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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.02.2007
Aktenzeichen: 8 U 204/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, BGB, GmbHG, ALB 86
Vorschriften:
ZPO § 525 S. 1 | |
ZPO § 264 Nr. 2 | |
ZPO § 264 Nr. 3 | |
ZPO § 533 | |
InsO § 166 Abs. 2 | |
BGB § 126 Abs. 1 | |
BGB § 177 | |
BGB § 181 | |
BGB § 182 Abs. 1 | |
BGB § 184 Abs. 1 | |
BGB § 288 Abs. 1 S. 2 | |
BGB § 291 | |
BGB § 398 | |
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall | |
BGB § 1204 | |
BGB § 1273 Abs. 2 | |
BGB § 1274 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 1280 | |
GmbHG § 35 | |
GmbHG § 46 | |
GmbHG § 46 Nr. 5 | |
GmbHG § 47 Abs. 3 | |
GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2 | |
ALB 86 § 12 Abs. 1 | |
ALB 86 § 13 Abs. 4 | |
ALB 86 § 13 Abs. 4 S. 1 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. November 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.813,12 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger - beginnend mit dem Monat März 2006 - monatlich spätestens zum Letzten eines jeden Monats 1.533,88 Euro zu zahlen, bis das vom Beklagten für den Kläger anzulegende Guthaben in Höhe von 196.476,20 Euro verbraucht ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Streithilfe veranlassten Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
A.
Der Kläger als ehemaliger geschäftsführender Gesellschafter der T GmbH in N verlangt von dem Beklagten als dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH Zahlung aus dem von dem Beklagten von der Streitverkündeten eingezogenen Guthabens aus einer bei der Streitverkündeten abgeschlossenen Lebensversicherung. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar mit der Insolvenzschuldnerin eine wirksame Pensionsvereinbarung getroffen. Der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung in Form der Kapitallebensversicherung mit der Streitverkündeten sei jedoch aufgrund einer fehlenden schriftlichen Verpfändungsanzeige nicht wirksam an den Kläger verpfändet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Verpfändung der Versicherung dadurch erfolgt sei, dass dem Repräsentanten der Streitverkündeten das sowohl vom Kläger als auch von der Mitgesellschafterin, Frau L, unterzeichnete Schriftstück (Anlage K 11) ausgehändigt worden sei. Das Guthaben aus der Lebensversicherung stünde deshalb dem Kläger zu.
Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Beklagte die Versicherungssumme bei der Streitverkündeten zunächst einzieht und auf einem von ihm einzurichtenden Konto bei der T-Bank verzinslich anlegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des Landgerichtes Münster vom 09.11.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.813,12 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2006 zu zahlen;
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn - beginnend mit dem Monat März 2006 - monatlich, spätestens zum letzten eines jeden Monats, 1.533,88 € zu zahlen, bis das vom Beklagten für ihn anzulegende Guthaben in Höhe von 196.476,20 € verbraucht ist.
Die Streitverkündete schließt sich den Anträgen des Klägers an.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte rügt die mit den Berufungsanträgen vorgenommene Klageänderung. Eine Zustimmung zu der Klageänderung folge nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Hinterlegung des Guthabens vom 29.03./ 10.04.2006.
Davon unabhängig sei die Berufung unbegründet. Es fehle an einer wirksam abgeschlossenen Pensionszusage und an einer wirksamen Verpfändung.
Hinsichtlich der Einzelheiten der von den Parteien vorgebrachten Argumente wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Streitverkündete hat dem Senat ihre über die Lebensversicherung geführte Originalakte mit der Nr. ####### zur Verfügung gestellt. Die Akte beinhaltet das Original der Verpfändung vom 04.12.1986 wie es sich aus der Anlage K 3 zur Klageschrift ergibt.
B.
I.
Die Berufung ist zulässig. Die Änderung der Klageanträge ist nicht zu beanstanden:
Die Umstellung der Anträge auf einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten ist nach §§ 525 S. 1, 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Aufgrund der während des Berufungsverfahrens zwischen den Parteien getroffenen Abrede, dass der Beklagte das Guthaben der Lebensversicherung einzieht und verzinslich anlegt, ist eine Veränderung eingetreten, die die Erfolgsaussicht der ursprünglichen, auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Anträge entfallen lässt und die Erhebung einer Zahlungsklage rechtfertigt. Im Übrigen wären, bei Annahme einer Klageänderung, die Voraussetzungen des § 533 ZPO auch ohne Einwilligung des Beklagten unproblematisch erfüllt.
