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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: 6 U 190/98
Rechtsgebiete: VVG, AKB, BGB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 1
VVG § 49
VVG § 74 ff.
AKB § 12 Abs. 1 II e
AKB § 13 Abs. 5
AKB § 13
AKB § 12
AKB § 14 Abs. 5
BGB § 284
BGB § 288
ZPO § 92
ZPO § 108 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 190/98 OLG Hamm 15 O 169/97 LG Dortmund

Verkündet am 25. Februar 1999

Schneider, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1999 durch die Richter am Oberlandesgericht Baur, van Beeck und Sapp

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 30. Juli 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 13.304,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.10.1997 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 2/7 der Kläger und zu 5/7 die Beklagte.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 3/8 der Kläger und zu 5/8 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 26.07.1997 um die Höhe der Kaskoentschädigung für einen Pkw (Baujahr 1993), den der Kläger bei der Firma geleast und seit dem 03.06.1997 bei der Beklagten vollkaskoversichert hatte.

Ausgehend von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von netto 61.043,48 DM und einem von der Beklagten beigebrachten Restwertangebot in Höhe von 40.000,00 DM hat unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM das Landgericht durch das angefochtene Urteil dem Kläger 20.043,48 DM nebst Zinsen zugesprochen.

Mit der Berufung fordert der Kläger Zahlung weiterer 21.230,77 DM nebst Zinsen. Er macht geltend, der Wiederbeschaffungswert sei zu niedrig angesetzt worden. Er behauptet, das Restwertangebot der Beklagten sei erst eingetroffen, nachdem die Leasingfirma das Fahrzeug für brutto 26.000,00 DM an den Zeugen veräußert habe. Er macht geltend, ihm stünde auch Ersatz für die, von ihm aufgewandten, vom Landgericht aberkannten Sachverständigenkosten zu.

Die Beklagte verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.

Der Senat hat eine schriftliche Auskunft des Zeugen eingeholt, ferner ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg, denn gem. §§ 1, 49 VVG, §§ 12 Abs. 1 II e, 13 Abs. 5 AKB in der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Fassung konnte der Kläger als Kaskoentschädigung 33.347,83 DM beanspruchen.

1.

Die Höhe der Ersatzleistung ist in § 13 AKB geregelt. In Abs. 5 dieser Vorschrift in der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Fassung (vgl. Bl. 37 ff. d.A.) heißt es u.a.:

Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1-3 sich ergebenden Betrag (gemeint ist im wesentlichen: der Wiederbeschaffungswert) die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung ... Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert...

Gegen die Wirksamkeit dieser seit einigen Jahren von Zahlreichen Versicherern verwandten Regelung, mit der in den Fällen, in denen das beschädigte Fährzeug unrepariert veräußert wird, die aus dem Haftpflichtrecht geläufige Anrechnung des Restwertes auf den Wiederbeschaffungswert erreicht werden soll, bestehen keine Bedenken (vgl. Senatsurteil 6 U 85/97 vom 18.09.1997).

Da hier das Fahrzeug unrepariert veräußert worden ist, hat ein Vergleich stattzufinden zwischen den Reparaturkosten, die im Falle der Reparaturfähigkeit des Fahrzeugs den Ausgangspunkt für die Entschädigungsberechnung darstellen, und dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Dieser begrenzt, falls er niedriger liegt, die anhand der Reparaturkosten ermittelte Entschädigung, wenn das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird. Hier kommt diese Leistungsgrenze zum Tragen, weil die Abrechnung anhand der Reparaturkosten teurer ist als die anhand des Wiederbeschaffungsaufwands.

1.1

Den Wiederbeschaffungswert, den das Fahrzeug vor dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Unfall hatte, hat der Sachverständige Dpl.-Ing. überzeugend mit 69.500,00 DM inklusive Mehrwertsteuer ermittelt. Er hat darauf hingewiesen, daß Fahrzeuge dieser Art sehr gefragt sind, und ist von dem Wert von 75.500,00 DM (brutto) ausgegangen, den auch der vom Kläger beauftragte Sachverständige () angesetzt hat, hat aber einen merkantilen Minderwert abgezogen, der nach dem zwei Jahre zuvor reparierten erheblichen Unfallschaden noch mit 6.000,00 DM zu Buche schlug.

Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts hat er die Lederausstattung des Fahrzeugs einbezogen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten war sie von der Bewertung nicht auszunehmen. Während nach der früheren AKB-Fassungseine nicht serienmäßige Lederpolsterung nur gegen Zuschlag zu versichern war, ist in der seit 1995 gültigen Fassung der Anlage zu § 12 AKB die Lederpolsterung in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile aufgeführt, die - soweit nichts anderes vereinbart ist - ohne Beitragszuschlag mitversichert sind. Daß eine abweichende Vereinbarung getroffen worden wäre, ist nicht ersichtlich.

