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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.04.2007
Aktenzeichen: 8 U 54/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 195 a.F. | |
BGB § 195 n.F. | |
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Februar 2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) ist dem Grunde nach berechtigt.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der L KG (AG Beckum HR A ####) freizustellen.
Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2) wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, und zwar auch zur Entscheidung über die Kosten, soweit nicht durch den Senat über sie erkannt ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 72.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von beiden Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung seiner Kommanditeinlage von 500.000,00 DM zzgl. 25.000,00 DM Agio abzüglich zwischenzeitlich erhaltener Ausschüttungen bei der L KG. Der Beklagte zu 1) war Gründungskommanditist dieser Gesellschafter und Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 2), die vor ihrer zwischenzeitlichen formwechselnden Umwandlung eine GmbH war und als I GmbH firmierte. Die Beklagte zu 2) war Prospektverantwortliche und verantwortlich für den Vertrieb der Kapitalanlage. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1) dem Grunde nach stattgegeben und ihn zur Freistellung des Klägers von dessen Kommanditistenhaftung als Kommanditist der L KG verurteilt. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte zu 1) hafte dem Kläger als Gründungskommanditist wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Die Prospektunterlagen der L KG seien fehlerhaft gewesen. Insbesondere das Kurzexposé, das dem Kläger vor Zeichnung seiner Anlage zugegangen sei, habe keine Aussage zu den für einen Anleger wichtigen Folgen der vorgesehenen Ausschüttungen, insbesondere zu dem systemimmanenten Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, enthalten. Darüber hinaus seien die Anleger nicht auf den Umstand hingewiesen worden, dass die Firma J GmbH, die das bebaute Grundstück schlüsselfertig an die L KG verkauft habe, von dem Kaufpreis einen Betrag von 1.997.617,65 DM an die Beklagte zu 2) zu zahlen gehabt habe. Die fehlerhaften Informationen seien auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen, wie bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung folge. Die deshalb dem Grunde nach gegebenen Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Da zur Höhe des Anspruchs noch weitere Feststellungen insbesondere zu den Steuervorteilen des Klägers getroffen werden müssten, hat das Landgericht insoweit nur ein Grundurteil erlassen.
Eine Haftung der Beklagten zu 2) hat das Landgericht verneint und zur Begründung ausgeführt, zwischen ihr und dem Kläger sei kein Beratungsvertrag zustande gekommen, der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung vertraglicher Pflichten sein könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Dieses Urteil fechten der Kläger einerseits und der Beklagte zu 1) andererseits mit ihren Berufungen an, mit denen sie ihre jeweiligen erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, auch die Beklagte zu 2) hafte auf Schadensersatz. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei zwischen ihm und der Beklagten zu 2) im Rahmen der Vermittlung der Kapitalanlage ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, der die Beklagte zu 2) zu vollständiger und zutreffender Information verpflichtet habe. Die Beklagte zu 2) sei entscheidende Funktionsträgerin gewesen, die in einer besonderen Nähe zu den einzelnen Anlegern gestanden habe. Sie habe sich von Anfang an als die entscheidende Interessenwahrerin der Anleger dargestellt und gegenüber den Anlageinteressenten mit ihrer Seriosität, Erfahrung und Sachkompetenz geworben. Der ihr obliegenden Informationspflicht sei die Beklagte zu 2) nicht nachgekommen, wie dem erstinstanzlichen Vorbringen zu entnehmen sei, auf das verwiesen werde. Der Kläger vertieft weiterhin seine Auffassung, dass eine Aufklärung auch hinsichtlich der Provisionen geschuldet gewesen sei, die die Beklagte zu 2) bei der Vermittlung der Finanzierung des Eigenkapitals von der finanzierenden Bank, der Volksbank C, erhalten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Februar 2005 abzuändern und die Beklagte zu 2) gemäß den in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen.
Zur Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs beantragt er,
das Verfahren an das Landgericht Münster zurückzuverweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, seine Haftung sei zu Unrecht angenommen worden. Allein seine Stellung als Gründungskommanditist genüge nicht, zumal die Fondsgesellschaft nicht Herausgeberin des Prospekts gewesen sei.
