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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 6 U 134/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 138 Abs. 1 | |
ZPO § 139 | |
ZPO § 139 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 240 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
BGB § 833 | |
BGB § 847 |
Tenor:
Die Insolvenzfeststellungsklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Insolvenzfeststellungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Am 25.07.2001 kam die Klägerin durch Einwirkung eines Hundes des Herrn E (im Folgenden: Schuldner) zu Fall und verletzte sich. Nachdem über das Vermögen des Schuldners am 26.11.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, meldete die Klägerin am 06.07.2005 eine Schadensersatzforderung aus dem Unfall vom 25.07.2001 in Höhe von 67.707,00 Euro zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestritt die angemeldete Schadensersatzforderung.
Schadensersatzforderungen der Klägerin aus dem Unfall vom 25.07.2001 sind Gegenstand des in zweiter Instanz gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits zwischen der Klägerin und dem Schuldner. Durch Aufnahme dieses Rechtsstreits erstrebt die Klägerin nunmehr die Feststellung ihrer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung.
In dem zwischen ihr und dem Schuldner geführten Rechtsstreit hat die Klägerin u.a. ausgeführt, sie habe sich bei dem Unfall vom 25.07.2001 nicht nur die in einem Schreiben des N-Hospitals F vom 07.08.2001 als Diagnose beschriebene 1,5 cm lange Kopfplatzwunde mit Schädelprellung und Commotio cerebri zugezogen, sondern u.a. auch einen Mittelgesichtsbruch, einen Kieferbruch, einen Schädelbruch, eine Nasenbeinfraktur und einen Bruch des rechten Kiefergelenks.
Der Schuldner hat bestritten, dass es bei dem Unfall vom 25.07.2001 zu weiteren als den im Bericht des N-Hospitals erwähnten Unfallverletzungen gekommen sei. Bei den weiteren Verletzungen und Verletzungsfolgen gehe es um die Auswirkungen eines früheren Unfalls der Klägerin vom 08.09.1996.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin weitere Verletzungen erlitten habe als diejenigen, die im Bericht des Marienhospitals vom 07.08.2001 erwähnt seien. Die aus diesen Verletzungen resultierende Schadensersatzforderung der Klägerin sei durch die Zahlung der Privathaftpflichtversicherung des Schuldners in Höhe von 1.000,00 Euro erloschen.
Darauf, dass die Klägerin ihren Anspruch zum Teil auf Verletzungen aus einem früheren Unfall gestützt habe, habe nicht gemäß § 139 ZPO hingewiesen werden müssen, weil dieser Punkt schon in der Klageerwiderung angesprochen worden sei. Auch sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht angezeigt gewesen.
Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft einen Hinweis gemäß § 139 ZPO unterlassen. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, so würde sie, wie im Einzelnen dargelegt, noch weiter vorgetragen haben.
Der Schuldner hat das angefochtene Urteil verteidigt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
festzustellen, dass ihr in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des E, L-Straße, ####1 F, eine Insolvenzforderung in Höhe von 67.707,00 Euro zustehe.
Der Beklagte beantragt,
die Feststellungsklage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und des Schuldners wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Akte S 8 (9) RA 116/01 des Sozialgerichts Münster (Bl. 82) hat zu Informationszwecken vorgelegen.
II.
Die Insolvenzfeststellungsklage ist unbegründet. Denn jedenfalls nachdem die Klägerin wegen der Verletzungen vom 25.07.2001 eine Zahlung von 1.000,00 Euro erhalten hat, steht ihr ein weiterer Zahlungsanspruch aus diesem Unfall nicht mehr zu.
Nach den insoweit mit der Berufungsbegründung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts haftet der Schuldner lediglich gemäß §§ 833, 847 BGB. Als vom Schuldner nicht bestrittene Verletzungen sind lediglich diejenigen zu berücksichtigen, die ausweislich des Berichtes des Dr. T (N-Hospital F) vom 07.08.2001 am 25.07.2001 ambulant behandelt worden sind, nämlich eine Schädelprellung mit Commotio cerebri sowie eine etwa 1,5 cm lange sternförmige scharfbegrenzte Platzwunde am Hinterkopf, die durch Wundnaht versorgt wurde. Dass das Landgericht bei Zugrundelegung lediglich dieser Verletzungen und Verletzungsfolgen einen den Betrag von 1.000,00 Euro übersteigenden Schmerzensgeldanspruch ebenso wie einen Anspruch auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden verneint hat, begegnet keinen Bedenken und ist mit der Berufung der Klägerin auch nicht gesondert angegriffen worden.
