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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 8 Sch 2/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 1029 Abs. 1
ZPO § 1031 Abs. 5
ZPO § 1059 Abs. 1
BGB § 13
BGB § 154 Abs. 1
BGB § 242
1. Unterwerfen sich die Parteien eines Vertrages unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges einem Schiedsgericht, so kann es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehlen, wenn die Klausel auf eine Schiedsurkunde Bezug nimmt, die dem Vertrag anliegen und Vertragsbestandteil werden soll, gleichwohl aber nicht errichtet wird.

2. Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt bei dem Abschluss seines Anstellungsvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so dass eine in den Vertrag aufgenommene Schiedsklausel wegen Verstoßes gegen § 1031 Abs. 5 ZPO nichtig ist.


Tenor:

Das in der Schiedssache der Parteien von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrichtern, im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2007 in C, Hotel N2, C-Straße, abgefasste Schiedsurteil sowie der im selben Schiedsverfahren von dem genannten Schiedsgericht gefasste Beschluss vom 21.05.2007 werden aufgehoben.

Der Antrag des Beklagten, das vorbezeichnete Schiedsurteil sowie den Beschluss vom 21.05.2007 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 519.046,67 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin strebt die Aufhebung eines Schiedsspruchs an, der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T und den Rechtsanwälten Dr. C2 und Dr. N, auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2007 erlassen worden ist. In dem "Schiedsurteil" stellte das Schiedsgericht fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Anstellungsvertrag betreffend die Bestellung des Beklagten und Schiedsklägers zum Vorstand der Klägerin und Schiedsbeklagten nicht durch deren fristlose Kündigung vom 24. März 2005 beendet worden ist. Weiter wurde die Schiedsbeklagte zur Zahlung von insgesamt 273.955,60 € nebst Zinsen verurteilt. Mit gesondertem Schiedsspruch vom 21. Mai 2007 setzte das Schiedsgericht die dem Schiedskläger zu erstattenden Kosten auf 21.956,97 € nebst Zinsen fest.

Grundlage des Schiedsverfahrens ist die Regelung in § 9 des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien vom 30. März 2004. Dort heißt es:

§ 9

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrage unterwerfen sich die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges einem Schiedsgericht gem. §§ 1027 ff ZPO nach Maßgabe anliegender Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil ist.

Die in § 9 angesprochene Schiedsurkunde war dem Vertrag nicht beigefügt und ist auch später nicht errichtet worden.

Die Klägerin vertritt deshalb die Auffassung, es sei keine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen, so dass den Schiedssprüchen die Grundlage fehle und sie aufzuheben seien. Diese Auffassung habe sie, was unstreitig ist, bereits vor Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens und wiederholt während des Verfahrens geäußert. Darüber hinaus sei die Schiedsvereinbarung auch deshalb unwirksam, weil sie entgegen § 1031 Abs. 5 ZPO nicht in einer separaten Urkunde getroffen worden sei, obwohl es sich bei dem Beklagten um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gehandelt habe.

Die Klägerin beantragt,

das in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrichtern im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2007 in C, Hotel N2, Am C-Straße, abgefasste Schiedsurteil aufzuheben,

sowie den in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als besitzende Schiedsrichter gefassten Beschluss vom 21.05.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

Weiterhin beantragt er,

das in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrichtern im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2007 in C, Hotel N2, C-Straße, erlassene Schiedsurteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses einschließlich Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.05.2007 für vollstreckbar zu erklären.

Er hält die Schiedsvereinbarung in § 9 des Anstellungsvertrages vom 30. März 2004 für wirksam. Die in § 9 angesprochene Schiedsurkunde, so meint er, habe sich nur mit der näheren Ausgestaltung des Schiedsgerichts befassen sollen, nicht jedoch mit der Vereinbarung des Schiedsverfahrens als solchem. Das Fehlen von Regelungen zur näheren Ausgestaltung sei aber unschädlich. Durch die Unterzeichnung und das Inkraftsetzen des Anstellungsvertrages trotz fehlender gesonderter Urkunde hätten die Parteien zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Einigung über diesen noch offenen Punkt nicht als Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages insgesamt hätten ansehen wollen.