Weiterhin rügt er, das Landgericht habe zu Unrecht falsche Prospektangaben zugrunde gelegt. So bleibe bestritten, dass der Kläger das Kurzexposé erhalten habe. Die Feststellung des Landgerichts dazu überzeuge nicht. Das Kurzexposé als reine Werbeaussage habe zudem nicht Prospektcharakter gehabt. Schließlich müsse der Inhalt dieses Exposés im Zusammenhang mit dem ausführlichen Prospekt gesehen werden, dessen Lektüre von dem Anleger erwartet werden müsse.
Eine Offenbarungspflicht, so meint der Beklagte zu 1) weiter, habe nicht bestanden, soweit die Beklagte zu 2) von der Fa. J GmbH einen Betrag in Höhe von ca. 1,7 Mio. DM netto erhalten habe. Hierbei habe es sich nicht um Gelder gehandelt, die aus dem Vermögen des Fonds stammten. Die Zahlung habe vielmehr die Verkäuferin des Grundstücks erbracht. Zudem habe der Zahlung eine Leistung der Beklagten zu 2) gegenübergestanden, die eine Garantie für Mieteinnahmen übernommen habe. Die Höhe des Betrages habe darüber hinaus unter der Grenze von 15 % gelegen, die der Bundesgerichtshof für die Offenlegung von Innenprovisionen aufgestellt habe. Die Zahlung sei schließlich erst weit nach Schließung des Fonds und Beitritt des Klägers erfolgt.
Der Beklagte zu 1) meint weiterhin, es fehle jedenfalls an einer Kausalität evtl. Aufklärungsmängel für die Anlageentscheidung des Klägers. Hinsichtlich der Zahlung an die Beklagte zu 2) seitens der Fa. J GmbH müsse insoweit berücksichtigt werden, dass keine Mehrbelastung des Fonds vorliege, sondern vielmehr eine zusätzliche Garantie begründet worden sei, deren Kenntnis den Kläger nicht von der Zeichnung der Anlage hätte absehen lassen.
Die Beklagte zu 2) vertritt weiterhin die Auffassung, zwischen ihr und dem Kläger sei weder ein Beratungs- noch ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen. Mit der Vermittlung der hier in Rede stehenden Kapitalanlage sei ausschließlich der Steuerberater L2 betraut gewesen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers ist dagegen begründet und führt unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Stattgabe des Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach sowie zur Verurteilung auch der Beklagten zu 2) zur Freistellung des Klägers und seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der L KG (im Folgenden: KG II).
1. Zur Berufung des Beklagten zu 1):
Die Berufung ist unbegründet, da das Landgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten dem Grunde nach bejaht hat.
a)
Der Beklagte ist aufgrund seiner Stellung als Gründungskommanditist in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger einbezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt den Gründungskommanditisten von Publikums-KGs bzw. Gründungsgesellschaftern einer Publikums-GbR als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko sowie die für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände (z.B. BGH NZG 2003, 920 = DStR 2003, 1760). Der Beklagte zu 1) zählt zu dieser Personengruppe. Er hat seinen über viele Jahre erworbenen guten Ruf unter Ausnutzung bestehender Kontakte eingesetzt, um Kommanditisten für den Vorläufer-Fonds der hier in Rede stehenden Anlage, die L2 KG I sowie die KG II zu gewinnen, der der Kläger beigetreten ist. Zudem besaß er einen erheblichen Einfluss auf die Kommanditgesellschaft über die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer er war. Der Beklagte hat damit in erheblicher Weise persönliches Vertrauen hinsichtlich der Seriosität und Tragfähigkeit des Konzepts in Anspruch genommen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) kommt es für die Haftung als Gründungskommanditist nicht darauf an, ob die Anlagegesellschaft selbst den Emissionsprospekt herausgegeben und der Gründungskommanditist deshalb Verantwortung für den Prospekt gehabt hat. Eine derartige Beschränkung ist auch der von dem Beklagten zu 1) zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH DStR 2003, 1494 und DStR 2003, 1760) nicht zu entnehmen. Die konkrete Erstellung des Prospekts und die formelle Verantwortlichkeit hierfür spielen in den genannten Entscheidungen sowie auch in der weiteren Rechtsprechung keine erkennbare Rolle. Maßgeblich ist die Stellung des Gründungsgesellschafters als künftiger Vertragspartner und seine Aufklärungspflicht gegenüber beitrittswilligen Anlegern. Die Aufklärungspflicht hat ihren inneren Grund darin, dass der Gründungsgesellschafter über einen Informationsvorsprung verfügt und hinter dem mit der Gesellschaft verfolgten Projekt steht. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1980 (BGHZ 79, 337) erkannt, dass dann, wenn die Aufklärung mittels eines Prospekts erfolgt, die Haftung für fehlerhafte oder unvollständige Angaben nicht nur die Personen trifft, die zu der für die Herausgabe des Prospekts verantwortlichen eigentlichen Leitungsgruppe gehören, sondern auch diejenigen, die Gründer der Gesellschaft sind, die das Management bilden oder beherrschen oder die hinter der Anlagegesellschaft stehen und besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen. Diese Situation hebt sich grundlegend von der bei einer typischen KG ab, in der ein zufällig früherer Kommanditist gegenüber später eintretenden Kommanditisten keine oder geringere Informationspflichten hat.
b)
Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung des Landgerichts, dass eine dem Beklagten zu 1) zurechenbare Verletzung der Aufklärungspflicht darin liege, dass das Kurzexposé (Anlage 7 zur Klage) sich nicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Fall von Ausschüttungen verhalte. Anders als bei dem Fonds KG I fehlt es hier an entsprechenden Hinweisen. Dies ist dann nicht zu beanstanden, wenn der umfassende Emissionsprospekt, auf den ausdrücklich verwiesen wird, die notwendige Aufklärung enthält. Eine unzutreffende Aussage, wie dies im Fall KG I erfolgt ist, enthält das Exposé nicht.
Die ihm obliegende Aufklärungspflichten hat der Beklagte zu 1) allerdings dadurch verletzt, dass er den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass die J GmbH, die Verkäuferin des bebauten Grundstücks an die KG II, von dem Kaufpreis einen Betrag von 1.997.617,65 DM an die Beklagte zu zahlen hatte. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört es, dass dem Anleger sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Zur richtigen und vollständigen Darstellung gehört es, dass der Anleger darüber informiert wird, in welchem Umfang seine Zahlung für die Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Davon erfasst sind insbesondere Zuwendungen an die Gesellschafter und/oder ihre Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um übliche Vergütungen handelt (BGH WM 1985, 533, 534; NJW 1995, 130; WM 2003, 1086; NJW 2006, 2042, 2043).
Ohne Erfolg wendet der Beklagte zu 1) insoweit ein, über die Zahlung habe deshalb nicht informiert werden müssen, weil zum einen eine Gegenleistung, nämlich eine Mietgarantie, erbracht worden sei und zum anderen der Wert von 15 % des Gesamtaufwandes, den der Bundesgerichtshof als Grenze für die Offenbarungspflicht von sog. Innenprovisionen aufgestellt habe, nicht erreicht werde.
Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof eine Offenbarungspflicht für "Innenprovisionen" jedenfalls dann angenommen hat, wenn diese 15 % des Aufwands übersteigen (BGHZ 158, 110 = NJW 2004, 1732). Übliche Provisionen bedürfen danach grundsätzlich nicht der Offenlegung. Im Streitfall stellt die Zahlung von knapp 2 Mio. DM an die Beklagte zu 2) ca. 10 % des Aufwandes dar, der für den Erwerb des Grundstücks einschließlich der Gebäude prospektiert war. Gleichwohl durfte von einer Offenlegung gegenüber den Anlegern nicht abgesehen werden. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft nämlich allein Provisionen, die an die Vermittler der Kapitalanlage gezahlt werden. Die Beschränkung auf solche Zahlungen, die mindestens 15 % des Aufwandes betragen, greift jedoch dann nicht ein, wenn es sich um Sondervorteile handelt, die einem Gründungsgesellschafter gewährt werden (BGH NJW 1995, 130). Da Leistungen an Gründungsgesellschafter die Gefahr der Interessenkollision zum Nachteil der Anleger begründen können, ist über alle Zuwendungen dieser Art aufzuklären, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich etwa um eine angemessene und übliche Vergütung für eine Leistung des Gründungsgesellschafters handelt (BGH, a.a.O.).
