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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: 8 U 61/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 187
BGB § 188
BGB § 188 Abs. 2
BGB § 123
BGB § 139
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 313 Abs. 1
ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 222 Abs. 2
ZPO § 524 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Januar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten weitere 17.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13. Februar 2006 zu zahlen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Die Parteien, die von 2001 bis Ende 2005 eine ärztliche Gemeinschaftspraxis sowie ein Institut für medizinische Begutachtungen in der Form einer GbR geführt haben, streiten über eine vom Beklagten beanspruchte Abfindung nach Auflösung der Gesellschaft. Nach der sog. Auflösungsvereinbarung vom 1. Dezember 2005 hatte der Kläger dem Beklagten eine Abfindung in Höhe von 35.000,00 € zu zahlen. Der Kläger, der die Auffassung vertritt, der Beklagte habe diesen Anspruch verloren, weil er entgegen seiner Ankündigung bereits im Februar 2006 eine anderweitige ärztliche Tätigkeit in räumlicher Nähe zu der früheren Gemeinschaftspraxis begonnen habe, hat zunächst entsprechende negative Feststellungsklage erhoben. Nachdem der Beklagte im Wege der Widerklage den Zahlungsanspruch über 35.000,00 € geltend gemacht hatte, haben die Parteien die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt U der Widerklage zur Hälfte stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Auflösungsvereinbarung sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen. Geschäftsgrundlage der Zahlungsverpflichtung sei nämlich gewesen, dass der Beklagte über einen bestimmten, nicht näher festgelegten Zeitraum keine Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit haben würde. In Kenntnis der anderweitigen späteren Entwicklung hätten die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen, so dass er anzupassen sei. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat das Landgericht die Anpassung in der Weise vorgenommen, dass die Hälfte der vereinbarten Abfindung zu zahlen ist.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen ursprünglichen Widerklageantrag weiter. Er rügt, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Unterlassen einer eigenen Berufstätigkeit des Beklagten den Charakter einer Geschäftsgrundlage gehabt habe. Der Zeuge U habe den Umstand schon nicht mit der erforderlichen Klarheit bekundet. Jedenfalls habe nicht mehr als eine Erwartung des Klägers vorgelegen, die keine Auswirkungen auf den Inhalt der schriftlich fixierten Vereinbarung habe. Es fehle auch an Anhaltspunkten für die vorgenommene Anpassung auf die Hälfte des vereinbarten Anspruchs.

Der Beklagte beantragt,

den Kläger zu verurteilen, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 17.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2006 zu zahlen.

Er beantragt weiterhin,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt er,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Widerklage insgesamt abzuweisen.

Er verteidigt das Urteil, soweit das Landgericht von dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen ist. Er meint jedoch, dass Rechtsfolge hieraus die Reduzierung des Abfindungsanspruchs auf Null sei, da er, der Kläger, in Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht zu einer Zahlung an den Beklagten bereit gewesen wäre. Mit der Anschlussberufung strebt er die vollständige Abweisung der Widerklage an.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, während die Anschlussberufung des Klägers zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet ist.

I. Berufung des Beklagten

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zur Stattgabe der Widerklage in vollem Umfang.

1.

Dem Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Abfindung in Höhe von 35.000,00 € ungekürzt zu.

a)

Der Anspruch folgt aus § 3 Abs. 1 der Auflösungsvereinbarung vom 1. Dezember 2005. Danach hat der Kläger dem Beklagten zum Zwecke der Auseinandersetzung und Auflösung der Gemeinschaftspraxis und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Betrag von 35.000,00 € zu zahlen.

Die Forderung des Beklagten ist auch fällig. Zwar hatten die Parteien vereinbart, dass die Zahlung in 12 gleichen monatlichen Raten zu zahlen war, beginnend mit Januar 2006. § 3 Abs. 2 S. 2 der Vereinbarung enthielt jedoch eine Verfallklausel des Inhalts, dass der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig sein sollte, sofern der Kläger mit einer Zahlung länger als vier Wochen in Verzug geriet. Da der Kläger bereits die erste Rate nicht gezahlt hatte, war er am 13. Februar 2006 gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug geraten, wodurch die Gesamtforderung fällig wurde.

b)

Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung einer Abfindung ist nicht infolge Anfechtung seitens des Klägers entfallen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Kläger bei Abschluss der Auflösungsvereinbarung vom 1. Dezember 2005 arglistig getäuscht hat i.S.d. § 123 BGB, indem er seine Absichten über seine künftige berufliche Tätigkeit sowie die bereits eingeleiteten Schritte nicht offenbart hatte. Es fehlt jedenfalls an einer Anfechtungserklärung des Klägers. Diese kann seinem Vorbringen im Rechtsstreit auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Da die evtl. Nichtigkeit der Zahlungsverpflichtung nach § 139 BGB die Nichtigkeit der gesamten Auflösungsvereinbarung zur Folge haben könnte, was möglicherweise nicht im Interesse des Klägers gelegen hätte, mag er gute Gründe gehabt haben, von einer Anfechtung abzusehen.

c)

Die Zahlungspflicht des Klägers ist auch nicht zum Teil wegen Wegfalls oder Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB erloschen.

aa)

Das Landgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, der Kläger habe die Verpflichtung zur Zahlung nur deshalb akzeptiert, weil der Beklagte in den Verhandlungen den Eindruck hervorgerufen habe, er werde über einen längeren Zeitraum von evtl. einem Jahr, jedenfalls fünf bis sechs Monaten, keine beruflichen Einkünfte erzielen. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob die darauf gründende Vorstellung des Klägers Geschäftsgrundlage der Abfindungsregelung geworden ist.

Zur (subjektiven) Geschäftsgrundlage zählen die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Palandt-Grüneberg, 66. Aufl. § 313 Rdn. 3 m.w.N. zur Rechtsprechung). Einseitige Erwartungen einer Partei, die für die Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen aufgenommen worden sind (Palandt-Grüneberg, a.a.O. Rdn. 9). Abzugrenzen ist die Erwartung einer Partei, die mit Einverständnis der anderen Seite zur Geschäftsgrundlage geworden ist, von bloßen Motiven, die während der Verhandlungen geäußert und von dem anderen zur Kenntnis genommen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hat der Senat erhebliche Bedenken, ob die Auffassung des Landgericht zutrifft, die dargestellte Erwartung des Klägers sei Geschäftsgrundlage geworden. Insoweit obliegt dem Kläger die Darlegung und der Beweis, dass das Verhalten des Beklagten nach Treu und Glauben als Einverständnis und Aufnahme der vom Kläger geäußerten Erwartung in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Klägers. Solche Zweifel lassen sich möglicherweise daraus ableiten, dass die Zahlungsverpflichtung nicht als Gegenleistung für ein Wettbewerbsverbot oder das Unterlassen beruflicher Tätigkeit bezeichnet worden ist, sondern als gesellschaftsrechtliche Abfindung, wie sie im Gesellschaftsvertrag in § 28 vorgesehen war. Künftiges Verhalten einer Partei spielt bei der Ermittlung einer solchen Abfindung aber keine Rolle.

Letztlich bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn es sich bei der Erwartung des Klägers über die künftige berufliche Tätigkeit des Beklagten um eine Geschäftsgrundlage der Zahlungspflicht gehandelt haben sollte und das Risiko des Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage nicht allein dem Kläger zugewiesen sein sollte, woran der Senat ebenfalls starke Zweifel hegt, steht einer Anpassung der vertraglichen Regelung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen, dass die Fortgeltung der Vereinbarung nicht unzumutbar ist.

bb)

Eine Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass dem von der Störung betroffenen Vertragspartner die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 313 Rdn. 24). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung unter Einbeziehung auch der beiderseitigen Vorteile des Geschäfts zu beurteilen. Im Streitfall führt diese Abwägung dazu, dass die Fortgeltung der Zahlungspflicht nicht als unzumutbar angesehen werden kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht unterstellt werden, dass die Parteien in Kenntnis der künftigen Entwicklung die Auflösungsvereinbarung im Übrigen mit gleichem Inhalt getroffen und lediglich von der Begründung eines Zahlungsanspruchs abgesehen hätten. Der Beklagte hatte keine Veranlassung, seine Rechtsposition ohne jegliche Gegenleistung aufzugeben. Ohne eine einvernehmliche Regelung hätten die Parteien eine Auseinandersetzung nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages vornehmen müssen. Der Gesellschaftsvertrag sah für den vorliegenden Fall in § 30 die Auseinandersetzung im Wege der Realteilung vor. Durch die Auflösungsvereinbarung vom 1. Dezember 2005 ist diese für den Kläger mit deutlichen Nachteilen verbundene Lösung vermieden worden. Wenn der Kläger hierfür eine Ausgleichszahlung zu erbringen hat, erscheint dies nicht unzumutbar. Selbst wenn die Parteien die grundsätzlich vorzunehmende Realteilung nicht gewollt und vereinbart hätten, dass der Kläger die Praxis grundsätzlich allein weiterführt, hätte dies nach § 28 des Gesellschaftsvertrages Abfindungsansprüche des Beklagten zur Folge gehabt. Dass der in dem Fall zu ermittelnde Abfindungsanspruch gleich Null gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und von dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger nicht dargelegt worden. Allein der Umstand, dass die Umsätze der Gesellschaft im 2. Halbjahr 2005 deutlich zurückgegangen sind, rechtfertigt nicht die Feststellung, dass im Fall der Auflösung der Gesellschaft keinerlei Ausgleichsforderungen des Beklagten begründet gewesen wären.