Soweit die Klägerin ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf Umstände stützt, die vom Schuldner in erster Instanz bestritten worden sind und die das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bei der Schmerzensgeldbemessung unberücksichtigt gelassen hat, muss dem Feststellungsbegehren der Erfolg versagt bleiben.
Die Klägerin hat erstmals im Berufungsverfahren näher dazu vorgetragen, dass durch die Verletzung vom 25.07.2001 eine signifikante Verschlimmerung von Beschwerden aus dem Vorunfall vom 08.09.1996 eingetreten sei und dass es zu einer weitergehenden Symptomatik gekommen sei. Mit diesem Vortrag ist die Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren des Ausgangsrechtsstreits und folglich auch in dem durch Aufnahme des Berufungsrechtsstreits eingeleiteten Feststellungsverfahren ausgeschlossen.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Verspätung ihres Vortrags beruhe auf einem Verstoß des Landgerichts gegen § 139 ZPO. Denn aus der Sicht des Landgerichts bestand keine Veranlassung, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass eine differenzierende Darstellung zu den Verletzungen und Verletzungsfolgen aus den beiden Unfällen notwendig sei und dass ein die vorprozessuale Zahlung übersteigender Schadensersatzanspruch aus dem Unfall vom 25.07.2001 nur in Betracht komme, wenn vorgetragen werde, Beschwerden aus der Zeit vor dem Unfall vom 25.07.2001 hätten sich durch den Zweitunfall verstärkt.
Trotz der weitreichenden Pflichten aus § 139 ZPO darf ein Gericht nicht die Aufgabe des Rechtsberaters einer Partei übernehmen sondern es muss bei Wahrung der eigenen Unparteilichkeit respektieren, dass der Zivilprozess grundsätzlich von dem Beibringungsgrundsatz und von der Parteiherrschaft geprägt ist. § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtet das Gericht nicht, ausnahmslos alle entscheidungserheblichen Punkte zu erörtern. Die Erörterungs- und Fragepflicht ist nur dann gegeben, wenn aus der Sicht des Gerichts noch keine vollständigen Erklärungen vorliegen. Nur im Rahmen des vom Gericht für erforderlich gehaltenen Umfangs ist das Sach- und Streitverhältnis erörterungsbedürftig (vgl. dazu Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 139 Rn. 3, 4, 9, 15, 21; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 139 Rn. 3).
In der vorliegenden Sache war dem Landgericht aus dem mit der Klageerwiderung überreichten Schreiben der Klägerin vom 21.05.2002 bekannt, dass sich die Klägerin der Notwendigkeit, die Verletzungen und Verletzungsfolgen der beiden Unfälle vom 08.09.1996 und vom 25.07.2001 gesondert zuzuordnen, bewusst war. Aus der Klagebegründung war dem Landgericht ferner bekannt, dass sich die Klägerin trotz der Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO dazu entschlossen hatte, u.a. auch eine Mittelgesichtsfraktur und einen Kieferbruch als Verletzungen aus dem zweiten Unfall auszugeben. Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 19.02.2004 war schließlich zu ersehen, dass die Klägerin nicht gewillt war, von ihrer Darstellung in der Klageschrift abzurücken, obwohl ihr die Notwendigkeit hierzu mit der Klageerwiderung hinreichend deutlich vor Augen geführt worden war. Unter diesen Umständen war es aus der Sicht des Landgerichts nicht erforderlich im Sinne des § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Problematik noch einmal anzusprechen und/oder gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eine Umstellung und Vervollständigung des klägerischen Vortrags hinzuwirken. Dies gilt umso mehr, weil eine orientierende neurologische Untersuchung der Klägerin am 30.07.2001 ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 07.08.2001 einen unauffälligen Befund ergeben hatte.
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die oben erörterten Aspekte erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hatte (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat auch keinen Gesichtspunkt anders beurteilt als beide Parteien (§ 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Nach alledem war die Feststellungsklage mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91, 546, 708 ZPO abzuweisen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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