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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 7 U 62/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 418 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.07.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den am 17.01.2007 geschlossenen Vergleich erledigt ist.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten um die Beendigung eines Rechtsstreits durch den Abschluss eines wirksamen Prozessvergleiches.

Der Beklagte erhielt im Jahre 1997/1998 entweder persönlich oder in seiner Eigenschaft als Gesellschafter/Geschäftsführer der Firma X GmbH ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM von dem Kläger. Hierüber verhält sich eine Quittung über den Erhalt von 100.000,00 DM "für Geschäftseinlage", die von dem Beklagten unter Angabe seines eigenen Namens ohne jeden Hinweis auf die GmbH unterzeichnet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Quittungskopie, eingereicht als Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 3 GA) Bezug genommen.

Vereinbart war eine Rückzahlung des Darlehens bis zum 31.12.1999. Am 22.10.1999 zahlte der Beklagte 20.000 DM. Zum 31.12.2004 kündigte der Kläger das Darlehen. Daraufhin zahlte der Beklagte am 05.02.2005 5.000 €, am 01.07.2005 10.000 € und am 23.12.2005 15.000 €. Bei Klageerhebung valutierte das Darlehen unstreitig noch in Höhe von 10.903,35 €.

Nachdem der Beklagte zunächst erstinstanzlich geltend gemacht hatte, nicht passivlegitimiert zu sein, da nicht er selbst, sondern die bereits Ende 1999 liquidierte GmbH Darlehensnehmer geworden sei, schlossen die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 17.01.2007 einen Vergleich, mit dem die Klageforderung iHv 10.903,35 € tituliert wurde; bei Zahlung von 7.500 € bis zum 31.01.2007 sollte der Rest erlassen sein. Zudem hatte sich der Kläger den Widerruf durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 24.01.2007 vorbehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2007 (Bl. 24 GA) Bezug genommen.

Der Kläger hat sodann den Widerruf des Vergleichs durch Telefaxschreiben vom 24. Januar 2007 erklärt, wobei dieser Widerruf erst mit landgerichtlichem Eingangsstempel vom 25. Januar 2007 und damit einen Tag nach Fristablauf zu der Akte gelangt ist.

Dazu kam es, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers das Telefax, das den Widerruf des Vergleiches enthielt, nicht an die auf den Briefköpfen des Landgerichts ausdrücklich angegebene Telefaxanschlussnummer, sondern an die zentrale Telefonnummer gesendet haben. Die Mitarbeiterin in der für Landgericht, Amtsgericht und Staatsanwaltschaft gemeinsamen Telefonzentrale hat das auf der Telefonleitung eingehende Telefax - wie damals noch üblich - nicht abgewiesen, sondern willkürlich an einen freien Telefaxanschluss innerhalb des Justizzentrums, hier zufällig den der Staatsanwaltschaft weitervermittelt. Infolge der Weiterleitung haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers über ihr Telefax-Gerät einen Sendebericht mit "ok" erhalten. Die Staatsanwaltschaft hat das am 24.01.2007 um 13.43 h empfangene Telefaxschreiben erst am nächsten Tag dem Landgericht weitergeleitet.

Der Beklagte hat 7.500 € am 26.01.2007 wie vereinbart überwiesen. Der Betrag ist noch am selben Tag bei der Gegenseite eingegangen, wie der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat. Nach Rücküberweisung auf Veranlassung des Klägers hat der Beklagte den Betrag von 7.500 € am 13.02.2007 nochmals an die klägerischen Prozessbevollmächtigten überwiesen.

Der Kläger hat sodann in der Ansicht, den Vergleich fristgerecht widerrufen zu haben, erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.903,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. Juni 2006 zu zahlen, abzüglich am 13.02.2007 gezahlter 7.500,00 €.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltendgemacht, der Widerruf des Vergleiches sei nicht rechtzeitig zur Akte gelangt.

