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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.11.2008
Aktenzeichen: 6 UF 131/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 623 Abs. 1
ZPO § 623 Abs. 1 S. 1
ZPO § 628
ZPO § 628 S. 1 Nr. 4
ZPO § 888
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 05.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am xxx geheiratet. Aus der Ehe sind die Söhne L, geboren am xxx und N, geboren am xxx hervorgegangen, die nach der im September 2003 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragstellerin leben. Das vorliegende Verfahren wurde am 28.01.2004 aufgrund des Scheidungsantrages der Antragstellerin rechtshängig. Unter dem 10.04.2006 hat der Antragsgegner ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt. Im Laufe des Scheidungsverfahrens wurden von der Antragstellerin die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Diese Folgesachen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts vom 13.03.2008 aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Auf das angefochtene Urteil vom 05.06.2008 wird Bezug genommen (Bl. 211 ff. d. A.).

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung beantragt die Antragstellerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die zuvor erfolgte Abtrennung der Folgesachen nicht rechtmäßig gewesen sei.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegen würden, da es am Merkmal einer unzumutbaren Härte fehle. Bereits aus dem Begriff folge, dass strenge Maßstäbe für die ausnahmsweise Auflösung des Verfahrens- und Entscheidungsverbundes angelegt werden müssten. Diese würden nur dann vorliegen, wenn das Interesse des Antragsgegners an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem Interesse sei, das sie daran habe, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt entschieden werde. Dies sei nicht der Fall.

Die Zeitdauer als solche begründe keine unzumutbare Härte. Soweit der Antragsgegner angebe, dass er seine thailändische Freundin heiraten wolle, führe auch dieser Umstand allein nicht zu einer unzumutbaren Härte. Weder das Alter noch der Gesundheitszustand des Antragsgegners oder seiner Lebensgefährtin würden eine alsbaldige Heirat geboten erscheinen lassen.

Demgegenüber sei ihre unterhaltsrechtliche Absicherung ungeklärt. Der Antragsgegner schulde Trennungsunterhalt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Die eingetretenen Verzögerungen in den Folgesachen Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich seien ihr nicht vorzuwerfen. Den Ehegattenunterhalt habe sie zwar erst mit Schriftsatz vom 09.08.2006 anhängig gemacht. Sie habe jedoch zuvor den Ausgang des Trennungsunterhaltsverfahrens abwarten wollen. Sodann hätten zwischen den Parteien Vergleichsgespräche stattgefunden, und zwar auch über den Zugewinnausgleichsanspruch.

Auch stehe zu befürchten, dass der Antragsgegner aufgrund seiner zahlreichen längerfristigen Auslandsaufenthalte in U das Verfahren nach Rechtskraft der Ehescheidung verzögern würde und er Vermögenswerte ins Ausland schaffen und damit ihre Zugewinnausgleichsforderung gefährden würde. Er beabsichtige, nach der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin in U ein Haus zu bauen.

Schließlich leide das Verfahren erster Instanz auch deswegen an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil die Abtrennung vom Amtsgericht nicht begründet worden sei.

Die Antragstellerin beantragt,

das am 05.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO seien gegeben.

Die Parteien hätten sich bereits im September 2003 getrennt, das Scheidungsverfahren selbst sei sodann im Januar 2004 rechtshängig geworden. Gleichwohl sei der nacheheliche Unterhalt erst mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 09.08.2006 geltend gemacht worden, der streitgegenständliche Zugewinnausgleichsanspruch sei erst mit Schriftsatz vom 22.01.2007 beziffert worden. Es sei der erklärte Wille der Antragstellerin, das Scheidungsverfahren zu verzögern. So seien im Hinblick darauf von ihr zusätzlich auch mehrfach kurzfristige Terminsverlegungen erwirkt worden mit der Folge weiterer, nicht unerheblicher Verzögerungen.

Der Antragstellerin komme es darauf an, Druck auf ihn auszuüben, was zwischenzeitlich auch Wirkung gezeigt habe. So habe die überlange Verfahrensdauer zu einer psychischen Erkrankung geführt, welche nicht nur den geschäftlichen, sondern auch den privaten Bereich erheblich beeinträchtige. Er leide unter schwerer Depression, begleitet von permanenten Schlafstörungen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall. Auch sein behandelnder Arzt für Neurologie und Psychiatrie befürworte aus diesem Grund eine Scheidung, um eine ernstzunehmende dauerhafte psychische Erkrankung zu verhindern. Die psychische Belastung habe ihn auch veranlasst, wegen der für diesen Fall in Aussicht gestellten Scheidung im Termin vom 05.06.2008 auf den Versorgungsausgleich zu verzichten.

