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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.01.1999
Aktenzeichen: 8 U 21/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1365 | |
BGB § 671 | |
BGB § 627 | |
BGB § 620 Abs. 1 | |
ZPO § 92 | |
ZPO § 00 | |
ZPO § 344 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 546 Abs. 2 |
OLG Hamm Urteil 17.02.1999 - 8 U 21/97 - 9 O 180/96 LG Hagen
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 5. November 1997 wird teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Oktober 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, zu erklären, daß er an die Klägerin folgende Gesellschaftsbeteiligungen überträgt:
Kommanditanteil von nominell 150.000,00 DM an dem insgesamt 300.000,00 DM betragenden Kommanditkapital der ...-GmbH & Co. Beteiligungs-KG in Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRA ...)
Geschäftsanteil von nominell 27.000,00 DM an dem insgesamt 54.000,00 DM betragenden Stammkapital der ...-Verwaltungs-GmbH in Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB ...)
Geschäftsanteil von nominell 300.000,00 DM an dem insgesamt 600.000,00 DM betragenden Stammkapital der ...-Service GmbH (Amtsgericht Dortmund HRB ...).
Im übrigen wird, soweit nicht die Klägerin den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats zurückgenommen hat, dieses Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt vorab die durch ihre Säumnis vom 5. November 1997 veranlaßten Kosten.
Im übrigen gilt hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits folgende Regelung:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 75 % und der Beklagte zu 1) 25 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst und die Klägerin jeweils 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar der Beklagte zu 1) durch solche in Höhe von 26.500,00 DM und die Klägerin die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) durch solche in Höhe von 26.000,00 DM und jene des Beklagten zu 2) durch solche in Höhe von 52.000,00 DM, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Jede Sicherheit kann auch durch eine unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank erbracht werden.
Die Beschwer der Klägerin und diejenige des Beklagten liegen über 60.000,00 DM.
Der Beklagte zu 2) ist nicht beschwert.
Die Klägerin und ihr Sohn M. St. haben am 23. Dezember 1992 die Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen notariell beurkunden lassen (Urkundenrolle-Nr. 526/92 des Notars M. B. in L.). Nach dem Inhalt dieser Urkunde sollten die im Tenor genannten Gesellschaftsanteile von der St. GmbH & Co. Beteiligungs- und Kommanditgesellschaft mit Sitz in Haan (Amtsgericht Mettmann HRA ...) auf die Klägerin übergehen. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser Urkunde wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrags (Anlage K3 auf dem Anlagenhefter) verwiesen. Die Klägerin war nach dieser Übertragung jeweils hälftig neben dem Beklagten zu 2) an den genannten Gesellschaften beteiligt. Der Ehemann der Klägerin, Herr N. St., der einen Teil dieser Gesellschaftsanteile früher gehalten hatte, war zu dieser Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, er befand sich zeitweise in Untersuchungshaft und sollte nach der Vorstellung der Klägerin und des Beklagten zu 2) unter Einsatz des Wertes der Gesellschaftsbeteiligungen in wirtschaftlicher Hinsicht saniert werden. Es war eine Veräußerung der Anteile mit einem Gesamterlös von mindestens 2 Mio. DM in Aussicht genommen, die zur Befriedigung der Gläubiger des Ehemanns der Klägerin verwendet werden sollten. Der Beklagte zu 1) beriet und vertrat damals die Eheleute St. in steuerlichen Angelegenheiten. Mit einem notariellen Vertrag vom 8. Dezember 1993 (Urkundenrolle-Nr. 555/93 des Notars M. B. in L.) hat die Klägerin die von ihr gehaltenen, o. g. Gesellschaftsanteile auf den Beklagten zu 1) übertragen. Ein unter dem 18. November 1993 datierter privatschriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) verhält sich über "die treuhänderische Verwaltung des Verkaufs- bzw. Liquidationserlöses" aus den o. g. drei Gesellschaftsbeteiligungen. Es heißt darin unter § 4:
"Das Kapital dient zur Befriedigung der Gläubiger von Herrn St. im Vergleichswege. Für andere Zahlungen darf das Kapital nicht angegriffen werden.