1.2

Vom Wiederbeschaffungswert ist der Restwert abzuziehen, den der Sachverständige Dipl.-Ing. mit brutto 30.000,00 DM ermittelt hat. Wenn die Firma als Eigentümerin das Fahrzeug zu einem geringeren Preis, nämlich für 26.000,00 DM veräußert hat, so kann das nicht zu Lasten der Beklagten gehen, da 30.000,00 DM bei einem seriösen Aufkäufer zu erzielen gewesen wären.

Mehr als diese 30.000,00 DM braucht sich der Kläger, aber nicht anrechnen zu lassen, insbesondere nicht aufgrund des Restwertangebotes der Beklagten. Inwieweit die als Versicherte gehalten gewesen wäre, auf dieses Angebot einzugehen, und ob der Kläger als Versicherungsnehmer sich ggf. ein entsprechendes Versäumnis hätte zurechnen lassen müssen, braucht nicht entschieden zu werden, denn aufgrund der schriftlichen Auskunft des Zeugen steht fest, daß sie das Fahrzeug bereits am 30.08.1997 veräußert hat. Das von der Beklagten übermittelte Restwertangebot datiert aber erst vom 27.10.1997.

1.3

Die aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert resultierende Leistungsgrenze von 39.500,00 DM brutto = 34.347,83 DM netto liegt unter den Reparaturkosten, die der Sachverständige mit netto 40.388,66 DM ermittelt hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. hat die Richtigkeit dieser Ermittlung überzeugend bestätigt unter Hinweis darauf, daß für das in zugelassene Fahrzeug die Stundensätze einer westdeutschen Fachwerkstatt anzusetzen sind; das ist in dem von der Beklagten eingeholten Gutachten ihres Haussachverständigen (), der die Reparaturkosten mit netto 32.427,56 DM ermittelt hat, nicht geschehen.

1.4

Die Entschädigung errechnet sich netto, also unter Ausschluß der Mehrwertsteuer. Diese ist nicht zu erstatten, weil es sich bei der Kaskoversicherung für ein geleastes Fahrzeug um eine Versicherung für fremde Rechnung gem. §§ 74 ff. VVG handelt, so daß es bei der Entschädigung auf die Verhältnisse des Leasinggebers ankommt (vgl. BGH VersR 93, 1223; Feyock/Jacobsen/Lemor Kraftfahrtversicherung, § 13 AKB Rdn. 49).

1.5

Die Aktivlegitimation des Klägers ist in dieser Instanz nicht mehr im Streit.

2.

Ersatz der aufgewandten Sachverständigenkosten kann der Kläger nicht beanspruchen. Ausdrücklich sind diese Kosten unter der Regelung des Umfangs der Ersatzleistungen in § 13 AKB weder aufgeführt noch ausgenommen. Zwar hat der BGH sie in einem Fall, in dem der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Beauftragung des Sachverständigen überlassen hatte, als ersatzfähig angesehen, weil sie bei Beschädigung einer Sache zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung gehören, sofern e5 sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (vgl. BGH VersR 98, 179).

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte dagegen selbst einen Sachverständigen beauftragt. Es spricht einiges dafür, daß der Versicherungsnehmer, der mit dem Ergebnis des vom Versicherer eingeholten Gutachtens nicht einverstanden ist und deshalb selbst einen Sachverständigen beauftragt, dessen Kosten vom Versicherer nur unten den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 AKB nach Durchführung des dort vorgesehenen, hier aber nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens ersetzt verlangen kann (weitergehend Otting, DAR 96, 200). Das braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn das vom Kläger eingeholte Gutachten befaßte sich zum ganz überwiegenden Teil mit der Ermittlung der Reparaturkosten. Diese sind aber, da das Fahrzeug unrepariert verkauft worden ist, nicht Grundlage der Entschädigungsberechnung. Soweit sich das Gutachten auch noch kurz mit dem Wiederbeschaffungswert befaßt, war es keine hinreichende Grundlage für eine sachgerechte Schadensermittlung, weil der Sachverständige den Minderwert nicht berücksichtigt hat, der nach der fachgerechten Reparatur des knapp zwei Jahre zuvor eingetretenen mit Reparaturkosten von brutto 54.216,03 DM kalkulierten Vorachadens verblieben war, dieser war ihm offenbar nicht mitgeteilt worden.

3.

Danach ergibt sich folgende Abrechnung:

Von dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Höhe von 34.347,83 DM ist zunächst die Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM abzusetzen, so daß sich eine Entschädigung in Höhe von 33.347,83 DM ergibt. Über die erstinstanzlich zugesprochenen 20.043,48 DM hinaus stehen dem Kläger demgemäß weitere 13.304,35 DM zu.

4.

Die Zinsentscheidung und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 284, 288 BGB, §§ 92, 108 Nr. 10, 713, 546 ZPO.

Ende der Entscheidung

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