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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 6 WF 237/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 1 | |
ZPO § 121 Abs. 3 | |
ZPO § 121 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24. Juli 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 14. Juli 2006 abgeändert. Die Einschränkung der Beiordnung von Rechtsanwältin X aus I "zu den Bedingungen eines bei dem Amtsgericht Paderborn zugelassenen Anwalts" entfällt.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1.) Zwar ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen. Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.
2.) Wenn einer - wie hier - auswärts wohnenden Partei aber dementsprechend ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts beigeordnet wird, kann es in Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt, etwa zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten, beizuordnen (BGH NJW 2004, 2749, 2750). Von einer derartigen Notwendigkeit ist in Ehesachen wegen deren existenzieller Bedeutung für die Parteien auszugehen (OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1357 mwN). Der mittellosen Partei muss, selbst wenn sie geschäfts- und schreibgewandt ist, die Möglichkeit zugestanden werden, die mit der Scheidung und den Scheidungsfolgen zusammenhängenden vielfältigen und manchmal auch schwierigen Fragen persönlich mit dem Anwalt zu erörtern, und zwar nicht nur einmal, sondern mehrfach (OLG Bamberg, FamRZ 1990, 644; OLG Brandenburg, aaO).
3.) Ordnet das Gericht in diesen Fällen - wie hier - der Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 IV ZPO zu erlangen, kann es dem Prozessbevollmächtigten deswegen nicht durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nehmen (BGH aaO, S. 2750).
Deshalb war der in I wohnenden Antragstellerin Rechtsanwältin X aus I ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines bei dem Amtsgericht Paderborn zugelassenen Anwalts" beizuordnen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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