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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 6 U 131/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 287 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.08.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Zu Recht hat das Landgericht einen zivilrechtlichen Anspruch des Klägers auf Ersatz derjenigen Kosten verneint, die ihm dadurch entstanden sind, dass er sich als Nebenkläger im Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1) anwaltlich hat vertreten lassen. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass es sich um Rechtsverfolgungskosten handelt, die notwendig gewesen sind. Zwar hat der Kläger verletzungsbedingt keine Erinnerung an den Hergang des Geschehens vom Unfalltage. Die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Informationen konnte er sich aber durch Einsichtnahme seines Rechtsanwaltes in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte verschaffen. Es ist nicht ersichtlich, dass von der persönlichen Teilnahme seines Bevollmächtigten am Strafverfahren notwendige zusätzliche Informationen zu erwarten waren.
2.
Auf der Grundlage der auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts erweist sich die vom Landgericht angenommene hälftige Haftungsquote als korrekt.
Zutreffend bewertet der Kläger die Vorgehensweise des Beklagten zu 1) als Verhalten, das schwerer wiegt als ein auf lediglich leichter Fahrlässigkeit beruhendes Delikt. Denn der Beklagte zu 1) hatte vor dem Anfahren bemerkt, dass sich der Kläger auf der Motorhaube des Pkw befand. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) später stark gebremst. Aber auch das Procedere des Klägers rechtfertigt den Vorwurf gesteigerten Verschuldens, weil er den Beklagten zu 1) vorsätzlich beleidigt hat, provoziert hat und auf die Motorhaube gesprungen ist, was letztlich dazu geführt hat, dass die Auseinandersetzung der Parteien eskalierte. Darin, dass das Landgericht dem Fehlverhalten des Klägers nicht weniger Bedeutung beigemessen hat als demjenigen des Beklagten zu 1), liegt kein Verstoß gegen § 287 ZPO.
3.
Schließlich gebietet das Ausmaß der Verletzungen und Verletzungsfolgen angesichts des hälftigen Mitverschuldens des Klägers kein höheres Schmerzensgeld als die zuerkannten 3.000,00 Euro. Ein Vergleich mit veröffentlichten Gerichtsentscheidungen bei ähnlichen Verletzungsbildern zeigt, dass das zuerkannte Schmerzensgeld durchaus angemessen ist. Höhere Schmerzensgelder werden dann zugesprochen, wenn relevante Dauerfolgen bereits feststehen. Das ist hier aber nicht der Fall. Es besteht lediglich die Möglichkeit des Eintritts einer posttraumatischen Epilepsie. Eine solche posttraumatische Epilepsie ist aber noch nicht so hinreichend wahrscheinlich, dass sie bereits jetzt bei der Bestimmung des Schmerzensgeldkapitalbetrages zugrunde gelegt werden könnte. Insoweit ist der Kläger durch den Feststellungsausspruch hinreichend geschützt.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 543 ZPO.
Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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