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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 7 W 16/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
ZPO § 119
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewiligungsreif war. Hat das Gericht der Partei gleichwohl eine Frist zur Ergänzung unvollständiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhätlnisse gesetzt und die Bereitschaft signalisiert, das Prozesskostenhilfegesuch ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu prüfen, obliegt es nunmehr der Partei, diese Frist auch einzuhalten.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des LG Münster vom 19.02.2008 statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO am 07.03.2008 und damit innerhalb eines Monats nach der am 25.02.2008 erfolgten Zustellung des Beschlusses eingelegt worden.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die begehrte Prozesskostenhilfe wurde zu Recht versagt.

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewilligungsreif war (Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 RN 2b, § 119 RN 40; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 119 RN 16). Bewilligungsreife war vorliegend nicht gegeben, da der Beklagte die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unvollständig bzw. z.T. unzutreffend ausgefüllt hat. So hat er weder das bei der E seit 16.06.2005 bestehende Girokonto noch einen in seinem Eigentum stehenden PKW angegeben.

Wenn dennoch das Landgericht - sozusagen als nobile officium - durch Einräumung einer Frist zur Ergänzung seiner Angaben die Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu erkennen gegeben hat, oblag es nunmehr dem Beklagten, diese Frist, die zudem noch antragsgemäß verlängert wurde, auch einzuhalten. Mit weiterem Entgegenkommen des Gerichts durfte der Beklagte nicht rechnen, zumal er nicht dargelegt hat, dass ihn an der Nichteinhaltung der verlängerten Frist kein Verschulden trifft (so auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1500; Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 RN 40).

III.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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