Rückständige Gebühren von Herrn V. dürfen automatisch mit dem Kapital verrechnet werden. Für die Treuhandtätigkeit erhält Herr V. eine Gebühr nach Zeitaufwand (DM 250 p.h., für Assistenten DM 120 p.h.).
Dieser Vertrag wird auf eine Laufzeit von 5 Jahren befristet. Nach Ablauf dieser Zeit sollten die Eheleute N. und U. St. gemeinschaftlich bestimmen, wie das Kapital verwendet werden soll. Falls ein Vergleich dann mit den Gläubigern N. St.s nicht möglich bzw. nötig sein sollte."
Im notariellen Übertragungsvertrag vom 8. Dezember 1993 heißt es dazu u. a.:
"Die Abtretung erfolgt in Erfüllung eines gesonderten Treuhandvertrags in dessen Ergänzung für das Treuhandverhältnis folgendes gilt:
3.1 Der Erschienene zu 4) [das ist das Beklagte zu 1)] wird über die ihm übertragenen Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung des Erschienenen zu 1) [das ist der Beklagte zu 2)] verfügen.
3.2 Einen eventuellen Verkaufserlös bzw. Liquidationserlös der treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen wird der Erschienene zu 4) entgegennehmen und mündelsicher anlegen gemäß gesonderter Vereinbarung über die Verwendung eines eventuellen Kaufpreises vom 24. 11. 1993.
3.3 Die Erschienene zu 2) [das ist die Klägerin] ist damit einverstanden, daß der Erschienene zu 4) über die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile verfügt, wenn er sicherstellt, daß von dem Verkaufserlös ein Betrag von DM 2 Mio. auf ein von ihm einzurichtendes Treuhandkonto fließt."
Unter Ziffer 5 bevollmächtigte der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) unter Zustimmung der Klägerin unwiderruflich zur Veräußerung der treuhänderisch übertragenen Gesellschaftsanteile, wobei im Innenverhältnis die Vollmacht dahingehend eingeschränkt wurde, daß davon nur Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn sichergestellt sei, daß ein Erlös von 2 Mio. DM erzielt werde. Für den Fall, daß die Auszahlung eines solchen Erlöses nicht erreicht werden könnte, erteilte die Klägerin dem Beklagten zu 2) und der Beklagte zu 1) dem Rechtsanwalt R. H. in E. Vollmacht, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse den zu zahlenden Kaufpreisanteil verbindlich anderweitig festzulegen. Hinsichtlich der Rückabwicklung findet sich unter Ziffer 6 des Vertrags folgende Regelung:
"Kommt es innerhalb eines Zeitraums bis zum 31. 12. 1998 nicht zu einem Verkauf der Geschäftsanteile durch den hierzu bevollmächtigten Erschienenen zu 1), so kann dieser die Rückabwicklung der Anteilsübertragungen in der Weise, verlangen, daß der Erschienene zu 4) die von ihm treuhänderisch gehaltene Beteiligung auf die St. GmbH Beteiligungs- und Kommanditgesellschaft mit Sitz in H., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mettmann unter HRA ... oder Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft überträgt."
Wegen des sonstigen Inhalts der genannten Verträge wird auf ihre Ablichtungen (Anlage K3 und K4 auf dem Anlagenhefter) verwiesen.
Nachdem der Beklagte zu 1) gegen den Willen der Klägerin einen Gesellschafterbeschluß erwirkt hatte, nach dessen Inhalt u. a. dem Beklagten zu 2) gestattet war, dem Ehemann der Klägerin das Betreten der ...-Geschäftsräume in Dortmund zu untersagen, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 1995 die Kündigung des Treuhandvertrags vom 18. November 1993. Die fristlose Kündigung aller Treuhandabreden wiederholten ihre anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 12. Juni 1995. In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin mit anwaltlicher Hilfe auch im Wege eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung um die Rückübertragung der treuhänderisch übertragenen Anteile durch den Beklagten zu 1) und um eine Erklärung des Beklagten zu 2), daß dazu entweder seine Zustimmung nicht erforderlich sei oder diese erteilt werde. Die Bemühungen der Klägerin hatten nicht den gewünschten Erfolg. Im vorliegenden Verfahren verfolgt sie ihr Begehren gerichtlich weiter.
