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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 6 WF 3/08
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 49 b Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 14.12.2007 und auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) vom 21.11.2007 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 04.12.2007 und vom 19.11.2007 abgeändert.

Die Rechtsanwalt H aus L gegen die Landeskasse zustehende, an die Beteiligte zu 1.) auszuzahlende Vergütung wird auf 719,95 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligte zu 1.) ist der Auffassung, die Rechtsanwalt H gegen die Landeskasse zustehende Vergütung sei wirksam an sie abgetreten worden.

Das Amtsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat durch Beschluss vom 19.11.2007 eine von der Beteiligten zu 1.) beantragte Vergütungsfestsetzung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 04.12.2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1.) mit ihrer Beschwerde.

Die zulässigen Rechtsmittel der Beteiligten zu 1.) haben Erfolg. Die von ihr angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts sind abzuändern. Dem Vergütungsfestsetzungsantrag ist stattzugeben.

Der Rechtsanwalt H gegen die Landeskasse zustehende Vergütungsanspruch, der sich entsprechend seiner zutreffenden Berechnung vom 16.10.2007 auf 719,95 € beläuft, ist von ihm wirksam an die Beteiligte zu 1.) abgetreten worden.

Das ergibt sich zum einen aus der mit Schreiben vom 14.02.2008 vorgelegten Abtretungserklärung vom 11.02/12.02.2008, die nach Inkrafttreten der Neufassung des § 49 b Abs. 4 BRAO erfolgt ist, und zum anderen aus der den Anforderungen des neuen Rechts genügenden schriftlichen Zustimmungserklärung des Antragstellers des Ausgangsverfahrens vom 19.10.2007.

Die von der Beteiligten zu 2.) vertretene Auffassung, dass gegen die Landeskasse gerichtete Prozesskostenhilfevergütungsansprüche höchstpersönlich und deshalb nicht abtretbar seien, findet in den nunmehr geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Stütze.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerde- und das Erinnerungsverfahren ist gem. § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG nicht veranlasst.

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