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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: 6 U 62/05
Rechtsgebiete: BGB, SGB VII, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 31
BGB § 254
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 831
BGB § 847 a.F.
SGB VII § 104
SGB VII § 105
SGB VII § 106 Abs. 3
StGB § 230
ZPO § 529
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Februar 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im Übrigen - das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2004 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 Euro ab dem 30.01.2004 monatlich im Voraus jeweils bis zum ersten Werktag des Monats zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 12.07.2002 auf dem Gelände der Firma I in N zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagten 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Aus Anlass eines Unfalls, der sich am Freitag, dem 12.07.2002 gegen 10.20 Uhr innerhalb des Bereiches einer Baustelle auf dem Gelände der Firma I in N ereignete und bei dem der Kläger mit der Folge einer Querschnittslähmung verletzt wurde, nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Am Unfalltage war der Kläger als Mitarbeiter der Generalunternehmerin M, die den Rohbau erstellte, mit Einschalungsarbeiten beschäftigt. Der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, waren durch Subunternehmervertrag die Dachdeckerarbeiten übertragen worden. Hierzu hatte die Beklagte zu 2) nahe einer Öffnung, durch die man den Rohbau ebenerdig verlassen konnte, einen Anlegeaufzug (Pionier-Aufzug, hergestellt von der Firma F) aufgestellt, mit dem Materialien auf das Dach transportiert werden konnten.

Ein ca. 20 kg schwerer Karton mit Haltetellern aus Aluzink, den der Zeuge G mittels des Aufzugs auf das Dach transportieren wollte, fiel von der Ladefläche des Aufzugs und traf den Kläger, der sich auf der Suche nach einem Einschalungsbrett gerade unterhalb des Aufzugs aufhielt.

Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, beide Beklagte seien ihm deliktsrechtlich zu vollem Schadensersatz verpflichtet, weil die den Betrieb eines solchen Aufzugs betreffenden Sicherheitsvorschriften nicht beachtet worden seien. Der Beklagte zu 2) habe es zugelassen, dass der Aufzug ohne das Vorhandensein geeigneter Mittel zur Ladungssicherung in Betrieb genommen worden sei. Außerdem habe er den Zeugen G und die weiteren Mitarbeiter der Beklagten zu 1) nicht ordnungsgemäß eingewiesen. Es sei kein geeignetes Lastaufnahmemittel verwendet worden, die Ladefläche des Aufzugs sei nicht umwehrt gewesen und außerdem habe eine Absperrung gefehlt.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben sich darauf berufen, es sei üblich, den Aufzug wie im konkreten Fall ohne seitliche Gitter an der Ladefläche sowie ohne zusätzliche Ladungssicherung zu betreiben. Jedenfalls treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, weil er sich nicht unterhalb des Aufzugs habe aufhalten dürfen.

Das Landgericht hat dem Kläger nach Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang 150.000,00 Euro Schmerzensgeldkapital sowie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 150,00 Euro zugebilligt. Es hat ferner dem Feststellungsbegehren in einem um ein Viertel Eigenverantwortlichkeit des Klägers gekürzten Umfang stattgegeben.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitigen selbständigen Berufungen.

Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, ihm dürfe kein anspruchskürzendes Mitverschulden zur Last gelegt werden.

Er beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

ferner,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2002 sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,00 Euro seit Rechtshängigkeit, monatlich im voraus jeweils bis zum ersten Werktag des Monats zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 12.07.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils einschließlich der darin enthaltenen Bezugnahmen sowie auf das Sitzungsprotokoll des Senats vom 09.01.2006 nebst dem hierzu gefertigten Berichterstattervermerk.

Die Akte 272 Js 631/02 der StA Arnsberg hat zu Informationszwecken vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg, während diejenige der Beklagten unbegründet ist.

1.

Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung beider Beklagter dem Grunde nach bejaht.

1.1.

Vergeblich wendet sich die Beklagte zu 1) dagegen, dass das Landgericht ihre Haftung nicht nur auf §§ 831, 847 BGB a.F. sondern auch auf §§ 823, 31 BGB gestützt hat. Das Paket, durch das der Kläger verletzt worden ist, konnte nur deswegen hinunterfallen, weil es auf dem Transportschlitten des Aufzugs nicht in der gebotenen Weise gegen ein Hinabfallen befestigt worden war. Da die Beklagten selbst vorgetragen haben, es sei üblich gewesen, den Aufzug ohne Verwendung entsprechender Sicherungseinrichtungen zu betreiben, folgt das Fehlverhalten der Beklagten zu 1) schon daraus, dass sie die Inbetriebnahme des Aufzugs ohne die erforderlichen Sicherungsmittel zugelassen und geduldet hat. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hätte es der Beklagten zu 1) u.a. oblegen, dafür zu sorgen, dass Lasten so auf dem Aufzug befestigt wurden, dass sie nicht abstürzen konnten, wie es in § 34 der Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift - BGV D 7 - beschrieben ist.