Das Landgericht hat den Beklagten zur weitergehenden Zahlung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, aus der vom Kläger vorgelegten Quittung vom 12.01.1998 ergebe sich unzweifelhaft, dass der Beklagte in Person Empfänger des Darlehens gewesen sei. Nach zwischenzeitlicher Rückzahlung des Betrages von 7.500,00 € hafte der Beklagte auf den Rest der geltend gemachten Darlehensrückzahlungsforderung. Er könne sich nicht auf den Vergleichsschluss berufen; denn der Widerrufsvergleich sei von dem Kläger widerrufen worden. Zwar habe der Kläger die Widerrufsfrist insoweit nicht eingehalten, da sein entsprechendes Telefax vom 24.01.2007 erst am 25.01.2007 und damit einen Tag nach Ablauf der Widerrufsfrist zu den Akten gelangt ist. Hieran treffe den Kläger auch ein Verschulden; denn für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass auf den Briefköpfen des Landgerichts ein von dem Telefonanschluss des Landgerichts zu unterscheidender Telefaxanschluss angegeben ist. Wie sich aus der Auskunft des Präsidenten des Landgerichts vom 16.03.2007 ergebe, seien bis dahin in der gemeinsamen Telefonzentrale des Land- und Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft unter der Telefon-Nr. ..... eingehende Telefaxe in Unkenntnis der richtigen Empfängerbehörde jeweils auf einen Telefaxanschluss des Land- oder Amtsgerichts oder der Staatsanwaltschaft weitervermittelt worden, wobei dies offensichtlich willkürlich und ohne sachliche Differenzierung geschehen sei. Aus dem Telefaxton im Telefonhörer könne, wie es in der eingeholten Auskunft weiter heiße, nicht auf die richtige und beabsichtigte Empfängerbehörde geschlossen werden.

Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die Empfangseinrichtungen der Justiz bis zur Überprüfung durch den Präsidenten des Landgerichts anlässlich des vorliegenden Falls nicht in der Weise in Ordnung gewesen seien, dass ein Empfang bei der richtigen Empfängerbehörde ausreichend gewährleistet gewesen wäre. Entsprechend der auch vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.1983 (NJW 86, 244 ff) sei daher nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass das Risiko, dass die Empfangsstellen der Justiz nicht in Ordnung sind, nicht auf den Bürger und seine anwaltlichen Vertreter abgewälzt werden dürfe. Es sei hiernach davon auszugehen, dass der von dem Kläger erklärte Widerruf noch als rechtzeitig eingegangen gelte.

Mit der Berufung rügt der Beklagte, das Landgericht habe die Bedeutung des zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts verkannt. Die Empfangseinrichtungen der Justiz seien in Ordnung gewesen. Zu dem verspäteten Eingang sei es allein deshalb gekommen, weil die Mitarbeiterin der klägerischen Prozessbevollmächtigten eine falsche bzw. nicht die auf dem Briefkopf ausdrücklich angegebene Telefaxanschlussnummer, sondern die Telefonnummer benutzt habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den am 17.01.2007 geschlossenen Vergleich beendet ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, indem er sich auf den Standpunkt stellt, allein aufgrund der willkürlichen Weiterleitung des Telefax an die Staatsanwaltschaft sei es zu einem verspäteten Eingang des Widerrufs beim Landgericht gekommen. Dies sei nicht erkennbar gewesen, da der Sendebericht ein "ok" und eben nicht - wie bei der Übermittlung an reine Telefonnummern üblich - ein "nicht gesendet" ausgewiesen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2008 sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Der streitgegenständliche Rechtsstreit ist durch den Prozessvergleich vom 17.01.2007 beendet, weil der Kläger den Vergleich nicht innerhalb der vereinbarten Frist widerrufen und der Beklagte einen Betrag iHv 7.500 € - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden ist - fristgerecht gezahlt hat.

Infolge des nicht rechtzeitig erklärten Widerrufs haben sich die Parteien - entsprechend der Doppelnatur des Prozessvergleichs - wegen des Nichteintritts der aufschiebenden Widerrufs-Bedingung rechtsgeschäftlich wirksam darauf geeinigt, dass der Kläger nach fristgerechter Zahlung der 7.500 € auf die titulierte Mehrforderung verzichtet.

