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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 7 WF 28/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1612 b V
BGB § 1603 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe:

Das Amtsgericht hat der Klägerin, der volljährigen in allgemeiner Schulausbildung befindlicher Tochter des Beklagten, Prozesskostenhilfe verweigert mit der Begründung, angesichts der tatsächlich erfolgten Zahlungen böte die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil auf den Tabellenunterhalt das Kindergeld teilweise angerechnet werden müsse.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Vorschrift des § 1612 b V BGB, wonach eine Kindergeldanrechnung unterbleibt, wenn der Pflichtige weniger als 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO zahlen muss, greift hier nicht ein weil die RegelbetragsVO auf Volljährige gerade nicht anwendbar ist (§ 1612a I BGB). Darauf weist das Amtsgericht zu Recht hin.

Auch eine analoge Anwendung der vorstehenden Vorschrift auf privilegierte Volljährige i. S. d. § 1603 II BGB ist hier nicht möglich, weil die Interessenlage eines solche Anwendung nicht gebietet. Dem § 1612 b V BGB steht incidenter voraus, daß nur ein Elternteil Barunterhalt schuldet, der andere seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erledigt. Bei volljährigen Kindern entfällt jedoch die Pflicht zum Betreuungsunterhalt (§ 1606 III S. 2 BGB), vielmehr sind beide Elternteile - auch beim privilegierten Kind - grundsätzlich barunterhaltspflichtig (BGH FamRZ 2002, 815). Fällt ein Elternteil wegen Leistungsunfähigkeit für eine Barunterhaltsbeteiligung aus, so stellt dies lediglich ein faktisches Hindernis für dessen Beteiligung dar, ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung (so auch OLG Nürnberg MDR 2003, 89 m.w.N).

Im Gegenteil wird insoweit diskutiert, auf diese alleinige Barunterhaltspflicht das Kindergeld nicht nur zur Hälfte, sondern voll anzurechnen, (so OLG Düsseldorf FamRZ 99, 1452; Heiß/Born/Heiß Kap. 3.287; a. A. OLG Celle FamRZ 2001, 47 f; Wendl/Scholz, 5. Aufl. § 2 Rdnr. 515).

Die Klage bietet somit keine hinreichende Erfolgsaussicht.

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