Er, der Beklagte, sei als Vorstand einer Aktiengesellschaft auch kein Verbraucher, wie schon das Schiedsgericht zutreffend ausgeführt habe. Das Vorstandsmitglied übe eine selbständige Tätigkeit aus.

Jedenfalls, so meint der Beklagte, sei die Klägerin an das von ihr entworfene Vertragswerk gebunden, solange er nicht widerspreche. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, sich auf einen offenen Dissens zu berufen, nachdem der Vorstandsvertrag teilweise durchgeführt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsurteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses einschließlich Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26.02.2007/21.05.2007 zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört.

II.

Das im Anschluss an die mündliche Verhandlung des Schiedsgerichts vom 26.02.2007 gefasste Schiedsurteil sowie der gesondert gefasste Kostenschiedsspruch vom 21.05.2007 waren auf den zulässigen Antrag der Klägerin aufzuheben. Die widerklagend von dem Beklagten verlangte Vollstreckbarerklärung dieser Beschlüsse war dagegen zu versagen.

1.

Der Antrag auf Aufhebung der Schiedssprüche ist zulässig und begründet.

a)

Der Antrag ist nach § 1059 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 a ZPO statthaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in C lag, wo das Schiedsgericht mündlich verhandelt hat. Jedenfalls ist das Oberlandesgericht Hamm durch die rügelose Einlassung auf die Verhandlung vor dem Senat örtlich zuständig.

Dem Antrag der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, ein Aufhebungsantrag sei wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung desselben Schiedsspruchs anhängig sei (Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. Kap. 25 Rdn. 4; Musielak-Voit, ZPO, 5. Aufl. § 1059 Rdn. 33; Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl. § 1059 Rdn. 4; a.A. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 2. Aufl. Rdn. 1253). Diese Auffassung wird damit begründet, dass im Rahmen der Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe ohnehin zu prüfen seien und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen sei, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliege, § 1060 Abs. 2 ZPO. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht und hält den Aufhebungsantrag ungeachtet des von dem Beklagten gestellten Antrags auf Vollstreckbarerklärung für zulässig. Ein rechtliches Interesse an der Bescheidung eines Aufhebungsantrags in der Sache kann nämlich auch dann gegeben sein, wenn ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs anhängig ist. Die Geltendmachung von Aufhebungsgründen ist fristgebunden (§ 1059 Abs. 3 ZPO: 3 Monate). Sieht eine im Schiedsverfahren unterlegene Partei wegen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens von der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens ab, läuft sie Gefahr, dass der Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt. In einem evtl. später erneut geführten Vollstreckbarerklärungsverfahren könnten dann die Aufhebungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Frist verstrichen ist, § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO. Für die vorliegende Fallgestaltung, in der der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erst nach Anhängigkeit des Aufhebungsantrags gestellt worden ist, ließe sich zwar einwenden, die nunmehr zu erwägende Erledigungserklärung des Aufhebungsantrages begründe nicht die Gefahr der Verfristung künftiger Aufhebungsrügen, da der Antrag ja bereits "gestellt worden" ist, § 1060 Abs. 2 S. 3 a.E. ZPO. Es ist jedoch nicht sicher, ob diese Rechtsfrage in einem theoretisch denkbaren erneuten Vollstreckbarerklärungsverfahren nach unterstellter Zurücknahme des jetzigen Antrages durch das dann zuständige Gericht entsprechend beantwortet wird. Zudem greift dieses Argument für den Fall nicht, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vor dem Aufhebungsantrag gestellt wird und der Schuldner des Schiedsspruchs auf einen eigenen Aufhebungsantrag verzichtet.