Nach alledem steht dem Beklagten die vertraglich vereinbarte Abfindungszahlung in Höhe von 35.000,00 € ungemindert zu.

2.

Die weitergehende Forderung ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2006 zu verzinsen. Wie bereits eingangs dargestellt, ist die gesamte Abfindungsforderung nach Eintritt der Voraussetzungen der Verfallklausel nicht nur am 13.02.2006 fällig geworden, sondern nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Kläger zu dem Zeitpunkt auch in Verzug geraten und schuldet den vertraglich vereinbarten Verzugszins.

II. Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist zwar zulässig, sie ist aber nicht begründet.

1.

Die Anschlussberufung ist fristgerecht eingelegt worden. Nach § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der Berufungserwiderungsfrist zulässig. Dem Kläger war hier eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung bis zu sechs Wochen vor dem Senatstermin gesetzt worden. Der Verhandlungstermin vor dem Senat war für den 14. Januar 2008 terminiert. Bei der Berechnung einer "Rückwärtsfrist" auch im Hinblick auf zivilprozessuale Fristen gelten die §§ 187, 188 BGB entsprechend (§ 222 Abs. 1 ZPO; Palandt-Heinrichs, § 187 Rdn. 4). Das Fristende der rückwärts gerichteten Frist endet nach §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem der Senatstermin stattfindet, also am 3. Dezember 2007, 0.00 Uhr (vgl. z.B. Krause, NJW 1999, 1448, 1449). Die Anschlussberufung hätte danach bis zum 3. Dezember 2007 0.00 Uhr eingelegt werden müssen. Mit dem an diesem Tage nach 0.00 Uhr eingegangenen Schriftsatz wäre die Frist dann nicht gewahrt worden. Die dargestellte Berechnung hat allerdings zur Folge, dass bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Frist die entsprechende Prozesshandlung faktisch am Sonntag, dem 2. Dezember 2007 bis 24.00 Uhr hätte vorgenommen werden müssen. Für den Fall, dass das Ende der Frist auf einen Sonntag fällt, sieht § 222 Abs. 2 ZPO jedoch vor, dass die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endet. Diese Vorschrift ist nach Sinn und Zweck auf die dargestellte Fallgestaltung entsprechend anwendbar. Durch die genannte Vorschrift soll eine Prozesspartei in die Lage versetzt werden, eine Frist in voller Länger ausschöpfen zu können, ohne Prozesshandlungen an einem Sonn- oder Feiertag ausführen zu müssen. Dieser Gedanke ist in gleicher Weise maßgeblich für den Fall, dass eine rückwärts gewandte Frist an einem Tage nach einem Sonn- oder Feiertag um 0.00 Uhr endet und deshalb die Prozesshandlung bei Ausschöpfen der Frist ebenfalls an einem Sonntag vorzunehmen wäre. Wendet man die Vorschrift des § 222 Abs. 2 ZPO auf den vorliegenden Sachverhalt an, endet die Frist am nächsten Werktag nach dem Sonntag, also am Montag, dem 3. Dezember 2007. Mit dem am 3. Dezember 2007 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30.11.2007 wurde die Frist somit gewahrt.

2.

Die Anschlussberufung ist in der Sache jedoch nicht begründet. Soweit das Landgericht der Widerklage stattgegeben hat, geschah dies zu Recht. Der mit der Auflösungsvereinbarung vom 1. Dezember 2005 begründete Anspruch des Beklagten auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 35.000,00 € ist nachträglich nicht beschränkt und erst recht nicht gänzlich weggefallen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Berufung des Beklagten verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat ist der Anregung des Klägers nicht gefolgt, die Revision zuzulassen. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere zu den Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der Sache kommt deshalb weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, so dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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