Sie hat ausgeführt:
Sie halte die Anteilsübertragungen auf den Beklagten zu 1) wegen § 1365 BGB für unwirksam. Ihr Ehemann habe von der Übertragung nichts gewußt und dieser auch nicht zugestimmt. Sie habe mit der Übertragung der Anteile über ihr gesamtes Vermögen verfügt. Der Beklagte zu 1) habe dies gewußt. Sie fechte ihre Erklärungen unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten an. Ein Zurückbehaltungsrecht könne der Beklagte zu 1) nicht geltend machen. Jedenfalls sei er nach der Kündigung zur Rückübertragung der Anteile verpflichtet. Die Kündigung sei wegen der Mitwirkung des Beklagten zu 1) an dem Gesellschafterbeschluß vom 17. Mai 1995 und gemäß §§ 671, 627 BGB gerechtfertigt und wirksam. Nach dem Vertragsinhalt sei eine solche Kündigung auch nicht ausgeschlossen. Gleiches gelte für die von ihr verlangte Rückübertragung der Anteile.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, daß die gemäß des notariellen Vertrages vom 08. 12. 1993, Notar M. B., UR-Nr. 555/1993 vereinbarte Übertragung der Gesellschaftsanteile, nämlich
a) 150.000,00 DM des insgesamt 300.000,00 DM betragenden Kommanditkapitals der ... Verwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG in Dortmund (AG Dortmund HRA ...),
b) 27.000,00 DM des insgesamt 54.000,00 DM betragenden Stammkapitals der ...-Verwaltungs GmbH (AG Dortmund HRB ...),
c) 300.000,00 DM des insgesamt 600.000,00 DM betragenden Stammkapitals der ...-Service GmbH (AG Dortmund HRB ...)
von ihr auf den Beklagten zu 1) unwirksam ist;
2. hilfsweise, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihr die im Klageantrag zu Ziffer 1. bezeichneten Gesellschaftsanteile zu übertragen;
3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, eine gegebenenfalls vom Beklagten zu 2) erforderliche Genehmigung für die in Ziffer 2. beantragte Übertragung der ...-Gesellschaftsanteile innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft der in diesem Verfahren beantragten Entscheidung unter Setzung einer zweiwöchigen Frist außergerichtlich zu verlangen und nach fruchtlosem Fristablauf diesen Anspruch innerhalb von 2 weiteren Wochen gerichtlich geltend zu machen unter Androhung von Ordnungsmitteln im Falle der Zuwiderhandlung;
4. festzustellen, daß für die unter Ziffer 2. beantragte Übertragung der Gesellschaftsanteile die Zustimmung des Beklagten zu 2) nicht erforderlich ist; hilfsweise, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, seine Zustimmung zu der Übertragung der in Ziffer 2. beantragten Übertragung der Gesellschaftsanteile zu erteilen; weiterhin hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, seine Zustimmung zu der Übertragung der in Ziffer 2. beantragten Übertragung der Gesellschaftsanteile zu erteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind dem Verlangen der Klägerin mit näheren Ausführungen im einzelnen entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des weiteren Parteivorbringens und der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 87 - 100 d. A.) verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Gegen die Klägerin, die im Senatstermin vom 5. November 1997 nicht zur Sache verhandelt hat, ist auf Antrag der Beklagten ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil ergangen (Bl. 255/256 d. A.). Mit ihrem frist- und formgerecht eingelegten Einspruch hat die Klägerin ihre Berufungsanträge zunächst uneingeschränkt weiter verfolgt. Im Termin vom 27. April 1998 hat sie den Einspruch zurückgenommen, soweit dieser die Säumnisentscheidung betreffend den Hauptantrag zu 1) der Berufungsbegründung betraf, mit dem die Klägerin die gerichtliche Feststellung erstrebte, daß sie weiterhin Inhaberin der Gesellschaftsanteile sei.