Ohne rechtskräftige Scheidung sei er außer Stande, eine ungehinderte Lebensgemeinschaft mit seiner neuen Lebensgefährtin zu führen. Diese könne sich nur mit einem befristeten Visum in Deutschland aufhalten. Er selbst sei im Jahr 2008 nicht länger als 4 Wochen in U gewesen. Mit seiner neuen Lebensgefährtin sei er bereits seit November 2005 zusammen. Beide würden beabsichtigen, unmittelbar nach rechtskräftiger Scheidung zu heiraten und an seinem Wohnsitz zu leben. Derzeit würden sich weder private noch berufliche Belange verlässlich planen lassen.

Durch das überlange Scheidungsverfahren und das damit einhergehende Verhalten der Antragstellerin würde auch seine Familie mehr und mehr in Mitleidenschaft geraten, nämlich seine 84jährige Mutter, sein Stiefvater sowie die gemeinsamen Kinder.

Eine Wiederherstellung des Scheidungsverbundes würde allein wegen des streitigen Zugewinnausgleichs zu einer weiteren, mehrjährigen Verfahrensverzögerung führen, da u. a. zwecks Bewertung seines Geschäftsbetriebes die Einholung eines oder sogar mehrerer Sachverständigengutachten erforderlich sein werde. Der Vorwurf, er beabsichtige Vermögenswerte ins Ausland zu schaffen, sei absurd. Tatsächlich würde nicht er über Geldmittel verfügen, sondern seine thailändische Lebensgefährtin.

Trotz erheblicher finanzieller Probleme sei er noch bis Anfang des Jahres 2008 seinen finanziellen Verpflichtungen durchweg nachgekommen. Zum Trennungsunterhalt habe er allerdings zwischenzeitlich Abänderungsklage erhoben. In seinem Geschäftsbetrieb habe es im Jahr 2008 einen Umsatzeinbruch gegeben, der sich bereits im Jahr 2007 angedeutet habe. Demgegenüber verfüge die Antragstellerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Fotografin über erhebliche Eigeneinkünfte, welche sich zwischenzeitlich auf monatlich zumindest 2.500,00 € netto belaufen würden. Darüber hinaus verfüge sie über erhebliche Sparguthaben von annähernd zumindest 200.000,00 €, woraus zusätzlich noch Zinseinkünfte erzielt würden. Die Antragstellerin sei daher bei Scheidung der Ehe nicht zwingend auch zugleich auf die Klärung einer etwaigen unterhaltsrechtlichen Absicherung angewiesen. Gleiches gelte in Bezug auf den Zugewinnausgleich.

Der Senat hat die Parteien im Termin vom 17.11.2008 angehört.

II.

Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verstößt gegen § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO. Aufgrund des verfahrensrechtlich zulässigen Antrags der Antragstellerin (vgl. dazu Zöller-Philippi, § 628 ZPO Rdnr. 13 m. w. N.) war das Urteil daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Gem. § 623 Abs. 1 ZPO kann bei einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen eine Scheidung grundsätzlich nur gleichzeitig mit der Entscheidung über die Folgesachen erfolgen. Nur ausnahmsweise kann in den Fällen des § 628 ZPO dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben werden. Die Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO, wonach die vorzeitige Entscheidung über den Scheidungsantrag möglich ist, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, liegen entgegen der Ansicht des Amtsgerichts, die allerdings auch nicht bzw. nur formelhaft begründet ist, nicht vor.

Zwar kann eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs im Sinne der vorgenannten Vorschrift bejaht werden, da das Verfahren länger als 2 Jahre dauert, was auch für den Fall gilt, dass man auf den Scheidungsantrag des Antragsgegners abstellt (vgl. zu dieser Voraussetzung Zöller a.a.O. Rdnr. 5 u. 5 a, jeweils m. w. N.).

Allerdings sind die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der unzumutbaren Härte nicht gegeben. Dies folgt aus einer Abwägung sämtlicher Umstände.

Dass die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs von über 2 Jahren für sich allein gesehen keine unzumutbare Härte darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig, da ansonsten der letzte Halbsatz des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO überflüssig wäre (vgl. dazu Zöller a.a.O. Rdnr. 6 m. w. N.).

