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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.12.2005
Aktenzeichen: 6 W 52/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Landgericht hat am 25.05.2005 durch Versäumnisurteil den Beklagten, welcher die Klägerin am 01.06.2003 vergewaltigt hat und deswegen durch Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27.01.2004 wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist, zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 38.000,-- Euro abzüglich am 09.05.2005 gezahlter 120, Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit seinem Einspruch erstrebt der Beklagte die Reduzierung des Schmerzensgeldes auf 3.000,-- Euro. Hierfür hat er Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat ihm das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß nur insoweit bewilligt, als er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 23.000,-- Euro (abzüglich gezahlter 120,-- Euro) wendet. Gegen die Verweigerung der weitergehenden Prozesskostenhilfe richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Diese ist gem. § 127 ZPO zulässig, ist aber in der Sache unbegründet. Denn die beabsichtigte weitergehende Rechtsverteidigung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Zutreffend hat das Landgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt, dass das Tatgeschehen verbunden mit den aus der Tat hervorgegangenen körperlichen und psychischen Folgen für die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000,-- Euro rechtfertigt. Auch der Senat hat wiederholt hervorgehoben, dass gerade brutale Vorsatztaten hohe Schmerzensgelder erfordern (vgl. Foerste, NJW 99, 2951). Dass der Beklagte zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bestrafung des Täters wegen einer vorsätzlichen Tat den Schmerzensgeldanspruch nicht mindert (vgl. BGHZ 128, 117 = NJW 95, 781; VersR 96, 382).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO; Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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