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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 6 WF 298/05
Rechtsgebiete: SchpflG NRW, SchulG NRW, FGG, ZPO, BGB, AschulO NW


Vorschriften:

SchpflG NRW § 6 Abs. 5 a.F.
SchulG NRW § 34 Abs. 3
SchulG NRW § 101
FGG § 19
FGG § 20
FGG § 33 Abs. 2
FGG § 50
ZPO §§ 620a ff
ZPO § 620 c
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 g
ZPO § 621 g Satz 1
BGB § 1666
BGB § 1666a
AschulO NW § 11 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die namens der betroffenen Kinder durch die Rechtsanwälte I und T in T2 eingelegte sofortige Beschwerde vom 12. August 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 10. August 2005 wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 18. August 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 10. August 2005 wird als unzulässig verworfen, soweit mit ihr die Verfahrenspflegerbestellung unmittelbar angegriffen wird.

Im übrigen wird ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Beschwerdewert beträgt 1500 €.

Gründe: I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der betroffenen grundschulpflichtigen Kinder. E hat die ersten beide Schuljahre einer öffentlichen Grundschule besucht. Seit dem Schuljahr 2004/2005 - 3. Schulklasse - nimmt er am Unterricht nicht mehr teil. N hätte im Schuljahr 2004/2005 eingeschult werden sollen. Die Einschulung ist nicht erfolgt. ... Die Beteiligten zu 1) und 2) sind gläubige ... . Am 06.09.2004 erschien der Beteiligte zu 1) in der Grundschule und teilte mit, dass die beiden Kinder ab sofort nicht mehr am Unterricht der Grundschule teilnehmen und über die ...schule in ####1 X zu Hause unterrichtet werden. Das Verhalten wurde im wesentlichen damit erklärt, dass der Besuch der staatlichen Schule aus religiösen Gründen abgelehnt werde. ... Bei der ...schule in ####1 X handelt es sich weder um eine öffentliche Schule, noch um eine staatlich anerkannte oder vorläufig erlaubte Ersatzschule im Sinne des § 6 Abs. 5 Schulpflichtgesetzes NRW a.F., §§ 34 Abs. 3, 101 SchulG NRW. Trotz Aufforderungen, mehrfachen Hinweisen durch die Schulleitung und das Schulamt der Schulpflicht nachzukommen, schickten die Beteiligten zu 1) und 2) die betroffenen Kinder nicht wieder zur Schule. Auch das gegen die Eltern angestrengte Bußgeldverfahren und die sich anschließende rechtskräftige Verurteilung der Eltern ... Mit einstweiliger Anordnung vor mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht - Familiengericht - ... am 15.07.2005 den Beteiligten zu 1) und 2) das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten entzogen. Insoweit wurde eine Pflegschaft angeordnet und das Jugendamt der Stadt ... zum Pfleger bestellt. Der Pfleger wurde ermächtigt, die Herausgabe der Kinder unter Anwendung von Gewalt, notfalls mittels Betreten und Durchsuchen der Wohnung, zu erzwingen und sich dafür der Hilfe des Gerichtsvollziehers und der Polizei zu bedienen. In dem gleichen Beschluss wurde Rechtsanwältin B in Q den betroffenen Kindern als Verfahrenspflegerin zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom 29.07.2005 stellten die Beteiligten zu 1) und 2) den Antrag, ihnen zu gestatten, die betroffenen Kinder in Q abzumelden, um eine Anmeldung zum Fernunterricht in ... zu erreichen. Die Anmeldung zum dortigen Fernunterricht erfordere eine Begründung des Wohnsitzes in ..., was wiederum eine Abmeldung in Deutschland voraussetze. Der Pfleger verweigere dies zu Unrecht. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts berechtige den Pfleger nicht, die Begründung eines neuen Wohnsitzes der betroffenen Kinder mit ihrer Mutter im Ausland zu verhindern. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung vom 03.08.2005 hat das Amtsgericht - Familiengericht- die Beteiligten zu 1) und 2), die betroffenen Kinder - diese in Gegenwart der Verfahrenspflegerin und dem von den Beteiligten zu 1) und 2) für die betroffenen Kinder bestellten Vertreter -, die Verfahrenspflegerin und das beteiligte Jugendamt angehört. Die Beteiligten zu 1) und 2) erklärten, die Beteiligte zu 2) plane ihren Wohnsitz mit den betroffenen Kindern nach C in ... zu verlegen. ... . In ... sei Hausunterricht zulässig. Es sei noch unklar, ob ein weiterer Wohnsitz in Deutschland aufrecht erhalten werden solle. Das Jugendamt hat sodann in seiner Eigenschaft als Pfleger einer Abmeldung der betroffenen Kinder in Q zugestimmt und erklärt, es werde auch einer dauerhaften Ausreise zustimmen, wenn festgestellt werden könne, dass der Wohnsitz tatsächlich langfristig verlegt werde. Nach weiterer schriftlicher Stellungnahmen der Beteiligten zu 1), 2) und 4) hat das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluss vom 10.08.2005 die einstweilige Anordnung aufrecht erhalten. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Pflegers wurde jedoch dahin eingeschränkt, dass im Falle einer notwendig werdenden Fremdunterbringung keine Heimunterbringung, sondern eine Unterbringung in einer ... Pflegefamilie erfolgen solle, die die allgemeine Schulpflicht anerkenne und die Teilnahme der Kinder am Unterricht in einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule ermögliche. Gleichzeitig wurde dem Pfleger im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht übertragen, Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zu beantragen, um eine Finanzierung der ggfls in Betracht kommenden Fremdunterbringung sicherstellen zu können. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) und der betroffenen Kinder, vertreten durch die von den Beteiligten zu 1) und 2) bestellten Vertreter der Kinder mit dem Ziel der Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Darüber hinaus beantragen die Beteiligten zu 1) und 2), die sofortige Wirksamkeit der angegriffenen einstweiligen Anordnung aufzuheben. Der inzwischen gestellte Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 08.08.2005 auf Aufhebung der Bestellung der Verfahrenspflegerin B hat das Amtsgericht - Familiengericht - ebenfalls mit Beschluss vom 10.08.2005 zurückgewiesen. Diesen Antrag hatten die Beteiligten zu 1) und 2) im wesentlichen damit begründet, ihre betroffenen Kinder seien ausreichend und gut durch die von ihnen für die betroffenen Kinder bestellten Rechtanwälte vertreten (§ 50 Abs. 3 FGG). Auch hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 15.07./10.08.2005, mit welchem die Verfahrenspflegerin bestellt worden ist. Mit den sofortigen Beschwerden wird die erstinstanzliche Argumentation wiederholt und vertieft. Im wesentlichen wird vorgetragen, es gebe im vorliegenden Fall aufgrund der Hausunterrichtung der Kinder keine konkreten Anhaltspunkte und gesicherten Erkenntnisse, einer Kindeswohlgefährdung. Das konkret genutzte Schulmaterial verschaffe eine ausreichend qualifizierte Schulbildung. Die religiös motivierte Weigerungshaltung der Beteiligten zu 1) und 2) entziehe sich der gerichtlichen Kontrolle. Die Entscheidungen der Beteiligten zu 1) und 2) seien von Art 6 Abs. 2 S.1 und Art 4 GG gedeckt. Die Grundrechte der Eltern und die der betroffenen Kinder seien zu respektieren. Die getroffene Regelung sei konventions- und verfassungswidrig. Die Praxis der staatlichen Schulen unterlaufe das Recht zur Glaubenserziehung, die Glaubensfreiheit und die Persönlichkeitsrechte, insbesondere durch die einseitige und daher unrichtige Darstellung der atheistischen Evolutionstheorie, die ohne Wahrheitsbeweis als wahr unterstellt werde, durch die normenlose Sexualethik und -erziehung des Staates und durch den fächerübergreifenden Okkultismus sowie durch die praktizierten fächerübergreifenden und bewusstseinsverklärenden Entspannungs- und Konzentrationsübungen. Die Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei überdies dem Kindeswohl abträglich. Die Verwaltungsmaßnahmen seien bereits nicht ausgeschöpft. Desweiteren hätte es ausgereicht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur für die Schulzeit zu entziehen. Der hiesige Wohnsitz der Kinder sei rein vorsorglich aufgegeben worden. Ein neuer Wohnsitz sei in ... bereits begründet worden. Der dort erforderlichen Anzeigepflicht für den Hausunterricht sei man nachgekommen. Zum Schuljahresbeginn (22.09.2005) würden die betroffenen Kinder in ... sein. Derzeit halten sich die Kinder noch in Q auf. II. 1. Die eingelegte Beschwerde der betroffenen Kinder ist mangels eigenen Beschwerderechts unzulässig. Kinder sind am Sorgerechtsverfahren nicht selbst als Partei beteiligt. Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ab Vollendung des 14. Lebensjahres ( § 59 FGG). Durch die Möglichkeit nach § 50 FGG dem Kind zur Wahrnehmung seiner Interessen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, sind die Kindesbelange ausreichend gewahrt. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, selbst als Partei in das Verfahren einbezogen zu werden und sich von einem Rechtsanwalt in dem Verfahren vertreten zu lassen (BVerfG NJW 2003, 3544). Soweit die Vertreter der Kinder unter Bezugnahme auf Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 50 Rdn 16, die Meinung vertreten, als "Verfahrensbevollmächtigte" ein eigenes Beschwerderecht zu haben, verwechseln sie ihre Rechtsstellung als von den Beteiligten zu 1) und 2) für die betroffenen Kinder bestellten Vertreter mit der Rechtsstellung eines gerichtlich bestellten Verfahrenspflegers für das Kind gemäß § 50 FGG. Das Familiengericht hat die Bestellung der Rechtsanwälte I und T in ####2 T2 aber gerade wegen drohender Interessenkonflikte abgelehnt, da die Rechtsanwälte von den Eltern bestellt worden sind. 2. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 g, 620 c ZPO zulässig, soweit mit ihr die Verfahrenspflegerbestellung nicht unmittelbar angegriffen wird. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat den Beteiligten zu 1) und 2) zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten entzogen und die Beteiligte zu 3) insoweit zur Pflegerin bestellt. Es bestehen auch weder gegen die angeordnete Einschränkung zur möglicherweise notwendigen Fremdunterbringung, nämlich eine Unterbringung in einer ... Pflegefamilie, die die allgemeine Schulpflicht anerkennt und die Teilnahme der Kinder am Unterricht in einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule ermöglicht, noch gegen die getroffene Vollstreckungsverfügung nach § 33 Abs.2 FGG rechtliche Bedenken. a. Die Regelung durch einstweilige Anordnung ist zulässig. Nach § 621 g Satz 1 ZPO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anhängig ist. Das ist hier der Fall. b. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Gemäß §§ 1666, 1666a BGB, §§ 621g, 620a ff, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war den Beteiligten zu 1) und 2) einstweilen Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen. aa. Das geistige und seelische Wohl der Kinder ist durch das Erziehungsversagen der Beteiligten zu 1) und 2) nachhaltig im Sinne des § 1666 BGB gefährdet, weil die Beteiligten zu 1) und 2), die für die Entwicklung der Kinder in einer pluralistischen Gesellschaft so wichtige staatliche Schulerziehung, der Verfassungsrang zukommt, vollständig ablehnen und verhindern. Weder das Elternrecht noch die Religionsfreiheit rechtfertigen unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Verweigerung der Schulpflicht bei gleichzeitiger Akzeptanz von Heimunterricht. Vielmehr kommt dem staatlichen Erziehungsauftrag für das Wohl der Kinder eine derart hohe Bedeutung zu, dass die Vorenthaltung des Schulbesuches als Missbrauch des Sorgerechts anzusehen ist (so auch BayOLG NJW 1984, 928, vgl. auch Staudinger - Coester, BGB, 13. Auflage § 1666 Rdn 123, Palandt - Diederichsen, BGB, 64. Auflage, § 1666 Rdn 22 mwN, Johansen/Henrich - Büte, Eherecht, 4. Auflage, § 1666 BGB Rdn 34). (1) Im vorliegenden Fall ist bereits die reine Wissensvermittlung der betroffenen Kinder nicht gewährleistet. Die ...schule, dessen Unterrichtsmaterial die betroffenen Kinder nach Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) bearbeiten sollen, ist keine staatlich anerkannte Ersatzschule. Weder das Schulmaterial, noch die Erziehungsziele und -Fortschritte unterliegen daher einer staatlichen Kontrolle. Da die Ausbildung keiner Kontrolle unterliegt und eine solche Ausbildung nicht anerkannt wird, beeinträchtigen die Beteiligten zu 1) und 2) auch die spätere Berufsausbildung