1.2.

Auch die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Zwar hat der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer einer GmbH, nämlich der Beklagten zu 1), gehandelt. Dies ändert aber an der deliktsrechtlichen Haftung des Beklagten zu 2) gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 BGB a.F., 230 StGB nichts. Auch als GmbH-Geschäftsführer war der Beklagte zu 2) nicht von der allgemeinen Verpflichtung befreit, die körperliche Integrität des Klägers zu achten. Eine Fallgestaltung, bei der der GmbH-Geschäftsführer nicht persönlich haftet, weil der Anspruch des Geschädigten auf Wahrung seiner Interessen ausschließlich aus einer rechtlichen Sonderbeziehung zur GmbH hergeleitet werden kann, liegt hier nicht vor.

Der Beklagte zu 2) vermag sich seiner Haftung auch nicht mit der Behauptung zu entziehen, ihm sei der - neue - Standort des Aufzugs nicht bekannt gewesen. Denn abgesehen davon, dass der Unfall auch in diesem Falle auf der Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften beruhen würde, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass dem Beklagten zu 2) der neue Standort des Aufzugs jedenfalls hätte bekannt sein müssen. Denn der Aufzug stand, wie die Beklagten unter Berufung auf die Aussage des Zeugen B in zweiter Instanz selbst vortragen, schon mehrere Tage an der Unfallstelle und der Beklagte zu 2) war noch zwei Tage vor dem Unfall dort gewesen.

1.3.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es zu der Behauptung der Beklagten, es wäre auch dann zu dem Unfall gekommen, wenn ein Lastaufnahmemittel mit Umwehrung eingesetzt worden wäre, nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Denn selbst wenn von der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten auszugehen sein sollte, würde dies an der Haftung der Beklagten nichts ändern, weil der Unfall auch in diesem Falle darauf beruhen würde, dass die zu transportierenden Lasten nicht genügend an dem Lastaufnahmeschlitten befestigt und gegen ein Hinabfallen gesichert waren.

1.4.

Die Haftung der Beklagten wird nicht durch §§ 104 ff SGB VII ausgeschlossen, weil der Kläger und die Beklagten bzw. deren Mitarbeiter nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII tätig gewesen sind. Zur Definition der gemeinsamen Betriebsstätte folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH VersR 05, 1397 = NZV 05, 515, 516). Erforderlich ist danach u.a. ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Hieran fehlt es. Die Tätigkeit der Mitarbeiter der Firma M einerseits und die Tätigkeit der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) andererseits war nicht in diesem Sinne aufeinander bezogen und im Arbeitsablauf miteinander verknüpft.

1.5.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch Eigenverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB reduziert. Insoweit hat die Berufung des Klägers Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts, von denen gemäß § 529 ZPO im Berufungsverfahren auszugehen ist, war der Aufzug nicht mehr in Bewegung, als der Kläger durch die Türöffnung nach draußen in den Bereich unterhalb des Aufzugs trat. Soweit das Landgericht dem Kläger einen Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt angelastet hat, weil dieser habe erkennen müssen, dass auch beim Umklappen bzw. Entladen des Transportschlittens am oberen Ende des Aufzugs Gegenstände herabfallen könnten, folgt der Senat dem nicht. Es würde die Anforderungen an die zum Eigenschutz gebotenen Maßnahmen eines Bauarbeiters auf einer größeren Baustelle überspannen, wollte man von jedem Bauarbeiter verlangen, er müsse sich nicht nur auf seine eigene Arbeit konzentrieren sondern stets auch alle erdenklichen Gefahrenquellen beobachten. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass ein Bauarbeiter grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass Unfallverhütungsvorschriften, wie sie die Beklagten zu beachten hatten, eingehalten werden. Selbst wenn aber mit dem Landgericht davon auszugehen wäre, dass im Verhalten des Klägers objektiv ein Verstoß gegen die zum Eigenschutz gebotene Sorgfalt liege, würde dies nicht zur Anspruchskürzung führen. Denn in diesem Falle würde die Abwägung der Schadensverursachungsanteile wieder zur vollen Haftung der Beklagten führen. Durch den bei der Beklagten zu 1) üblichen Verzicht auf die Befestigung der transportierten Gegenstände auf dem Transportschlitten wurde die entscheidende Gefahrenquelle geschaffen. Der Verstoß der Beklagten gegen die Unfallverhütungsvorschriften wiegt um ein Vielfaches schwerer als der Fehler des Klägers, der nur darin liegt, auf korrektes Verhalten der Beklagten und ihrer Mitarbeiter vertraut zu haben. Insgesamt führt die Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge folglich zu uneingeschränkter Haftung der Beklagten.

1.6.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht nach den Grundsätzen zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich reduziert.