Zur Begründung ihrer ansonsten unveränderten Anträge trägt die Klägerin vor:
Die Kündigung der Treuhandabrede sei wirksam erfolgt. Sie könne die Rückübertragung der Anteile an sich verlangen. Die vertraglichen Abreden stünden dem entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entgegen. Einer Zustimmung des Beklagten zu 2) bedürfe es nicht, zumindest sei dieser zur Zustimmung verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27. April 1998 und unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung vom 22. Oktober 1996 1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie, hilfsweise an die Firma St. GmbH & Co. Beteiligungs- und Kommanditgesellschaft, die im Tenor genannten Gesellschaftsanteile zu übertragen,
2. im Verhältnis zu beiden Beklagten festzustellen, daß für die unter Ziffer 1) beantragte Übertragung der Gesellschaftsanteile die Zustimmung des Beklagten zu 2) nicht erforderlich ist,
hilfsweise den Beklagten zu 2) zu verurteilen, seine Zustimmung zu der in Ziffer 1) beantragten Übertragung der Gesellschaftsanteile zu erteilen.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuerhalten.
Sie verteidigen die landgerichtliche Entscheidung mit näheren Ausführungen.
Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1998 hat der Beklagte zu 2) mitgeteilt, die Gesellschaftsanteile seien mit notarieller Urkunde vom 30. Dezember 1998 an die W. Beteiligungsgesellschaft mbH in B. übertragen worden. Am 5. Januar 1999 hat der Beklagte zu 2) Ablichtungen einer notariellen Urkunde des Notars Sch. in H. (Urkundenrolle-Nr. 384/98 vom 30. 12. 1998) und einer Erklärung des Rechtsanwalts R. H. vom 22. 12. 1998 über die "Festlegung des Kaufpreises in Sachen Anteile ..." vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 519 - 539 d. A.). Der Beklagte zu 2) verweist darauf, die Gesellschaften seien durch das Verhalten des Ehemannes der Klägerin zum Sanierungsfall geworden, so daß trotz erheblicher Anstrengungen allein die W. Beteiligungsgesellschaft mbH zur Übernahme für jeweils 1,00 DM bereit gewesen sei. Eine Genehmigung des notariellen Vertrags durch die Firma W., die beim Vertragsschluß vollmachtlos vertreten wurde, könne, so hat der Beklagte zu 2) im Termin vor dem Senat erklären lassen, nicht vorgelegt werden.
Die Klägerin bestreitet die Übertragung der Anteile mit Nichtwissen.
Wegen des sonstigen Parteivorbringens wird verwiesen auf den Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Inhalt der Verhandlungsprotokolle nebst Berichterstattervermerken.
Soweit die Klägerin ihren zulässigen Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 5. November 1997 weiterverfolgt, ist ihre zulässige Berufung teilweise begründet. Während die Klage mit ihrem gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Antrag auf Rückübertragung der Gesellschaftsbeteiligungen durchdringt (I.), bleibt die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage mit dem Hauptantrag wie mit dem Hilfsantrag auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg (II.).
I.
Der Beklagte zu 1) ist gegenüber der Klägerin verpflichtet, die treuhänderisch für sie gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen an die Klägerin zurückzuübertragen. Der Anspruch ergibt sich gemäß §§ 675, 667 BGB aus dem Treuhandverhältnis, das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) unstreitig begründet worden ist und das inzwischen beendet ist.
1.
Die Parteien streiten nicht darüber, daß zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) eine Treuhandabrede getroffen worden ist, die der Übertragung von Gesellschaftsanteilen vom 8. Dezember 1993 zugrundelag. Die Wirksamkeit dieser Anteilsübertragungen ist nicht mehr im Streit, nachdem die Klägerin die auf ihrer Säumnis beruhende Entscheidung, die der Senat über ihren die Inhaberschaft dieser Anteile betreffenden Feststellungsantrag getroffen hat, nicht mehr angreift und hinnimmt. Bei dem Treuhandverhältnis handelte es sich um einen Dienstvertrag in der besonderen Gestalt eines Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675 BGB. Die von dem Beklagten zu 1) versprochenen Dienste, die er in selbständiger Tätigkeit zu erbringen hatte, hatten eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand, d. h. eine im fremden Interesse erfolgende Tätigkeit.
Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag ist beendet.
a)
Er ist bereits durch die unstreitig mit Schreiben vom 17. Mai 1995 erklärte Kündigung der Klägerin beendet worden. Es kommt nicht darauf an, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, an den die Klägerin möglicherweise gedacht hatte, vorgelegen hat oder nicht. Es greift nämlich in jedem Fall § 627 BGB ein, der der Klägerin eine jederzeitige Kündigung gestattete.
aa)
Diese Kündigungsmöglichkeit war im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht abbedungen. Ein ausdrücklicher Ausschluß findet sich im Vertragstext nicht. Eine konkludent getroffene Vereinbarung liegt jedenfalls nicht schon deshalb vor, weil eine feste Laufzeit vereinbart war. Auch bei Vereinbarung einer solchen festen Laufzeit bedarf ein Ausschluß der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 627 BGB einer eindeutigen Vereinbarung (BGH NJW-RR 1991, 439; Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl., § 627, 5). Eine eindeutige Vereinbarung über den Ausschluß der Kündigungsmöglichkeit kann auch in stillschweigender Form nicht festgestellt werden. Sie ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Vertrags. Die damit angestrebte Weiterveräußerung der Anteile mit dem Ziel einer Entschuldung des Ehemanns der Klägerin war auch im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags möglich, und zwar entweder durch die Klägerin selbst oder durch einen anderen Treuhänder. Allein das Interesse des Beklagten zu 2), der an dem Geschäftsbesorgungsvertrag unmittelbar nicht beteiligt war, an einer Aufrechterhaltung der Treuhändlerstellung des Beklagten zu 1) über die gesamte vorgesehene Laufzeit von 5 Jahren reicht als eindeutiger Anhaltspunkt für einen dahingehenden, übereinstimmenden Parteiwillen nicht aus.
bb)
Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 627 BGB sind vorliegend gegeben. Es handelt sich um einen Dienstvertrag, der nicht Arbeitsvertrag und auch nicht ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen ist. Die Einnahmen des Beklagten aus dem Verhältnis hätten als Grundlage für eine wirtschaftliche Existenz nicht ausgereicht. Die versprochenen Dienste sind höherer Art und werden üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen.
b)
Die Beendigung des Treuhandverhältnisses ergibt sich außerdem nach dem inzwischen eingetretenen Ende der Laufzeit bis zum 31. Dezember 1998 zumindest aus § 620 Abs. 1 BGB. Das Treuhandverhältnis endete nach den getroffenen Vereinbarungen beim Fehlen anderer Beendigungsgründe automatisch mit dem 31. Dezember 1998. Das ergibt sich aus der in § 4, letzter Absatz, des privatschriftlichen Vertrags vom 18. November 1993 enthaltenen Regelung, die in Ziffer 6 des Anteilsübertragungsvertrags vom 8. Dezember 1993 eine Bestätigung findet. Dort findet sich eine Regelung über die "Rückabwicklung" in dem Falle, daß es bis zum 31. Dezember 1998 nicht zu einem Verkauf der Anteile kommt. Aus diesen Regelungen ist der Wille der Vertragsparteien, die Laufzeit des Vertrags auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 zu beschränken, eindeutig zu entnehmen, ein Fall einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrags gemäß § 625 BGB scheidet in Anbetracht der von der Klägerin erklärten Kündigung und ihres Begehrens im vorliegenden Verfahren sowie der sonstigen Gesamtumstände aus.
3.
Die Klägerin kann die Übertragung der Gesellschaftsanteile an sich selbst verlangen. Sie ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf verwiesen, die Übertragung an die St. GmbH & Co. Beteiligungs- und KG zu verlangen.
Wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag wie vorliegend wirksam beendet ist, ist der Dienstverpflichtete regelmäßig verpflichtet, an den Geschäftsherrn herauszugeben, was er zur Ausführung der Geschäftsbesorgung erhalten oder was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, §§ 675, 667 BGB. Das erfaßt im Falle einer Treuhandvereinbarung auch das Treugut. Dies sind vorliegend die Gesellschaftsanteile.
