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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 8 U 5/06
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, BGB, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 540 Abs. 2
HGB § 112
HGB § 113
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 666
BGB § 675
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
GmbHG § 85
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 29.11.2005 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht zu. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

I. Anträge zu 1. und 2.

Diesen Anträgen, die die Klägerin in der Berufungsinstanz bis zum 31.10.2006 zeitlich beschränkt hat, kann im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht stattgegeben werden, da ein Verfügungsanspruch nicht hinreichend dargelegt ist. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Beklagte keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt. In Ergänzung zu den Ausführungen des Landgerichtes weist der Senat auf folgendes hin:

Der Beklagte als ehemaliger Geschäftsführer der Klägerin unterliegt ohne ausdrückliche Vereinbarung keinem Wettbewerbsverbot. Eine entsprechende Vereinbarung, die aus dem Anstellungsvertrag folgen könnte, ist nicht vorgetragen.

Der Beklagte als ehemaliger Gesellschafter der Klägerin unterliegt grundsätzlich nicht analog §§ 112, 113 HGB einem Wettbewerbsverbot. Etwas anderes gilt zwar für Gesellschafter, die im Innenverhältnis der Gesellschaft deren Geschicke maßgeblich bestimmen. Das dürfte für den Beklagten als Gesellschaftergeschäftsführer einer 2Personen-GmbH mit gleichen Rechten anzunehmen sein. §§ 112, 113 HGB regeln aber kein Wettbewerbsverbot nach dem Ausscheiden des Gesellschafters. Ein solches bedarf vielmehr der Vereinbarung.

Eine entsprechende Vereinbarung enthält der Gesellschaftsvertrag gerade nicht. § 17 bestimmt vielmehr ein Konkurrenzverbot nur für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Eine erweiternde Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, weil der Beklagte durch seine Abfindung am Wert der Gesellschaft teilnimmt und deshalb ihr keine Konkurrenz machen dürfe, kommt nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat eine Abfindung entsprechend dem Gesellschaftsvertrag erhalten, mehr nicht. Eine Lücke als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung vermag der Senat deshalb nicht festzustellen.

Schließlich ergibt sich kein Wettbewerbsverbot aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 1977, 194), dass ein Gesellschaftergeschäftsführer, auch wenn ihm das ausdrücklich nicht verboten ist, im Geschäftszweig der GmbH keine Geschäfte für eigene Rechnung machen darf, solange er im Amt ist. Trotz der Beendigung seines Dienstverhältnisses gehe seine Handlungsfreiheit nicht soweit, dass er Verträge, die die GmbH während seiner Amtszeit abgeschlossen hatte, an sich ziehen dürfte. Es ist deshalb treuwidrig, Vermögensgegenstände, die die GmbH bereits geschaffen hatte, für sich in Anspruch zu nehmen. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind aber auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn hier geht es nicht um die Umwidmung eines Vermögensgegenstandes, den der Beklagte für die Klägerin bereits geschaffen hätte. Der Beklagte wird vielmehr als Wettbewerber der Klägerin tätig. Dass er dabei seine auch im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin erworbenen Kenntnisse nützt, ist ihm nicht verboten. Ansonsten könnte der Beklagte in dem Geschäftsbereich der Klägerin nicht mehr tätig werden, was mit den aus Art. 12 GG folgenden Wertungen nicht vereinbar wäre.

II. Berufungsanträge zu 3 a) - c)

Auch diesen Ansprüchen kann im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht zum Erfolg verholfen werden, da ein Verfügungsanspruch nicht feststellbar ist. Zwar besteht dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 675, 666 BGB. Der Beklagte hat aber glaubhaft gemacht, mehr als die von ihm bereits mitgeteilten Informationen (zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) nicht geben zu können, da er über keine weiteren Aufzeichnungen verfüge. Er hat damit die Ansprüche teilweise erfüllt, und teilweise ist ihm die Erfüllung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Soweit die Klägerin meint, dies sei nicht glaubhaft, bewegt sie sich, soweit dies im einstweiligen Verfügungsverfahren beurteilbar ist, in einem rein spekulativen Bereich.

III. Anträge zu 4. und 5.

Schließlich ist hinsichtlich dieser Anträge der Erfolg zu versagen, da ebenfalls kein Verfügungsanspruch feststellbar ist. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin aus § 85 GmbHG i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB oder nachvertraglicher Treuepflicht auf Unterlassung der Verwendung von Rezepturen der Klägerin, die deren Betriebsgeheimnis unterliegen. Diese Anspruchsgrundlagen setzen aber voraus, dass der Beklagte Rezepturen der Klägerin benutzt und damit seine Geheimhaltungsverpflichtung bzw. Treuepflicht verletzt. Das kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte bestreitet, Rezepturen der Klägerin zu verwenden, und die Klägerin legt nicht konkret dar, welche Rezepturen nach ihrer Auffassung vom Beklagten verwandt werden. Allein der Umstand, dass rein äußerlich das von ihr hergestellte Produkt mit den Produkten des Beklagten identisch ist, belegt keine Verwendung ihrer Rezepturen. Es mag sein, ohne dass dies vom Senat im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens überprüft werden könnte, dass der Beklagte andere Mischungen als die der Klägerin verwendet und mit diesen Mischungen versucht, auf dem Geschäftsmarkt Fuß zu fassen. Dies wäre ihm nicht zu verwehren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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