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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 7 UF 98/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1686
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

7 UF 98/03

In der Familiensache

hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Soest vom 02.04.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Womelsdorf und die Richter am Oberlandesgericht Küpperfahrenberg und Dr. Kopel am 13. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, alle seit dem Schuljahr 2001/2002 erteilten Zeugnisse der gemeinsamen Tochter ... dem Antragsteller in Kopie zukommen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen hat.

Beschwerdewert 500,00 €.

Gründe:

Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen, der Kindesmutter, die die alleinige elterliche Sorge hat, aufzugeben, die Schulzeugnisse der Tochter vorzulegen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin im. wesentlichen ausgeführt, die Tochter sei mit der Vorlage nicht einverstanden, daher verstoße eine solche Anordnung gegen das Kindeswohl, das Auskunftsverlangen könne ohnehin gegen den Willen der 15jährigen nicht durchgesetzt werden.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist - unter Zurückstellung erheblicher Bedenken - zulässig. Allerdings hat der Antragsteller zunächst "vorsorglich" gegen eine "Verfügung des Gerichts vom 04.03.2003" Beschwerde eingelegt, eine solche findet sich jedoch nicht in der Akte. Sollte etwa die Terminsverfügung vom 17.03.2003 oder ein Gerichtsschreiben vom 26.02.2003 gemeint sein, so wäre das Rechtsmittel schon deshalb unzulässig, weil diese Verfügungen nicht anfechtbar sind.

Mit Schriftsatz vom 08.04.2003 hat der Beschwerdeführer dann seine Beschwerde begründet. Auch hier bedarf es erheblicher Anstrengungen, diesen Schriftsatz als eine Beschwerdeschrift gegen den Beschluß vom 02.04.2003 anzusehen, obwohl nicht einmal der angefochtene Beschluss vom 02.04.2003 präzise bezeichnet wird. Immerhin wird aber gerade noch hinreichend deutlich, daß dieser Beschluß angefochten wird. Der Senat stellt daher alle Bedenken jedoch zurück, zumal die offensichtlich unhaltbare Entscheidung des Amtsgerichts der Abänderung bedarf.

Dem Antragsteller steht das Recht auf Auskunfterteilung durch Vorlage von Zeugniskopien gem. § 1686 BGB zu. Als Vater, dessen Tochter den Kontakt mit ihm verweigert, hat er ein berechtigtes Interesse daran, Auskunft über die schulische Entwicklung des Kindes von der Kindesmutter zu erhalten. Es geht daher hier nicht darum, das Kind zur Vorlage seiner Zeugnisse zu verpflichten. Dies ist vielmehr Aufgabe der personensorgeberechtigten Antragsgegnerin (vgl. Palandt-Diederichsen § 1686, 1).

Nach dem Gesetzeswortlaut ist dem Antrag dann nicht stattzugeben, wenn die dem Wohl des Kindes widerspricht.

Es heißt dort nicht etwa, wenn dies dem Willen des Kindes widerspricht, darauf sollte deutlich hingewiesen werden. Das Kindeswohl ist unter Anlegung objektiver Maßstäbe zu beurteilen. Dann aber sind vernunftgetragene - nicht willkürliche - Gründe für die Ablehnung der Zeugnisvorlage nicht ersichtlich. Gerade eine 15 Jährige muß wissen, dass der Antragsteller als Vater, der auch den Unterhalt für sein Kind zahlt, auch entsprechende Rechte hat. Das Unterhaltsrechtsverhältnis begründet wechselseitige Rechte und Pflichten. Dies dem Kind klarzumachen, kann nicht dem Kindeswohl widersprechen.

Bei den Zeugnissen handelt es sich auch nicht um kindliche Geheimnisse, an deren Nicht-Offenbarung ein berechtigtes Interesse bestünde, wie z. B, Tagebuchaufzeichnungen, Photos, Telefonnummern etc. Schulzeugnisse stellen vielmehr ein Spiegelbild der schulischen Leistungen dar. Als Vater hat der Antragsteller ein Interesse daran, über diese Leistungen informiert zu werden. Eine Einsichtnahme in den Räumen des Jugendamtes ist nicht zumutbar.

Der angefochtene Beschluss ist daher abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I, 1 FGG, angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage entspricht eine Kostenüberbürdung auf die unterlegene Antragsgegnerin der Billigkeit.

Ende der Entscheidung

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