Die Anpassung der Anträge an den Zeitablauf stellt ebenfalls keine Klageänderung dar, sondern ist nach §§ 525 S. 1, 264 Nr. 2 ZPO zu behandeln. Der Berufungsantrag zu 1. enthält eine Erweiterung, der Berufungsantrag zu 2. eine Beschränkung, ohne dass damit eine Klagerücknahme verbunden wäre, der der Beklagte zustimmen müsste.
II.
Die Berufung ist begründet. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten die von ihm verlangten Leistungen aus dem Vertrag vom 29.03./10.04.2006 über die verzinsliche Anlegung/Hinterlegung des Lebensversicherungsguthabens bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, da zu seinen Gunsten ein Pfandrecht wirksam bestellt wurde. Im Einzelnen:
1. Anspruchsgrundlage
Die Anspruchsgrundlage liegt im Vertrag vom 29.03./10.04.2006 über die verzinsliche Anlegung/Hinterlegung des Guthabens. Dieser Vertrag enthält zumindest mittelbar die Regelung, dass Zahlungen an den Kläger erfolgen, soweit diesem an dem Lebensversicherungsguthaben ein Pfandrecht zugestanden hat, das die Streitverkündete zur Zahlung an ihn verpflichtete. Denn dann hätte der Kläger ein Absonderungsrecht erlangt, welches er selbst verwerten durfte (§§ 50 Abs. 1, 173 Abs. 1 InsO). § 166 Abs. 2 InsO findet auf Verpfändungen keine entsprechende Anwendung.
Für diese Anspruchsgrundlage kommt es daher darauf an, ob zugunsten des Klägers ein Pfandrecht wirksam bestellt wurde und ihm deshalb ein Absonderungsrecht zustand.
Das gilt entsprechend, wenn als Anspruchsgrundlage nicht der Vertrag vom 29.03./10.04.2006 herangezogen wird, sondern § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB. Denn durch die Zustimmung des Klägers, und deshalb durch dessen Leistung, hat der Beklagte das Guthaben an der Lebensversicherung erlangt. Das erfolgte ohne Rechtsgrund, soweit den Kläger aufgrund der Bestellung eines Pfandrechtes ein Absonderungsrecht an dem Guthaben der Lebensversicherung zustand.
2. Bestellung eines Pfandrechtes
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pfandrechtes, Abtretung (§§ 1274 Abs. 1 S. 1, 398 BGB), Anzeige (§ 1280 BGB) in schriftlicher Form (§ 13 Abs. 4 ALB 86) liegen vor.
a) §§ 1274 Abs. 1 S. 1, 398 BGB
Ansprüche aus einer Lebensversicherung können nach § 398 BGB abgetreten werden. Es besteht kein Abtretungs- und damit Verpfändungsverbot (§§ 1274 Abs. 2, 399 2. Fall BGB - § 13 Abs. 3 ALB 86).
Erforderlich ist ein Vertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin als Gläubigerin und dem Kläger als Pfandgläubiger. Ein entsprechender Vertrag ist unter dem 04.12.1986 zwischen der Insolvenzschuldnerin, vertreten durch die Mitgesellschafterin L, und dem Kläger geschlossen worden (die Verwechselung der Unterschriftsfelder ist dafür unbedeutend). Dieser Vertrag ist wirksam, da die Mitgesellschafterin berechtigt war, die Insolvenzschuldnerin zu vertreten. Dazu ist auszuführen:
aa) Regelungen des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag regelte keine Außenvertretungsbefugnis der Gesellschafterversammlung, sondern allein ihre Beschlusszuständigkeit (§ 6 Abs. 3: "in allen im Vertrag und im Gesetz festgelegten Fällen"). Insoweit enthält der Gesellschaftsvertrag eine Abweichung vom Wortlaut des § 46 GmbHG ("der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen"). Die Vertretung regelt der Gesellschaftsvertrag in § 8, und zwar dergestalt, dass auf der Grundlage der sich aus § 35 GmbHG ergebenden Vertretungsbefugnis, die Anzahl der Geschäftsführer, die Art der Vertretung bei mehreren Geschäftsführern, Möglichkeiten der Befreiung von § 181 BGB und Beschränkungen im Innenverhältnis geregelt werden. Die Frage, wer die Gesellschaft im Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung vertritt, wird nicht angesprochen, und zwar auch nicht mittelbar. Die von § 46 GmbHG abweichende Begriffswahl in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ermöglicht nicht den Schluss, der Gesellschaftsvertrag habe die Frage regeln wollen. Das Problem dürfte vielmehr nicht gesehen worden sein. Es finden daher die gesetzlichen Regelungen über die Vertretung Anwendung.