Der vom Antragsgegner angeführte Umstand, dass er alsbald wieder heiraten möchte, führt ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Härte (vgl. Zöller a.a.O. Rdnr. 7 m. w. N.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es mittlerweile gesellschaftlich anerkannt ist, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang geltend macht, dass er stark unter den Folgen der langen Verfahrensdauer leide, wobei er sich u. a. auf das Attest seines behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.10.2008 beruft, in welchem eine "schwere depressive Episode im Rahmen eines sog. Rosenkriegs" diagnostiziert wird (vgl. Bl. 55 d. A. sowie das Attest des Hausarztes vom 09.10.2008, Bl. 256 d. A.), führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn abgesehen davon, dass ein Scheidungsverfahren naturgemäß für die Beteiligten in aller Regel sehr belastend ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Streitigkeiten zwischen den Parteien durch eine Scheidung gerade noch nicht beendet wären. Denn die Ungewissheit über die Höhe der auf den Antragsgegner aufgrund der Folgesachen zukommenden wirtschaftlichen Belastungen bliebe ungeklärt, da die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich nach wie vor rechtshängig und zwischen den Parteien heftig umstritten sind. Es ist daher nicht ersichtlich, dass für den Fall der Rechtskraft der vom Amtsgericht ausgesprochenen Scheidung die psychovegetativen Beschwerden des Antragsgegners gemindert würden. Da es somit auf die Kausalität des laufenden Verfahrens für die physischen und psychischen Beschwerden des Antragsgegners für das vorliegende Verfahren nicht ankommt, bedurfte es auch nicht der von ihm beantragten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang weiterhin anführt, dass seine neue, aus U stammende Lebensgefährtin immer nur 3monatige Aufenthaltsgenehmigungen (Touristenvisa) für einen Aufenthalt in Deutschland erhalte, solange sie noch nicht geheiratet hätten, kommt diesem Umstand ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Der Antragsgegner hat insoweit im Senatstermin ausgeführt, dass seine Freundin jeweils 3 Monate in Deutschland verbringen kann und dann wieder für 3 Monate nach U zurückreisen muss. Allerdings habe sie auch schon längere Aufenthaltsgenehmigungen erhalten, weil sie in Deutschland Sprachkurse absolviert habe. Dies sei beispielsweise derzeit der Fall. Darüber hinaus ist die Freundin des Antragsgegners Eigentümerin einer Kautschuk-Plantage in U. Auch wenn der Antragsgegner im Senatstermin ausgeführt hat, dass während der Zeit ihrer Abwesenheit ihr Bruder oder ihr Vater dort nach dem Rechten schauen würden, so geht der Senat davon aus, dass die Freundin ohnehin gelegentliche, durchaus auch längere Reisen nach U unternehmen würde, und zwar sowohl um sich um ihre Plantage zu kümmern als auch um ihre Familie zu besuchen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner selbst ebenfalls gelegentlich nach U reist und seine Freundin dort trifft. Der Zeitraum, in welchem der Antragsgegner und seine Lebensgefährtin nicht zusammenleben können, reduziert sich so auf wenige Monate im Jahr. Unter Berücksichtigung der - unten noch näher auszuführenden - Interessen der Antragstellerin - ist der derzeitige Zustand vom Antragsgegner für einen Übergangszeitraum, auch von mehreren Jahren, hinzunehmen.

Soweit der Antragsgegner belästigendes, außergerichtliches Verhalten der Antragstellerin anführt, wird dies von ihr bestritten. Auf diesen Vortrag kommt es deswegen nicht an, weil auch für den Fall, dass man vom Vortrag des Antragsgegners ausgeht, das behauptete Verhalten keine unzumutbare Härte für ihn bedeuten würde. Im Übrigen wäre angesichts der Fortsetzung des Streites über Unterhalt und Zugewinn ein demnächstiges Ende dieses behaupteten Verhaltens auch für den Fall der Rechtskraft der Scheidung ohnehin nicht zu erwarten.

Eine unzumutbare Härte i. S. v. § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO ist auch nicht durch das prozessuale Verhalten der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gegeben. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin das gerichtliche Verfahren durch ihr Verhalten gezielt verzögert hätte, um den Scheidungsausspruch zu verzögern (vgl. zu diesem Merkmal Zöller a.a.O. Rdnr. 7 m. w. N.).