Eine Vereinbarung des Inhalts, daß von dieser gesetzlichen Regel abweichend die Klägerin eine Herausgabe nur an die St. GmbH & Co. Beteiligungs- und Kommanditgesellschaft sollte verlangen können, kann der Senat nicht feststellen.
a)
Eine ausdrückliche Vereinbarung dieses Inhalt findet sich in dem Vertrag nicht. Auch der unter Ziffer 6 des Vertrags vom 8. Dezember 1993 enthaltenen Klausel für den Fall, daß ein Verkauf der Gesellschaftsanteile vor dem 31. Dezember 1998 nicht gelingt, kann die Vereinbarung einer solchen Rechtsfolge nicht abgewonnen werden. Es sollte nämlich in diesem Fall nicht "allenfalls eine Rückübertragung der Geschäftsanteile auf die St. GmbH & Co. Beteiligungs- und Kommanditgesellschaft in H. in Betracht kommen", wie das Landgericht angenommen hat. Vielmehr heißt es in der Klausel, daß der Beklagte zu 2) in diesem Fall eine Rückabwicklung der Anteilsübertragung in der Weise sollte verlangen können, daß die Anteile an diese Gesellschaft übertragen würden. Ihm sollte mithin ein schuldrechtlicher Anspruch eingeräumt werden, es war aber nicht der Wille der Beteiligten, soweit dieser in der Klausel zum Ausdruck gekommen ist, den Rückübertragungsanspruch der Klägerin entsprechend umzugestalten oder einzuengen. Welche Auswirkungen eine entsprechendes Rückübertragungsverlangen des Beklagten zu 2) hätte, kann vorliegend offen bleiben, weil er ein solches Verlangen bisher nicht geltend gemacht hat. Der Beklagte zu 2) hat vielmehr unter dem 30. Dezember 1998 einen Vertrag abgeschlossen, mit dem die Gesellschaftsanteile an eine dritte Gesellschaft übertragen werden sollten. Es wäre im übrigen auch nicht zwingend, daß mit einem Rückübertragungsverlangen des Beklagten im Sinne der erwähnten Klausel unter Ziffer 6 des Vertrags vom 8. Dezember 1993 der gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Rückübertragungsanspruch der Klägerin sich nur noch auf die Übertragung der Anteile an die genannte Kommanditgesellschaft richten könnte.
b)
Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch offen lassen, ob die vom Landgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung Bestand haben kann, wonach die für den Fall der Vertragsbeendigung durch Fristablauf vorgesehenen Rechtsfolgen auch in dem Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung durch Kündigung, der eine ausdrückliche Regelung im Vertrag nicht erfahren hat, eingreifen sollten. Wie in jenem Fall würde auch in diesem nicht eine automatische Umgestaltung des Rückgewähranspruchs anzunehmen sein. Eine Rückabwicklung durch Übertragung an die St. GmbH und Co. Beteiligungs- und Kommanditgesellschaft hat der Beklagte zu 2) bisher nicht verlangt. Er hat statt dessen einen Veräußerungsvertrag zugunsten einer dritten Gesellschaft abgeschlossen.
c)
Der Beklagte zu 1) hat die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die er zunächst schriftsätzlich wegen ihm nach seiner Darstellung zustehender Gegenansprüche angekündigt hatte, im Senatstermin vom 11. Januar 1999 ausdrücklich fallen gelassen. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4.