Unter den dargestellten Umständen kann der im Schiedsverfahren unterlegenen Partei letztlich ein rechtliches Interesse an der Beantragung der Aufhebung des Schiedsspruchs selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn von der Gegenseite die Vollstreckbarerklärung betrieben wird.

b)

Der Aufhebungsantrag ist auch begründet, da es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien fehlt, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO. Eine solche Vereinbarung folgt nicht aus der Regelung in § 9 des Anstellungsvertrages vom 30.03.2004.

aa)

Die Klausel, wonach sich die Parteien für den Fall von Streitigkeiten aus dem genannten Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges einem Schiedsgericht unterwerfen, wäre ohne den Hinweis auf eine gesonderte Schiedsurkunde zur Begründung einer Schiedsvereinbarung grundsätzlich ausreichend gewesen. Hierzu genügt die rechtsgeschäftliche Einigung darüber, alle oder einzelne Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen, § 1029 Abs. 1 ZPO. Der Regelung weiterer Einzelheiten des Verfahrens bedarf es zur Annahme einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht, da diese durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt werden können (Zöller-Geimer, § 1029 Rdn. 11).

Die Parteien haben sich allerdings nicht damit begnügt, eine schlichte Schiedsvereinbarung zu treffen und die Ausgestaltung dem Gesetz zu überlassen, sondern der Vertragstext sieht vor, eine Schiedsvereinbarung "nach Maßgabe anliegender Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil ist", zu treffen. Diese Schiedsurkunde ist nicht errichtet worden. Danach fehlen Regelungen, über die nach dem sonstigen Vertragsinhalt eine Vereinbarung getroffen werden sollte, so dass nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB im Zweifel der Vertrag, d.h. die Schiedsabrede, nicht geschlossen worden ist. Die Klausel in § 9 ist ihrem Inhalt nach dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien nicht nur den Minimalinhalt der Schiedsvereinbarung regeln und im Übrigen die gesetzliche Regelung akzeptieren, sondern ausdrücklich abweichende oder ergänzende Gestaltungen für das Schiedsverfahren treffen wollten (so auch Senat, Urt. v. 15.02.2006, 8 U 91/05 für eine vergleichbare Schiedsklausel).

Für die vorstehende Beurteilung ist entgegen der von dem Beklagten geteilten Auffassung des Schiedsgerichts nicht von Bedeutung, ob die gesonderte Schiedsurkunde nur Verfahrensfragen zum Inhalt haben und nicht die Vereinbarung als solche darstellen sollte. Sofern die Parteien, und sei es auch nur über Verfahrensfragen wie Besetzung und Bestellung des Schiedsgerichts u.ä., Inhalte regeln wollten und dies nicht getan haben, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Vereinbarung insgesamt nicht zustande gekommen ist.

Der Senat sieht auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Parteien sich auch ohne den noch offenen Punkt binden wollten und die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. § 154 Rdn. 2). Welche Regelungen sich die Parteien vorgestellt haben, die Gegenstand der gesonderten Urkunde sein sollten, wird nicht dargelegt. Mangels Kenntnis des hypothetischen Willens käme daher nur die Aufrechterhaltung der Vereinbarung unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts in Betracht. Dem steht jedoch entgegen, dass der Inhalt des § 9 dafür spricht, dass die Parteien die unveränderte Anwendung des Gesetzesrechts gerade nicht wollten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, ein Bindungswille betreffend die Schiedsabrede liege ungeachtet der fehlenden Schiedsurkunde bereits vor.

Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von demjenigen, der der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. 6. 1997 (NJW 1997, 2671) zugrunde lag.

Etwas anderes lässt sich auch der salvatorischen Klausel in § 8 des Vertrages nicht entnehmen. Diese führt allenfalls dazu, dass der Anstellungsvertrag im Übrigen von der evtl. Urwirksamkeit der Schiedsabrede unberührt bleibt.