Diese Situation hat hier vorgelegen. Die Zahlung von ca. 2 Mio. DM an die Beklagte zu 2) ist dem Beklagten zu 1) als Gründungsgesellschafter zuzurechnen, da er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 2) vor deren Umwandlung war und somit wirtschaftlich als Empfänger zu sehen ist.
Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch das Argument des Beklagten zu 1) unerheblich, die Beklagte zu 2) habe für die Zahlung eine Gegenleistung erbracht, nämlich eine Mietgarantie übernommen und in erheblichem Umfang auch Garantiezahlungen geleistet. Die Frage, ob es sich um eine übliche und der Höhe nach angemessene Gegenleistung handelt, spielt gerade keine Rolle. Unerheblich ist auch, dass die in Rede stehende Zahlung an die Beklagte zu 2) nicht unmittelbar durch die Fondsgesellschaft geleistet wurde, sondern sich als Zahlung der Verkäuferin darstellt. Diese Differenzierung hat der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zu Innenprovisionen als bedeutungslos dargestellt (BGHZ 158, 110).
Einer Aufklärungspflicht steht weiterhin nicht entgegen, dass die Zahlung von knapp 2 Mio. DM erst nach Schließung des Fonds ca. ein Jahr nach Beitritt des Klägers erfolgt ist, wie der Beklagte zu 1) behauptet. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nämlich nicht an, da eine entsprechende Vereinbarung bereits vor dem am 09.12.1994 erfolgten Beitritt des Klägers zu der Gesellschaft getroffen wurde. Die Fa. J GmbH trat bereits am 17.10.1994, als sie den Kauf- und Werkvertrag mit der KG II schloss, von ihrem Kaufpreisanspruch einen Teilbetrag von knapp 2 Mio. DM brutto an die Beklagte zu 2) ab. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, wie im Senatstermin unter Hinweis auf eine entsprechende Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Seite 9 des Urteils) erörtert worden ist.
c)
Die unzureichende Aufklärung war auch ursächlich für die Entscheidung des Klägers, dem Fonds beizutreten.
Der Kausalität steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Anlageentscheidung aufgrund der Beratung des Steuerberaters L2 getätigt hat. Insoweit hat der Beklagte zu 1) im Senatstermin ausdrücklich klargestellt, das Vorbringen und der Beweisantritt auf Seite 11 seiner Berufungsbegründung (Bl. 613 GA) beziehe sich nicht auf die Aufklärung hinsichtlich der Zahlung von knapp 2 Mio. DM an die Beklagte zu 2).
Der Beklagte zu 1) vertritt jedoch die Auffassung, dass der Kläger in Kenntnis aller Umstände gleichwohl der Gesellschaft KG II beigetreten wäre. Die Zahlung habe keine Mehrbelastung des Fonds zur Folge gehabt, sondern die von der Beklagten zu 2) geschuldete Gegenleistung habe eine zusätzliche Garantie bewirkt, die vorteilhaft für die Anleger gewesen sei.