und Lebenschancen ihrer betroffen Kinder. Der Zugang zu einer weiterführenden Schule erfordert einen Grundschulabschluss, der zu den meisten Berufen eine abgeschlossene Schulausbildung. (2) Ein Fernhalten vom regelmäßigen Schulbesuch läuft auch dem geistigen und seelischen Wohl und der Entwicklung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft objektiv zuwider und begründet so die Besorgnis einer gegenwärtigen und fortdauernden Gefährdung des Kindeswohls. Neben der Wissensvermittlung sollen die schulpflichtigen Kinder die Gelegenheit erhalten, durch den gemeinsamen Schulbesuch "in das Gemeinschaftsleben" hineinzuwachsen. Erziehung und Bildung können vornehmlich in der Gemeinschaft durchgeführt werden (vgl. OVG Münster, NJW 1976, 341), was gewisse "Spielregeln" erforderlich macht, nach denen sich der einzelne Schüler in die Gemeinschaft mit anderen einzuordnen hat. Es ist daher notwendig, ein Kind auch anderen Einflüssen als denen des Elternhauses auszusetzen, damit es die erforderlichen Erfahrungen machen und die erforderlichen Fähigkeiten entwickeln kann. (3) Eigene Grundrechte der Beteiligten zu 1) und 2) und betroffenen Kinder werden nicht verletzt. Art. 6 II 1 GG gewährt den Eltern das Recht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und - vorbehaltlich des Art. 7 GG - mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 52, 223 (235) = NJW 1980, 575). Hierzu gehört auch das Recht der Erziehung der Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht (vgl. BVerfGE 41, 29 (44) = NJW 1976, 947). Auch Art. 4 I und II GG vermittelt den Eltern das Recht, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung nahezubringen (vgl. BVerfGE 41, 29 (47) = NJW 1976, 947). Andererseits erteilt Art. 7 I GG dem Staat einen verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrag hinsichtlich der Schulerziehung. Zum staatlichen Gestaltungsbereich, der im Schulwesen den Ländern übertragen ist, gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele. Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen. Der Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet; weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. BVerfGE 41, 29 (44) = NJW 1976, 947; BVerfGE 52, 223 (236) = NJW 1980, 575). Das Bundesverfassungsgericht hat zum Spannungsverhältnis der betroffenen Grundrechte der Eltern und ihrer Kinder und zur Wertigkeit des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 29.04.2003 (BVerfG NVwZ 2003, 1113) u.a. ausgeführt: "Die Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können. Es mag zutreffen, dass die Beschränkung des staatlichen Erziehungsauftrags auf die regelmäßige Kontrolle von Durchführung und Erfolg eines Heimunterrichts zur Erreichung des Ziels der Wissensvermittlung ein milderes und insoweit auch gleich geeignetes Mittel darstellen kann. Doch kann es nicht als eine Fehleinschätzung angesehen werden, die bloße staatliche Kontrolle von Heimunterricht im Hinblick auf das Erziehungsziel der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz nicht als gleich wirksam zu bewerten. Denn soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind. Die mit der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule verbundenen Eingriffe in die genannten Grundrechte der Bf. stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten lassen. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt, sie verlangt vielmehr auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft bedeutet der Dialog mit solchen Minderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, ist wichtige Aufgabe schon der Grundschule. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern. Die dabei infolge der Schulbesuchspflicht auftretenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten sind für die Betroffenen zumutbar, weil die Schwere dieser Beeinträchtigungen durch Pflichten zur Rücksichtnahme auf abweichende religiöse Überzeugungen und durch die verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder innerhalb wie vor allem außerhalb der Schule so weit abgemildert wird, dass die Unzumutbarkeitsschwelle für Eltern wie Schüler nicht überschritten wird. Dabei kommt in der zuerst genannten Hinsicht - von der Möglichkeit abgesehen, im Einzelfall auf der Grundlage des Art. 7 IV GG auf eine den religiösen Vorstellungen und Bindungen der Betroffenen Rechnung tragende Privatschule auszuweichen - der Verpflichtung der staatlichen Schulen zu Neutralität und Toleranz besonderes Gewicht zu. Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29 [51f.] = NJW 1976, 947) und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 [75ff.] = NJW 1978, 807). Sie nimmt den Staat vielmehr auch in die Pflicht, in der Schule durch seine Lehrer aktiv auf die Übung von Toleranz gegenüber Menschen hinzuwirken, die wie die Bf. weltanschauliche Minderheitenpositionen vertreten. Die mit dem Besuch der Schule gleichwohl verbundene Konfrontation mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer zunehmend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft ist den Bf. trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen zuzumuten." Diesen Ausführungen schließt sich der Senat ohne Einschränkungen an. Da es in einer pluralistischen Gesellschaft faktisch unmöglich ist, bei der weltanschaulichen Gestaltung der öffentlichen Pflichtschule allen Elternwünschen vollständig Rechnung zu tragen, ist davon auszugehen, dass für den Einzelnen die Ausübung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs.1 und 2, Art. 6 Abs.2 S.1 GG naturgemäß Beschränkungen unterliegt. Die dadurch hervorgerufenen Spannungen sind - wie bereits auch vom Verfassungsgericht erläutert - unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots der Toleranz nach dem Prinzip der Konkordanz zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 41, 29 (51) = NJW 1976, 947). Das kann im Einzelfall und in besonderen Ausnahmesituationen eine "partielle Entpflichtung" von der Schulbesuchspflicht im Wege der Erteilung einer beantragten Befreiung gem. § 11 Abs.1 S:1 AschulO NW notwendig werden lassen, wenn nämlich ein "besonderer Ausnahmefall" deshalb anzunehmen ist, weil die Durchsetzung der Teilnahmepflicht an einem bestimmten Fach oder einer bestimmten schulischen Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern verletzen würde und aus diesem Grunde der in Art. 7 I GG normierte staatliche Erziehungsauftrag hinter das Elternrecht (Art. 6 II 1 GG) und das dieses Recht hier besonders prägende Recht der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 I und II GG) zurücktreten müsste ( so OVG Münster NVwZ 1992, 77). Das angesprochene natürliche Spannungsverhältnis lässt aber die allgemeine Schulpflicht nicht entfallen. Vielmehr kommt der allgemeinen Schulpflicht eine wichtige, kindeswohlbedeutende Stellung, nämlich neben der Vermittlung von Wissen auch die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können, zu. Gerade auch Toleranz, die mit der Beschwerde eingefordert wird, ist auch eine Angelegenheit der Minderheit und kann naturgemäß nur gemeinsam gelebt und eingeübt werden. Hierbei ist nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die vorstehenden den staatlichen Erziehungsauftrag tragenden Gesichtspunkte auch auf dem Interesse und Wohl des einzelnen von der Schulpflicht betroffenen Kindes beruhen. (4) Ein geringerer Eingriff kam zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsanspruchs, der nachhaltig dem Wohl der betroffenen Kinder dient, nicht in Betracht. (a) Eine Maßnahme nach § 1666 BGB ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Erfüllung der Schulpflicht durch die Verwaltungsbehörde im Wege des Schulzwangs durchgesetzt werden kann (Münchener Kommentar - Olzen, BGB, 4.Auflage, § 1666 Rdn 96, Staudinger - Coester, BGB, 13. Auflage § 1666 Rdn 123, Johansen/Henrich - Büte, Eherecht, 4. Auflage, § 1666 BGB Rdn 34). Diese Anordnungen haben nur schulrechtliche Bedeutung und lassen die familienrechtlichen Vorschriften über das Eingreifen des Familiengerichts bei einer Gefährdung des Kindes unberührt (BayOLG NJW 1984, 928). Das Ausschöpfen der teilweise langwierigen Verwaltungsmaßnahmen würde auch nur zu einer weiteren, dem Kindeswohl abträglichen