Der Senat kann weiterhin nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Parteien dadurch, dass sie die Vertragsurkunde unterzeichneten, ohne dass gleichzeitig die gesonderte Schiedsurkunde vorlag oder ihre Errichtung in Aussicht genommen war, konkludent von dem Regelungsvorbehalt Abstand genommen haben. Für eine solche stillschweigende Regelung mit der Folge, dass § 9 des Anstellungsvertrages nunmehr isoliert gelten sollte, hat der beweispflichtige Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte dargelegt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages den Willen hatten, die Schiedsvereinbarung solle auch ohne die ausdrücklich genannte Urkunde gelten. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er vielmehr ausgeführt, er habe den Vertrag so akzeptiert, wie er von dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden vorgelegt worden sei; das Fehlen der gesonderten Schiedsurkunde habe er nicht verinnerlicht, dies sei kein Thema gewesen.

Der Umstand, dass das Anstellungsverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Daraus lässt sich nur der Schluss ableiten, dass der Vertrag mit den sonstigen Regelungen gelten sollte, wofür auch die salvatorische Klausel in § 8 streitet. Hinsichtlich der Schiedsabrede gibt es dagegen keine Äußerung oder Handlung der Parteien, die auf den übereinstimmenden Willen schließen ließe, die Schiedsabrede solle trotz Fehlens einer gesonderten Schiedsurkunde gelten. Die Unterzeichnung des gesamten Vertrages allein reicht dazu nicht aus.

Die salvatorische Klausel in § 8 des Vertrages führt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.

Da somit ein Abänderungswille nicht feststellbar ist, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB, wonach die Schiedsklausel insgesamt unwirksam ist.

bb)

Die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung folgt darüber hinaus auch aus einem Verstoß gegen § 1031 Abs. 5 ZPO. Nach dieser Vorschrift müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien unterzeichneten Urkunde enthalten sein, die keine über die Schiedsvereinbarung hinausgehenden Vereinbarungen enthalten darf. Ein Verstoß gegen dieses Formerfordernis führt zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung (Zöller-Geimer, § 1031 Rdn. 39).

Da die Parteien über die Schiedsabrede keine gesonderte Urkunde gefertigt haben, wäre Nichtigkeit gegeben, wenn der Beklagte Verbraucher gewesen wäre. Das ist vorliegend der Fall.

Nach der Legaldefinition in § 13 BGB, die auch hier maßgeblich ist, ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dass der Abschluss des Anstellungsvertrages einschließlich der Schiedsvereinbarung nicht einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zugerechnet werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Rechtsgeschäft betraf aber auch nicht eine selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft übt keine selbständige berufliche Tätigkeit in diesem Sinne aus.

Für den Geschäftsführer einer GmbH hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Verbrauchereigenschaft bejaht (BGHZ 133, 71; BGH NJW 2004, 3039). Die Geschäftsführung einer GmbH sei keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit. Diese Beurteilung, der der Senat folgt, gilt auch für das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (ebenso MünchKomm(BGB)-Micklitz, 5. Aufl. § 13 Rdn. 49; Mülbert, Festschrift für Hadding (2004), S. 575, 582). Zwar ist die Rechtsstellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft im Vergleich zu dem Geschäftsführer einer GmbH in größerem Maße mit Selbständigkeit und Eigenverantwortung ausgestaltet. So ist er etwa keinem Weisungsrecht des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung unterworfen (§§ 76 Abs. 1, 119 Abs. 2 AktG; Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 76 Rdn. 10 f.). Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann auch nur aus wichtigem Grund widerrufen werden, wobei jedoch ein auf sachliche Gründe gestützter Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung genügt (§ 84 Abs. 3 AktG). Dieses größeres Maß an Selbständigkeit bei der Wahrnehmung der dem Vorstandsmitglied obliegenden Pflichten rechtfertigt es aber nicht, grundsätzlich von einer selbständigen beruflichen Tätigkeit auszugehen. Maßgeblich für die Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als selbständig ist neben der weitgehenden Freiheit von Weisungen, dass die Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und im eigenen Verantwortungsbereich ausgeübt wird, so dass das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit unmittelbar selbst getragen wird (Graf von Westphalen, Betriebsberater 1993, Beilage 8 (19, 20) zu § 1 VerbrKrG, auf den der BGH in seiner Entscheidung vom 05.06.1996, BGHZ 133, 71, 78, ausdrücklich verweist; ähnlich Staudinger-Kessal-Wulf (2001) § 1 VerbrKrG Rdn. 36; MünchKomm(BGB)-Micklitz § 14 Rdn. 32). Da das Vorstandsmitglied typischerweise nicht das unternehmerische Risiko seines Handelns trägt, liegen die dargestellten Voraussetzungen in der Regel bei ihm nicht vor. Soweit sich die Vergütung zum Teil nach dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Vorstandstätigkeit richtet, kann darin ein ausschlaggebendes Kriterium nicht gesehen werden.

