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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 8 U 217/05
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, KSchG
Vorschriften:
BGB § 611 | |
GmbHG § 38 | |
KSchG § 1 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
8 U 217/05 OLG Hamm
Verkündet am 20. November 2006
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.11.2005 verkündete Anerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat festzustellen,
dass das Anstellungsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 01.04.2005, zugegangen per Post am 07.04.2005, und nicht durch sonstige Beendigungstatbestände zum 31.12.2005 beendet wurde und über den 31.12.2005 hinaus fortbesteht.
Weiterhin wird die Zurückweisung des Antrags der Beklagten, das Dienstverhältnis des Klägers gegen Zahlung einer Ablösung aufzulösen, aufgehoben.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird endgültig - auch in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - auf 312.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten GmbH. Zwischen den Parteien bestand ein "Geschäftsführerdienstvertrag" vom 9. 5. 2004, der in § 11 Abs. 2 die Kündigungsmöglichkeit beider Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. 6. oder 31. 12. eines Kalenderjahres vorsah. Die Abberufung des Geschäftsführers sollte nach § 11 Abs. 3 zugleich als Kündigung durch die Gesellschaft zu dem gem. Abs. 2 nächstzulässigen Termin gelten. § 11 Abs. 8 sah vor, dass das Kündigungsschutzgesetz ab Beginn der Tätigkeit anwendbar war.
Nach einer zwischenzeitlichen Erkrankung des Klägers berief die alleinige Gesellschafterin der Beklagten diesen mit Beschluss vom 31. 3. 2005 als Geschäftsführer ab und kündigte mit Schreiben vom 1. 4. 2005 das Anstellungsverhältnis zum 31. 12. 2005.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unberechtigt gewesen, da seine Erkrankung ausgeheilt gewesen sei und er seine Aufgabe als Geschäftsführer ordnungsgemäß erfüllt habe. Mit der Klage hat er die Feststellung begehrt, dass das Anstellungsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 1. 4. 2005 noch durch andere Beendigungstatbestände beendet worden sei, sondern über den 31. 12. 2005 hinaus fortbestehe.
Das Landgericht hat nach teilweisem Anerkenntnis der Beklagten den Feststellungsanträgen entsprochen und den hilfsweise von der Beklagten gestellten Antrag, das Dienstverhältnis des Klägers gegen Zahlung einer Ablösung aufzulösen, abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die Erfolg hatte und zur Abweisung der Feststellungsanträge geführt hat.
Gründe:
A.
Der Kläger wendet sich mit seinen Feststellungsanträgen gegen die Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der Beklagten, die diese mit Schreiben vom 01.04.2005 zum 31.12.2005 erklärt hat. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit diesem Urteil hat das Landgericht - nach teilweisem Anerkenntnis der Beklagten - den Feststellungsanträgen entsprochen und den hilfsweise von der Beklagten gestellten Antrag, das Dienstverhältnis des Klägers gegen Zahlung einer Ablösung aufzulösen, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt ergänzend vor:
Die ordentliche Kündigung vom 01.04.2005 sei wirksam.
Ein Kündigungsgrund ergebe sich aus der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. Insoweit handele es sich um einen personenbedingten Grund zur Kündigung. Für diese Auslegung von § 11 Nr. 3 und 8 des Geschäftsführeranstellungsvertrages spreche der Wortlaut, die Systematik, die Entstehungsgeschichte des Vertrages sowie die Interessenlage der Parteien.
Im Übrigen seien auch weitere Kündigungsgründe gegeben. Insbesondere habe der Kläger selbst erklärt, wegen Überforderung und aus gesundheitlichen Gründen die Geschäftsführerfunktion nicht mehr ausüben zu wollen. Er habe damit und durch Erklärungen gegenüber Mitarbeitern seinen Abkehrwillen zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen lägen auch die bereits erstinstanzlich vorgetragenen weiteren Kündigungsgründe vor; dies führt die Beklagte näher aus.
Jedenfalls sei der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag analog §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes begründet. Zumindest ergebe sich aus der Vereinbarung der Parteien über die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auflösung des Vertrages gegen eine Abfindungszahlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Berufungsschriftsätze nebst Anlagen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 01.04.2005, dem Kläger zugegangen per Post am 07.04.2005, abzuweisen,
2. hilfsweise das Dienstverhältnis des Klägers analog §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zum 31.12.2005 aufzulösen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.
Seine Abberufung durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten genüge allein nicht, um die Kündigung zu rechtfertigen. Dies folge aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Anstellungsvertrages sowie dem Parteiwillen. Die abweichende Ansicht der Beklagten führe dazu, dass die vereinbarte Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und seine Intention, sich gegen eine vorzeitige und unberechtigte Kündigung abzusichern, leer laufe.
Die sonstigen von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe würden die Aufhebung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses mit Ablauf des 31.12.2005 nicht rechtfertigen. Im Übrigen sei der von der Klägerin in zweiter Instanz ergänzte Sachvortrag, der erstinstanzlich unsubstantiiert gewesen sei, nunmehr prozessual nicht zuzulassen.
Die Voraussetzungen für den hilfsweise von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag nach § 14 Abs. 2 KSchG lägen ebenso wenig vor wie ein Auflösungsgrund i.S.v. § 9 KSchG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers wird Bezug genommen auf den Inhalt seiner in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze.
B.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
I.
Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 256 ZPO steht hier nicht entgegen, dass grundsätzlich nur Klagen auf Feststellung der (Un-) Wirksamkeit von Rechtsverhältnissen, nicht aber von einzelnen Rechtshandlungen zulässig sind (BGH NJW 2000, 1377; NJW 2000, 354, 356 betr. die Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen; Zöller/Greger, 25. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 3) und es deshalb nicht um die Kündigung vom 1.4.2005, sondern um das Fortbestehen des Anstellungsverhältnisses über den 31.12.1995 hinaus gehen kann.
Anderes kann für das vorliegende Verfahren nicht aus § 4 KSchG hergeleitet werden.
Zwar haben die Parteien die Geltung des KSchG und damit auch des § 4 KSchG im Anstellungsvertrag (§ 11 Nr. 8) vereinbart; jedoch sind die zivilprozessualen Vorschriften über die Zulässigkeit der Klagearten zwingend und stehen nicht zur Disposition der Parteien (zum Umfang der Dispositionsmaxime vgl. nur Zöller/Greger, vor § 128 ZPO, Rn. 9).
Das Rechtsschutzziel des Klägers ist erkennbar nicht (nur) die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der konkreten Kündigung vom 1.4.2005, sondern die des (Fort-) Bestands des Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus (31.12.2005). Dies zeigt bereits der Feststellungsantrag zu den sonstigen Beendigungsgründen. Der Berufungsangriff richtet sich entgegen der Antragsfassung der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht nur gegen den an zweiter Stelle erfolgten Ausspruch des Landgerichts im Urteilstenor, sondern auch gegen den dritten. Die Parteien haben im Termin vor dem Senat zudem klargestellt, dass der Streit weiterhin den Fortbestand betrifft (vgl. Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 11.9.2006, S. 2, Bl. 295).
2.
Die Beklagte ist im Prozess ordnungsgemäß vertreten.
In allen Prozessen mit Geschäftsführern haben die Gesellschafter zwar grundsätzlich über die Vertretung der Gesellschaft zu beschließen, auch in Passivprozessen (vgl. § 46 Nr. 8 2. Alt. GmbHG; Goette, Die GmbH, 2. Auflage, § 8 Rn. 61 m. w. N. zur BGH-Rspr.; Baumbach/Hueck/Zöllner, 18. Auflage, § 46 GmbHG, Rn. 67 m. w. N.). Die Beklagte wird hier allerdings durch ihren neubestellten Geschäftsführer X wirksam vertreten. Kann die Gesellschaft im Prozess gegen einen Geschäftsführer durch den anderen satzungsgemäß vertreten werden, dann bleibt es bei dessen Vertretungszuständigkeit, sofern die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen besonderen Prozessvertreter zu bestellen (BGH NJW-RR 1992, 993; Goette, a.a.O.); das ist hier unstreitig nicht geschehen.
II.
Durch die wirksame Abberufung des Klägers als Geschäftsführer mit dem Gesellschafterbeschluss vom 31.3.2005 (§ 38 I GmbHG) und die nachfolgende schriftliche Kündigung vom 1.4.2005 wurde sein Anstellungsverhältnis beendet.
1.
Die Organstellung des Klägers ist wirksam beendet worden.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Abberufung hier durch die Satzung der Beklagten eingeschränkt worden ist (§ 38 II GmbHG), sie war damit jederzeit möglich (§ 38 I GmbHG). Eine etwaige schuldrechtliche Abrede im Anstellungsvertrag des Klägers (insbesondere Begründungserfordernis, Anwendung des KSchG) steht dem nicht entgegen (BGH DB 1968, 2166; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 38 GmbHG, Rn. 18 m. w. N.; instruktiv Lutter/Hommelhoff, 16. Auflage, § 38 GmbHG, Rn. 13).
2.
Angesichts der rechtlichen Trennung zwischen Organ- und Anstellungsverhältnis kann - wie hier in § 11 Nr. 3 geschehen - im Anstellungsvertrag festgelegt werden, dass die Abberufung zugleich als (ordentliche) Kündigung gilt (sog. Koppelungsklausel).
Da für die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags die Fristen des § 622 BGB gelten und die Vertragsparteien nicht ohne weiteres bestimmte Gründe als "wichtige Gründe" im Sinne des § 626 BGB vereinbaren können, akzeptiert der BGH derartige Koppelungsklauseln nur mit der Maßgabe, dass die Kündigung nicht sofort wirkt, sondern nur mit einer § 622 BGB entsprechenden Frist (vgl. BGH NJW 1999, 3263 = NZG 1999, 1215; NJW 1989, 2683; Goette, § 8 Rn. 17, 42 f., 152 m. w. N.; Bauer/Diller, GmbHR 1998, 809; Flatten, GmbHR 2000, 922; Lohr, ZNotP 2003, 162).
Hier wurde in § 11 Nr. 2 sogar eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart und eingehalten, so dass unter diesem Aspekt keine Wirksamkeitsbedenken bestehen.
3.
Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass nach § 11 Nr. 6 "jede Kündigung" - also auch die hier nach § 11 Nr. 3 mitgeteilte - nicht nur der Schriftform bedarf, sondern auch begründet werden muss. Für diese Auslegung spricht der klare Wortlaut der Urkunde, die die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat. Parteiinteressen stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Eine andere Vereinbarung oder ein anderes übereinstimmendes Verständnis der Parteien hat die Beklagte weder ausreichen dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Die Beklagte hat dem Kläger in dem Schreiben vom 1.4.2005 eine Begründung mitgeteilt (Abberufung, weil Qualifikation und Führungsqualitäten nicht gezeigt).
4.
Auch unter Berücksichtigung von § 11 Nr. 8 des Anstellungsvertrages mit der Verweisung auf die Anwendbarkeit des KSchG ist der Verlust der Organstellung des Klägers ein hinreichender Grund zur Kündigung in der Person des Klägers im Sinne von § 1 II KSchG.
Dies begründet die Beklagte überzeugend mit dem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des Anstellungsvertrages. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst im Wesentlichen auf deren Ausführungen im Schriftsatz vom 13.1.2006 unter Gliederungspunkt 1.1. (Bl. 173-175).
Hinzu kommt ferner Folgendes:
Eine Parteivereinbarung im Sinne des Sachvortrages des Klägers hat dieser weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Auch wenn er eine angemessene Absicherung seiner Geschäftsführerposition erstrebte, so ist doch zu beachten, dass sein Vertragsentwurf, der die umfassende Absicherung nach seiner Meinung enthielt, nicht Grundlage seiner Geschäftsführeranstellung wurde. Die Beklagte hat gegenüber dem Entwurf des Klägers nicht nur den befristeten Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht mitgetragen, sondern eine Koppelung zwischen Abberufung und Kündigung in § 11 Nr. 3 formuliert, die den oben genannten Anforderungen des BGH an derartige Koppelungsklauseln - auch für den Kläger als Juristen - ersichtlich Rechnung tragen wollte. Diese Klauseln haben den Sinn, die Gesellschaft nicht in die Gefahr zu bringen, im Falle einer - wie hier jederzeit möglichen - Abberufung für längere Zeit die Geschäftsführervergütung ohne Gegenleistung zahlen zu müssen (vgl. dazu insbesondere BGH a.a.O. und die zusammenfassende Darstellung bei Goette, § 8, Rn. 152). Dem besonderen Schutzbedürfnis des Geschäftsführers wird im Regelfall dadurch Rechnung getragen, dass er seine dienstvertraglichen Ansprüche für die vereinbarte Zeit behält, hier durch die Regelungen in § 11 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 des Anstellungsvertrages.