bb) Annexkompetenz nach § 46 Nr. 5 GmbHG
Nach § 46 Nr. 5 GmbHG obliegt den Gesellschaftern die Bestellung des Geschäftsführers. Diese Norm wird erweiternd dahingehend ausgelegt, dass der Gesellschafterversammlung alle Regelungen unterliegen, die materiell das Anstellungsverhältnis betreffen, einschließlich der Vertragsänderungen (BGH NJW 1991, 1680; BGH NJW 2000, 2983; Roth/Altmeppen, 5. Aufl. § 46 Rz. 27, 28; Baumbach/Hueck-Zöllner, 18. Aufl., Rz. 38). Diese Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung bezieht sich nicht nur auf die gesellschaftsinterne Willensbildung, sondern auch die Vertretung (BGH NJW 1991, 1680; Roth/Altmeppen, § 46 Rz. 27, Baumbach/Hueck-Zöllner, § 46 Rz. 40).
Auf dieser Grundlage ergeben sich zwei Probleme. Zum einen hat allein die Mitgesellschafterin die GmbH im Rahmen der Verpfändung vertreten. Zum anderen ist streitig, ob vor dem 04.12.1986 bereits eine mündliche und damit nicht förmliche (s. § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages) Beschlussfassung über die Pensionszusage und deren Verpfändung stattgefunden hatte.
cc) Fehlende Mitwirkung des Klägers bei der Vertretung
Die fehlende Mitwirkung des Klägers ist nicht deshalb unschädlich, weil er nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG kein Stimmrecht hinsichtlich der Verpfändung hatte, und damit auch bei der Vertretung der Gesellschaft nicht mitwirken durfte. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und herrschender Meinung, dass § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG keine Anwendung bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten findet. Dazu gehört die Bestellung als Geschäftsführer und damit zusammenhängend die Vereinbarung des Anstellungsverhältnisses und aller darauf beruhenden Verträge (BGHZ 18, 205, 210; Baumbach/Hueck-Zöllner, § 47 Rz. 86 m.w.N.). Da § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG Spezialnorm zu § 181 BGB ist, kann auf das Verbot von In-Sich-Geschäften nicht zurückgegriffen werden (Baumbach/Hueck-Zöllner, § 47 Rz. 60/61).
Auf diese Frage kommt es aber letztendlich nicht an. Denn der Kläger hat an der Verpfändungserklärung mitgewirkt und damit die Beklagte konkludent bevollmächtigt, auch für ihn zu handeln. Eine Bevollmächtigung ist nach § 7 Abs. 3 S. 4 des Gesellschaftsvertrages "ohne jede Einschränkung" möglich, bedarf also nicht der ansonsten in § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Voraussetzungen. Darin liegt eine Abänderung von § 47 Abs. 3 GmbHG, die zulässig ist, da § 47 Abs. 3 GmbHG dispositives Recht darstellt. Des weiteren findet § 47 Abs. 3 GmbHG nur Anwendung, wenn ein Gesellschafter die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt (Baumbach/Hueck-Zöllner, § 47 Rz. 54), was hier nicht der Fall war.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei Annahme, die Mitgesellschafterin habe ohne Vertretungsmacht gehandelt, der Vertrag nach § 177 BGB schwebend unwirksam gewesen wäre. Er hätte also der Genehmigung nach §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB unterlegen. Eine entsprechende Genehmigung ist in dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.12.1986 zu Ziffer 3 zu sehen. Diese Genehmigung ist sowohl dem Kläger als auch der Insolvenzschuldnerin zugegangen.
dd) Fehlende Vertretungsmacht wegen fehlendem Beschluss der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin haben konkludent einen Gesellschafterbeschluss über die Verpfändung gefasst. Nach § 7 Abs. 2 2. Teilabsatz des Gesellschaftsvertrages waren die Gesellschafter befugt, im allseitigen Einverständnis ohne Einhaltung von Förmlichkeiten jederzeit Beschlüsse zu fassen. Da alle Gesellschafter an dem Vertragsschluss mitgewirkt haben, liegt darin konkludent ein wirksamer Gesellschafterbeschluss, der durch die von allen Gesellschaftern unterzeichnete Vertragsurkunde i.S.v. § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages hinreichend dokumentiert ist.
