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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 8 U 35/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
ZPO § 531 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 25. Mai 2007 auf 252.833,84 € je Kläger, insgesamt auf 1.011.335,36 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz (Rückzahlung der jeweiligen Einlage) und die Feststellung der Freistellung von künftigen Ansprüchen wegen ihrer Beteiligung als Kommanditisten bei der B KG.

Der Vater der Kläger unterbreitete am 11.12.1998 als Vertreter der "H GbR" ein Angebot zum Abschluss eines Beitrittsvertrages zu dieser KG. Gesellschafter dieser GbR wurden unter anderem die Kläger, die nach der Annahme des Beitrittsangebots am 19.01.1999 mit einer Haftungssumme von je 460.000,00 DM als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen wurden.

Der Beklagte zu 1) war Gründungskomplementär dieser KG.

Die Kläger werfen dem Beklagten vor, unzureichend über für die Anlageentscheidung maßgebliche Umstände aufgeklärt und sie, die Kläger, getäuscht zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Zahlungsklage gegen den Beklagten für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass er die Kläger von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten aus ihrer Stellung als Kommanditisten der B KG freizustellen hat. Die Klage gegen die ursprünglich mitverklagte und in zweiter Instanz nicht mehr beteiligte Beklagte zu 2. hat es abgewiesen.

Die Verurteilung des Beklagten hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beklagte habe seine Pflichten als Gründungskomplementär dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die in dem Emissionsprospekt unzutreffend dargestellte Rolle des Bauunternehmens C AG richtig zu stellen und darüber aufzuklären, dass die I GmbH aufgrund eines Vertrages mit der Grundstücksverkäuferin und Generalunternehmerin S GmbH i.G. einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1,85 Mio. DM gehabt habe.

Dieses Urteil, wegen dessen Begründung im Einzelnen auf die Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat der Beklagte mit seiner form- und fristgerechten Berufung angefochten.

Der Beklagte meint, evtl. bestehende Aufklärungspflichten nicht verletzt zu haben.

Es habe kein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Klägern und ihrem Vater bestanden. Diese seien allein durch Rechtsanwalt und Notar Dr. O beraten und über die Anlage informiert worden.

In dem maßgeblichen Prospekt mit dem Datum 23.11.1998 sei über die Rolle der C AG kein falscher Eindruck vermittelt worden. Es habe keine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Eintritts von I1 bestanden, weil dieses Unternehmen gleichwertig gewesen und zudem die Mietgarantie durch ein Bardepot gesichert worden sei.

Hinsichtlich des Beratungshonorars in Höhe von 1,85 Mio. DM habe keine Aufklärungspflicht bestanden, zumal die vom Bundesgerichtshof angenommene Wesentlichkeitsschwelle von 15 % des Herstellungsaufwands nicht überschritten worden sei.

Zudem fehle die Kausalität einer Pflichtverletzung für den Schaden, da nicht zu vermuten sei, dass die Kläger in Kenntnis aller Umstände dem Fonds nicht beigetreten wären.

Etwaige Ansprüche seien verjährt, da die Verjährungsfrist wirksam verkürzt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil mit näheren Ausführungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 28.04.2008 Bezug genommen.

Der Senat hat bereits mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 23. Januar 2008 (8 U 36/07) über einen Rechtsstreit betreffend die B KG unter anderem gegen den hiesigen Beklagten entschieden. Ein weiterer Rechtsstreit im Zusammenhang mit diesem Fonds (L gegen I2, 8 U 51/07) ist an demselben Terminstag wie diese Sache vor dem Senat verhandelt worden.

B.

Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Insbesondere besteht kein Anlass, von der Begründung des Senatsurteils vom 23. Januar 2008 in dem oben genannten Parallelverfahren abzuweichen, sie gilt hier entsprechend.

I.

Das Landgericht hat zutreffend eine Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach angenommen und dessen Freistellungsverpflichtung gegenüber den Klägern als Kommanditisten festgestellt. Diese Ansprüche folgen aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss.

