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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.09.2008
Aktenzeichen: 8 U 161/07
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB, ZPO, HGB, AGBG


Vorschriften:

VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 9 Abs. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 1 S. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 1 S. 2
VerbrKrG § 9 Abs. 3
BGB § 123 Abs. 2
BGB § 195 a.F.
BGB § 199
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 254
ZPO § 167
ZPO § 447
ZPO § 448
ZPO § 529
HGB § 172 Abs. 4
AGBG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Mai 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gründe:

I.

1.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 28.578,09 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der T KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) in Höhe von nominal 1 Mio. DM an den Leistenden erforderlich sind.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der T KG freizustellen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der T KG beteiligt hat, und ihn von den aufgrund dieser Beteiligung bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von der Verpflichtung zur Zahlung

- von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der T KG gemäß Ziffer I. 1. des Urteilstenors,

- von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die T KG,

- von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach Ziffer I. dieses Urteils.

II.

1.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 59.919,63 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der C KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) in Höhe von nominal 2 Mio. DM an den Leistenden erforderlich sind.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der C KG freizustellen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der C KG beteiligt hat, und ihn von den aufgrund dieser Beteiligung bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von der Verpflichtung zur Zahlung

- von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der C KG gemäß Ziffer II. 1. des Urteilstenors,

- von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die C KG,

- von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach Ziffer II. dieses Urteilstenors.

III.

1.

Wegen des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs in Höhe von 6.134,09 € nebst Zinsen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der L KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der L KG in Höhe von nominal 500.000 DM an den Leistenden erforderlich sind, sowie bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen der Gesellschaftsanteile des Klägers an der L KG in Höhe von nominal 500.000 DM, sowie zum anderen der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der L KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der L KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) beteiligt hat, wobei der Kläger den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von der Verpflichtung zur Zahlung

- von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der L KG gemäß Ziffer III. 1. des Urteilstenors,

- von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die L KG, soweit dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist oder künftig entsteht und

- von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach Ziffer III. dieses Urteilstenors,

wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) 781.980,93 € nebst Zinsen in Höhe von 3,993 % aus 274.631,52 € vom 01.07.2005 bis zum 21.12.2005 und in Höhe von 3,935 % aus weiteren 500.943,46 € vom 01.07.2005 bis zum 21.12.2005, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 775.574,98 € vom 22.12.2005 bis zum 08.06.2006, aus 775.589,78 € vom 09.06.2006 bis 12.07.2007 und aus 781.980,93 € seit dem 13.07.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Für die Kosten des Rechtsstreits gilt folgende Regelung:

Kosten der ersten Instanz:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 60 %, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 1 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 34 % und die Beklagte zu 3) zu weiteren 5 %;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen der Kläger zu 24 % und im Übrigen die Beklagten zu 1) und 2) selbst;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger zu 90 % und im Übrigen die Beklagte zu 3) selbst.

Kosten des Berufungsverfahrens:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 59 %, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 34 % und die Beklagte zu 3) zu weiteren 5 %;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 91 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.

Der Kläger trägt darüber hinaus die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 3) zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

A.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen seiner Beteiligung als Kommanditist an drei Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Er beteiligte sich Ende 1994 an der T KG (im Folgenden T) mit einer Einlage von 1 Mio. DM zzgl. 50.000,00 DM Agio, Mitte 1995 an der C KG (im Folgenden C) mit einer Einlage von 2 Mio. DM zzgl. 100.000,00 DM Agio und im September 1996 an der L KG (im Folgenden L) mit einer Einlage von 500.000,00 DM zzgl. 25.000,00 DM Agio. Die jeweilige Kommanditeinlage finanzierte der Kläger zu 50 % durch von der Beklagten zu 3) gewährte Darlehen.

Der Beklagte zu 1) war in allen Fonds Gründungsgesellschafter sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 2), die seinerzeit noch in der Rechtsform der GmbH bestand. Diese war jeweils Prospektherausgeberin und zuständig für die Eigenkapitalbeschaffung durch Werbung der Anleger.

Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, die Beklagten hätten ihn so zu stellen, wie er ohne Beteiligung an den Fonds stände. Später hat er die Anträge auf Rückzahlung der Einlagen, reduziert um zwischenzeitliche Ausschüttungen und erlangte Steuervorteile, sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden und auf Feststellung der Freistellung von Verpflichtungen umgestellt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagten zu 1) und 2) seien zum Schadensersatz verpflichtet, da sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Information über die Anlagen vorsätzlich verletzt hätten. Sie hätten insbesondere pflichtwidrig Provisionszahlungen an die Beklagte zu 2) verschwiegen, nicht hinreichend über mit der Kommanditistenstellung einhergehende Risiken aufgeklärt und die wirtschaftliche Konzeption der Fonds zum Teil unrealistisch positiv dargestellt.

Der Kläger hat weiterhin die Auffassung vertreten, auch die Beklagte zu 3) hafte auf Schadensersatz. Dies folge aus dem Umstand, dass es sich bei den jeweiligen Krediten und der Vermittlung der Fonds um verbundene Geschäfte i.S.v. § 9 VerbrKrG gehandelt habe mit der Folge, dass die Bank auf Schadensersatz wegen der von der Vermittlerin vorsätzlich begangener Täuschungen hafte. Darüber hinaus, so der Kläger, hafte die Beklagte zu 3) auch wegen eigener Aufklärungspflichtverletzungen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben eine Aufklärungspflicht als Grundlage von Schadensersatzforderungen in Abrede gestellt, Pflichtverletzungen bestritten und behauptet, der Kläger hätte die Kapitalanlagen auch in Kenntnis aller Umstände gezeichnet. Sie haben zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Beklagte zu 3) hat die dem Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) zugrunde liegenden Umstände mit Nichtwissen bestritten, vorsätzliches Handeln in Abrede gestellt und gemeint, zwischen den Fondsanlagen und den Kreditverträgen habe jeweils keine wirtschaftliche Einheit bestanden.

Die Beklagte zu 3) hat im Verlauf des Rechtsstreits die Kredite außerordentlich gekündigt und im Wege der Widerklage die Rückzahlung der jeweils offenen Salden in Höhe von insgesamt 878.412,77 € nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Landgericht hat nach der Vernehmung mehrerer Zeugen mit dem angefochtenen Urteil der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) überwiegend stattgegeben, gegenüber der Beklagten zu 3) nur hinsichtlich des L. Die Widerklage hat es in Höhe von 775.574,98 € nebst Zinsen für begründet gehalten. Im Übrigen sind Klage und Widerklage abgewiesen worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Dieses Urteil greifen alle Parteien mit ihren Berufungen an.

Der Kläger verfolgt seine Klageanträge gegen die Beklagten zu 1) und 2) weiter, soweit das Landgericht Feststellungsklagen als unzulässig angesehen hat. Er hält seine Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Beklagten zu 3) in Bezug auf die Fonds T und C aufrecht und verfolgt die darauf gerichteten Klageanträge, deretwegen das Landgericht die Klage abgewiesen hat, weiter. Insoweit rügt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens, das Landgericht habe zu Unrecht bei diesen Fonds verbundene Geschäfte zwischen den Beitritten zu den Gesellschaften einerseits und den jeweiligen Kreditaufnahmen andererseits verneint. Richtigerweise hätte das Landgericht die unwiderlegbare Vermutung für die Annahme verbundener Geschäfte annehmen, eine wirtschaftliche Einheit aufgrund der vorliegenden Indizien bejahen und jedenfalls von einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten zu 1) und 2) sowie der Beklagten zu 3) ausgehen müssen. Unabhängig davon, so meint der Kläger, hafte die Beklagte zu 3) auch wegen eigener Pflichtverletzungen auf Schadensersatz. So habe sie es pflichtwidrig unterlassen, ihn über die Zahlung von Provisionen an die Beklagte zu 2) für die Gewährung der Finanzierungsdarlehen zu unterrichten. Da er der Beklagten zu 3) somit in vollem Umfang Schadensersatzansprüche entgegenhalten könne, seien die mit der Widerklage verfolgten Rückzahlungsansprüche betreffend die Darlehensfinanzierung der Fonds T und C unbegründet und die Widerklage deshalb in vollem Umfang abzuweisen.

Während des Berufungsverfahrens haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des L in Höhe eines Betrages von 12.782,30 € übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr, wie folgt zu erkennen:

1. T KG

1.1 In teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 16.05.2007 wird auch die Beklagte zu 3) verurteilt, an den Kläger 28.578,09 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, wobei der Kläger aber die Leistung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich

- der Gesellschaftsanteile des Klägers an der T KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM sowie

- der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der T KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten.

1.2 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der T KG freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

1.3 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der T KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

1.4 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, den Kläger freizustellen von Zahlungen von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der T KG gemäß dem Urteil oder dem Antrag zu 1.1, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

1.5 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, den Kläger freizustellen von Zahlungen von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die T KG, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

1.6 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach Ziffer I. des Tenors des Urteils sowie nach den Anträgen zu 1.1 bis einschließlich dieses Antrags zu 1.6, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

1.7 Teilweise abändernd wird die Beklagte zu 3) verurteilt zu erklären, dass sie ihre Pfandrechte an dem Wertpapierdepot des Klägers Nr. ######029 bei der I KG aA sowie dem Konto Nr. ######008 des Klägers bei der I KG aA aufgibt, soweit diese Pfandrechte zur Sicherung des Darlehens Nr. ######287 bestellt wurden.

2. C KG

2.1 Teilweise abändernd wird auch die Beklagte zu 3) verurteilt, an den Kläger 59.919,63 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, wobei der Kläger aber die Leistung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich

- der Gesellschaftsanteile des Klägers an der C KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) in Höhe von nominal 2.000.000,00 DM sowie

- der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der C KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten.

2.2 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der C KG freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

2.3 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der C KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

2.4 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, den Kläger freizustellen von Zahlungen von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der C KG gemäß dem Urteil oder dem Antrag zu 2.1, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

2.5 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, den Kläger freizustellen von Zahlungen von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die C KG, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

2.6 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach Ziffer II. des Tenors des Urteils sowie nach den Anträgen zu 2.1 bis einschließlich dieses Antrags zu 2.6, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

2.7 Teilweise abändernd wird die Beklagte zu 3) verurteilt zu erklären, dass sie ihre Pfandrechte an dem Wertpapierdepot des Klägers Nr. ######029 bei der I KG aA sowie dem Konto Nr. ######008 des Klägers bei der I KG aA aufgibt, soweit diese Pfandrechte zur Sicherung des Darlehens Nr. ######295 bestellt wurden.

3. L KG

3.1 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der L KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar

- bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der L KG in Höhe von nominal 500.000,00 DM an den Leistenden erforderlich sind, sowie

- bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen der Gesellschaftsanteile des Klägers an der L KG in Höhe von nominal 500.000,00 DM sowie zum anderen der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der L KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten.

3.2 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der L KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

3.3 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der L KG gemäß dem Antrag zu 3.1, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

3.4 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach Ziffer III. des Tenors des Urteils sowie des Antrags zu 3.1 bis einschließlich dieses Antrags zu 3.4, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

3.5 Eine Verpflichtung nach den Ziffern III. 2. bis III. 3. des Tenors des Urteils sowie nach den Anträgen zu 3.1 bis 3.4 trifft die Beklagten nur, soweit die etwaigen Forderungen insgesamt einen Betrag von 6.376,35 € übersteigen.