Ob die Verbrauchereigenschaft anders zu beurteilen ist, wenn das Vorstandsmitglied in erheblichem Umfang Aktien "seiner" Gesellschaft hält (für selbständige Tätigkeit bei Stimmrechtsmehrheit des Vorstandsmitglieds in der Hauptversammlung Mülbert, a.a.O. S. 583 f.), kann dahinstehen. Der von dem Beklagten gehaltene Aktienanteil von 10.000 Stück erreicht nicht eine Schwelle, die es rechtfertigen könnte, seine Tätigkeit als selbständige zu beurteilen.

Für die hier vorzunehmende Einordnung ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechts das Vorstandsmitglied nicht als Arbeitnehmer erfassen. Dies gilt nämlich in gleicher Weise für GmbH-Geschäftsführer, deren Tätigkeit aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmslos als nicht selbständige im Sinne des § 13 GmbHG angesehen wird.

Der Senat hat auch erwogen, ob die Rechtsfolge aus einem Verstoß gegen die Regelung des § 1031 Abs. 5 ZPO, die dem Schutz des typischerweise schwächeren Verbrauchers dienen soll, dann nicht eingreift, wenn der Verbraucher auf diesen Schutz keinen Wert legt. Die Frage ist aber zu verneinen. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit steht nicht zur Disposition der Parteien.

Die Klägerin ist auch nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf den Formmangel zu berufen, etwa weil sie das Vertragswerk gestellt hat oder der Beklagte auf den Schutz des § 1031 Abs. 5 ZPO keinen Wert legt. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Berufen auf die Unwirksamkeit der Klausel als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu werten wäre. Das vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Grundsätzlich ist der Beklagte durch die Unwirksamkeit der Klausel nicht unzumutbar belastet, da ihm auch das Beschreiten des ordentlichen Gerichtswegs zumutbar ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin von Anfang an die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten hatte und es dem Beklagten freigestanden hätte, die Zulässigkeitsfrage durch eine Klage nach § 1032 Abs. 2 ZPO vorab zu klären. Der Umstand, dass beide Parteien den Anstellungsvertrag im übrigen für wirksam gehalten und in Vollzug gesetzt haben, hindert die Klägerin nicht, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen. Insoweit hat die Klägerin einen Vertrauenstatbestand, auf den sich der Beklagte hätte verlassen können, nicht gesetzt.

cc)

Die nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmende Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist nicht durch rügelose Einlassung der Klägerin nach § 1031 Abs. 6 ZPO geheilt worden. Die Klägerin hat vielmehr stets die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt.

Die Klägerin hat auch die Frist von drei Monaten gem. § 1059 Abs. 3 ZPO für die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes gewahrt.

Da die Unwirksamkeit der Schiedsklausel das gesamte Schiedsverfahren betrifft, waren sowohl das Schiedsurteil als auch der spätere Beschluss vom 21.05.2007 aufzuheben.

2.

Der Antrag des Beklagten auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche war zurückzuweisen. Da ein Grund für die Aufhebung der Schiedssprüche vorliegt, können diese nicht für vollstreckbar erklärt werden, § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO.

3.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Wegen der Kostenentscheidung war der Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich der Senat an dem Wert der Schiedssprüche orientiert, deren Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung begehrt worden ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO § 3 Rdn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren").

Ende der Entscheidung

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