Auch die konkrete Begründung in dem Kündigungsschreiben vom 1.4.2005 legt angesichts ihrer Kürze und ihres Inhalts (betr. fehlender Qualifikation und Führungsqualitäten) kein anderes Verständnis der Beklagten nahe.
Dem steht nicht die Ansicht des Klägers entgegen, gegen diese Auslegung spreche, dass die Parteien dem Wortlaut nach in § 11 Nr. 8 ohne Einschränkung die Geltung des KSchG vereinbart haben und dieser vereinbarte Schutz zu seinen Gunsten leer liefe, wenn allein die Abberufung das Anstellungsverhältnis beendet könnte, ohne dass ein sonstiger Kündigungsgrund im Sinne von § 1 II KSchG vorläge.
Die unterschiedlichen Argumentationen der Parteien beruhen - jedenfalls teilweise -darauf, dass sie eine wenig homogene Vereinbarung getroffen haben. Die Organstellung des Geschäftsführers ist grundsätzlich abhängig vom unbedingten Vertrauen der Gesellschafter - deshalb die jederzeitige grundlose Abberufungsmöglichkeit (vgl. auch die gesetzliche Regelung in § 38 GmbHG und Baumbach/Hueck/Zöllner/Nock, § 38 GmbHG, Rn. 3). Dies verträgt sich schwer mit der Schutzrichtung des KSchG, der sozialen Besitzstandswahrung, die bei Arbeitnehmern wegen der Weisungs- und Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers und der fehlenden oder üblicherweise sehr begrenzten Vertretungsmacht hinnehmbar ist. Bei einem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist das in wesentlichen Belangen anders. Die Auslegung im Sinne des Klägers würde nur seiner Interessenlage gerecht, allerdings die Interessen der Beklagten vernachlässigen, wenn der Verlust der Organstellung im Rahmen von § 1 II KSchG als personenbedingter Grund gänzlich unberücksichtigt bliebe. Die Betrachtung zeigt, dass die Vertrauensposition als Geschäftsführer ohne das Vertrauen nicht zu rechtfertigen ist. Ob eine andere Würdigung geboten wäre, wenn die Abberufung schikanös, d. h. ohne Grund und ohne Vertrauensverlust, erfolgt, kann dahinstehen, weil dies hier nicht feststellbar ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH NZG 2005, 593); dies trifft aber für Ziffer 8. bei dieser Auslegung nicht zu. So behält z. B. die Regelung in § 1 II 3 KSchG betreffend die Weiterbeschäftigung mit geänderten Arbeitsbedingungen und dem Einverständnis des Betroffenen ihre Funktion.
5.
Der nach § 46 Nr. 5 GmbHG erforderliche Beschluss der Gesellschafterversammlung über die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers wurde am 31.3.2005 gefasst.
6.
Mit der abweisenden Entscheidung des Senats über die Klage ist die landgerichtliche Entscheidung über die Hilfswiderklage gegenstandslos. Sie wird zur Klarstellung aufgehoben.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Soweit das Landgericht aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten rechtskräftig festgestellt hat, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 01.04.2005, dem Kläger zugegangen per Telefax am 05.04.2005, zum 31.12.2005 beendet worden ist, liegt ein geringfügiges Unterliegen vor, das keine besonderen Kosten verursacht hat. Maßgebend hierfür ist, dass die drei Feststellungsanträge ihrem Streitwert nach einheitlich zu bemessen sind, weil es nach der Vorschrift des § 256 Abs. 1 ZPO um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses geht, nämlich um den Fortbestand des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers; dies wurde bereits oben zur Zulässigkeit der Klage ausgeführt.
Darauf gestützt hat der Senat auch den Streitwert für die erste und zweite Instanz auf 312.000,00 € festgesetzt. Dieser Betrag ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG aus der 3-jährigen Geschäftsführervergütung des Klägers abzüglich 20 % (vgl. BGH NJW-RR 2006, 213).
IV.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Ende der Entscheidung
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