Diese Argumentation ist indes nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, der Kläger hätte bei zutreffender Information eine andere Anlageentscheidung getroffen. Der Rückfluss von Mitteln aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft an die Beklagte zu 2) und damit wirtschaftlich an den Beklagten zu 1) als Gründungsgesellschafter kann bei einem Anleger die Vermutung von Interessenkollisionen und unlauteren Vermögensverschiebungen zu Lasten der Anleger begründen, ohne dass der Senat diese im konkreten Fall unterstellt. Jedenfalls ist der Sachverhalt geeignet, bei der erforderlichen Betrachtung ex ante Argwohn hinsichtlich einer sachgerechten Preisbildung aufkommen zu lassen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte zu 2) sich nach ihrer Darstellung zur Gewährung einer Mietgarantie verpflichtet hat. Zum einen konnte die Notwendigkeit einer derartigen Garantie, die ihre Ursache in dem Wegfall eines als solvent angesehenen kommunalen Mieters hatte, Zweifel hinsichtlich der Ertragskraft des Objekts aufkommen lassen. Hinzu kommt, dass auch die Werthaltigkeit der von der Beklagten zu 2) übernommenen Mietgarantie angesichts eines Stammkapitals von nur 200.000,00 DM kritisch beurteilt werden konnte. All dies rechtfertigt die Feststellung des Senats, es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger auch in Kenntnis der dargelegten Umstände die Anlage gezeichnet hätte.
d)
Der danach begründete Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Für den Zahlungsanspruch galt gem. § 195 BGB a.F. die 30-jährige Verjährungsfrist, deren Lauf durch die Erhebung der Klage gehemmt worden ist. Dies geschah rechtzeitig vor Ablauf der seit dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 n.F. im Jahre 2004.
Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist die Verjährungsfrist nicht vertraglich auf drei Jahre verkürzt worden. Dies folgt insbesondere nicht aus der Regelung, die sich auf Seite 29 des Emissionsprospekts befindet und wonach die Verjährung in den dort genannten Fällen auf maximal drei Jahre verkürzt worden ist. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Klausel wirksam in das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) einbezogen worden ist. Jedenfalls erfasst die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht die hier in Rede stehende Vertrauenshaftung des Beklagten zu 1). Sie bezieht sich vielmehr auf die Prospekthaftung im engeren Sinne, wie dem Wortlaut deutlich zu entnehmen ist. Der Beklagte zu 1) gehört zudem nicht zu dem im Prospekt genannten Personenkreis. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) liegen auch die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht vor. Zum einen ist eine ergänzende Vertragsauslegung zu Lasten des Vertragspartners nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zum anderen besteht keine Lücke. Das Angebot regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Verjährungsverkürzung abschließend.
2. Berufung des Klägers
Die Berufung des Klägers ist begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Feststellung der Begründetheit des Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach sowie zur Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Freistellung.
a)
Dem Kläger steht auch gegen die Beklagte zu 2) ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Auskunftsvertrages im Rahmen der Anlagevermittlung zu. Die Beklagte zu 2) wurde als Anlagevermittlerin tätig und trat entsprechend nach außen auf, um für die hier in Rede stehende Kapitalanlage zu werben. Selbst wenn sie nicht unmittelbar mit dem Kläger in Kontakt gekommen sein sollte, wirkte sie über den Steuerberater L2 auf den Kläger ein. Durch die Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten zu 2), vermittelt über den Steuerberater L2 als Vertreter oder Boten des Klägers, kam ein Auskunftsvertrag zwischen den Parteien zustande. Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen den Beteiligten ein Auskunftsvertrag dann zumindest stillschweigend zustande, wenn der Anleger die besonderen Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will (BGH NJWRR 2005, 1120, 1121; BGH NJWRR 2003, 1690). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Selbst wenn der Kläger maßgeblich von dem Steuerberater L2 über die Anlagemöglichkeit informiert worden sein sollte, beruhte dies letztlich auf Kenntnissen, die dem Steuerberater von der Beklagten zu 2) durch ihren Geschäftsführer, dem Beklagten zu 1), vermittelt worden waren. Jedenfalls dem Zeugen L2 gegenüber hatte sich die Beklagte zu 2) zuvor auch durch schriftliche Äußerungen als besonders erfahren und kompetent dargestellt. Dadurch, dass der Kläger über den Zeugen L2 diese Kenntnisse in Anspruch nahm, wovon die Beklagte zu 2) auch ausging, ist ein Auskunftsvertrag mit entsprechenden Pflichten zustande gekommen.
