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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 6 WF 428/08
Rechtsgebiete: FGG, KostO
Vorschriften:
FGG § 13a Abs. 2 | |
KostO § 131 Abs. 3 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 1.9.2008 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. nach einem Gegenstandswert von 500,- €. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Beteiligten zu 2. wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin N2 in Q bewilligt.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 21.10.2008. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kinder dringend der professionellen Hilfe bedürfen, die gerade ein - zumindest vorübergehendes - Herauslösen aus dem Familienverbund erfordert, wovon das Amtsgericht zu Recht - gestützt auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen C im Termin vom 1.9.2008 - ausgegangen ist. Hinsichtlich Karim hatte sich der Beteiligte zu 1. im Übrigen noch im amtsgerichtlichen Termin mit einer Behandlung in N einverstanden erklärt. Sein jetziger Antrag zeigt, dass die vom Sachverständigen C in der mündlichen Verhandlung abgegebene Einschätzung, dass auf die Einverständniserklärung des Kindesvaters kein Verlass sei, zutreffend war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a Abs. 2 FGG, 131 Abs. 3 KostO.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 1. ist mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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