b) § 1280 BGB
§ 1280 BGB verlangt, dass die Verpfändung durch die Insolvenzschuldnerin als Gläubigerin der Streitverkündeten als Schuldnerin angezeigt wurde. Aus den von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen folgt, dass die Streitverkündete die "Verpfändungserklärung" von ihrer Geschäftsstelle in N mit Schreiben vom 24.03.1987 erhielt. Auf dieser Grundlage ist auszuführen:
aa)
Die Übermittlung des Verpfändungsvertrages reicht aus, um der Streitverkündeten die Verpfändung anzuzeigen. Eines Begleitschreibens bedarf es nicht.
bb)
Die Geschäftsstelle N hat als Übermittlungsbote gehandelt. Nach § 12 Abs. 1 ALB sind Versicherungsvertreter keine Empfangsbevollmächtigten, eine Tätigkeit als Übermittlungsbote ist aber möglich. Die Anzeige ist also nicht der Geschäftsstelle, sondern demjenigen zuzurechnen, der sie als Bote eingesetzt hat.
cc)
Die Insolvenzschuldnerin hat die Geschäftsstelle als Botin eingesetzt. Für die Insolvenzschuldnerin waren aufgrund der Annexkompetenz weiterhin die Gesellschafter zur Vertretung berufen. Daraus ergeben sich folgende Varianten:
Beide Gesellschafter haben gehandelt und damit die Gesellschaft wirksam vertreten.
Nur die Mitgesellschafterin hat gehandelt. In diesem Fall wirkt die sich aus der Verpfändungserklärung ergebende Ermächtigung weiter.
Nur der Kläger hat gehandelt. Dann ist davon auszugehen, dass die Mitgesellschafterin mit seiner Handlungsweise einverstanden war, da es nur noch um die Umsetzung der in der Verpfändungserklärung ausdrücklich aufgenommenen Verpflichtung zur Anzeige der Verpfändung ging.
dd)
Da alle Gesellschafter mit der Abwicklung einverstanden waren, hat die Insolvenzschuldnerin die Anzeige an die Streitverkündete veranlasst.
c) § 13 Abs. 4 ALB 86
Nach § 13 Abs. 4 S. 1 ALB 86 muss die Anzeige der Verpfändung schriftlich erfolgen. Geschieht dies nicht, ist die Verpfändung unwirksam. Dazu ist anzumerken:
Nach § 126 Abs. 1 BGB ist das Schriftformerfordernis erfüllt, wenn die Anzeige urkundlich niedergelegt und von dem Gläubiger eigenhändig unterzeichnet wird. Eine solche Anzeige liegt nicht vor. Es reicht aber aus, wenn eine mit Originalunterschriften versehene Ausfertigung der Verpfändungserklärung überreicht wird. Denn § 13 Abs. 4 ALB hat das Ziel, den Versicherer gegen die Gefahren formloser und unklarer formloser Abtretungen/Verpfändungen, insbesondere Mehrfachabtretungen zu schützen (BGHZ 112, 387, 388). Diesem Schutzzweck genügt es, wenn eine mit Originalunterschriften versehene Ausfertigung übersandt wird.
Dass der Streitverkündeten eine solche Ausfertigung überreicht worden ist, folgt aus der von ihr zur Verfügung gestellten Originalakte über die Lebensversicherung.
3. Zu sichernde Forderung
Zu sichernde Forderung nach §§ 1273 Abs. 2, 1204 BGB ist der Anspruch aus der Pensionszusage vom 04.12.1986. Dazu ist anzumerken:
a)
Die Pensionszusage vom 04.12.1986 enthält ein Angebot der Insolvenzschuldnerin vertreten durch die Mitgesellschafterin. Dieses Angebot hat der Kläger durch die Zeichnung der Verpfändungserklärung ebenfalls am 04.12.1986 zumindest konkludent angenommen. Für den Vertragsschluss kommt es daher nicht darauf an, ob der Kläger zusätzlich auch die Pensionszusage unterschrieben hat.
b)
Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Mitgesellschafterin wird auf die Ausführungen zu Ziffer 2. verwiesen. Eine Pensionszusage ist daher ebenfalls zu bejahen.
Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten erging gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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