Der Senat folgt auch nicht der Auffassung der Beklagten zu 2), diese habe lediglich ein eigenes Produkt beworben, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, ein Anlageinteressent habe diesen Angaben vertrauen und darauf seine Anlageentscheidung stützen wollen. Zwar war die Beklagte zu 2) als Prospektherausgeberin und Verantwortliche für die Eigenkapitalbeschaffung in Vorbereitung und Abwicklung der Kapitalanlage involviert. Gleichwohl handelte es sich bei den vermittelten Kommanditanteilen nicht um eigene Produkte der Beklagten zu 2). Auch das Bestehen eigener wirtschaftlicher Interessen am Erfolg der Vermittlung führt nicht dazu, dass Anleger sich bei ihrer Anlageentscheidung nicht maßgeblich auf die Darlegungen und Aussagen der Beklagten zu 2) stützten und der Beklagten zu 2) dies auch bekannt war. Dies folgt wesentlich daraus, dass die Beklagte zu 2) in ihrer Außendarstellung gegenüber den Anlageinteressenten besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. Beispielhaft sei nur auf die Darstellung eigener Leistungsfähigkeit auf Seite 2 des Schreibens vom 04.11.1993 in Verbindung mit der Werbebroschüre "Wir über uns" (Anlage 6 zur Klageschrift) verwiesen. Soweit der Kläger von seinem Steuerberater informiert wurde, musste er auch davon ausgehen, dass die Informationen, die über die steuerrechtlichen Konsequenzen der konkreten Kapitalanlage hinausgingen, auf Aussagen der Beklagten zu 2) beruhten.
b)
Aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Auskunftsvertrages war die Beklagte zu 2) verpflichtet, alle Umstände offen zu legen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung waren. Diese Pflicht hat sie verletzt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen betreffend die Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten zu 1). Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die Ausführungen zur haftungsbegründenden Kausalität.
c)
Die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) sind nicht verjährt. Auch hier gilt, dass eine kürzere Verjährungsfrist zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist. Unabhängig davon, dass die vorliegend in Rede stehenden Ansprüche nicht von der Klausel erfasst werden, ist diese im Verhältnis zur Beklagten zu 2) als überraschende Klausel anzusehen, die nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2004, 414) ist von einer überraschenden Klausel auszugehen, wenn die Verjährung von Ersatzansprüchen nicht nur gegenüber der Objektgesellschaft, also dem Vertragspartner, verkürzt wird, sondern gleichzeitig auch auf die Rechtsverhältnisse zu anderen Beteiligten eingewirkt wird. Diese Situation ist hier gegeben.
d)
Die Beklagte zu 2) muss den Kläger so stellen, wie dieser stände, wenn er die Anlage nicht gezeichnet hätte. Sie ist daher verpflichtet, ihn von seiner Kommanditistenhaftung freizustellen sowie die der Höhe nach berechtigten Zahlungsansprüche des Klägers zu erfüllen.
Hinsichtlich der Höhe der Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, da über die Anrechnung steuerlicher Vorteile noch zu entscheiden ist. Der Senat hat deshalb nur eine Entscheidung zum Grund getroffen und die Sache im Übrigen gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, wegen des noch beim Landgericht anhängigen Verfahrens zur Höhe des Anspruchs gegen den Beklagten zu 1) eine einheitliche Entscheidung über den Umfang der von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu ermöglichen. Der Kläger hat den entsprechenden Antrag im Senatstermin gestellt.
3.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, die diese im Senatstermin geäußert haben, wonach die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich auch der Senat stütze, zu anderen Fallgestaltungen ergangen sei, etwa zu Fällen sog. Schrottimmobilien, die hier nicht einschlägig seien. Nach Auffassung des Senats besteht deshalb nicht die Notwendigkeit einer klarstellenden Entscheidung durch das Revisionsgericht.
Ende der Entscheidung
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