Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 6 W 13/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 331
ZPO § 118 Abs. 1 S. 4
ZPO § 127 Abs. 4
GKG § 11 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer, den Beklagten zu 2) als Halter und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer eines LKW auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, sein PKW BMW 318 Cabrio sei am 10. 09. 2001 in C dadurch beschädigt worden, dass der Beklagte zu 1) mit dem LKW infolge von Unachtsamkeit auf den verkehrsbedingt haltenden PKW BMW aufgefahren sei. Die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer des LKW lehnt Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, es handele sich um ein manipuliertes Unfallereignis. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit für sich und den Beklagten zu 2) Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte bestellt, nicht aber für den Beklagten zu 1), und ist ihm auch nicht als Streithelferin beigetreten, da er bereits selbst einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in dem vorliegenden Rechtsstreit beauftragt hatte. Dieser hat für ihn den Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt und gestellt. Der Beklagte zu 1) bezeichnet die Unfalldarstellung des Klägers als zutreffend, hat jedoch dessen Aktivlegitimation bestritten.

Er beantragt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihm bestellten Prozessbevollmächtigten. Durch den angefochtenen Beschluß vom vom 26. 01. 2005 hat das Landgericht den PKH-Antrag des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 3) habe als Haftpflichtversicherer des LKW auf seine Kosten im Haftpflichtprozess für die Prozessführung zu sorgen; deswegen bestehe kein Anlass für eine eigene Prozessverteidigung des Beklagten zu 1). II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) ist nicht begründet. 1.

Aus seinem Vorbringen kann nicht die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO) entnommen werden. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß der Beklagte zu 1) gegen den Grund der Forderung nichts einzuwenden hat. Die Aktivlegitimation hatte er unter Hinweis darauf bestritten, dass nicht der Kläger, sondern dessen Onkel als Halter des PKW BMW eingetragen war. Diese Einwendung greift aber jedenfalls jetzt nicht mehr durch, da der Kläger vorsorglich eine Abtretungserklärung seines Onkels beigebracht hat und darauf hilfsweise seine Aktivlegitimation stützt. Auf der Grundlage seines eigenen Sachvortrages müsste also der Kläger entsprechend dem Klageantrag verurteilt werden, so dass ihm mangels Erfolgsaussicht keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. 2. Von einer PKH-Bedürftigkeit kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 1) zur versicherungsvertraglichen Pflicht der Beklagten zu 3) gehört (vgl. hierzu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., 2000, § 10 AKB Rdn. 18; § 7 AKB Rdn. 193 ff; Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/ Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl 2002, §7 AKB, Rdn. 117 ff; Voit/Knappmann, in: PrölssMartin, VVG,27. Aufl. 2004, § 150 Rdn. 1; Dannert r+s 90,1,4).

Ein anderes Ergebnis kann im vorliegenden Fall auch nicht daraus hergeleitet werden, daß hier - anders als im Regelfall des Kfz-Haftpflichtprozesses, in welchem Versicherer und Versicherungsnehmer im Wesentlichen gleichgerichtete Intentionen haben - auf Grund des vom Haftpflichtversicherer erhobenen Vorwurfs der Unfallmanipulation ein Interessengegensatz besteht. Der Streit darüber müsste gegebenenfalls in einem gesonderten Prozess zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ausgetragen werden (vgl. BGH VersR 04, 622 zum ähnlich gelagerten Fall der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwalts;).

3.

Durch die Verweigerung der beantragten Prozesskostenhilfe wird der Beklagte zu 1) nicht schutzlos gestellt. 3.1 Wird er - ggf. auf der Grundlage des als zugestanden geltenden Klägervorbringens durch Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO ( vgl. hierzu Voit, VersR 88, 901 ) - entsprechend dem Klageantrag verurteilt, so hat ihn die Beklagte zu 3) entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freizustellen und kann dann wegen der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess ( vgl. hierzu BGH VersR 92,1504 = r+s 92,406; OLG Hamm - 20. ZS - VersR 81, 178; OLG Köln VersR 92,89 = r+s 91, 396 ) auch nicht mehr mit Erfolg einwenden, sie brauche aufgrund einer Einwilligung des Klägers in die Schädigung oder wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung durch den Beklagten nicht einzutreten.

Mit einer derartigen - den Beklagten zu 1) zumindest vorläufig belastenden - Entwicklung ist indessen jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht zu rechnen. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und zu 3), welche sich zunächst für alle Beklagten gemeldet hatten, das Mandat für den Beklagten zu 1) niedergelegt, haben aber offenbar nur deswegen bisher nicht für seine anderweitige Rechtsverteidigung gesorgt, weil er selbst einen Rechtsanwalt beauftragt hatte. Sollte sich aber jetzt nach der Verweigerung der Prozesskostenhilfe die Gefahr eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1) abzeichnen, so ist damit zu rechnen, dass die Beklagte zu 3) ihm als Streithelferin beitritt, um die oben beschriebenen ihr selbst im Ergebnis nachteiligen Folgen zu vermeiden ( vgl. hierzu Lemcke, VersR 95, 989, 992; Freyberger, VersR 91, 842, 844; Krumbholz, DAR 04, 67,70).

3.2

Erreicht dagegen die Beklagte zu 3) auch zugunsten des Beklagten zu 1) die Abweisung der Klage, so braucht er an den Kläger nichts zu zahlen. Ein derartiges Ergebnis wird ihm zwar höchst unerwünscht sein, wenn es auf den Nachweis einer Unfallmanipulation unter seiner Beteiligung gestützt wird. Ob er deswegen im Hinblick auf die Interessenkollision einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen eigenen Anwalt hat, ist zwischen ihm und der Beklagten zu 3) auszumachen, aber nicht im Haftpflichtprozess und dem zugehörigen PKH-Verfahren. Hier bleibt es dabei, das ihm keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, weil schon seine Rechtsverteidigung auf der Grundlage seines eigenen Sachvortrags erfolglos bleiben muss.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO; Nr. 1956 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück