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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 8 U 87/05
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, HGB


Vorschriften:

BGB § 179 Abs. 1
GmbHG § 39
HGB § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichtes Arnsberg vom 24.03.2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche als Vertreter ohne Vertretungsmacht der G mbH in E geltend. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte sei durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2002 zum Geschäftsführer der G GmbH bestellt worden. Diese Bestellung habe ohne Eintragung ins Handelsregister zu einer organschaftlichen Vertretungsmacht geführt. Der Beklagte habe deshalb nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung führt er aus, bei Abschluss des Vertrages am 18.11.2002 habe der Beklagte versichert, seine Vertretung in registerfähiger Form nachzureichen. Diesen Vertretungsnachweis habe der Beklagte jedoch nicht erbringen können. Das Landgericht hätte deshalb bei zutreffender Beurteilung der Beweislast zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

a) den Beklagten zu verurteilen, das Angebot des Klägers an ihn, sämtliche Geschäftsanteile der T GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg, HRB ####, zu veräußern, mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit sofortiger Wirkung, anzunehmen;

b) den Beklagten zu verurteilen, die Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile der T GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg, HRB ####, mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit sofortiger Wirkung, anzunehmen;

c) den Beklagten zu verurteilen, zur Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg, HRB ####,

aa) die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der T GmbH mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit sofortiger Wirkung,

bb) die Bestellung des Beklagten zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der T GmbH mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit sofortiger Wirkung anzumelden;

d) den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit sofortiger Wirkung, als Geschäftsführer der T GmbH Entlastung zu erteilen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Registerakten HRB ##### des Amtsgerichtes Lüdinghausen nebst Sonderband zu Informationszwecken beigezogen und den Inhalt mit den Parteien erörtert.

II.

Die Berufung war zurückzuweisen, da die Klage unbegründet ist. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu, da dieser als wirksam bestellter Geschäftsführer der G GmbH mit organschaftlicher Vertretungsmacht handelte. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

1.

Aus dem Inhalt der von dem Senat beigezogenen Handelsregisterakten HRB ##### des Amtsgerichtes Lüdinghausen ergibt sich, dass der Beklagte am 28.10.2002 von der damals alleinigen Gesellschafterin der G GmbH, der W2 GmbH, zum neuen Geschäftsführer der G GmbH bestellt wurde. Die alleinige Gesellschafterstellung der W2 GmbH ist durch folgende Urkunden belegt:

Alleingesellschafter der G GmbH war ursprünglich Herr L. Dieser veräußerte mit notariellem Vertrag vom 29. September 2000 einen Teilgeschäftsanteil an Herrn Y. Die Herren L und Y veräußerten mit notariellem Vertrag vom 11. März 2002 ihre Anteile an der G GmbH an die B AG in U, vertreten durch die vollmachtlose Vertreterin L2. Die B AG U, vertreten durch ihren Vorstand Dieter C, veräußerte ihre Anteile an der G GmbH mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.09.2002 an die W2 GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer T2. Aus dieser Weiterveräußerung der B AG an die W mbH folgt für den Senat mit der erforderlichen Gewissheit, dass die B AG das Handeln ihrer vollmachtlosen Vertreterin bei dem Erwerb der G-Anteile von den Herren L und Y genehmigte.

Am 28.10.2002 war daher die W2 GmbH die alleinige Gesellschafterin der G Gesellschaft. Sie wurde durch Herrn T2 vertreten, der deshalb berechtigt war, den Beklagten zum Geschäftsführer zu bestellen. Die organschaftliche Stellung der Herren C und T2 ergab sich aus den jeweils vorgelegten Urkunden.

2.

Auf die deshalb wirksame Bestellung als Geschäftsführer kann sich der Beklagte berufen, obwohl er als Geschäftsführer ins Handelsregister nicht eingetragen wurde. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH ist zwar nach § 39 GmbHG in das Handelsregister einzutragen. Der Eintragung kommt aber keine rechtsbegründende Bedeutung zu. Unabhängig von der Eintragung im Handelsregister ist daher die Bestellung eines Geschäftsführers materiell-rechtlich wirksam.

Gleichwohl könnte zugunsten des Beklagten § 15 Abs. 1 HGB Anwendung finden. Danach kann eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache, die nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie dem Dritten bekannt war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben. ob es sich bei der Eintragung als Geschäftsführer um eine Tatsache handelt, die in den Angelegenheiten des Beklagten und nicht ausschließlich der G GmbH einzutragen war. Jedenfalls war dem Kläger der Umstand der Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer der G GmbH bekannt. Dem Kläger lag, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte, bei Abschluss des Vertrages das Gesellschaftsversammlungsprotokoll vom 28.10.2002 vor, aus dem sich die Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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