Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.12.2008
Aktenzeichen: 6 U 136/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
BGB § 253 |
Tenor:
wird die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Gründe:
Zur Begründung der gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergehenden Entscheidung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 23.10.2008 Bezug genommen. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1.
Richtig ist, dass während der Genesungszeit für das Pferd nicht nur die Behandlungskosten angefallen sind, die der Haftpflichtversicherer der Beklagten jedoch in vollem Umfang schon vorprozessual bezahlt hat, sondern auch die Futter- und Unterstellkosten, um die allein es jetzt noch geht. Diese hätte die Klägerin jedoch auch dann aufwenden müssen, wenn das Pferd gesund geblieben wäre; sie sind also keine Unfallfolge.
2.
Den Anspruch auf ihren Ersatz will die Klägerin deshalb jetzt damit begründen, dass sie während der Genesungszeit das Pferd unfallbedingt nicht habe nutzen können.
Mit dieser nachgeschobenen Begründung geht es der Klägerin also eigentlich nicht um die Futter- und Unterstellkosten, sondern um den Ersatz für diejenige Nutzungsmöglichkeit, die sie offenbar als äquivalent für ihre Aufwendungen ansieht und die sie sich durch diese aufgewandten Kosten gewissermaßen "erkaufen" wollte.
Die unfallbedingte Nutzungsbeeinträchtigung hat sich hier aber nicht in typischer Weise auf die materialen Grundlagen der Lebenshaltung der Klägerin signifikant ausgewirkt. Sie ist deshalb nicht als wirtschaftlicher Schaden, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit nicht als vermögensrechtlicher Schaden anzusehen. Der immaterielle Schaden ist aber nach der Rechtsordnung nur unter den Voraussetzungen des § 253 BGB zu ersetzen; diese liegen hier nicht vor.
3.
Im Haftpflichtrecht sind diese Fragen höchstrichterlich geklärt (vgl. zuletzt BGH VI ZR 248/07 - vom 10.06.2008, VersR 08, 1086 = r + s 08, 352 m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob es um Pferde, Fahrzeuge oder andere Güter geht, die der Geschädigte unfallbedingt nicht nutzen kann. Das von seiten der Klägerin ins Feld geführte akademische Interesse an der rechtlichen Bewertung des Verlustes der Gebrauchsmöglichkeiten eines kranken Pferdes in Pferdekaufprozessen (vgl. hierzu Teigelack, AUR 08, 307, 312) rechtfertigt die Eröffnung der Revisionsmöglichkeit nicht.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.