4. Teilweise abändernd wird die Widerklage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Beklagten und die Streithelferin der Beklagten zu 3) beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen darüber hinaus,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte zu 3) sowie die Streithelferin der Beklagten zu 3) beantragen,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie

widerklagend den Kläger über die bereits ausgeurteilten Beträge hinaus zu verurteilen, an die Beklagte zu 3) 102.873,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen sowie hinsichtlich der Darlehen Nr. ######287 und Nr. ######295 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 3) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 aus insgesamt 775.574,98 € zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere greifen sie die Auffassung des Landgerichts an, sie hätten über Provisionszahlungen an die Beklagte zu 2) aufklären müssen, die aus dem Vermögen von Vertragspartnern der Fondsgesellschaften, nicht aber aus dem Fondsvermögen stammten. Jedenfalls hinsichtlich des Fonds C enthalte der Emissionsprospekt zudem einen ausreichenden Hinweis auf die Zahlung derartiger Innenprovisionen. Das Landgericht, so die Beklagten zu 1) und 2) weiter, habe auch die Kausalität evtl. Aufklärungspflichtverletzungen für die Anlageentscheidungen des Klägers zu Unrecht bejaht. Zur Höhe der zuerkannten Schadensersatzansprüche seien die Ausführungen des Landgerichts unvollständig und damit fehlerhaft. Richtigerweise hätten weitere Steuervorteile des Klägers in Abzug gebracht werden müssen, die dieser durch die Geltendmachung von Sonderwerbungskosten gehabt habe. Die Berücksichtigung von Disagio sowie Zinszahlungen als Sonderwerbungskosten sei erstinstanzlich unstreitig gewesen.

Die Beklagten zu 1) und 2) halten schließlich die Einrede der Verjährung aufrecht und meinen dazu, die Verjährungsfristen seien wirksam vertraglich verkürzt worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung Verjährung bereits eingetreten sei.

Die Beklagte zu 3) wendet sich gegen die vom Landgericht auferlegte Schadensersatzpflicht betreffend den L und vertieft ihre Auffassung, dass es sich bei der Finanzierung dieses Fonds ebenso wenig um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe wie bei den anderen Kreditgeschäften. Da die Beklagte zu 2) ihre, der Beklagten zu 3), Kreditanträge nicht vorgelegt habe, fehle es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die unwiderlegliche Vermutung nach § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG. Alle Indizien sprächen zudem gegen eine wirtschaftliche Einheit der in Rede stehenden Geschäfte, wobei diese Frage aus der Sicht des Klägers zu beurteilen sei, dem die Trennung zwischen Geschäften und jeweiligen Vertragspartnern durchaus bewusst gewesen sei.

Die Beklagte zu 3) rügt weiterhin, das Landgericht sei zu Unrecht von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) sowie der Kausalität evtl. Aufklärungsmängel für die Anlageentscheidung ausgegangen. Auch die Beklagte zu 3) hält die Einbeziehung weiterer Steuervorteile des Klägers anspruchsmindernd für geboten.

Da der Kläger ihr, der Beklagten zu 3), Schadensersatzansprüche nicht entgegenhalten könne, bestehe auch der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen in voller Höhe, so dass die Widerklage begründet sei. Nachdem infolge weiterer Ausschüttungen des L die insoweit von dem Kläger erlangten Vorteile seine Aufwendungen überstiegen, so meint die Beklagte zu 3), sei der Kläger jedenfalls verpflichtet, in Höhe des positiven Saldos den mit der Widerklage verfolgten Darlehensrückzahlungsanspruch zu erfüllen. Soweit das Landgericht der Widerklage stattgegeben hat, verfolgt die Beklagte zu 3) Verzugszinsen bereits vom Zeitpunkt der ursprünglichen Kündigung aus wichtigem Grund an und begründet dies damit, diese Kündigung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts berechtigt gewesen und habe zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs geführt.

Alle Beklagten regen die Zulassung der Revision an.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässigen Berufungen haben in der Sache nur geringen Erfolg, soweit nicht zum Teil ohnehin der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

I. Berufung des Beklagten zu 1)

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten bejaht. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Berufung bleiben ohne Erfolg.

1. Ansprüche betreffend den Fonds T

a) Urteilsausspruch zu 1.

Mit dem Ausspruch zu I. 1. hat das Landgericht den Beklagten zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 28.578,09 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abgabe der zur Rückübertragung der Gesellschaftsanteile erforderlichen Erklärungen verurteilt.

aa)

Der Anspruch auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten hat seine Grundlage in der Position des Beklagten zu 1) als Gründungskommanditist der T KG. Aufgrund dieser Stellung als Gründungskommanditist ist der Beklagte in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger einbezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt den Gründungskommanditisten von Publikums-KGs bzw. Gründungsgesellschaftern einer Publikums-GbR als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (z.B. BGH NZG 2003, 920 = DSDR 2003, 1760). Der Beklagte zählt zu dieser Personengruppe. Entgegen seiner Auffassung ist es weder erforderlich, dass er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat noch dass er eine eigene besondere Verantwortung für den Emissionsprospekt trug. Die an die Stellung des Gründungsgesellschafters anknüpfende Haftung stützt sich vielmehr auf das typischerweise von diesem aufgrund seiner Stellung mit überlegenen Kenntnissen und Einflussmöglichkeiten in Anspruch genommene Vertrauen. Die Aufklärungspflicht hat somit ihren inneren Grund darin, dass der Gründungsgesellschafter über einen Informationsvorsprung verfügt und hinter dem mit der Gesellschaft verfolgten Projekt steht. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1980 (BGHZ 79, 337) erkannt, dass dann, wenn die Aufklärung mittels eines Prospekts erfolgt, die Haftung für fehlerhafte oder unvollständige Angaben nicht nur die Personen trifft, die zu der für die Herausgabe des Prospekts verantwortlichen eigentlichen Leitungsgruppe gehören, sondern auch diejenigen, die Gründer der Gesellschaft sind, die das Management bilden oder beherrschen oder die hinter der Anlagegesellschaft stehen und besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen. Diese Situation hebt sich grundlegend von der bei einer typischen KG ab, in der ein zufällig früherer Kommanditist gegenüber später eintretenden Kommanditisten keine oder geringere Informationspflichten hat.

bb)

Der Beklagte zu 1) hat die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht jedenfalls dadurch verletzt, dass er diesen nicht über Zahlungen an die Beklagte zu 2) in Höhe von annähernd 2 Mio. DM informiert hat. Die Verkäuferin der Fondsimmobilie, die J GmbH, zahlte an die Beklagte zu 2) unstreitig einen Betrag von 1.997.617,85 DM inkl. Mehrwertsteuer. Selbst wenn es sich dabei um die Vergütung für die Übernahme von Mietgarantien und Bürgschaften gehandelt haben sollte, wie die Beklagten behaupten, lag darin eine offenbarungspflichtige Leistung, da es sich hierbei um Sondervorteile eines Gründungsgesellschafters bzw. eines von einem Gründungsgesellschafter beherrschten Unternehmens handelt.

Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört es, dass dem Anleger sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Zur richtigen und vollständigen Darstellung gehört es, dass der Anleger darüber informiert wird, in welchem Umfang seine Zahlung für die Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Davon erfasst sind insbesondere Zuwendungen an die Gesellschafter und/oder ihre Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um übliche Vergütungen handelt (BGH, Urteil vom 14.01.1985, II ZR 41/84, WM 1985, 533, Juris-Rdn. 16; Urteil vom 10.10.1994, II ZR 95/93, NJW 1995, 130; BGH, Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 340/05, NJW 2007, 2404 Rdn. 16). Ohne Erfolg wendet der Beklagte zu 1) insoweit ein, über die Zahlung habe deshalb nicht informiert werden müssen, weil zum einen eine Gegenleistung, nämlich eine Mietgarantie, erbracht worden sei und zum anderen der Wert von 15 % des Gesamtaufwandes, den der Bundesgerichtshof als Grenze für die Offenbarungspflicht von sog. Innenprovisionen aufgestellt habe, nicht erreicht werde.

Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof eine Offenbarungspflicht für "Innenprovisionen" jedenfalls dann angenommen hat, wenn diese 15 % des Aufwands übersteigen (BGHZ 158, 110 = NJW 2004, 1732). Übliche Provisionen bedürfen danach grundsätzlich nicht der Offenlegung. Im Streitfall stellt die Zahlung von knapp 2 Mio. DM an die Beklagte zu 2) ca. 10 % des Aufwandes dar, der für den Erwerb des Grundstücks einschließlich der Gebäude prospektiert war. Gleichwohl durfte von einer Offenlegung gegenüber den Anlegern nicht abgesehen werden. Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft nämlich allein Provisionen, die an die Vermittler der Kapitalanlage gezahlt werden. Die Beschränkung auf solche Zahlungen, die mindestens 15 % des Aufwandes betragen, greift jedoch dann nicht ein, wenn es sich um Sondervorteile handelt, die einem Gründungsgesellschafter oder einem diesem zugerechnete Gesellschaft gewährt werden (BGH NJW 1995, 130). Da Leistungen an Gründungsgesellschafter die Gefahr der Interessenkollision zum Nachteil der Anleger begründen können, ist über alle Zuwendungen dieser Art aufzuklären, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich etwa um eine angemessene übliche Vergütung für eine Leistung des Gründungsgesellschafters handelt (BGH, a.a.O.). Ohne Erfolg wendet der Beklagte zu 1) auch ein, die Zahlung sei nicht unmittelbar aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft geleistet worden, sondern aus der Marge der Verkäuferin. Darauf kommt es nicht an. Für die Anlageentscheidung von Beitrittsinteressenten kann allein der Umstand, dass Vertragsparteien der Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses Zahlungen leisten, Bedeutung erlangen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche Zahlungsverpflichtungen zuvor in die Preisbildung eingeflossen sind. Dass Zahlungen nicht unmittelbar aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft erfolgen, hat der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht in Bezug auf Innenprovisionen als bedeutungslos dargestellt (BGHZ 158, 110).

Der Aufklärungspflicht steht weiterhin nicht entgegen, dass die hier in Rede stehende Zahlung erst nach Schließung des Fonds erfolgt ist. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an, da eine entsprechende Vereinbarung bereits vor dem am 30.11.1994 wirksam gewordenen Beitritt des Klägers zu der Gesellschaft getroffen wurde. Die Firma J GmbH trat nämlich bereits am 17.10.1994, als sie den Kauf- und Werkvertrag mit der Fondsgesellschaft schloss, von ihrem Kaufpreisanspruch einen Teilbetrag von knapp 2 Mio. DM brutto an die Beklagte zu 2) ab (Anlage K 12).

Ob dem Beklagten zu 1) darüber hinaus weitere Aufklärungspflichtverletzungen vorzuwerfen sind, wie der Kläger meint, etwa die Offenbarung einer unzureichenden Kontrolle der Ertragsprognosen des Parkhauses oder die unzureichende Aufklärung über systemimmanente Risiken der Kommanditistenhaftung, kann der Senat dahinstehen lassen, da die oben eingehend dargestellte Pflichtverletzung genügt, um die Haftung zu begründen.

cc)

Der Beklagte zu 1) handelte auch schuldhaft, zumindest fahrlässig. Selbst wenn er sich über den Umfang seiner Pflichten im Irrtum befunden haben sollte, was an dieser Stelle unterstellt werden kann, räumt das nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit aus, weil er diesen Irrtum bei hinreichender Information hätte vermeiden können.

dd)

Die dargestellte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) war für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 01.03.2004, II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; Urteil vom 09.02.2006, III ZR 20/05, WM 2006, 668, Rdn. 22). Dies beruht auf der Erwägung, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Objekt investieren will oder nicht; Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind von dem jeweiligen Beklagten vorzutragen (BGH, Urteil vom 09.02.2006, III ZR 20/05, a.a.O.). Zwar wird die so anzunehmende tatsächliche Vermutung zugunsten des Anlegers, dass er die Anlage nicht gezeichnet hätte, ihrer Grundlage dann beraubt, wenn die Möglichkeit mehrer "aufklärungsrichtiger" Verhaltensweisen gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hiervon im Streitfall auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Kläger die Anlage wesentlich unter dem Gesichtspunkt der Erzielung von Steuervorteilen gezeichnet hat. Bei dauerhaften Vermögensanlagen wie bei einem Immobilienfonds, bei denen der Anleger eine nachhaltige Werthaltigkeit erwartet, verbietet sich im Regelfall die Annahme, eine gehörige Aufklärung über wichtige, für eine werthaltige Anlage abträgliche Umstände hätten bei Anlageinteressenten allein schon deshalb, weil mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vernünftigerweise mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, also nur einen "Entscheidungskonflikt" begründet (BGH, a.a.O.). Vielmehr greift auch in einem solchen Fall zunächst die Vermutung ein, dass der Anlageinteressent wegen gewichtiger Bedenken hinsichtlich der Werthaltigkeit der Anlage diese nicht gezeichnet hätte. Die Erwartung von Steuervorteilen für eine begrenzte Zeit aus einer Immobilie kann nur ausnahmsweise Selbstzweck der Anschaffung der Immobilie sein, nicht aber im Regelfall (BGH, a.a.O.).

Auch im Streitfall hätten sich aus der unterbliebenen Information Bedenken ergeben können, die sowohl die Werthaltigkeit der Anlage als auch die Vertrauenswürdigkeit der Initiatoren betraf. Der Sachverhalt war geeignet, bei der erforderlichen Betrachtung ex ante Argwohn hinsichtlich einer sachgerechten Preisbildung aufkommen zu lassen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte zu 2) sich nach ihrer Darstellung zur Gewährung einer Mietgarantie verpflichtet hat. Die Notwendigkeit einer derartigen Garantie, die ihre Ursache in dem Wegfall eines als solvent angesehenen kommunalen Mieters hatte, konnte Zweifel an der Ertragskraft des Objekts aufkommen lassen. Hinzu kommt, dass auch die Werthaltigkeit der von der Beklagten zu 2) übernommenen Mietgarantie angesichts eines Stammkapitals von nur 200.000,00 DM kritisch beurteilt werden konnte.

Allein der Umstand, dass es dem Kläger auch um die Erzielung steuerlicher Vorteile ging, entzieht der dargestellten tatsächlichen Vermutung nicht die Basis. Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Erzielung steuerlicher Vorteile der Selbstzweck des Beitritts zu dem Immobilienfonds war, was der Kläger in Abrede gestellt hat. Dies vermag der Senat auch nicht den sonstigen Umständen zu entnehmen.

ee)

Das Landgericht hat den Schaden des Klägers wie folgt berechnet:

 Eigenanteil des Klägers 255.645,95 €
zzgl. Zinsen und Tilgung 191.938,75 €
Zwischensumme (erbrachte Leistungen) 447.584,69 €
./. Ausschüttungen 122.710,06 €
./. Steuervorteile 296.296,54 €
 28.578,09 €

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung erweisen sich als unberechtigt.

Die von dem Kläger erbrachten Zahlungen an Zins- und Tilgungsleistungen sind nach dem gesamten Akteninhalt bewiesen (§ 286 ZPO), so dass das darauf gerichtete Bestreiten des Beklagten zu 1) bedeutungslos ist. Zwar hat der Senat Bedenken gegen die Argumentation des Landgerichts, das Bestreiten sei bereits unzulässig; da der Beklagte zu 1) nicht zwingend Einblick in den Finanzierungsaufwand des Klägers hatte, war er möglicherweise nicht gehalten, substantiierter zu bestreiten. Der Senat geht gleichwohl von der Richtigkeit der von dem Kläger konkret dargelegten Zahlungen auf Zinsen und Tilgung aus, bei denen es sich ausschließlich um Zahlungen auf das bei der Beklagten zu 3) geführte Darlehen handelt. Nachdem die Beklagte zu 3) diese Zahlen, deren Richtigkeit sie beurteilen kann, nicht bestritten hat, geht der Senat auch im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1) davon aus, dass sie zutreffen.

Der Beklagte zu 1) rügt weiterhin, der Kläger habe höhere Darlehen aufgenommen, als zur Erbringung der Eigenmittel erforderlich gewesen wäre. Damit habe er Liquidität für private Investitionen generiert. Als Schadensposition könne aber nur der notwendig mit der Anlagezeichnung zusammenhängende Kapitalmehraufwand berücksichtigt werden.

Mit dieser Argumentation kann die Höhe des ersatzfähigen Schadens nicht in Zweifel gezogen werden. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Kapitalanlage einen bestimmten Anteil fremdfinanziert hat, liegt in dem dafür getriebenen Aufwand ein Schaden, der auch adäquat kausal ist. Der Umstand, dass er in höherem Maße auf liquide Eigenmittel hätte zurückgreifen können, ändert an dieser Beurteilung nichts, da der Kläger letztlich eine andere Finanzierungsentscheidung getroffen hat.

Der Senat sieht auch keinen Ansatz für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB. Zur Schadensentstehung, also zur Notwendigkeit der Rückabwicklung, hatte die Finanzierungsentscheidung nicht beigetragen. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht kann nicht in Betracht kommen, weil der Kläger um Zeitpunkt, als ein Schadensersatzanspruch begründet war, die ursprüngliche Kreditentscheidung nicht mehr revidieren konnte.

Als Steuervorteile hat das Landgericht im Rahmen der Vorteilsausgleichung die mit der Anlage verbundenen Verlustzuweisungen und die sich daraus ergebenden Steuerersparnisse des Klägers berücksichtigt. Gegen die schadensmindernd berücksichtigten Vorteile aus Verlustzuweisungen und die Berechnung der konkreten Steuerersparnis durch das Landgericht erheben beide Parteien keine Einwendungen.

Der Beklagte zu 1) rügt jedoch, der Kläger habe weitere Steuervorteile gehabt, die keine Berücksichtigung gefunden hätten. So habe er Zinsleistungen und Disagiozahlungen als Sonderwerbungskosten geltend gemacht, die ebenfalls im Rahmen der Vorteilsausgleichung Berücksichtigung finden müssten. Der Umstand, dass der Kläger derartigen Aufwand gehabt habe und ihn auch als Sonderwerbungskosten steuermindernd geltend gemacht habe, sei erstinstanzlich unstreitig gewesen, so dass das Landgericht, ggf. nach entsprechenden Hinweisen und ergänzendem Vortrag, diesen Gesichtspunkt bei seiner Schadensberechnung hätte berücksichtigen müssen.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, die mit der Geltendmachung von Sonderwerbungskosten verbundenen zusätzlichen Steuervorteile minderten den ersatzpflichtigen Schaden. Die Rückzahlung des Finanzierungsaufwandes (Zinsen und Disagio), den der Kläger in seine Schadensaufstellung aufgenommen hat, führt zu steuerbaren Einnahmen mit der Folge, dass die ursprünglich mit der Geltendmachung von Sonderwerbungskosten verbundenen Vorteile wieder wegfallen werden.

Zwar hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.02.2006, II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, Rdn. 19) ausgeführt, die Beträge, die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendet worden seien, seien steuerlich Anschaffungskosten und nicht abzugsfähige Werbungskosten. Zurückgeflossene Anschaffungskosten könnten aber nicht als "negative Werbungskosten" der Einkommenssteuer unterworfen sein. Dies gilt aber nur für die zum Erwerb der Beteiligung aufzubringende Gegenleistung (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.11.2005, III ZR 350/04, NJW 2006, 499, Rdn. 12), also die Einlageleistung nebst Agio. Eine andere Beurteilung ist jedoch für Beträge geboten, die Werbungskosten ersetzen, weil diese im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart sind, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden waren (BFH NV 1995, 499, 500; BGH, Urteil vom 17.11.2005, III ZR 350/04 Rdn. 12). Unter diesem Gesichtspunkt sind Schadensersatzleistungen als steuerbar angenommen worden, mit denen Finanzierungsaufwendungen ersetzt werden sollen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden, wobei es für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, ob der ursprüngliche Darlehensgläubiger oder ein Dritter die Werbungskosten erstattet (BGH, a.a.O.; Urteil vom 25.02.1988, VII ZR 152/87, WM 1988, 586, Juris-Rdn. 17). Kommt es zu einem derartigen zu versteuernden Werbungskostenrückfluss, entfällt die Grundlage dafür, die mit den Werbungskosten ursprünglich verbundenen Steuervorteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

Dass der Kläger Zinszahlungen auf die zur Finanzierung seiner Einlageverpflichtung aufgenommenen Kredite sowie Disagio als Sonderwerbungskosten wirksam geltend gemacht hat, folgt nicht nur aus dem Vortrag der Beklagten, sondern auch aus dem vorgelegten Schreiben der Steuerberater der Fondsgesellschaft I1 und Partner vom 10.03.2000 (Bl. 299 f.). Der Rückfluss dieser Werbungskosten stellt danach auch im Streitfall eine zu versteuernde Schadensersatzleistung dar, die der Geltendmachung des Steuervorteils im Rahmen der Vorteilsausgleichung entgegensteht.

ff)

Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.

Für den Anspruch galt ursprünglich die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren, die mit Wirkung vom 01.01.2002 auf drei Jahre verkürzt worden ist, beginnend unter den Voraussetzungen des § 199 BGB. Vor Ablauf der 3jährigen Frist ist im Dezember 2004 im vorliegenden Rechtsstreit die Klage eingereicht und "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO zugestellt worden, so dass rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB Hemmung der Verjährung eingetreten ist. Die Klage, die ursprünglich keinen Zahlungs, sondern nur einen umfassenden Feststellungsantrag enthielt, war auch geeignet, die Verjährung des hier in Rede stehenden Zahlungsanspruchs zu hemmen. Der nunmehr bezifferte Zahlungsanspruch war von dem Feststellungsbegehren erfasst.

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist auch nicht wirksam vertraglich auf maximal drei Jahre verkürzt worden. Der Beklagte zu 1) beruft sich insoweit auf die Formulierung auf Seite 29 des Emissionsprospekts, wonach Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen den Prospektherausgeber oder einen anderen in diesem Prospekt genannten Vertragspartner sowie gegen Vertriebsbeauftragte spätestens drei Jahre nach Beitritt verjähren. Diese Klausel erfasst indes nicht die vorliegende Situation, selbst wenn die Regelung wirksam durch Bezugnahme auf den Prospekt im Zeichnungsschein Vertragsbestandteil geworden sein sollte. Sie gilt nämlich nicht für die hier in Rede stehende Vertrauenshaftung des Beklagten zu 1). Sie bezieht sich vielmehr auf die Prospekthaftung im engeren Sinne, wie dem Wortlaut deutlich zu entnehmen ist. Der Beklagte zu 1) gehört zudem nicht zu dem im Prospekt genannten Personenkreis. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) liegen auch die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht vor. Zum einen ist eine ergänzende Vertragsauslegung zu Lasten des Vertragspartners nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zum anderen besteht keine Regelungslücke. Das Angebot regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Verjährungsverkürzung abschließend.

Die Verkürzung der Verjährung ist auch nicht durch § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vereinbart worden. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht zu den Akten gereicht worden, worauf der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen hat, ohne dass die Beklagten die Vorlage nachgeholt haben. Nach der Feststellung des Landgerichts, die sich mit Erkenntnissen des Senats aus Parallelverfahren deckt, verhält sich die Regelung des § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages aber lediglich über Ansprüche gegen den Komplementär der Fondsgesellschaft. Der Beklagte zu 1) war aber nicht persönlich haftender Gesellschafter der KG, sondern Kommanditist. Ungeachtet der Frage, ob Ansprüche der vorliegenden Art von der Klausel im Übrigen erfasst werden, fehlt es bereits an der Stellung des Beklagten zu 1) als Komplementär.

b) Urteilsausspruch zu 2. (Feststellung der Pflicht des Beklagten zu 1) zur Freistellung des Klägers von seiner Kommanditistenhaftung)

Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt in dem Interesse des Klägers an der Hemmung der Verjährung evtl. Freistellungsansprüche.

Zur Begründetheit des Anspruchs wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. a) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Zum Umfang des ersatzpflichtigen Schadens zählen auch Verbindlichkeiten aus dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB. Unstreitig hat der Kläger Ausschüttungen erhalten, denen jedenfalls zunächst keine entsprechenden Erträge der Gesellschaft gegenüberstanden, so dass die Zahlungen als Einlagerückgewähr gewertet werden können.

c) Urteilsausspruch zu 3. (Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher weiterer Schäden und Freistellung von bestehenden Verbindlichkeiten)

Dieser Antrag ist ebenfalls zulässig und begründet. Dem Kläger drohen als Folge des Beitritts zu der KG weitere Schäden, etwa Zahlungspflichten aus Kreditverträgen, deren Ersatzpflicht durch den Beklagten zu 1) der Kläger zu Recht festgestellt wissen will. Der Beklagte zu 1) erhebt dagegen keine Einwendungen.

d) Urteilsausspruch zu 4. (Feststellung der Pflicht zur Freistellung von Einkommensteuerzahlungen)

Auch dieser Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die etwas unpräzise Formulierung des Urteilstenors hat der Senat sprachlich korrigiert, indem klargestellt worden ist, dass es um die Freistellung von der Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen geht. Solange Unklarheit über die Steuerbarkeit etwa der Übertragung des Kommanditanteils im Rahmen der Abwicklung des Schadensersatzes besteht, ist ein darauf abzielendes Feststellungsbegehren zulässig. Auch insoweit erhebt der Beklagte zu 1) keine Einwendungen.

2. Ansprüche betreffend den Fonds C

a) Urteilsausspruch zu 1. (Zahlung von 59.919,63 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils)

Auch dieser Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten begründet.

aa)

Der Beklagte zu 1) war auch Gründungsgesellschafter (Kommanditist) des Fonds C. Er unterlag deshalb auch hier den Pflichten eines Gründungsgesellschafters, Beitrittsinteressenten ausreichend und umfassend aufzuklären. Der Senat verweist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. a) aa), die hier entsprechend gelten.

bb)

Der Beklagte zu 1) hat seine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass er nicht über eine Zahlung in Höhe von 862.500,00 DM an die Beklagte zu 2) aufgeklärt hat. Die Grundstücksverkäuferin, die O mbH, zahlte der Beklagten zu 2) eine Provision in Höhe von 750.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 862.500,00 DM. Entsprechend trat sie bereits am 09.12.1994 einen Teil des Kaufpreises an die Beklagte zu 2) ab (Anlage K 37). Hierbei handelte es sich um einen Sondervorteil zugunsten einer Gesellschaft, deren Anteile der Beklagte zu 1) zu 100 % hielt. Derartige Sondervorteile waren offenbarungspflichtig. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu dem Fonds T (I. 1. a. bb). Abweichend von der Situation betreffend den Fonds T enthielt hier der Emissionsprospekt jedoch folgenden Hinweis:

"Ein Gründungsgesellschafter erhält vom Bauträger eine Innenprovision" (S. 31 des Prospekts Anlage K 7.2).

Mit diesem Hinweis hat der Beklagte zu 1) seine Aufklärungspflicht indes nicht in ausreichender Weise erfüllt. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Zahlung im Prospekt nicht unter der Überschrift "Mittelverwendung" (S. 10 des Prospekts) aufgeführt worden ist. Da es sich nach Darstellung des Beklagten zu 1) um eine Zahlung der Grundstücksverkäuferin aus dem Kaufpreis handelte, sind damit Mittel der Fondsgesellschaft nur mittelbar verwendet worden; im Rahmen der prospektierten Mittelverwendung sind aber nur unmittelbare Investitionen des Fonds aufgeführt worden.

Entscheidend ist, dass der Hinweis im Prospekt auf die Innenprovision zu pauschal gehalten ist und den Anforderungen an eine ausreichende Aufklärung nicht gerecht wird. Es fehlt bereits ein konkreter Hinweis zur Person des Empfängers, der nicht individualisiert wird. Auch die Höhe der Zahlung wird nicht angegeben, so dass die Information als solche wenig aussagekräftig ist. Der Senat teilt auch nicht die von dem Beklagten zu 1) im Senatstermin geäußerte Auffassung, dass es nach Sinn und Zweck der Aufklärungspflicht über Sondervorteile, die Gründungsgesellschaftern gewährt werden, nicht auf die Höhe ankommen könne. Wenn es dem Anleger gleichwohl auf die Höhe ankomme, habe er das Recht und die Pflicht, entsprechende Fragen zu stellen. Eine solche Sichtweise wird der Funktion des Prospekts als maßgeblicher Entscheidungsgrundlage ohne weitere umfassende persönliche Kontakte nicht gerecht. Für die Beurteilung, ob bei einem Gründungsgesellschafter die Gefahr von Interessenkollisionen zu besorgen ist, kommt es nicht nur darauf an, dass diesem Gesellschafter von Dritten Sondervorteile gewährt werden, sondern im besonderen Maße auch auf deren Höhe. Erst deren Kenntnis versetzt den Anleger in die Lage, sachgerecht zu entscheiden, ob er gleichwohl der Fondsgesellschaft beitreten will. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Zahlung auch nach Darstellung des Beklagten zu 1) eine reine Innenprovision war. Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage können sich aber nicht nur aus der Existenz, sondern auch aus der Höhe solcher Innenprovisionen, die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen, Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage ergeben (BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, Rdn. 33). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Prospektangabe, dass von Seiten der Verkäufer noch eine weitere Vergütung gezahlt werde, als Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse für unzureichend gehalten (so auch BGH, Urteil vom 09.02.2006, III ZR 20/05, WM 2006, 668, Rdn. 4 betreffend denselben Sachverhalt). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Ließe man bloße Andeutungen zur Aufklärung genügen, könnte dies die Aufklärungspflichtigen verleiten, maßgebliche Sachverhalte zu verschleiern, was der angestrebten Transparenz entgegenstände.

Auch hinsichtlich des Fonds C lässt der Senat offen, ob eine weitere Aufklärungspflichtverletzung darin zu sehen ist, dass die Risiken des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung unzureichend dargestellt worden sind, wie der Kläger meint.

cc)

Der Beklagte zu 1) handelte auch hier schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig.

dd)

Zur Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung des Klägers verweist der Senat auf die vorstehenden Ausführungen zum Fonds T (I. 1. a) dd), die hier entsprechend gelten. Allein der Umstand, dass der Prospekt hier einen unzureichenden Hinweis zu Innenprovisionen angedeutet hat, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Insbesondere lässt sich daraus, dass der Kläger nicht nach Einzelheiten dieser Provision gefragt hat, nicht der Schluss ziehen, ihm sei dieser Gesichtspunkt gleichgültig gewesen mit der Folge, dass er die Anlage auch in Kenntnis der Provisionszahlungen gezeichnet hätte. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der ausgeführt hat, es könne nicht angehen, dass beim Vertrieb einer Kapitalanlage verwendete irreführende Beschreibungen von für die Werthaltigkeit objektiv wesentlicher Bedeutung schadensersatzrechtlich allein deshalb sanktionslos bleiben, weil der Anlageinteressent keinen Anlass gesehen hatte, sich zu dem betreffenden Punkt Informationen geben zu lassen (BGH, Urteil vom 09.02.2006, III ZR 20/05, WM 2006, 668, Rdn. 28).

ee)

Den Schaden hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrages wie folgt berechnet:

 Zeichnungsbetrag 562.421,07 €
zzgl. Zinsen und Tilgung 354.738,25 €
./. Ausschüttungen 245.420,12 €
./. Steuervorteile 611.819,57 €
 59.919,63 €.

Hinsichtlich der hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten zu 1), die inhaltlich denen zum Fonds T gleichen, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zu I. 1. a) ee) die hier entsprechend gelten. Das gilt auch hinsichtlich der Rüge des Beklagten zu 1), das Landgericht habe zusätzliche Steuervorteile aus der Geltendmachung von Sonderwerbungskosten nicht berücksichtigt.

ff)

Der Anspruch ist nicht verjährt. Hier gelten die gleichen Aussagen wie zum Fonds T, auf die verwiesen wird. Die Klausel im Emissionsprospekt zur Verkürzung von Verjährungsfristen, auf die der Beklagte zu 1) abhebt, ist mit derjenigen im Emissionsprospekt zum Fonds T identisch, so dass auch insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

b) Urteilsaussprüche zu II 2. bis II 4.

Soweit das Landgericht den Feststellungsanträgen auch zum Fonds C stattgegeben hat, bleibt die Berufung erfolglos. Die darauf beruhenden Urteilsaussprüche entsprechen denjenigen zu Ziffern I 2. bis I 4. zum Fonds T. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu I. 1. b) - d).

3. Ansprüche betreffend den L

a) Urteilsausspruch zu 1. (Zahlung von 6.134,09 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils)

Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass eine Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache nicht mehr erforderlich ist.

b) Urteilsausspruch zu 2. (Feststellung der Pflicht zur Freistellung von der Kommanditistenhaftung)

Der Feststellungsantrag ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem L. Inhalt dieses Schadensersatzanspruchs ist auch die Verpflichtung zur Freistellung von der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB, sofern derartige Ansprüche gegen den Kläger geltend gemacht werden. Die Schadensersatzpflicht beruht auf folgenden Umständen:

aa)

Der Beklagte zu 1) ist Gründungskomplementär der L KG und als solcher den Beitrittsinteressenten gegenüber verpflichtet, über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Haftungsgrundes wird auf die Ausführungen oben zu I. 1. a) aa) Bezug genommen.

bb)

Der Beklagte zu 1) hat die ihm dem Kläger gegenüber obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass er Zahlungen von insgesamt 638.244,28 DM an die Beklagte zu 2) nicht offengelegt hat. Die Verkäufer der beiden Fondsimmobilien zahlten der Beklagten zu 2) Provisionen in Höhe von 365.458,50 DM zzgl. Mehrwertsteuer, das sind 420.277,00 DM einerseits und 189.536,77 DM zzgl. Mehrwertsteuer, das sind 217.967,28 DM andererseits, insgesamt 638.244,28 DM. Entsprechend der vorangegangenen Vereinbarung waren bereits Mitte 1996 Abtretungen vom Kaufpreisanspruch an die Beklagte zu 2) erfolgt (vgl. Anlage K 40). Bei diesen Zahlungen handelte es sich wiederum um Sondervorteile zugunsten einer Gesellschaft, deren Anteile der Beklagte zu 1) als Gründungsgesellschafter zu 100 % hielt. Diese Sondervorteile hätten den beitrittswilligen Anlegern offenbart werden müssen. Zur Begründung dieser Pflicht wird auf die Ausführungen zum Fonds T (I. 1. a) bb) Bezug genommen. Weder zu Provisionszahlungen noch zu anderen Sondervorteilen enthält der Prospekt (Anlage K 7.5) irgendwelche Hinweise. Da der Beklagte zu 1) den Kläger auch anderweitig nicht aufgeklärt hat, hat er seine entsprechenden Pflichten verletzt.

cc)

Der Beklagte zu 1) handelte auch schuldhaft. Der Senat verweist auch insoweit auf die Ausführungen zum Fonds T, die entsprechend gelten.

dd)

Die Aufklärungspflichtverletzung war auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers. Zur Begründung verweist der Senat auf die vorstehenden Ausführungen zum Fonds T (I. 1. a) dd), die hier entsprechend gelten.

ee)

Schadensersatzansprüche aus der Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten zu 1) betreffend den L sind nicht verjährt. Zu der Dauer der Verjährungsfrist sowie der rechtzeitigen Hemmung durch Klageerhebung verweist der Senat auf seine Ausführungen vorstehend zu I. 1. a) ff) betreffend den Fonds T. Eine Verkürzung der Verjährung ist nicht durch den Inhalt der Klausel Seite 27 des Emissionsprospekts herbeigeführt worden, die denselben Inhalt hat wie die vergleichbaren Klauseln in den zu den Fonds T und C herausgegebenen Prospekten. Sie trifft auf die hier in Rede stehenden Ansprüche nicht zu, zumal der Beklagte zu 1) auch nicht ein im Prospekt genannter Vertragspartner war.

Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die Verjährungsfrist durch § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages verkürzt worden ist. Trotz Hinweises im Verhandlungstermin ist der Gesellschaftsvertrag, der sich nicht bei den Akten befindet, nicht vorgelegt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts, dem der Vertrag möglicherweise aus der Bearbeitung von Parallelverfahren bekannt war, ist die Regelung in § 9 Abs. 5 inhaltsgleich mit der entsprechenden Klausel etwa des Fonds T. Aus der Befassung mit anderen Verfahren, die diesen Fonds betreffen, kennt der Senat den Text der gesellschaftsvertraglichen Regelung und kann deshalb beurteilen, dass sie eine Verkürzung der Verjährungsfrist für die hier in Rede stehenden Ansprüche nicht bewirkt:

Zwar ist der Beklagte zu 1) persönlich haftender Gesellschafter der KG und nicht wie in den vorstehend erörterten Fonds lediglich Kommanditist. Gleichwohl erfasst die Klausel nicht die vorliegend geltend gemachten Ansprüche. Die Regelung trifft bereits dem Wortlaut nach nicht den zu beurteilenden Anspruch. Dieser folgt nicht "aus dem Gesellschaftsverhältnis". Die dem Beklagten zu 1) vorgeworfene Pflichtverletzung geschah, als der Kläger noch nicht Gesellschafter war, also zwischen den Parteien kein Gesellschaftsverhältnis existierte. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die entsprechenden Pflichten träfen den Beklagten zu 1) nur aufgrund seiner Stellung als Komplementär innerhalb der bereits vorher bestehenden Gesellschaft, so dass die daraus abgeleiteten Ansprüche durchaus aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührten. Diese Auslegung ist schon nach dem Wortlaut nicht zwingend. Hier steht zudem in deutlicher Weise die Systematik der Regelung innerhalb des Gesellschaftsvertrages entgegen. Es handelt sich um den letzten Absatz des mit "Geschäftsführung und Vertretung" überschriebenen Paragraphen, der im Übrigen ausschließlich Regelungen zum Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht sowie den dabei zu beachtenden Pflichten enthält. Dies lässt allein den Schluss zu, dass die Haftungsbegrenzung und die Verjährungsverkürzung sich auch nur auf die zuvor erörterten Pflichten beziehen sollte. Die hier in Rede stehenden Auskunfts- und Aufklärungspflichten unterfallen jedoch nicht der Geschäftsführung oder Vertretung der Kommanditgesellschaft. Für diese Auffassung spricht schließlich, dass § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages die Funktion als persönlich haftender Gesellschafter im Blick hat, während die Haftung des Beklagten zu 1) für Fehlverhalten bei der Werbung von Kommanditisten nicht auf seiner Position als persönlich haftender Gesellschafter beruht, sondern auf derjenigen des Gründungsgesellschafters, die in gleicher Weise auch einem Gründungskommanditisten zukäme.

c) Urteilsausspruch zu 3. (Feststellung der Pflicht zur Freistellung von der Verpflichtung zur Leistung von Einkommenssteuerzahlungen)

Das Landgericht hat insoweit die begehrten Feststellungen zu Recht getroffen. Der Senat verweist zur Begründung auf die vorstehenden Ausführungen zu dem inhaltsgleichen Ausspruch betreffend den Fonds T (I. 1. d).

II. Berufung der Beklagten zu 2)

Das Landgericht hat zutreffend die Haftung der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1) wegen Verletzung der inhaltsgleichen Aufklärungspflichten angenommen. Anspruchsgrundlage für die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Forderungen auf Schadensersatz ist positive Vertragsverletzung eines zumindest konkludent begründeten Auskunftsvertrages.

Das Landgericht hat einen solchen zumindest stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) als Vermittlerin der Kapitalanlagen festgestellt, ohne dass die Beklagte zu 2) diese Feststellung mit der Berufung angreift. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung des Sachvortrags der Parteien sind auch für den Senat nicht erkennbar. Der Beklagte zu 1) empfahl und vermittelte als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) für den Kläger regelmäßig Kapitalanlagen, was weit über den Bereich der Gefälligkeit hinausging, so dass von einem Vermittlungsverhältnis mit entsprechenden Auskunftspflichten auszugehen ist. Auch bei den hier in Rede stehenden Fonds wollte der Kläger die von der Beklagten zu 2) jeweils betonte Kompetenz in der Person des Geschäftsführers I2 in Anspruch nehmen, die etwa in den den Prospekten jeweils beigefügten Ausführungen "Wir über uns" herausgestellt wurde. Danach besteht an der Begründung von Auskunftsverhältnissen zwischen den Parteien kein Zweifel. Die daraus folgenden Aufklärungspflichten der Beklagten zu 2) entsprachen denjenigen des Beklagten zu 1) in dessen Eigenschaft als Gründungsgesellschafter. Der Senat kann deshalb in vollem Umfang auf die Ausführungen zur Berufung des Beklagten zu 1) verweisen. Dies gilt hinsichtlich der vorstehend unter I. erörterten Leistungs- und Feststellungsanträge, die in gleicher Weise gegen die Beklagte zu 2) begründet sind.

Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) sind ebenfalls nicht verjährt.

Nach dem früheren Recht galt für Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den Anlagevermittler die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Diese Frist ist nicht wirksam rechtsgeschäftlich verkürzt worden. Zwar kommt hier grundsätzlich die Anwendung der jeweiligen Klauseln am Ende der Prospekte in Betracht, nach denen Ansprüche u.a. gegen Prospektherausgeber einer Verjährung von längstens drei Jahren unterworfen wurden. Die Beklagte zu 2) wird in allen hier in Rede stehenden Prospekten als Prospektherausgeberin bezeichnet. Gleichwohl haben diese Regelungen nicht zu einer Verkürzung der Verjährungsfrist geführt, selbst wenn Ansprüche der vorliegenden Art von der Klausel erfasst sein sollten, was der Senat bezweifelt. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) ist die Regelung nämlich als überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG anzusehen, die nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.12.2003, III ZR 118/03, ZIP 2004, 414; Urteil vom 09.02.2006, III ZR 20/05, WM 2006, 668, Rdn. 31) ist von einer überraschenden Klausel auszugehen, wenn die Verjährung von Ersatzansprüchen nicht nur gegenüber der Objektgesellschaft, also dem Vertragspartner, verkürzt wird, sondern gleichzeitig auch auf die Rechtsverhältnisse zu anderen Beteiligten eingewirkt wird. Diese Situation ist hier gegeben.

Als am 01.01.2002 die 3jährige Verjährungsfrist nach neuem Recht in Lauf gesetzt wurde, war Verjährung somit noch nicht eingetreten. Mit der Einreichung der Klage im vorliegenden Verfahren im Dezember 2004, die demnächst i.S.d. § 167 ZPO zugestellt wurde, ist die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden.

III. Berufung der Beklagten zu 3)

Die Berufung der Beklagten zu 3) hat nur in geringem Umfang in Bezug auf die Widerklage Erfolg, während sie im Übrigen unbegründet ist.

1. Zur Klage

Das Landgericht hat dem gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Beteiligung an dem L stattgegeben, soweit Zahlung in Höhe von 6.134,09 € (Urteilsausspruch zu 1.), die Feststellung der Pflicht zur Freistellung von der Kommanditistenhaftung (Urteilsausspruch zu 2.) und die Feststellung der Pflicht zur Freistellung von evtl. Einkommensteuerverbindlichkeiten (Urteilsausspruch zu 3.) begehrt wurden. Nachdem die Parteien wegen des Zahlungsantrages den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, erstreckt sich die Berufung der Beklagten zur 3) zur Klage noch auf die genannten Feststellungsaussprüche. Ihre hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten zu 3) erweisen sich als unbegründet, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den L auch gegen die Beklagte zu 3) besteht und die von den Feststellungsanträgen erfassten evtl. Schadenspositionen Inhalt dieses Schadensersatzanspruchs sind.

a)

Der Anspruch stützt sich auch im Hinblick auf die Beklagte zu 3) auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05, BGHZ 167, 269 = NJW 2006, 1955) steht bei einem verbundenen Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG in der im Jahre 1996 geltenden Fassung einem Anleger, der von dem Vermittler arglistig getäuscht worden ist, ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank zu. Diese muss sich das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Haftung führt aber nicht nur ein arglistiges Verhalten des Vermittlers, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss.

b)

Der Beitritt zur KG einerseits und der Abschluss des Kreditvertrages über die zur teilweisen Finanzierung der Einlage erforderlichen Beträge andererseits stellen ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG dar. Ein verbundenes Geschäft liegt dann vor, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises diente und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

aa)

Zwar greift entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die unwiderlegbare Vermutung des § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG ein, wonach eine wirtschaftliche Einheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient, § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG. Von einer solchen Mitwirkung ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967; Rdn. 22). Die Feststellung, dass die Anlageunterlagen zugleich mit dem Kreditantrag vom Vertrieb den Interessenten vorgelegt worden sind, ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs unverzichtbar und kann nicht durch andere Indizien ersetzt werden (BGH, a.a.O., Rdn. 23).

Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, da die Beklagte zu 2) als Vermittlerin der Kapitalanlage dem Kläger keinen Kreditantrag der Beklagten zu 3) vorgelegt hatte. Der Kreditantrag, verbunden mit einer Vollmacht, stammte aus dem eigenen Hause der Vermittlerin und wird den Anforderungen des BGH somit nicht gerecht.

bb)

Ungeachtet der Frage, ob die wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG vermutet wird, kann die Einheit auch anderweitig festgestellt werden, wenn zwischen beiden zu beurteilenden Geschäften eine hinreichende wirtschaftliche Verbindung besteht.

(1)

Eine wirtschaftliche Einheit ist dann anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine muss seinen Sinn erst durch den anderen erhalten (BGH, Urteil vom 19.05.2000, V ZR 322/98, NJW 2000, 3065 Rdn. 7; Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdn. 25). Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, Rdn. 25).

Als solche Indizien hat der Bundesgerichtshof etwa die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank angesehen (BGH, a.a.O., Rdn. 26).

(2)

Im Streitfall sprechen hinreichend aussagekräftige Indizien für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit:

Das von der Beklagten zu 3) gewährte Darlehen war zweckgebunden zur Finanzierung eines Teils der Einlage des Klägers in dem L. Insoweit stand das Darlehen dem Kläger auch nicht zur freien Verfügbarkeit. Die Auszahlung erfolgte vielmehr auftragsgemäß an den Mittelverwendungstreuhänder, was in der Literatur als besonders starkes Indiz für eine wirtschaftliche Einheit angesehen worden ist (MünchKomm (BGB)-Habersack, 5. Aufl. § 358 Rdn. 47 f.). Auch die Ausgestaltung der Darlehenskonditionen entspricht den Umständen der Gesellschaftsbeteiligung: Zins- und Tilgungstermine sind an die prognostizierten Ausschüttungen angepasst worden.

Als Indiz für eine wirtschaftliche Einheit sieht der BGH den Umstand, dass der Kreditvertrag nicht von den Käufern aufgrund eigener Verhandlungen, sondern allein durch den Vermittler als Vertreter geschlossen wurde, der auch die Bonitätsunterlagen weitergereicht hat (BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, Rdn. 27). Dies trifft weitgehend auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu. Die Beklagte zu 2) hat aufgrund einer Kreditvollmacht des Klägers vom 19. September 1996 den Kreditvertrag am 1. Oktober 1996 abgeschlossen. Dem waren keine Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) vorangegangen. Da die zur Beurteilung der Bonität des Klägers erforderlichen Umstände der Beklagten zu 3) aus den vorangegangenen Kreditaufnahmen zur Finanzierung der Einlagen betreffend die Fonds T und C bekannt waren, bedurfte es zur Prüfung der Bonität nicht der erneuten Übersendung von Einkommens- und Vermögensaufstellungen. Soweit der Steuerberater des Klägers unter dem 29. Oktober 1996 mit der Beklagten zu 3) wegen einer Vermögensaufstellung korrespondierte (Bl. 521 GA), geschah dies nach Abschluss des Kreditvertrages.

Von besonderer Bedeutung für die Annahme der inneren Verbundenheit und damit der wirtschaftlichen Einheit der Verträge ist die zeitliche Parallelität des Beitritts zur Gesellschaft einerseits und des Abschlusses des Kreditvertrages andererseits anzusehen. Dieser zeitliche Zusammenhang ist auch im vorliegenden Fall zu erkennen.

Der Kläger trat der Fondsgesellschaft am 25. September 1996 wirksam bei, als die Gesellschaft sein Angebot vom 19. September 1996 annahm. Zwar zeichnete die Beklagte zu 2) als seine Vertreterin den Kreditantrag erst am 1. Oktober 1996, also einige Tage später. Der Abschluss des Kreditvertrages nach dem Abschluss des damit finanzierten Geschäfts steht der Bejahung eines inneren Zusammenhangs allerdings dann nicht entgegen, wenn etwa die Lieferung der Kaufsache erst nach der Finanzierungszusage erfolgt (BGH, Urteil vom 18.03.2003, XI ZR 442/01, Rdn. 13; Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, Rdn. 27) oder wenn die Fremdfinanzierung von vornherein vorgesehen war (BGH, Urteil vom 18.03.2003, XI ZR 442/01, Rdn. 13). So liegen die Dinge auch im Streitfall. Zeitgleich mit der Unterschrift unter den Zeichnungsschein und mit der notariellen Beurkundung des Vertragsangebots an die KG unterzeichnete der Kläger am 19. September 1996 einen Kreditantrag mit Kreditvollmacht für einen bei der Beklagten zu 3) aufzunehmenden Kredit. Dadurch hat der Kläger dokumentiert, dass die Fremdfinanzierung der Hälfte seines Anlagebetrages erfolgen solle, und zwar bei der Beklagten zu 3). Ob die Beklagte zu 2) von dieser Vollmacht vor oder kurz nach Annahme des Vertragsangebots durch die KG Gebrauch machte, war für den Kläger nicht mehr zu beeinflussen und von möglicherweise zufälligen Umständen abhängig. Der besonders bedeutsame zeitliche Zusammenhang, von dem auf die wechselseitige Bedingtheit der Geschäfte geschlossen werden kann, ist danach gegeben.

Für die wechselseitige Abhängigkeit von Kreditvertrag einerseits und Objekt der Anschaffung andererseits spricht zudem die Verpfändung des Kommanditanteils zur Sicherheit an die Beklagte zu 3). Allerdings verkennt der Senat nicht, dass die Besicherung eines Kredits unter Verwendung des angeschafften Gegenstandes auch in Fällen, die nicht dem § 9 VerbrKrG unterliegen, nicht unüblich ist und dem Kommanditanteil wegen seiner geringen Fungibilität nur ein eingeschränkter Sicherheitswert zukommt. Das Argument ist deshalb eher schwach und wird nur ergänzend herangezogen. Ebenfalls ergänzend ist das planmäßige und konzeptionsmäßige Zusammenwirken zwischen der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) berücksichtigungsfähig, das seinen Ausdruck findet in der vom Landgericht festgestellten zumindest konkludenten Provisionszusage, der grundsätzlichen Bereitschaft der Beklagten zu 3) zur Finanzierung der von der Beklagten zu 2) vertriebenen Fonds, der erheblichen Anzahl von Einlagefinanzierungen seitens der Beklagten zu 3) für von den Beklagten zu 1) und 2) aufgelegten und vermittelten Fonds und die Übermittlung wesentlicher Informationen über Person und Kreditbedarf seitens der Beklagten zu 2).

Die von der Beklagten zu 3) gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit vorgebrachten Argumente stehen der vorgenannten Beurteilung nicht entgegen.

So ist unerheblich, ob der Kläger auf die Finanzierung angewiesen war. Zwischen dem Kauf und der Finanzierung besteht auch dann eine wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG wenn der Käufer den Kaufpreis auch ohne den Kredit etwa aus seinen Ersparnissen hätte begleichen können. Entscheidend ist, dass er gerade nicht so vorgegangen ist, sondern aus welchen Gründen auch immer eine Finanzierung durch einen Verbraucherkredit gewählt hat.

Ebenfalls unerheblich ist, dass der Kläger Kenntnis von der fehlenden Identität seiner Vertragspartner hat. Dass auch bei einem verbundenen Geschäft der Kredit regelmäßig nicht vom Verkäufer, sondern einem anderen Rechtsträger gewährt wird, erschließt sich auch wirtschaftlich weniger erfahrenen und versierten Verbrauchern, als es der Kläger ist. Ein solches subjektives Verständnis ist aber für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht erforderlich.

Der inneren Verbundenheit der Geschäfte steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte zu 3) eine eigene Bonitätsprüfung vorgenommen hat. Charakteristisch für die wirtschaftliche Einheit der Verträge ist es nicht, dass etwa die Bank auf die Bonitätsprüfung seitens des Verkäufers oder Vermittlers vertraut und von einer eigenen Prüfung absieht. Im Regelfall behält sich die finanzierende Bank die letzte Entscheidung über die Kreditvergabe an den konkreten Interessenten vor, ohne dass damit eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft verneint werden müsste, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

Schließlich vermag der Senat der Auffassung der Beklagten zu 3) nicht zu folgen, die meint, eine wirtschaftliche Einheit und damit ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 VerbrKrG könne dann nicht mehr bejaht werden, wenn der Verbraucher wie im vorliegenden Fall zwei ähnlich gelagerte Geschäfte sowie einen Immobilienkauf über die Bank finanziert habe und diese ihm nicht mehr wie ein anonymes Kreditinstitut gegenübergestanden habe, sondern wie eine für ihn bereits tätige Geschäftsbank. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 9 Abs. 1 VerbrKrG ist zu entnehmen, dass ein verbundenes Geschäft nur dann vorliegt, wenn dem Käufer die finanzierende Bank bisher nicht bekannt war oder er keine wirtschaftlichen Kontakte zu ihr hatte. Die Auffassung der Beklagten zu 3) wäre allenfalls dann zutreffend, wenn der Verbraucher die zu der Bank geknüpften Kontakte dazu genutzt hätte, nunmehr die Finanzierung "auf eigene Faust" zu realisieren. Eine solche Situation ist im Streitfall aber gerade nicht gegeben.

c)

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) setzt der vom Bundesgerichtshof entwickelte Schadensersatzanspruch gegen die Bank nicht voraus, dass der Verbraucher Einwendungen , i.S.d. § 9 Abs. 3 VerbrKrG gegen den Verkäufer, also hier die Fondsgesellschaft, geltend machen kann, etwa die Verweigerung der Vergütungszahlung oder die Rückzahlung der Einlage. Eine solche Beschränkung des Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen und ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts abzuleiten.

d)

Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) handelte auch vorsätzlich, als er es unterließ, den Kläger über die Zahlung von Provisionen und damit die Gewährung von Sondervorteilen an die Beklagte zu 2) aufzuklären. Soweit die Beklagte zu 3) meint, dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2), dem Beklagten zu 1), könne schon deshalb Vorsatz nicht angelastet werden, weil dieser sich hinsichtlich der Aufklärungspflichten auch zur Offenbarung von Innenprovisionen in einem Verbotsirrtum befunden habe, der Vorsatz ausschließe, kann der Senat ihr nicht folgen. Zwar ist zutreffend, dass der Irrtum über tatsächliche Umstände, aber auch der Rechtsirrtum den Vorsatz ausschließt (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl. § 276 Rdn. 11). Das folgt daraus, dass im Zivilrecht zum Vorsatz das Bewusstsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit gehört. Ein solcher Rechtsirrtum über die Offenlegungspflicht hat hier nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht vorgelegen. Insbesondere kann ein solcher Irrtum nicht daraus abgeleitet werden, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1996 die Rechtsprechung zur Offenlegungspflicht von Innenprovisionen noch uneinheitlich gewesen sei, wie die Beklagte zu 3) meint. Den Beklagten zu 1) und 2) wird nämlich nicht vorgeworfen, allgemein Umfang und Grenzen der Offenlegungspflicht von Innenprovisionen verkannt zu haben. Der Kern des Vorwurfs geht dahin, dass sie über einem Gründungsgesellschafter gewährte Sondervorteile nicht informiert haben. Diese Pflicht war aber schon seit längerem, und zwar deutlich vor dem Jahr 1996, höchstrichterlich geklärt. Bereits mit Urteil vom 14.01.1985 (II ZR 41/84, WM 1985, 533, Juris-Rdn. 16) war die Offenbarungspflicht von Sonderzuwendungen an Gründungsgesellschafter vom Bundesgerichtshof herausgestellt worden. Mit Urteil vom 10. Oktober 1994 (II ZR 95/93, NJW 1995, 130) ist diese Rechtsprechung bestätigt und vertieft worden. Von einer uneinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann man somit zum Zeitpunkt des maßgeblichen Vertragsschlusses im Jahr 1996 nicht sprechen.

Allerdings führt allein der Umstand, dass eine bestimmte Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist, noch nicht dazu, dass dies auch dem Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) bekannt war und sein Verstoß gegen die Grundsätze dieser Rechtsprechung deshalb als vorsätzliches Handeln zu werten ist. Das Landgericht hat aber aufgrund der Aussage des Zeugen I3 festgestellt, dass dieser den Beklagten zu 1) regelmäßig darauf hingewiesen habe, dass Informationen über Zahlungen in den Prospekt aufgenommen werden müssten. Der Zeuge I3, so das Landgericht, habe den Beklagten zu 1) zwischen 1984 und 2002 bei einer Vielzahl von Objekten im Hinblick auf die Projektgestaltung beraten, also auch schon vor der Auflegung der hier in Rede stehenden Fonds. An diese Feststellung des Landgerichts ist der Senat nach § 529 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung hat die Beklagte zu 3) nicht aufgezeigt. Dass der Zeuge bei dem Beweisthema möglicherweise auch bestrebt gewesen sein könnte, eigene Interessen zu verfolgen, hat das Landgericht berücksichtigt, ohne dass dies die Glaubwürdigkeit ernsthaft in Zweifel gezogen hat.

Entgegen der von den Beklagten zu 1) und 2) im Senatstermin geäußerten Auffassung ist die Aussage des Zeugen I3 auch nicht zu pauschal, um die vom Landgericht darauf gestützte Feststellung zu tragen. Ausweislich des landgerichtlichen Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2006, Seite 19, 20 (Bl. 880, 881 GA) hat der Zeuge ausgesagt, ca. 18 Jahre lang, nämlich zwischen 1984 und ca. 2002 bei einer Vielzahl von Objekten mit dem Beklagten zu 1) zusammengearbeitet zu haben. Bei jeder Auflage des Prospekts habe es Gespräche über die Offenlegung von Innenprovisionen gegeben. Ihm, dem Zeugen, sei bewusst gewesen, dass solche Provisionen offenlegungspflichtig seien. Er habe darauf auch hingewiesen. Der Beklagte zu 1) habe gemeint, es reiche aus, wenn in dem Prospekt stehe, dass er oder die I2 GmbH auch anderen gegenüber provisionsberechtigt tätig werden könne. Der Hinweis sei bei jeder Prospekterstellung erfolgt. Die protokollierte Aussage des Zeugen ist für den Senat eindeutig. Anhaltspunkte dafür, dass der protokollierte und vom Zeugen genehmigte Text nicht seiner wirklichen Aussage entspricht, sind nicht dargelegt worden.

Die regelmäßigen Hinweise des Zeugen I3, von denen der Senat im Anschluss an das Landgericht ausgeht, waren auch nicht deshalb wertlos, wie die Beklagte zu 3) meint, weil der Zeuge kein Jurist ist. Allein der Umstand, dass der Zeuge keine juristische Ausbildung hatte, führt nicht dazu, dass seine Aussagen und Hinweise für den Beklagten zu 1) nur eine unverbindliche Meinungsäußerung dargestellt habe, der er nicht folgen musste. Der Zeuge befasste sich über Jahre hinweg mit der Konzeption und Gestaltung von Emissionsprospekten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er über eine erhebliche Erfahrung verfügte und seine Hinweise Ausfluss der einschlägigen Rechtsprechung waren. Wenn der Beklagte zu 1) die wiederholten Warnungen eines derartigen Fachmanns als unbeachtliche Meinungsäußerung abtat, hat er quasi seine Augen vor den sich ihm aufdrängenden Erkenntnissen verschlossen. Der Irrtum über grundlegende Anforderungen des Rechts ist als Rechtsblindheit zu bewerten und nicht geeignet, den Vorsatz zu beseitigen (Palandt-Heinrichs, § 276 Rdn. 11). Unter diesen Umständen ist dem Beklagten zu 1) zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen.

Für den weitergehenden, den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum wären die Beklagten beweispflichtig (Palandt-Heinrichs, a.a.O.), ohne diesen Beweis geführt zu haben. Soweit die Beklagte zu 3) im Berufungsverfahren beantragt, den Beklagten zu 1) als Partei zu der Behauptung zu vernehmen, dass diesem das Bewusstsein gefehlt habe, zur Aufklärung über Innenprovisionen verpflichtet zu sein, handelt es sich um die Vernehmung der beweispflichtigen Partei, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO zulässig ist. Die Voraussetzungen beider Normen liegen indes nicht vor. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob der erstmalige Beweisantritt in zweiter Instanz noch zuzulassen wäre, § 531 ZPO.

e)

Hinsichtlich der auch von der Beklagten zu 3) in Zweifel gezogenen Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte zu 2) für die Anlageentscheidung des Klägers verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Berufung der Beklagten zu 1) und 2), die hier entsprechend geltend. Danach kann die Ursächlichkeit nicht verneint werden.

f)

Der Kläger ist an der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 3) nicht deshalb gehindert, weil seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) verjährt wären. Unabhängig davon, ob die vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist im Verhältnis zur Beklagten zu 2) sich auch im Verhältnis zur Beklagten zu 3) ausgewirkt hätte, ist eine solche rechtsgeschäftliche Verkürzung der Verjährungsfrist tatsächlich nicht wirksam erfolgt. Der Senat verweist zur Begründung auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Berufung der Beklagten zu 2). Zu Unrecht vertritt die Beklagte zu 3) auch die Auffassung, der ursprünglich auf Feststellung gerichtete Klageantrag habe die späteren Anträge nicht erfasst und sei deshalb zur Hemmung der Verjährung insoweit nicht geeignet gewesen. Der mit der Klage verfolgte Feststellungsantrag war umfassend formuliert und erfasste die Ersatzpflicht für sämtliche mit der Zeichnung der hier in Rede stehenden Anlage verbundenen Schäden.

2. Zur Widerklage

a)

Gegenstand der Berufung zur Widerklage ist der Anspruch der Beklagten zu 3) auf Rückzahlung des Saldos betreffend das Darlehen Nr. ######136, das der Finanzierung der Einlage in den L diente, in Höhe von 102.873,79 €. Dieser Anspruch ist in Höhe von 6.405,95 € begründet.

Da es sich bei dem Beitritt zu der L KG einerseits und dem zur Finanzierung von Teilen der Einlageforderung abgeschlossenen Kreditvertrag andererseits um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 VerbrKrG handelte, wie oben zu III. 1. b) ausgeführt wurde, wird der Rückzahlungsanspruch von der soeben erörterten Schadensersatzpflicht erfasst. Die Beklagte zu 3) hat den Kläger so zu stellen, wie er stände, wenn er dem Fonds nicht beigetreten wäre. In dem Fall hätte er auch die zur Finanzierung eingesetzten Kreditmittel nicht aufgenommen, so dass er nunmehr keinem Rückzahlungsanspruch ausgesetzt wäre.

In diese Betrachtung muss jedoch der Umstand einbezogen werden, dass sich durch die im Verlauf des Rechtsstreits erfolgten Ausschüttungen die Kapitalanlage für den Kläger insgesamt als vorteilhaft darstellt, wenn man die Darlehensrückzahlungspflicht außer Betracht lässt. Dann übersteigen die Vorteile (Ausschüttungen und anrechenbare Steuervorteile) den Aufwand um insgesamt 6.405,95 €. Dieser Betrag errechnet sich aus den zusätzlichen Ausschüttungen in Höhe von 12.782,30 € abzüglich des vom Landgericht zutreffend ermittelten Schadens von 6.134,00 € und abzüglich der zuerkannten Verzugszinsen. Im Verhältnis zur Beklagten zu 3) stellt sich danach die Darlehensrückzahlungsverpflichtung nur noch insoweit als Schaden dar, als diese den anrechenbaren Vorteil in Höhe von 6.405,95 € übersteigt. Im Umfang von 6.405,95 € steht der Schadensersatzanspruch dem Rückzahlungsbegehren somit nicht entgegen. Entsprechend hat der anwaltliche Vertreter des Klägers Rechtsanwalt Dr. S im Senatstermin hierzu auch ausgeführt, der Kläger wolle sich durch die erlangten Ausschüttungen nicht bereichern, sondern akzeptiere eine Saldierung.

b)

Auf die soeben dargestellte zusätzliche Widerklageforderung schuldet der Kläger Verzugszinsen jeweils von dem Zeitpunkt an, zu dem er die anteilige Ausschüttung erhalten hat.

Die Berufung der Beklagten zu 3) bleibt jedoch ohne Erfolg, soweit sie auf die vom Landgericht zuerkannten Darlehensrückzahlungsansprüche weitergehende Verzugszinsen vom Zeitpunkt der ursprünglichen Kündigung an verlangt. Dieser Anspruch wäre dann begründet, wenn die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 3) vom 23.06.2005 wirksam gewesen wäre, was das Landgericht verneint hatte. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts mit der Folge, dass es bei dem Zinsanspruch verbleibt, wie er sich aus dem Urteilstenor ergibt.

Es fehlte zum Zeitpunkt der Kündigung im Juni 2005 an einem wichtigen Grund. Zwar hatte der Kläger vor dem Ausspruch der Kündigung mehrfach weitere Zahlungen verweigert und zwischenzeitlich die vorliegende Klage erhoben. Damit hatte er deutlich zum Ausdruck gebracht, weitere Zahlungen nicht leisten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber nicht jedes Bestreiten eines Anspruchs geeignet, das zwischen den Vertragsparteien bestehende Vertrauensverhältnis so nachhaltig zu zerstören, dass dem Gläubiger ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Stützt sich die Rechtsverteidigung des Schuldners auf erwägenswerte Überlegungen und ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er nach einer ihm ungünstigen Klärung der ihm zweifelhaften Rechtsfragen zu den übernommenen Verpflichtungen stehen wird, also an sich vertragstreu bleiben will, so verleiht das Bestreiten des Anspruchs allein dem Gläubiger kein Recht, sofort die Rückzahlung der Darlehenssumme zu verlangen (BGH, Urteil vom 05.03.1981, III ZR 115/80, NJW 1981, 1666, Juris-Rdn. 19). Eine solche Situation lag hier vor. Der Kläger ging mit durchaus erwägenswerten, wenngleich im Ergebnis unzutreffenden Gründen davon aus, es handele sich bei den Kreditaufnahmen zu den Fonds T und C um mit den Beitritten zu den Kommanditgesellschaften verbundene Geschäfte, so dass wegen der Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2) eine Rückzahlungspflicht entfiel. Diese falsche rechtliche Einordnung lässt sein Verhalten noch nicht als gänzlich vertragsuntreu erscheinen mit der Folge, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung im Juni 2005 noch kein wichtiger Grund vorlag.

IV. Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als der Klage wegen vom Landgericht als unzulässig abgewiesener Feststellungsanträge stattgegeben wird. Im Übrigen bleibt die Berufung, insbesondere soweit sie sich gegen die Beklagte zu 3) richtet, ohne Erfolg.

a) Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2)

aa)

Das Landgericht hat die begehrte Feststellung der Freistellungspflicht der Beklagten zu 1) und 2) von Einkommensteuerverbindlichkeiten aufgrund von Zahlungen, die ihre Ursache in diesem Urteil haben (Feststellungsanträge zu 1.4, 2.4 und 3.4) versagt und zur Begründung ausgeführt, derartige Verbindlichkeiten seien nicht anzunehmen, da es sich um die nachträgliche Rückzahlung von Anschaffungskosten handele, die nicht steuerbar sei. Dem tritt der Kläger mit der Auffassung entgegen, die steuerliche Rechtslage sei zumindest nicht eindeutig. Hinsichtlich zurückzugewährender Zinsen sei sogar sicher davon auszugehen, dass diese Zahlungen als steuerbar angesehen würden.

Der Senat teilt die Auffassung des Klägers. Solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Finanzverwaltung eine Steuerpflicht ggf. auch nur für Teilbereiche annehmen wird, kann dem Kläger nicht der auch zur Verjährungshemmung dienende Feststellungsanspruch verwehrt werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Inhalt der Freistellung auch die Abwehr unbegründeter Forderungen sein kann.

bb)

Das Landgericht hat weiterhin im Hinblick auf den L die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 2) für weitere Schäden (ursprünglicher Antrag zu 2.3) für unzulässig gehalten, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Zur Begründung hat es ausgeführt, von diesem Antrag könnten allenfalls Ansprüche der Beklagten zu 3) auf Rückzahlung von Darlehen erfasst werden. Wegen der Annahme eines verbundenen Geschäfts bei dem L kämen solche Ansprüche aber nicht in Betracht.