1.

a.

Aufgrund seiner Stellung als Gründungskomplementär ist der Beklagte in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu den Klägern einbezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt den Gründungskommanditisten bzw. Gründungsgesellschaftern von Publikums KGs bzw. von Publikums GbR als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko sowie die für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände (BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02, DStR 2003, 1760 = NZG 2003, 920; BGH, Urt. v. 03.12.2007, II ZR 21/06, DStR 2008, 515, 516 m. w. N.).

Für die Einbeziehung des Beklagten in das vorvertragliche Schuldverhältnis zu den Klägern ist nicht erforderlich, dass er zu ihnen oder ihrem Vater ein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis oder überhaupt persönlichen Kontakt hatte. Entscheidend ist vielmehr nur dessen Position im Rahmen der Gründung und des Vertriebs der Anteile an der KG.

Ebenso unerheblich ist auch, ob die Kläger mit Rechtsanwalt und Notar Dr. O einen (weiteren) Berater hatten. Soweit der Beklagte bei seiner Anhörung im Senatstermin in diesem Zusammenhang behauptet, dieser sei der einzige Berater der Kläger und ihres Vaters gewesen, er - der Beklagte - sei ausdrücklich von der im Zusammenhang mit der Beitrittsentscheidung vorgenommenen Aufklärung ausgeschlossen worden und habe dazu deshalb keinen Beitrag leisten können, ist dieses Vorbringen in zweiter Instanz neu und nicht nach § 531 II 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, weil der Beklagte seine Nachlässiggkeit im Sinne von § 531 II 2 ZPO nicht entschuldigt hat. Der Sachvortrag ist auch nicht nach § 531 II 1 Nr. 1 oder 2 ZPO zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen; weder hat das Landgericht in diesem Zusammenhang einen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten noch ist das Vorbringen infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden.

Selbst wenn das Vorbringen zulässig wäre, könnte es nichts am Ergebnis ändern. Der Haftung des Gründungsgesellschafters steht nicht entgegen, dass er evtl. keinen persönlichen Kontakt zu den Anlageinteressenten hatte.

Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn dem Gründungsgesellschafter ausdrücklich verwehrt wurde, konkrete den Emissionsprospekt ergänzende Auskünfte zu erteilen, kann dahinstehen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er beabsichtigt habe, solche Informationen zu geben. Zudem fehlt jegliches Beweisangebot für seine Behauptung.

b.

Der Aktivlegitimation der Kläger für die hier geltend gemachten Ansprüche steht nicht entgegen, dass nach dem Beitrittsangebot und dessen Annahme Vertragspartner die "H GbR" war, bestehend aus den Klägern und ihren Eltern. Denn die Aufklärungspflichten bestanden gegenüber diesen als Gesellschaftern der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als teilrechtsfähig anerkannten GbR, zumal diese als Kommanditisten berechtigt und verpflichtet sein und in das Handelsregister eingetragen werden sollten und wurden.

2.

Der Beklagte hat die den Klägern geschuldeten Pflichten verletzt. Er hat es zum einen unterlassen, über die von der Firma C AG bei der Realisierung des Objekts eingenommene Rolle zutreffend aufzuklären (dazu unten a.) und zum anderen pflichtwidrig die Begründung von Honoraransprüchen gegen die Grundstücksverkäuferin nicht offenbart (dazu unten b.).

a.

Das Landgericht hat seiner Würdigung zugrunde gelegt, dass den durch ihren Vater vertretenen Klägern der spätere Prospekt mit der Datierung "23.11.1998" zugeleitet wurde. Insoweit bedarf es keiner Aufklärung, ob die Kläger oder ihr Vater entsprechend ihrer Behauptung ausschließlich den früheren Prospekt mit der Datierung "November 1998" erhalten hatten, da auch die spätere Fassung erhebliche und für die Anlageentscheidung bedeutsame Unrichtigkeiten enthielt, die von dem Beklagten nicht richtig gestellt worden sind.

aa.