Der bisherige Verfahrensverlauf stellt sich wie folgt dar:

Mit der am 28.01.2004 rechtshängig gewordenen Scheidungsklage hat die Antragstellerin die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich zunächst noch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs wurde am 02.04.2004 eine Stufenklage anhängig. Am 19.07.2004 erging ein Teilanerkenntnisurteil, durch welches der Antragsgegner zur Auskunftserteilung verurteilt wurde. Am 13./27.05.2005 erfolgte die Auskunft durch den Antragsgegner, nachdem zuvor am 09.05.2005 seitens der Antragstellerin ein Antrag nach § 888 ZPO gestellt worden war. Dass die Auskunft vollständig erteilt wurde, hat die Antragstellerin in der Verhandlung vom 10.08.2006 zu Protokoll erklärt. Bereits mit Klageschrift vom 23.06.2004 hatte die Antragstellerin außerdem einen Trennungsunterhaltsanspruch geltend gemacht. Am 16.12.2004 erging insoweit ein Teilanerkenntnisurteil über monatliche Zahlungen in Höhe von 1.371,96 €. Am 02.03.2006 erging das Schlussurteil durch das Amtsgericht, durch welches ein monatlicher Trennungsunterhalt in Höhe von 2.208,28 € ausgeurteilt wurde. Auf die Berufung des Antragsgegners verglichen sich die Parteien am 07.12.2006 vor dem Senat auf die im Teilanerkenntnisurteil vom 16.12.2004 ausgeurteilten monatlichen Zahlungsbeträge für den Trennungsunterhalt. Das Schlussurteil des Amtsgerichts vom 02.03.2006 nahmen die Parteien zum Anlass, über die Streitpunkte (Trennungs- und nachehelicher) Unterhalt und Zugewinn Vergleichsverhandlungen zu führen. Bereits mit Schriftsatz vom 07.06.2006 teilte der Antragsgegner jedoch mit, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien. Daraufhin wurde im Termin vom 10.08.2006 der nacheheliche Unterhaltsanspruch seitens der Antragstellerin rechtshängig gemacht, wobei zunächst ein Anspruch in Höhe von monatlich 2.208,00 € geltend gemacht wurde. Nach dem Vergleichsschluss betreffend den Trennungsunterhalt am 07.12.2006 vor dem Oberlandesgericht reduzierte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.01.2007 ihren Antrag auf 1.426,46 € monatlich. Mit Schriftsatz vom 22.01.2007 bezifferte sie ihren Antrag zum Zugewinnausgleich auf 240.831,00 €. Zuvor hatte sie eine Bewertung des Anteils des Antragsgegners an der I und S GbR in Auftrag gegeben, deren Ergebnis am 08.12.2006 vorlag. Die Erwiderung des Antragsgegners folgte mit Schriftsatz vom 22.06.2007. Das vom Amtsgericht offenbar für erforderlich gehaltene Sachverständigengutachten zur Bewertung des Anteils des Antragsgegners ist bislang noch nicht in Auftrag gegeben worden.

Angesichts dieses Ablaufes kann eine von der Antragstellerin dergestalt zu verantwortende Verfahrensverzögerung, die bei einer unterbliebenen Abtrennung der Folgesachen zu einer unzumutbaren Härte auf Seiten des Antragsgegners führen würde, nicht festgestellt werden.

Das Zugewinnausgleichsverfahren ist bereits im April 2004 anhängig gemacht worden. Eine Verzögerung von über einem Jahr ist sodann dadurch eingetreten, dass der Antragsgegner erst zum 13./27.05.2005 die erforderliche Auskunft erteilt hat. Gem. § 242 BGB ist es ihm daher verwehrt, sich darauf zu berufen, dass in der Folgezeit weitere 1 1/2 Jahre vergingen, bis der Antrag beziffert wurde. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass die Parteien zwischenzeitlich Vergleichsverhandlungen führten, wenngleich sich diese lediglich über mehrere Monate erstreckten. Dass die Antragstellerin vor diesem Hintergrund zunächst davon absah, den sich auf über 240.000,00 € belaufenden Zahlungsantrag zu stellen, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Ebenso wenig kann ihr vorgeworfen werden, dass sie sich vor der Bezifferung sachverständiger Hilfe bediente. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es dem Amtsgericht nach Eingang der Erwiderung zum Zugewinnausgleich im Juni 2007 möglich gewesen wäre, nach dem Termin vom 05.07.2007 das Verfahren weiter zu fördern und ein Sachverständigengutachten zur Bewertung des Vermögens des Antragsgegners einzuholen. Wäre das Verfahren im Juli 2007 in dieser Weise gefördert worden, so wäre zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 05.06.2008 wahrscheinlich auch der Zugewinnausgleichsanspruch entscheidungsreif gewesen. Die zögerliche Behandlung der Sache durch das Amtsgericht kann aber der Antragstellerin nicht zur Last gelegt werden.

Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang diverse Terminsverlegungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anführt, so sind diese entweder mit Terminskollisionen oder mit Krankheit begründet und diese Begründungen jeweils vom Amtsgericht akzeptiert worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin kann hieraus nicht hergeleitet werden.

Ebenso kann aus der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erst im Jahr 2006 nicht abgeleitet werden, dass der Antragstellerin eine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorzuwerfen sei. Denn ihre Argumentation, sie habe zunächst den Verlauf des Trennungsunterhaltsverfahrens und sodann die Vergleichsverhandlungen abwarten wollen, ist nachvollziehbar und plausibel. Zu berücksichtigen ist auch insoweit, dass die Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs bereits am 10.08.2006 erfolgt ist und bei gebotener Förderung der Sache durch das Amtsgericht auch insoweit längst eine Entscheidungsreife hätte herbeigeführt werden können.

Schließlich spricht auch die Bedeutung der Regelung der Folgesachen auf die Lebenssituation der Antragstellerin gegen eine Abtrennung jedenfalls der Folgesache nachehelicher Unterhalt (vgl. zu diesem Merkmal Zöller a.a.O. Rdnr. 8 m. w. N.).

Soweit die Antragstellerin allerdings in diesem Zusammenhang geltend macht, dass eine Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich deswegen zu unterbleiben habe, weil der Antragsgegner Vermögenswerte nach U schaffen wolle, ist ihre Argumentation nicht überzeugend. Denn zum Einen ist dieser Vortrag bloße Spekulation, zum Anderen wäre der Antragsgegner auch bei bestehender Ehe nicht an entsprechenden Handlungen gehindert. Dass die Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens für die aktuelle Lebenssituation der Antragstellerin von entscheidender Bedeutung und sie auf die von ihr verlangten Geldmittel angewiesen sei, wird von ihr jedenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Hingegen ist sie nach ihrem Vortrag auf Unterhaltszahlungen durch den Antragsgegner dringend angewiesen, da sie sich nicht selbst unterhalten könne. Die von ihr vorgelegte Gewinnermittlung für das Jahr 2007 weist einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 4.120,56 € aus, für das Jahr 2008 erwartet die Antragstellerin nach ihren Angaben im Senatstermin einen Gewinn in Höhe von rd. 7.000,00 €, von dem allerdings noch Abgaben an die Künstlersozialversicherung und möglicherweise Steuern zu zahlen sind. Würde die Scheidung nach vorangegangener Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt rechtskräftig, so stünde die Antragstellerin ohne Unterhaltstitel gegen den Antragsgegner da. Um die ungewisse Situation bis zur Entscheidung der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu überbrücken, müsste sie zunächst eine einstweilige Anordnung über den nachehelichen Unterhalt erstreiten, was mit einer Zeitverzögerung und Unsicherheiten verbunden ist. Eine derartige Situation soll durch die gesetzliche Regelung des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungssache und Folgesache vorschreibt, gerade vermieden werden. Der Antragsgegner seinerseits kann der Gefahr, zwischenzeitlich zu hohen Trennungsunterhalt zu zahlen, dadurch begegnen, dass er eine Abänderungsklage erhebt, was er mittlerweile auch getan hat (Amtsgericht Detmold, Az.: 30 F 265/08).

Insgesamt ist daher unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher vorgenannter Umstände eine unzumutbare Härte i. S. v. § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht festzustellen. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Wiederherstellung des Scheidungsverbundes würde allein wegen des streitigen Zugewinnausgleichs zu einer weiteren mehrjährigen Verfahrensverzögerung führen, so weist der Senat darauf hin, dass das Amtsgericht dieser Gefahr dadurch entgegnen kann, dass es das Verfahren über den Zugewinnausgleich abtrennt, wenn sich abzeichnet, dass tatsächlich noch eine Verhandlungsdauer von über einem Jahr zu erwarten ist. Aus den vorgenannten Gründen würden gegen eine solche Vorgehensweise insbesondere deswegen keine Bedenken bestehen, weil sich keine Auswirkungen auf die aktuelle Lebenssituation der Antragstellerin feststellen lassen. Dagegen ist hinsichtlich des Verfahrens über den nachehelichen Unterhalt zu erwarten, dass dieses zeitnah entschieden werden kann.

Ende der Entscheidung

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