Verzögerung führen und die Gesamtsituation durch Zwangsmaßnahmen verschärfen. Es ist auch nicht erkennbar, welche anderen weniger einschneidenden Maßnahmen hier ergriffen werden könnten, denn die Eltern lehnen den Besuch der Schule grundsätzlich ab. Weder Gespräche mit den Behörden noch das Ordnungsgeld haben sie zu einer Änderung der Einstellung veranlassen können. (b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine Herausnahme der Kinder angeordnet worden ist. Diese Herausnahme ist nur dann erforderlich, wenn die Eltern bei ihrer Weigerung bleiben. Muss aber aufgrund des dauerhaften wehrhaften Widerstandes eine Herausnahme der Kinder aus der elterlichen Familie erfolgen, so erscheint es aus Gründen des Kindeswohls nicht ratsam, die erforderliche Herausnahme ggfls. noch mittels Zwang jeden Schultag zu wiederholen. Insoweit stellt sich eine dauerhafte Herausnahme der Kinder aus der Familie als milderes Mittel dar. Andere oder weniger einschneidende Maßnahmen führen zu keinem Erfolg. Weil die Beteiligten zu 1) und 2) die allgemeine Schulpflicht insgesamt ablehnen, muss ihnen ein Mitspracherecht bei diesen Angelegenheiten verwehrt werden, da ansonsten aufgrund der zu erwartenden Störungen ein geregelter Schulablauf in Gefahr gerät. Der Pfleger wird jedoch gehalten sein, die hier eintretenden Spannungen unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots der Toleranz nach dem Prinzip der Konkordanz zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 41, 29 (51) = NJW 1976, 947). Das kann ggfls durch die Beratung einer ... Familie geschehen, die die allgemeine Schulpflicht anerkennt. bb. Das Amtsgericht hat auch zu Recht ein Regelungsbedürfnis für eine einstweilige Anordnung angenommen. Nach allgemeiner Auffassung, der der Senat folgt, darf eine einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 621g Rdnr. 2 m.w.N.). Ein solches dringendes Bedürfnis besteht hier (§§ 621g Satz 2, 620a Abs. 2 Satz 2 ZPO). (1) Die Durchsetzung des nachhaltig im Interesse der Kinder und zu ihrem Wohl bestehenden staatlichen Erziehungsauftrags würde nachhaltig unterlaufen, wenn die Kinder bis zum ungewissen Abschluss des Hauptverfahrens ihrer Schulpflicht nicht nachkämen. Das würde den betroffenen Kindern erheblichen Schaden zufügen. Nur durch den regelmäßigen Schulbesuch ist sichergestellt, dass die staatlichen Erziehungsvorgaben und Lernziele erreicht werden. Der Schulbesuch vermittelt den Kindern zunächst Normalität, da die Schulpflicht alle Kinder gleichermaßen trifft. Gleichermaßen wird Toleranz durch die Kinder gelebt und geübt. Durch jeden versäumten Schultag entstehen in der Entwicklung der Kinder und in ihrem Wissen Lücken, die später nur schwer zu schließen sind. Diese für die Kinder schädliche Entwicklung dauert nun schon 1 Jahr an und darf im Interesse der Kinder nicht länger hingenommen werden. Die mit dem Besuch der Schule - aus der Sicht der Eltern - verbundenen "Nachteile" wiegen nicht so schwer, dass sie den Kindern nicht zugemutet werden können. ... E hat 2 Jahre klang die Schule besucht und sich normal entwickelt. Etwas anderes lässt sich aus der Akte nicht entnehmen und wird von den Eltern auch nicht behauptet. Es spricht nichts dafür, dass es bei N im Falle eines Schulbesuches anders sein wird. (2) Das Eilbedürfnis entfällt nicht deshalb, weil die Eltern einen Umzug der Kinder nach ... planen. Schulpflichtig ist, wer in NRW seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 34 Abs. 1 SchulG). Die Kinder leben weiter in Q und sind damit schulpflichtig. Im übrigen ist nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht einmal sicher, dass die betroffenen Kinder dauerhaft ihren Wohnsitz und Aufenthalt nach ... verlegen werden. Bislang sind mit der Ummeldung der Kinder nach ... und der dortigen Anzeige für den Hausunterricht nur vorsorgliche Maßnahmen getroffen worden. Die Beteiligten zu 1) und 2) warten offenbar die Entscheidung des Senats bewusst ab, um möglicherweise durch einen Umzug darauf zu reagieren. Möglicherweise entscheiden sie sich aber auch anders und bleiben mit den Kindern in Q. (3) Die