Auf Seite 2 des Prospektes heißt es, die Verkäuferin verpflichte sich zur Erstvermietung zu den vereinbarten Konditionen und stelle gemeinsam mit dem Generalunternehmer, der C AG, eine Bankbürgschaft bzw. ein Bardepot für evtl. Differenzen und spätere Mietausfälle bereit. Diese Darstellung traf nicht zu, da ein Generalunternehmervertrag mit der C AG nicht geschlossen wurde. Ein schwebend unwirksamer Vertrag ist von den zuständigen Organen der C AG nicht genehmigt worden. Auch die Erklärung, die C AG habe sich zur Stellung einer Bankbürgschaft bzw. zur Übernahme eines Bardepots zum Ausgleich evtl. Mietausfälle verpflichtet, war unzutreffend.

Nicht richtig war weiterhin die Darstellung auf Seite 30 des Prospekts, wo unter Ziffer III "Fertigstellungsgarantie/Gewährleistungsgarantie" die Firma C AG verzeichnet war. Auf derselben Seite wurde dieses Unternehmen auch unter Ziffer IV "Mietgarantie/Bardepot" genannt, ohne dass sich die C dazu verpflichtet hatte.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, die C AG sei zum Teil als Subunternehmer des späteren Generalunternehmers eingesetzt worden und in dieser Funktion zum einen für die Qualität der Arbeiten in ihrem Bereich verantwortlich und zum anderen selbst gewährleistungspflichtig gewesen, ändert dies nichts daran, dass keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen der Anlagegesellschaft und C AG bestanden und damit keine vertraglichen Ansprüche gegeben waren.

bb.

Der Beklagte war auch verpflichtet, die vorstehend dargestellten Unrichtigkeiten gegenüber den Klägern zu korrigieren. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Beklagten, wonach die Unrichtigkeiten marginal und für die Anlageentscheidung eines verständigen Anlegers nicht wesentlich seien. Für die Anlageentscheidung ist von keineswegs untergeordneter Bedeutung, ob die ordnungsgemäße und fristgerechte Fertigstellung gewährleistet ist, da nur dann eine rentable Vermietung möglich war. Wenn im Prospekt als hierfür verantwortlicher Generalunternehmer eine namhafte überregional bekannte und im MDAX geführte Baugesellschaft genannt wird, kann dies dazu führen, dass künftige Anleger die beanstandungsfreie Vertragserfüllung erwarten und dem Objekt deshalb Vertrauen entgegenbringen. Die später eingeschaltete Baugesellschaft I1 hat jedenfalls nicht ein vergleichbares Renommee. Der Umstand, dass die C AG als Subunternehmer, allerdings beschränkt auf Erdarbeiten und Rohbau, weiterhin beteiligt war, kompensiert den Verlust als verantwortlicher Generalunternehmer nicht, da vertragliche Rechte der Auftraggeberin nunmehr nicht bestanden.

Es ist zudem Sache des Anlegers, die Bewertung der beteiligten Unternehmen vorzunehmen. Dies ist auch abhängig von deren Außenwirkung, die nicht zwingend und nicht nur mit deren Bonität zusammenhängt.