Da diese materielle Streitbeilegung wirksam geworden ist, kommt es zugleich wegen der "Doppelnatur des Prozessvergleiches" zur prozessbeendigenden Wirkung, die der Senat wie geschehen zu tenorieren hatte. Im Einzelnen:

1.

In der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 1981, 823, 824) ist anerkannt, dass die auf materielle Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs gestützte Unwirksamkeit nur in dem Prozess geltend gemacht werden kann, in welchem der Vergleich geschlossen worden ist.

Wird die Wirksamkeit des Vergleich und damit dessen prozessbeendende Wirkung bejaht, so kann der Rechtsstreit jedoch mit dem Rechtsschutzziel der ursprünglichen Sachanträge nicht fortgesetzt werden. Stattdessen ist dann davon auszugehen, dass der Gegenstand des Fortsetzungsstreits auf die Prüfung der prozessbeendenden Wirkung des Prozessvergleichs beschränkt und, wenn sich die Fortdauer der Rechtshängigkeit nicht ergibt, durch Prozessurteil auszusprechen ist, dass der Rechtsstreit "beendet" oder "durch den Vergleich erledigt" ist. Mit Rechtskraft dieses Urteils kann die materiell-rechtliche Unwirksamkeit des Vergleichs nicht mehr geltend gemacht werden.

Dementsprechend hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechenden Hinweis gemäß § 139 ZPO nicht - wie angekündigt - Klageabweisung, sondern zutreffend die Feststellung der Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich beantragt.

2.

Der unter Widerrufsvorbehalt und damit aufschiebend bedingt geschlossene Prozessvergleich vom 17.01.2007 ist wirksam geworden, weil der Kläger den Widerruf desselben nicht fristgemäß erklärt hat.

Widerrufen werden konnte der Vergleich aufgrund der getroffenen Vereinbarung der Parteien durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten nur bis zum 24.01.2007. Beim Landgericht eingegangen ist der Widerruf laut Eingangsstempel jedoch erst am 25.01.2007 und damit verspätet.

a.

Der gerichtliche Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde i.S. des § 418 Abs. 1 ZPO und erbringt den Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs und nicht nur dafür, dass der Schriftsatz der Person, die den Stempel angebracht hat, zu dem darin angegebenen Zeitpunkt vorgelegen hat (vgl. BGH, NJW 2000, 1872).

b.

Eine Wertung des Widerrufs als gleichwohl rechtzeitig erklärt, weil der Telefax-Sendebericht eine fehlerfreie Übermittlung des Widerrufs am 24.01.2007 an den zentralen Telefonanschluss des Landgerichts auswies, kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

aa.

Die Erklärung des Widerrufs innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist fällt allein in den klägerischen Risikobereich. Ebenso wie eine verspätete Kontogutschrift des Vergleichsbetrages von 7.500 € trotz rechtzeitiger Veranlassung der Überweisung, die aufgrund der Erklärung des Klägervertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20.06.2007 zunächst im Raum stand, sich zu Lasten des Beklagten ausgewirkt hätte, trägt der Kläger das vertragsimmanente Risiko eines verspäteten Eingangs der Widerrufserklärung, dessen Ursachen - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - aus seiner Sphäre stammen.

bb.

Das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip sich ergebende Gebot einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung gebietet entgegen der Ansicht des Klägers auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine andere Bewertung.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mehrfach entschieden, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. die Nachweise bei BVerfG, NJW 1980, 580; NJW 1986,244). Insbesondere sei der Bürger berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Etwaige Fristversäumungen, die auf Verzögerungen bei der Entgegennahme fristwahrender Schriftsätze durch das Gericht beruhen, dürfen ihm daher - so das Bundesverfassungsgericht - nicht angelastet werden.

Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen, in denen ausschließlich gerichtsinterne Gründe für den Nichteingang der Telefax-Schreiben verantwortlich waren, ist die Ursache für den verspäteten Eingang des Widerruf-Faxschreibens direkt beim Landgericht vorliegend aber zunächst dadurch gesetzt worden, dass das Telefaxschreiben an die im Briefkopf des Landgerichts genannte zentrale Telefonnummer gefaxt wurde. Dies war lediglich für die klägerischen Prozessbevollmächtigten bzw. deren Mitarbeiterin insoweit nachträglich nicht erkennbar, da das auf der Telefonleitung ankommende Telefax von der Bediensteten in der Telefonzentrale nicht abgewiesen, sondern eigenmächtig willkürlich an eine freie Telefaxanschlussnummer innerhalb des Justizzentrums, hier die der Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Der Sendebericht, den die klägerischen Bevollmächtigten daraufhin erhalten haben, ist daher insoweit unzutreffend, als "Empfangsstation" nicht der gewählte zentrale Telefonanschluss, sondern der Telefaxanschluss der Staatsanwaltschaft war. Hierin liegt ein innergerichtliche Organisationsversagen, das sich letztendlich zu Lasten des Klägers auswirkt; denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3473) hat der Prozessbevollmächtigte bei der Wahl des Telefaxschreibens als eines anerkannten Übermittlungsmediums nur dann das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn sich sowohl die ordnungsgemäße Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts als auch die korrekte Eingabe der Empfängernummer feststellen lassen. An letzterer fehlt es unstreitig, da das Telefax nicht an die eigens ausgewiesene Telefaxanschlussnummer, sondern an die zentrale Telefonnummer, unter der auch das Landgericht telefonisch erreichbar ist, gerichtet wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 2006, 2412) zum Verschulden im Rahmen von Wiedereinsetzungsverfahren ist ein Anwalt zudem grundsätzlich verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet, und zwar dergestalt, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend überprüft werden muss.

Das ist vorliegend nicht erfolgt; denn dann wäre aufgefallen, dass das Faxschreiben versehentlich an die angegebene Telefonnummer und nicht an die ausdrücklich auf dem landgerichtlichen Briefkopf abweichend angegebene Telefaxanschlussnummer gesandt wurde.

Dieser Verursachungsbeitrag wird nicht durch eine gerichtsinterne Fehlleistung kompensiert. Diese hat lediglich dazu geführt, dass das Versehen der klägerischen Bevollmächtigten bzw. ihrer Mitarbeiterin nicht aufgedeckt wurde; denn der Sende-Bericht wies ein "ok" aus. Trotz dieses Sendeergebnisses war eine Kontrolle des Sendeberichts auf die Korrektheit der gewählten Anschlussnummer geboten, denn die Verwendung der richtigen Empfängernummer kommt im Telefaxverkehr der Adressierung des Schriftsatzes gleich (so BAG, NJW 1995, 2742, 2743 und BayObLGZ 1994, 273 = NJW 1995, 668).

Diese Kontrolle hat versagt, da die Korrektheit der gewählten Telefaxanschlussnummer offensichtlich nicht überprüft wurde. Wäre das erfolgt, so wäre nämlich das Versehen aufgefallen und hätte wegen der auf dem Briefkopf eigens ausgewiesenen abweichenden Telefaxanschlussnummer zumindest Anlass zur telefonischen Nachfrage, wenn nicht zu erneuter Übermittlung an die korrekte Anschlussnummer gegeben. Dies gilt umso mehr, als zumindest in Justizkreisen allgemein bekannt ist, dass im Zuge der Zentralisierung in NRW in größeren Städten Justizzentren geschaffen wurden, bei denen über die auf den Briefköpfen angegebene Telefonnummer die gemeinsame Telefonzentrale erreicht wird, die eingehende Anrufe an Amts-, Landgericht oder Staatsanwaltschaft weitervermittelt. Damit bestand auch unter diesem weiteren Aspekt Veranlassung zur Nachfrage, da mit einem Eingang in der gemeinsamen Telefonzentrale, aber nicht direkt beim Landgericht zu rechnen war.

Somit beruht die streitgegenständliche Fristversäumung in mehrfacher Hinsicht nicht ausschließlich auf einer Verzögerung bei der Entgegennahme des Widerrufes durch das Gericht und ist dem Kläger daher anzulasten.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 RN 12; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 511 RN 21).

Ende der Entscheidung

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