Entscheidung des Familiengerichts ist nicht deshalb verfahrenswidrig zustande gekommen, weil das Familiengericht die Rechtsanwältin B zur Verfahrenspflegerin bestellt hat, welche die Beteiligten zu 1) und 2) ablehnen. Das Familiengericht hat zu Recht an seiner Verfahrenspflegerbestellung festgehalten, auch wenn die Beteiligten zu 1) und 2) für ihre betroffenen Kinder einen anderen Rechtsvertreter ausgewählt und beauftragt haben (vgl. § 50 Abs. 3 FGG). Ein Auswahlverschulden ist nicht ersichtlich. Das Familiengericht hat durch die Verfahrenspflegerbestellung zu gewährleisten, dass die Interessen der Kinder angemessen und neutral vertreten werden. Im vorliegenden Fall besteht indes die Gefahr, dass die von den Beteiligten zu 1) und 2) für ihre Kinder ausgesuchten und bestellte Bevollmächtigten, die im hiesigen Verfahren mit gleicher Zielrichtung wie die der Eltern vortragen, die Interessen der Kinder in einer den Interessen der Beteiligten zu 1) und 2) entsprechenden Weise wahrnehmen. Das Familiengericht hat allein schon der Gefahr vorzubeugen, dass die gesetzlich vorgesehene Interessenwahrnehmung durch einen unabhängigen Interessenvertreter unterlaufen wird. Die von den Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Eignung der Verfahrenspflegerin vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Sie gründen sich darauf, dass die Verfahrenspflegerin die religiösen Überzeugungen der Eltern und ihre Einstellung zur Schulpflicht nicht teilt. Im übrigen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Verfahrenspflegerin die Interessen der Kinder nicht sachgerecht vertritt. 3. Soweit sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) direkt gegen die Verfahrenspflegerbestellung als weiteres Angriffsziel ihrer Beschwerde richtet, ist ihre Beschwerde unzulässig, weil die Verfahrenspflegerbestellung als Zwischenentscheidung eines Verfahrens nicht anfechtbar ist. Die Frage, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. §§ 19, 20 FGG gesondert anfechtbar ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig (zum Streitstand: Brock/Breideneichen, FuR 2002, 398, 399). Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der Auffassung angeschlossen, wonach die Verfahrenspflegerbestellung als gerichtliche Zwischenentscheidung nicht gesondert anfechtbar ist (so auch OLG Köln FamRZ 2005, 221; OLG Hamm FamRZ 2003, 881, OLG Düsseldorf FamRZ 2000,249, OLG Naumburg FamRZ 2001,170). Bei der Verfahrenspflegerbestellung handelt es sich um eine verfahrensleitende Maßnahme; solche Maßnahmen sind im Allgemeinen ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn sie nicht unerheblich in die Rechte Beteiligter eingreifen (etwa Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage, Rnr. 6 zu §19 FGG). Die mit der Verfahrenspflegerbestellung verbundene Beeinträchtigung der Rechte der Eltern ist nicht erheblich, weil diese weiterhin aufgrund ihrer Verfahrensbeteiligung die Möglichkeit haben, die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Die Verfahrenspflegerbestellung dient allein der Stärkung der Rechte des Kindes. Das Kindeswohl gebietet eine möglichst zügige Abwicklung des Verfahrens. Die Zulässigkeit der Beschwerde im Rahmen der Verfahrenspflegerbestellung führte aber zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung aufgrund des hierdurch eröffneten Zwischenstreites in einem laufenden Verfahren mit der Gefahr der Vertiefung des Streites um das Kind, wodurch sich die Verfahrenspflegerbestellung letztendlich nachteilig für das Kind auswirken könnte, was der Grundintention des Gesetzgebers zuwider liefe. Hiermit steht in Übereinstimmung, dass der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zur Verfahrenspflegerbestellung (BT-Dr. 13/4899, S. 172) ausführt, die Verfahrenspflegerbestellung sei nicht gesondert anfechtbar.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. 3 S.2 KostO, 131 Abs.3 KostO, § 13 a Abs.1 S. 2 FGG; die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO in Verbindung mit §§ 24 Satz 1, 23 Abs. 3 S.2 RVG.

Ende der Entscheidung

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