Eine Korrekturpflicht gegenüber den unzutreffenden Darstellungen im Prospekt bestand in besonderer Weise auch für die Aussage, die Mietgarantie bzw. das Bardepot werde evtl. gemeinsam mit der Firma S GmbH i.G. von der C AG übernommen. Der Beklagte hält dem entgegen, die Firma S GmbH i.G. habe bei Fälligkeit ein Bardepot geleistet, so dass es für den Anleger unerheblich gewesen sei, ob auch die Firma C AG ursprünglich auf eine entsprechende Einzahlung gehaftet habe. Diese Argumentation verkennt, dass für die hier vorzunehmende Würdigung auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung, also hier auf den 11. Dezember 1998, abzustellen ist. Zu dem Zeitpunkt gab es lediglich Ansprüche, deren Erfüllung maßgeblich von der Bonität des Schuldners abhing. Für eine Pflichtverletzung ist nicht entscheidend, dass sich ein bestehendes Risiko, über das pflichtwidrig nicht aufgeklärt wurde, später nicht realisiert hat. Die von der Klägerin bestrittene Leistung eines Bardepots kann deshalb unterstellt werden, ohne dass die Aufklärungspflicht entfiele.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die KG nach dem Kauf- und Werklieferungsvertrag vom 04.12.1998 berechtigt war, für den Fall verzögerter Einzahlung des Bardepots mit fälligen Kaufpreis- und Werklohnraten aufzurechnen und die Beträge auf das entsprechende Notaranderkonto einzuzahlen (Ziff. 6 des Vertrages, Anlage 13). Selbst wenn damit die Ausfallrisiken reduziert wurden, jedenfalls soweit Fälligkeit der zur Aufrechnung zu stellenden Raten eintreten würde, bleibt es dabei, dass als werbendes Argument zu Unrecht herausgestellt wurde, die renommierte Fa. C AG trage das Konzept als Vertragspartnerin in der Form mit, dass die Gesellschaft auch zur Übernahme erheblicher Sicherheiten bereit war. Allein dieser Umstand war geeignet, Interessenten für die Anlage positiv einzunehmen.

b.

Der Beklagte war weiterhin verpflichtet, die Kläger oder deren Vater als ihren Vertreter darüber zu informieren, dass die I2 GmbH sich durch Vertrag vom 4. Dezember 1998 gegenüber der S GmbH zu bestimmten Dienstleistungen (Vermarktung, Marketing, Mietvertragscontrolling und Verwaltung) verpflichtet hatte, für die ein Pauschalhonorar von 1,85 Mio. DM vereinbart worden war. Zur richtigen und vollständigen Darstellung gehört es, dass der Anleger darüber informiert wird, in welchem Umfang seine Zahlung für die Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Davon erfasst sind insbesondere Zuwendungen an die Gesellschafter und/oder ihre Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um übliche Vergütungen handelt (BGH WM 1985, 533, 534; NJW 1995, 130; WM 2003, 1086; NJW 2006, 2042, 2043).

Unerheblich ist auch, ob die Zahlungen von der Objektgesellschaft stammen oder von einem in das Anlagemodell einbezogenen Unternehmen (BGHZ 158, 110, Rn. 33: z. B. Verkäuferin des Grundstücks).

Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, über die Zahlung habe deshalb nicht informiert werden müssen, weil zum einen eine im Verhältnis zur Höhe des Honorars angemessene Gegenleistung erbracht worden sei und zum anderen der Wert von 15 % des Gesamtaufwandes, den der Bundesgerichtshof als Grenze für die Offenbarungspflicht von sog. Innenprovisionen aufgestellt hat, nicht erreicht werde.

Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof eine Offenbarungspflicht für "Innenprovisionen" jedenfalls dann angenommen hat, wenn diese 15 % des Aufwands übersteigen (BGHZ 158, 110 = NJW 2004, 1732). Übliche Provisionen bedürfen danach grundsätzlich nicht der Offenlegung. Im Streitfall stellt die Zahlung von 1,85 Mio. DM an die I2 GmbH lediglich 3,7 % des Aufwandes dar, der für den Erwerb des Grundstücks einschließlich der Gebäude prospektiert war. Gleichwohl durfte von einer Offenlegung gegenüber den Anlegern nicht abgesehen werden. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft nämlich allein Provisionen, die an die Vermittler der Kapitalanlage gezahlt werden. Die Beschränkung auf solche Zahlungen, die mindestens 15 % des Aufwands betragen, greift jedoch dann nicht ein, wenn es sich um Sondervorteile handelt, die einem Gründungsgesellschafter gewährt werden (BGH NJW 1995, 130). Da Leistungen an Gründungsgesellschafter die Gefahr der Interessenkollision zum Nachteil der Anleger begründen können, ist über alle Zuwendungen dieser Art aufzuklären, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich etwa um eine angemessene und übliche Vergütung für eine Leistung des Gründungsgesellschafters handelt (BGH, a.a.O.).

Diese Situation hat hier vorgelegen. Die Zahlung von 1,85 Mio. DM an die I2 GmbH ist dem Beklagten als Gründungsgesellschafter zuzurechnen, da er ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer vor deren Umwandlung war und somit wirtschaftlich als Empfänger zu sehen ist (so bereits Senat im zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 23. April 2007, 8 U 54/05, für eine vergleichbare Fallgestaltung).

Aus den vorstehend genannten Gründen, die der Rechtsprechung des BGH entspricht, teilt der Senat nicht die möglicherweise abweichende Auffassung des hiesigen 34. Zivilsenats, wie sie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 16.01.2008 vorgetragen hat.

c.

Die Aufklärungspflichten des Beklagten entfielen auch nicht, weil die Kläger bereits anderweitige Kenntnis von den vorgenannten Umständen erlangt hatten. Die von dem Beklagten behauptete Kenntnis von Dr. O ist ihnen, sollte sie vorgelegen haben, nicht zuzurechnen. Es ist auch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass dieser die Kläger oder zumindest ihren Vater entsprechend aufgeklärt hat.

3.

Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Pflichtverletzungen nicht vorwerfbar wären, sind nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte darauf vertrauen durfte, die Kläger und ihr Vater würden von Dr. O korrekt und umfassend aufgeklärt, auch hinsichtlich der zuvor genannten Gesichtspunkte und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Abweichungen von dem Inhalt des Prospektes (für den der Beklagte verantwortlich ist), die die Haftung begründen.

Dass möglicherweise Rechtsanwalt Dr. O die vorstehend dargelegten Umstände nicht als mitteilungsbedürftig ansah, wie der Beklagte seinem Verhalten entnimmt, entlastet ihn, den Beklagten, nicht. Er musste dafür Sorge tragen, dass den Klägern oder ihrem Vertreter eine sachgerechte Risikobeurteilung möglich war; das hätte er auch erkennen können und müssen.

4.

Der Senat hat auch davon auszugehen, dass die Pflichtverletzungen des Beklagten für die Anlageentscheidung der Kläger ursächlich waren. Soweit der Beklagte meint, die in Rede stehenden Tatsachen seien weder generell noch im konkreten Fall geeignet gewesen, Einfluss auf die Anlageentscheidung auszuüben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Argumentation ist nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, die Kläger, vertreten durch ihren Vater, hätten bei zutreffender Information eine andere Anlageentscheidung getroffen.

So kann der mittelbare Rückfluss von Mitteln aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft an die I2 GmbH und damit wirtschaftlich an den Beklagten als Gründungsgesellschafter bei einem Anleger die Vermutung von Interessenkollisionen und unlauteren Vermögensverschiebungen zu Lasten der Anleger nahe legen, ohne dass dies im konkreten Fall unterstellt werden soll. Jedenfalls ist der Sachverhalt geeignet, bei der erforderlichen Betrachtung ex ante Argwohn hinsichtlich einer sachgerechten Preisbildung aufkommen zu lassen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die I2 GmbH sich zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat. Aus Sicht eines Anlegers konnten zumindest Zweifel aufkommen, ob die wenig präzise beschriebenen Dienstleistungen eine Vergütung von immerhin 1,85 Mio. DM rechtfertigten.

Auch hinsichtlich der unzutreffend dargestellten Person des Generalunternehmers und Mietgaranten liegt ein Umstand vor, der für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sein kann. All dies rechtfertigt die Feststellung des Senats, es könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin auch in Kenntnis der dargelegten Umstände die Anlage gezeichnet hätte.

5.

a.

Die Haftung des Beklagten ist nicht durch § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der B KG wirksam ausgeschlossen, darauf beruft sich der Beklagte hier auch nicht.

§ 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt:

"Schadensersatzansprüche der Gesellschafter gegen den persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis bestehen lediglich bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung."

Durch ihren Eintritt in die Gesellschaft unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag haben die Kläger zwar auch die vorstehende Klausel akzeptiert. Die Haftung des Beklagten wegen der hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen wird hierdurch jedoch nicht beschränkt, da die Klausel den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasst.

Bereits dem Wortlaut nach trifft die Regelung nicht den zu beurteilenden Anspruch. Dieser folgt nicht "aus dem Gesellschaftsverhältnis". Die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung geschah, als die Kläger noch gar nicht Gesellschafter waren, also zwischen den Parteien kein Gesellschaftsverhältnis existierte. Soweit der Beklagte einwendet, die entsprechenden Pflichten träfen ihn nur aufgrund seiner Stellung als Komplementär innerhalb der bereits vorher bestehenden Gesellschaft, so dass die daraus abgeleiteten Ansprüche durchaus aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührten, ist dies schon nach dem Wortlaut nicht zwingend. Dieser Auslegung steht zudem in deutlicher Weise die Systematik der Regelung innerhalb des Gesellschaftsvertrages entgegen. Es handelt sich um den letzten Absatz des mit "Geschäftsführung und Vertretung" überschriebenen Paragraphen, der im Übrigen ausschließlich Regelungen zum Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht sowie den dabei zu beachtenden Pflichten enthält. Dies lässt allein den Schluss zu, dass die Haftungsbegrenzung sich auch nur auf die zuvor erörterten Pflichten beziehen sollte. Die hier in Rede stehenden Auskunfts- und Aufklärungspflichten unterfallen jedoch nicht der Geschäftsführung oder Vertretung der Kommanditgesellschaft. Für diese Auffassung spricht schließlich, dass § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters im Blick hat, während die Haftung des Beklagten für Fehlverhalten bei der Werbung von Kommanditisten nicht auf seiner Position als persönlich haftender Gesellschafter beruht, sondern auf derjenigen des Gründungsgesellschafters, die in gleicher Weise auch einem Gründungskommanditisten zukäme.

b.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechende für die fast wortgleiche Haftungsausschlussklausel auf S. 29 des Prospektes. Diese wurde zudem nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen, weil die Kläger hier - anders als Gesellschafter bei anderen Fonds des Beklagten - keinen Zeichnungsschein unterzeichnet haben, der dies beinhaltete.

6.

Auch der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist nicht verjährt. Die am 31.12.2004 ablaufende Verjährungsfrist ist durch die am 30.12.2004 zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt worden.

a.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verjährungsfrist nicht gem. § 9 Abs. 5 S. 2 des Gesellschaftsvertrages auf sechs Monate nach Kenntnis, längstens drei Jahre verkürzt worden. Wie soeben dargelegt, erfasst die Klausel in § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages und damit auch die Verjährungsregelung die hier in Rede stehenden Ansprüche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis nicht, so dass sie auch keinen Einfluss auf die Dauer der Verjährungsfrist hat.

b.

Hinsichtlich der Verjährungsklausel auf S. 29 des Prospektes gelten die Ausführungen oben entsprechend; sie wurde nicht in den Vertrag einbezogen.

7.

Die geltend gemachten Schadensersatz- und Freistellungsansprüche stehen nicht der "H GbR", sondern den Kläger persönlich zu; denn diese haben unstreitig die Anlagebeträge aus ihrem Vermögen bezahlt und die jeweiligen Vermögensnachteile erlitten.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 710 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Sofern der Senat von Entscheidungen des hiesigen 34. Zivilsenats zur Offenbarungspflicht von dem Gründungsgesellschafter zugeflossenen Zahlungen Dritter abweichen sollte, beruht das Urteil nicht allein auf diesem Gesichtspunkt.

Ende der Entscheidung

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