Richtig ist zwar, dass die Firma M als Inhaberin des Unternehmens, in dem der Kläger tätig war, ebenso wie der Bauleiter U gemäß §§ 104, 105 SGB VII von einer eventuellen Haftung gegenüber dem Kläger freigestellt wäre. Die Anwendung der Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich würde aber weiter voraussetzen, dass die Firma M bzw. der Bauleiter U dem Kläger ohne die Haftungsprivilegierung als Gesamtschuldner neben den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet wären. In Betracht kommt insoweit lediglich eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten der Firma M gegenüber dem Kläger. Die Tatsache, dass der Bauleiter U den Aufstellungsort des Lastenaufzugs kannte, reicht entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht aus, um eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten festzustellen. Allenfalls dann, wenn die Firma M gewusst hätte, dass die Beklagte zu 1) den Aufzug ohne Einhaltung von § 34 der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift betrieb, hätte ihr eine Verletzung von Pflichten gegenüber dem Kläger angelastet werden können. Eine solche Kenntnis auf seiten der Firma M ist aber nicht feststellbar und war von der Firma M auch nicht zu verlangen. Nach alledem fehlt es schon an einem Gesamtschuldverhältnis, das durch die Haftungsprivilegierung gestört sein könnte.

Ohnehin dient die Rechtsprechung zum gestörten Gesamtschuldverhältnis nicht den Zielen, die die Beklagten mit ihrer Hilfe in der vorliegenden Sache erstreben. Die Rechtsprechung zum gestörten Gesamtschuldverhältnis zielt lediglich darauf ab, dem Erstschädiger den Vorteil seiner Haftungsprivilegierung aus dem Verhältnis zum Zweitschädiger zu sichern und den Zweitschädiger davor zu bewahren, dass er durch den Wegfall des Gesamtschuldnerausgleichs benachteiligt wird. Sie will aber nicht den Zugriff des Geschädigten auf den Zweitschädiger in Fällen wie dem vorliegenden verkürzen, in denen dieser an sich in erster Linie den Schaden zu verhüten hatte und deswegen letztlich für die Schadenstragung zuständig ist (vgl. BGHZ 110, 114 = NJW 90, 1361 = VersR 90, 387; Senat VersR 98, 328, 329). Würde man in der vorliegenden Sache nach den Grundsätzen zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich wegen der Haftungsprivilegierung der Firma M zu einer Kürzung der Haftung der Beklagten gelangen, so würde dies zudem bedeuten, einen Vorteil der Beklagten daraus zu konstruieren, dass die Firma M es unterlassen hat, sie, die Beklagten, bei der Einhaltung der von ihnen zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen. Ein solches Ergebnis würde aber der Rechtsprechung entgegenstehen, nach der sich derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht unzureichend überwacht worden zu sein (vgl. BGH NJW 05, 2309 = VersR 05, 1087, 1088 m.w.N.; Senat a.a.O.).

Zum Ausgleich seiner Verletzungen und der bereits jetzt hinreichend sicher feststellbaren Verletzungsfolgen stehen dem Kläger ein Schmerzensgeldkapital sowie eine Schmerzensgeldrente in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu. Einwendungen gegen die Aufteilung in Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente werden von keiner Seite erhoben.

Der Kläger war im Unfallzeitpunkt 50 Jahre alt. Die Verletzungen und Verletzungsfolgen waren in erster Instanz unstreitig und ergeben sich aus der Bescheinigung des Arztes G2 vom 10.04.2004. Soweit die Beklagten die Verletzungsfolgen erstmals im Berufungsverfahren bestreiten, ist dies gemäß § 531 ZPO wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger ist von der Hüfte abwärts querschnittsgelähmt. Hinsichtlich der Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung folgt der Senat - mit Ausnahme der Ausführungen zur Anspruchsreduzierung wegen Eigenverantwortlichkeit - den Darlegungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.

Die zuerkannte Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 200,00 Euro entspricht kapitalisiert einen Betrag von gut 31.000,00 Euro. Einschließlich des Schmerzensgeldkapitals von 200.000,00 Euro erhält der Kläger 231.000,00 Euro. Dieser Betrag erscheint angemessen und liegt in der Größenordnung von Schmerzensgeldern, die die Rechtsprechung Verletzten mit vergleichbaren Verletzungsfolgen zuerkannt hat (vgl. OLG Hamm VersR 03, 780 = NZV 03, 192; OLG Koblenz NZV 05, 413; ferner die Entscheidungen, die bei Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., S. 259 zusammengestellt sind). Ein den Betrag von rund 231.000,00 Euro übersteigender Betrag war dem Kläger nicht zuzusprechen. Insbesondere vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 24.11.1994 zu berufen, weil es dort um einen Fall hoher Querschnittslähmung ging.

3.

Dem Feststellungsbegehren war in vollem Umfange stattzugeben, weil anspruchskürzende Aspekte entfallen.

4.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 546, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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