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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 6 U 136/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 253
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 2.295,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine aufgrund mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung des Berufungsgerichts. Insbesondere hat die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin verlangt wegen der Verletzung ihres Pferdes, für deren Folgen die Beklagte unstreitig einzustehen hat, in dieser Instanz noch Ersatz der in der Genesungszeit von neun Monaten entstandenen Unterstellkosten in Höhe von 2.295,00 Euro. Diesen hat ihr das Landgericht mit der Begründung versagt, derartige frustrierte Aufwendungen könnten lediglich dann ersatzfähig sein, wenn sie in der Phase zwischen dem schädigenden Ereignis bis zu dem Zeitpunkt entstanden seien, an dem eine weitere Behandlung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Gesundheitszustandes des Pferdes nicht mehr erforderlich und möglich erscheine und das Tier statt dessen eingeschläfert werden müsse, nicht dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen derartige Aufwendungen als "Sowieso"-Kosten einzustufen seien.

Dagegen wendet sich die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg.

Zutreffend geht auch die Berufung davon aus, dass es sich bei den nach dem Schadensfall aufgewandten Unterstellkosten nicht um frustrane Aufwendungen im engeren Sinne handelt, also um solche, die der Geschädigte in Erwartung einer Rentabilität vor dem Schadensfall gemacht hat, deren Ersatz ihm aber von der Rechtsprechung regelmäßig versagt werden (vgl. Palandt/Heinrichs, vor § 249 Rdn. 333 m.w.N.).

Ohne Erfolg bleibt der Versuch, die Unterstell- und Futterkosten für die Zeit nach dem Unfall den Wiederherstellungs- und hier speziell den Heilungskosten zuzuordnen mit der Begründung, tote - nämlich verhungerte - Pferde könnten nicht gesunden. Die in den neun Monaten der Rekonvaleszenz angefallenen Unterstell- und Futterkosten sind nämlich keine Folge des Unfalls; sie wären vielmehr auch ohne diesen entstanden.

Zutreffend ist im Ansatz der Hinweis der Berufung darauf, dass es hier letztlich bei streng dogmatischer Betrachtungsweise nicht um Ersatz von Aufwendungen geht, die ja ohnehin angefallen wären, sondern darum, dass die Klägerin entgegen ihrer Erwartung nicht in den Genuss des Äquivalentes für ihre Aufwendungen gelangt ist, da sie das Pferd während der Genesungszeit nicht hat nutzen können. Es geht also letztlich um den Ausgleich eines Nutzungsausfallschadens.

Dieser ist jedoch nach gefestigter und noch in jüngster Zeit vom BGH bestätigter Rechtsprechung nur dann ersatzfähig, wenn die Entbehrung der Nutzung auch deshalb "fühlbar" geworden ist, weil der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit sich typischerweise auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant ausgewirkt haben. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (vgl. BGH - VI ZR 248/07 -, NZV 08, 453). Deswegen hat der BGH mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigung verneint, weil der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung sich nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit nicht als vermögensrechtlicher Schaden. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem mangels einer Beeinträchtigung der materialen Grundlage der Lebenshaltung der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Pferdes dem immateriellen Schaden zuzuordnen ist, selbst wenn die ohne den Unfall gegebene Nutzungsmöglichkeit durch den Einsatz von Vermögenswerten erkauft worden ist.

Angesichts der genannten soeben veröffentlichten BGH-Entscheidung besteht auch keine Veranlassung, für die vorliegende Streitsache die höchstrichterliche Überprüfungsmöglichkeit zu eröffnen.

Ende der Entscheidung

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