbaren Sturzes sei seitens der Beklagten nicht geführt. Die Pflegerin habe die Gestürzte nicht ordnungsgemäß gehalten.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Eine schuldhafte Verletzung der aus dem Heimvertrag folgenden Pflichten der Beklagten - vgl. dazu grundsätzlich BGH NJW 2005, 1937 = VersR 2005, 984 - liegt nicht vor.

Nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme vor dem Senat, insbesondere der gebotenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen (vgl. dazu Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 411 Rdn. 5 a), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Ursache des Sturzes vom 03.03.2002 eine plötzliche Herzrhythmusstörung war. Dies hat der Sachverständige Privatdozent Dr. W, der als Chefarzt der Abteilung für innere Medizin/Geriatrie des Hüttenhospitals E eine große Erfahrung in der Behandlung älterer Menschen hat, im einzelnen und in jeder Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt. Andere Sturzursachen, wie sie bei einer altersbedingten Sturzneigung nicht selten anzutreffen sind, kommen im konkreten Fall nach der Überzeugung des Sachverständigen, der der Senat folgt, nicht in Betracht. Der Sachverständige hat einen AV-Block dritten Grades festgestellt, der dazu führt, dass der Betroffene schlagartig tonuslos ist, plötzlich wie ein Zementsack zusammensackt und von einem Begleiter nicht gehalten werden kann. Das ist eine extrem seltene Ursache für einen Sturz.

Die von der Altenpflegerin X am 03.03.2002 geleistete stützende Begleitung der Heimbewohnerin E2 war ordnungsgemäß. Frau E2 bewegte sich mit einem Rollator. Ein selbständiges Laufen ist nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen grundsätzlich zu fördern. Um einen üblichen Sturz infolge altersbedingter Unsicherheit abzufangen, hätte die Begleitung ausgereicht. Die plötzliche Herzrhythmusstörung war dagegen nicht vorhersehbar, der daraus resultierende Sturz nach der Beurteilung des Sachverständigen nicht zu vermeiden.

Ein Schutz durch Hüftprotektoren war nicht geboten. Derartige Hilfsmittel werden nach der Bekundung des Sachverständigen von den Krankenkassen nicht übernommen. Dann kann die Klägerin von der Beklagten die Benutzung auch nicht verlangen.

Anlaß zur Einholung eines von der Klägerin gewünschten Obergutachtens besteht nicht. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. W ist widerspruchsfrei und überzeugend, eine überlegene Sachkunde eines anderen Sachverständigen nicht ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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