Diese Begründung greift zu kurz. Mit der Berufung trägt der Kläger vielfältige mögliche andere Schäden vor, die von den anderen Anträgen bisher nicht erfasst worden sind, etwa Steuer- und Rechtsberatungskosten. Dass die vom Kläger genannten Kosten angefallen sein können oder noch anfallen werden, ist wahrscheinlich. Auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts, der pflichtwidrig unterlassen wurde, hätte der Kläger dies auch bereits in erster Instanz vorgetragen. Sind aber noch weitere Schäden möglich, die von der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 2) erfasst werden, besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer auch insoweit bestehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten.

b) Ansprüche gegen die Beklagte zu 3)

Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche insoweit zu Recht zurückgewiesen.

aa) Zum Fonds T

Da es insoweit an einer Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) bereits dem Grunde nach fehlt, wird im Folgenden nicht zwischen den Leistungs- und den Feststellungsanträgen differenziert.

(1)

Hinsichtlich des Fonds T hat das Landgericht zutreffend die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG verneint. Da auch insoweit mangels Verwendung von Kreditanträgen der Beklagten zu 3) nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung des § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG nicht begründet werden kann, kommt auch hier eine Zurechnung nur dann in Betracht, wenn sich aus den übrigen Indizien die wirtschaftliche Einheit beider Geschäfte ableiten lässt. Zu den Grundsätzen insoweit wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Berufung der Beklagten zu 3) (III. 1. b) bb) verwiesen.

Im Gegensatz zu den Verhältnissen bei dem Beitritt zum L gibt es hier gravierende Unterschiede, die den Schluss auf ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft nicht rechtfertigen. So erfolgte der Abschluss des Kreditvertrages erst ca. sieben Monate nach dem Beitritt des Klägers zur KG, und zwar nicht durch die Beklagte zu 2) als Vertreterin, sondern durch den Kläger selbst, nachdem dieser zwischenzeitlich mehrere Angebote anderer Kreditinstitute eingeholt hatte. Schließlich ging dem Abschluss des Kreditvertrages ein Gespräch am 20.02.1995 voraus, an dem der Mitarbeiter T1 der Beklagten zu 3) zumindest teilnahm. Anders als bei dem oben erörterten L lässt sich hier nicht feststellen, dass von Anfang an die konkrete spätere Finanzierung durch die Beklagte zu 3) feststand. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass eine Fremdfinanzierung eines Teils seiner Einlage zum Anlagekonzept gehörte und von Anfang an gewollt war. Demgemäß war die zwischenzeitliche kurzfristige Finanzierung durch die E lediglich als Zwischenfinanzierung konzipiert, die von einer Langfristfinanzierung abgelöst werden sollte. Allein der Umstand, dass die Inanspruchnahme einer langfristigen Finanzierung Inhalt des Anlagekonzepts war, genügt aber nicht zur Bejahung der inneren Verbundenheit mit dem Monate später abgeschlossenen Darlehensvertrag und damit einer wirtschaftlichen Einheit, solange das Wie der endgültigen Finanzierung noch offen war. In dieser Fallgestaltung kann auch nicht auf den von dem Kläger bei Zeichnung der Anlage unterzeichneten Kreditantrag mit Kreditvollmacht abgestellt werden, da dieser nicht die Kreditaufnahme bei der Beklagten zu 3), sondern bei der Volksbank C1 zum Gegenstand hatte. Von dieser Vollmacht hat die Beklagte zu 2) in der Folgezeit auch unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Angesichts der weiteren Entwicklung, die auch die Einholung von Konkurrenzangeboten durch den Kläger beinhaltete (vgl. etwa Schreiben des Mitarbeiters der U AG I4 vom 13.07.1995 an den Kläger über ein Finanzierungsangebot der X, Anlage KE 1 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) und 2) vom 08.04.2005) ist davon auszugehen, dass der Kläger die letzte Entscheidung über die konkrete Finanzierung nicht aus der Hand gegeben hat. Selbst wenn die Entscheidung zum Abschluss bei der Beklagten zu 3) letztlich gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) getroffen worden sein sollte, fehlt es angesichts der dargestellten zwischenzeitlichen Entwicklung an der erforderlichen wirtschaftlichen Einheit mit dem ursprünglichen Beitritt zum Fonds T im Jahre 1994.

(2)

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 3) kann auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung eigener Aufklärungspflichten seitens der Beklagten zu 3) gestützt werden.

Zu Unrecht verweist der Kläger darauf, dass sich der Erwerber einer finanzierten Immobilie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden Wissensvorsprung der Bank mit der Folge von Schadensersatzansprüchen berufen könne, wenn ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Bank und Vertreiber der Immobilie vorliegt (BGH, Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099). Dieser Gesichtspunkt erfasst den vorliegenden Sachverhalt nicht. Die dargestellte Rechtsprechung ist ausdrücklich entwickelt worden für den Fall realkreditfinanzierter Wohnungskäufe und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundenes Geschäft behandelt werden können (BGH, a.a.O., Rdn. 50). Damit sollte eine Lücke im Verbraucherschutz für den Fall geschlossen werden, dass nicht § 9 VerbrKrG anwendbar ist. Im Streitfall steht aber kein Realkredit in Rede, so dass es bei den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts bleibt, ohne dass ergänzend auf die Konstruktion eines institutionalisierten Zusammenwirkens zurückgegriffen werden kann.

Eine eigene Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3) folgt auch nicht daraus, dass sie es unterlassen hat, den Kläger über an die Beklagte zu 2) zu zahlende Provisionen aufzuklären. Zwar hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank in einem Fall bejaht, in dem Schmiergeldzahlungen an den Verhandlungsführer des Darlehensnehmers geleistet wurden (BGH, Urteil vom 16.01.2001, XI ZR 113/00, NJW 2001, 1065, Rdn. 18). Derartige Schmiergeldzahlungen hat der BGH als anstößig und offenbarungspflichtig angesehen. Der hier zu beurteilende Fall ist damit jedoch nicht vergleichbar. Es ist schon nicht feststellbar, dass die Beklagte zu 2) aus Sicht der Beklagten zu 3) bei den hier in Rede stehenden Kreditgeschäften als Vertreterin und Verhandlungsführerin des Klägers auftrat und nicht bloß die Rolle einer Vermittlerin einnahm. Selbst wenn die Funktion der Beklagten zu 2) bzw. des Beklagten zu 1) im Fall des Klägers über die Rolle einer bloßen Vermittlerin hinausging und, wie der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) als Vermögensberater fungierte, ist nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagten zu 3) ein derartiges weitergehendes Vertrauensverhältnis bekannt war, aus dem sich Aufklärungspflichten hätten ergeben können. Die Zahlung einer Vermittlungsprovision von 0,5 % der Darlehenssumme an einen Kreditvermittler ohne Unterrichtung des Verbrauchers hat der Bundesgerichtshof indes für unbedenklich gehalten, und zwar auch dann, wenn der Vermittler als Doppelmakler auch vom Verbraucher eine Vermittlungsprovision erhalten hat (BGH, Urteil vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, WM 2004, 521).

Selbst wenn man dies anders sehen wollte und grundsätzlich die Beklagte zu 3) für offenbarungspflichtig halten wollte, fehlt es an der Kausalität des Unterlassens für die Kreditentscheidung des Klägers. Dieser hatte sich nach Einholung von Konkurrenzangeboten anderer Banken zu der Finanzierung bei der Beklagten zu 3) entschlossen, was dafür spricht, dass er günstigere Konditionen bei anderen Banken nicht erlangen konnte. Unter diesen Umständen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger auch in Kenntnis der eher geringen Provision nicht von dem Abschluss des Vertrages mit der Beklagten zu 3) abgesehen hätte.

Weitergehende Aufklärungspflichten trafen die Beklagte zu 3) nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH WM 2006, 2099, Rdn. 41 m.w.N.). Zu dem Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt hinreichender Vortrag. Insbesondere vermag der Senat nicht der Argumentation des Klägers zu folgen, die Beklagte zu 3) habe die Wertlosigkeit seines Kommanditanteils erkannt, weil sie im Berufungsverfahren selbst vorgetragen habe, den Fondsanteilen keinen besonderen Sicherheitswert beigemessen zu haben. Die Schlussfolgerung des Klägers wird dem Kern der Aussage der Beklagten zu 3) nicht gerecht. Die Beklagte zu 3) wollte sich ersichtlich nur über die Eignung derartiger Gesellschaftsanteile als Verwertungsobjekt im Rahmen der Vollstreckung äußern. Da es insoweit keinen geregelten Markt gibt, ist die Verwertung zu angemessenen Konditionen in der Tat schwierig, so dass allein mit der Verpfändung eines solchen Kommanditanteils das Ausfallrisiko üblicherweise nicht hinreichend abgedeckt sein dürfte.

bb) Zum Fonds C

Auch die Darlehensgewährung zur Finanzierung des Beitritts zum Fonds C ist als Grundlage eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte zu 3) nicht geeignet. Zwischen dieser Darlehensgewährung und dem Beitritt des Klägers zu der Fondsgesellschaft besteht keine wirtschaftliche Einheit, so dass ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG nicht anzunehmen ist. Zur Begründung verweist der Senat weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen zu IV. 1. b) aa). Auch in Bezug auf die hier zu beurteilende Darlehensgewährung gilt, dass der Kläger den Vertrag selbst abgeschlossen hat, dass dem ein Gespräch mit dem Mitarbeiter T1 der Beklagten zu 3) sowie die Einholung von Konkurrenzangeboten voranging und dass der Kreditvertrag deutlich nach Wirksamkeit des Beitritts geschlossen wurde, ohne dass der Kläger der Beklagten zu 2) eine Kreditvollmacht im Hinblick auf die Beklagte zu 3) erteilt hatte. Die Unterschiede, die darin liegen, dass hier eine Zwischenfinanzierung durch eine andere Bank nicht erfolgt ist und die Frist bis zum Abschluss des Kreditvertrages nur ca. einen Monat betrug, sind nicht so signifikant, dass eine andere Würdigung gerechtfertigt erscheint. Vielmehr lässt sich auch hier nicht feststellen, dass die später realisierte Finanzierung über die Beklagte zu 3) bereits von Anfang an feststand. Wie bereits vorstehend ausgeführt, genügt es für die Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht, dass irgendeine noch nicht konkretisierte Finanzierung in Aussicht genommen war, als der Beitrittsvertrag wirksam wurde. Da auch die weiteren Umstände, die zu einer Haftung der Beklagten zu 3) führen könnten, nicht gegeben sind der Senat verweist auch hier auf die vorstehenden Ausführungen zu dem Fonds T , bleibt es auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens dabei, dass Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 3) wegen seiner Beteiligung an dem Fonds C nicht begründet sind.

2. Zur Widerklage

Da nach den vorstehenden Ausführungen das Landgericht zu Recht verbundene Geschäfte bei den Beitritten zu den Fonds T und C verneint hat, kann der Kläger den Darlehensrückzahlungsansprüchen insoweit nicht einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Das Landgericht hat der Widerklage deshalb zu Recht stattgegeben. Weitergehende Einwendungen etwa gegen die Höhe der Forderung werden im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

V.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trifft die Beklagten die Kostenlast, da die ursprünglich gegen sie gerichtete Zahlungsforderung zulässig und begründet war, wie den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch betreffend den L zu entnehmen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung. Entgegen der von den Beklagten zu 1) und 2) im Senatstermin geäußerten Ansicht steht der Senat insbesondere zur Aufklärungspflicht bei Sondervorteilen für Gründungsgesellschafter auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des hiesigen 34. Zivilsenats. Der 34. Zivilsenat hat in dem vorgelegten Urteil vom 16.10.2007 (34 U 42/07) zur Offenbarungspflicht von Innenprovisionen und Gründungsgesellschaftern gewährten Sondervorteilen keinen anderen Standpunkt vertreten als der erkennende Senat (S. 16 oben des genannten Urteils).

Ende der Entscheidung

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