Dem Anspruch auf Rückübertragung der Gesellschaftsanteile steht nicht entgegen, daß der Beklagte zu 2) in der als Kopie vorgelegten notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1998 die Abtretung der Gesellschaftsanteile des Beklagten zu 1) an den drei ...-Gesellschaften an die Firma W. Beteiligungsgesellschaft mbH in B. erklärt hat. Die in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen haben jedenfalls bisher nicht dazu geführt, daß die Erfüllung des Rückübertragungsanspruchs der Klägerin durch den Beklagten zu 1) unmöglich geworden und dieser Anspruch deshalb untergegangen ist. Es bedarf keiner Klärung der Frage, ob die dem Beklagten zu 2) erteilte Vollmacht des Beklagten zu 1) zur Veräußerung der Gesellschaftsanteile auch den nunmehr am 30. Dezember 1998 abgeschlossenen Vertrag abdeckte, obwohl dieser Vertrag nach dem Ausspruch der Kündigung des Treuhandvertrags, die dem Beklagten zu 2) im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bekannt geworden ist, beurkundet worden ist und außerdem nicht den seinerzeit in Aussicht genommenen Mindesterlös von 2 Mio. DM erbrachte. Der Vertrag ist unabhängig von diesen Fragen jedenfalls bisher schwebend unwirksam gemäß § 177 BGB, weil eine Genehmigung dieses auf seiten der Firma W. Beteiligungsgesellschaft mbH von Rechtsanwalt H. vollmachtlos abgeschlossenen Vertrages durch die Vertretene auch von den Beklagten nicht behauptet wird.
II.
Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ist zu Recht abgewiesen worden. Dabei bleibt es auch nach dem Ergebnis der Verhandlung in der Berufungsinstanz.
1.
Der Hauptantrag ist insoweit unbegründet. Der Senat kann nicht feststellen, daß die Zustimmung des Beklagten zu 2) für eine Rückübertragung der treuhänderisch übertragenen Gesellschaftsanteile nicht erforderlich sei. Das Gegenteil trifft zu. Die Parteien streiten nicht darüber, daß die Übertragung der Anteile grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Beklagten zu 2) möglich ist. An diesem Zustimmungserfordernis ändert sich auch nichts durch die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Der Hinweis der Klägerin auf die vermeintlichen Besonderheiten bei der Rückabwicklung von Treuhandübertragungen (BGHZ 77, 392 = NJW 1980, 2708; 1969, 1376) ändert daran nichts. Die in jenen Fällen behandelten Treuhandübertragungen waren solche, in denen eine Rückübertragung des Treugutes bereits bei der Genehmigung der Übertragung an den Treuhänder absehbar war. Das liegt hier anders, denn es handelt sich nicht um eine Sicherungstreuhand oder eine sonstige Treuhandform, die in der Regel zur Rückabwicklung führt. Vielmehr sollte das Treugut nach Vorstellung aller Beteiligten durch den Treuhänder oder seine Bevollmächtigten veräußert und der Erlös in bestimmter Weise verwendet werden. Für den Fall einer solchen Veräußerung behielt sich der Beklagte zu 2), der der Übertragung auf den Treuhänder, den Beklagten zu 1), zustimmte, die später fällige Zustimmung zur Weiterveräußerung ausdrücklich vor. Das ergibt sich aus der unter Ziffer 3.3 des Vertrages vom 8. Dezember 1993 enthaltenen Regelung (Anlage K3 Bl. 5). Für den Fall der Rückabwicklung wurde ihm der bereits erwähnte Anspruch darauf, daß diese Rückabwicklung in bestimmter Weise zu erfolgen habe, unter Ziffer 6 der genannten Urkunde eingeräumt. Angesichts dieser Besonderheiten ist jedenfalls eine Zustimmung zur Rückübertragung an die Klägerin nicht konkludent miterklärt worden, als der Beklagte zu 2) der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf den Beklagten zu 1) zustimmte. Diese Zustimmung zur Rückübertragung ist auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich.
2.
Die Klägerin kann auch mit dem Hilfsantrag gegen den Beklagten zu 2) nicht durchdringen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte zu 2) einer Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an sie zustimmt. Es steht grundsätzlich im Ermessen eines von einem Zustimmungsvorbehalt begünstigten Mitgesellschafters, ob er einer Anteilsübertragung zustimmen will. Die Grenze für die Ausübung seines Ermessens bilden allenfalls Gesichtspunkte des Rechtsmißbrauchs, des gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder der Treuepflicht. Diese Grenzen sind vorliegend nicht überschritten. Das ist schon daraus abzuleiten, daß der Beklagte zu 2) gemäß Ziffer 6 des Vertrags vom 8. Dezember 1993 sogar das Recht hätte, seinerseits die Übertragung an eine mit der Klägerin nicht identische Kommanditgesellschaft zu verlangen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 344, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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