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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.02.2000
Aktenzeichen: 8 U 95/99
Rechtsgebiete: KleingG, BGB, ZPO


Vorschriften:

KleingG § 8
KleingG § 9
BGB § 29
BGB § 596
BGB § 581 ff.
ZPO § 256
ZPO § 256 II
ZPO § 91
ZPO § 344
ZPO § 708 Nr. 10
Leitsatz

1. Gründe, die eine Kündigung nach § 8 KleingG begründen sollen, sind von den ordentlichen Gerichten nachprüfbar; die Kündigung eines Pachtvertrages unterliegt als Akt der internen Vereinsgerichtsbarkeit oder der Disziplinargewalt nicht lediglich einer eingeschränkten Prüfung.

2. Als Akt der vereinsinternen Disziplinargewalt unterliegt der Ausschluß aus einem Verein zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die staatlichen Gerichte; eine Überprüfung, ob eine verhängte Ordnungsmaßnahme willkürlich oder grob unbillig ist, ist allerdings immer zulässig.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 95/99 OLG Hamm 3 O 541/98 LG Bochum

Verkündet am 07. Februar 2000

Krämer, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht Reinken, Betz und Horsthemke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. April 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Das am 01.03.1999 verkündete Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, daß weder der Kleingartenpachtvertrag noch das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 14.07.1997, dem Beklagten zugegangen am 16.07.1997, beendet worden und daß der Beklagte weiterhin zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle 74 d der Kleingartenanlage des Klägers berechtigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz, die dem Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert den Kläger um weniger als 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ein Beschluß des erweiterten Vorstandes des Klägers vom 11.07.1997 über den Ausschluß des Beklagten als Mitglied des klagenden Vereins sowie über den Entzug der von dem Beklagten bewirtschafteten Parzelle 74 d der Kleingartenanlage H wirksam geworden ist.

In der Zeit von Dezember 1995 bis Dezember 1996 war der Beklagte als Kassierer des klagenden Vereins Mitglied des Vereinsvorstandes. Im Laufe des Jahres 1996 wurden sowohl gegen den Beklagten als auch gegen weitere Vorstandsmitglieder diverse Vorwürfe erhoben, die zur Entlassung des Vorstandes in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 15.12.1996 führten. Vorübergehend wurde gemäß § 29 BGB ein Notvorstand bestellt.

Hintergrund der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe war, daß bei dem im Vereinslokal des Klägers ansässigen rechtlich selbständigen Sparverein, dessen Mitglieder überwiegend zugleich Mitglieder des Klägers sind und in dem der Beklagte ebenfalls das Amt des Kassierers ausübte, Kassenfehlbestände behauptet wurden. Gegen den Beklagten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung eingeleitet, das inzwischen nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten eingestellt worden ist.

Diese Vorfälle waren Veranlassung für den Kläger, ebenfalls eine Kassenprüfung durchzuführen, deren Ergebnis gleichfalls Fehlbestände auswies. Es wurde ferner bemängelt, daß in den Kassenbüchern Eintragungen durch Korrekturlack unkenntlich gemacht worden waren. Außerdem gab es Unklarheiten, da Unterlagen nicht vollständig vorlagen; insbesondere fehlten ein Kautionssparbuch, Kassenbücher früherer Jahre nebst dazugehöriger Kontoauszüge und Belege sowie Strom- und Wasserbücher. Ein Teil der Unterlagen, so auch das vermißte Sparbuch, wurden später am 12.08.1998 bei einer Durchsuchung der Wohnräume des Beklagten aufgefunden (Durchsuchungsbericht in Kopie als Anlage K 7 zur Klageschrift - Bl.65 ff GA).

Mit Schreiben seines Vorsitzenden vom 12.06.1997 (Anlage K 8 Bl.68 ff GA) lud der Kläger den Beklagten zu einer Ausschlußverhandlung auf den 11.07.1997 ins Vereinsheim. Die Ausschlußverhandlung fand in Abwesenheit des Beklagten statt und führte zu der streitgegenständlichen Beschlußfassung, wonach der Beklagte mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen und ihm die kleingärtnerische Nutzung seiner Parzelle entzogen wurde; wegen des Verlaufs der Verhandlung und wegen weiterer Einzelheiten der Beschlußfassung sowie ihrer Begründung wird auf die als Anlage K 9 eingereichte Kopie des Protokolls der Ausschlußverhandlung (Bl.71 ff GA) Bezug genommen.

Gegen seinen Ausschluß aus dem klagenden Verein rief der Beklagte den Schlichtungsausschuß des Stadtverbandes an, der die am 11.07.1997 gefaßten Beschlüsse des Klägers bestätigte.

Der Kläger hat erstinstanzlich unter Berufung auf die am 11.07.1997 gefaßten Beschlüsse Räumungsklage erhoben. Er hat die Kündigung des Pachtvertrages und den Ausschluß des Beklagten aus dem Verein für wirksam gehalten und behauptet, der Beklagte habe die Bücher mangelhaft geführt und die finanzielle Situation des Vereins verschleiert. Er habe gegen die Vereinssatzung verstoßen und sich eine alleinige Bankvollmacht geben lassen, obwohl der klagende Verein satzungsgemäß stets durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden müsse. Er habe unberechtigt Kredite. aufgenommen und dem Verein Unterlagen vorenthalten. Wegen des Verhaltens des Beklagten sei der Friede in der Kleingartenanlage so nachhaltig gestört, daß die übrigen Mitglieder zu einer weiteren Duldung des Beklagten auch als einfaches Mitglied des Vereins nicht bereit seien; sie hätten schon wiederholt von Tätlichkeiten und Ausfällen gegenüber dem Beklagten abgehalten werden müssen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, das auf seinem Kleingartengelände auf der Parzelle Nr. 74 d stehende Gartenhaus nebst Nebengebäude und Garten zu räumen und an ihn herauszugeben.

Durch das am 01.03.1999 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden.

Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat der Beklagte beantragt,

festzustellen, daß weder der Kleingartenpachtvertrag noch das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 14.07.1997, ihm zugegangen am 16.07.1997, beendet worden und er weiterhin zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle 74 d der Kleingartenanlage des Klägers berechtigt sei.

Der Beklagte hat die ihm in seiner Eigenschaft als Kassierer vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten bestritten und im übrigen die Ansicht vertreten, eventuelle Verfehlungen als Kassierer stellten keinen wichtigen Grund zum Vereinsausschluß und zur Kündigung seiner Parzelle dar.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen; auf das am 12.04.1999 verkündeten Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seine schon in erster Instanz gestellten Anträge weiter verfolgt.

Der Beklagte bestreitet, daß der nach § 7 der Vereinssatzung für den Ausschluß zuständige erweiterte Vorstand in ordnungsgemäßer Besetzung am 11.07.1997 über seinen Ausschluß und die Kündigung des Pachtvertrages entschieden habe.

Der Beklagte bestreitet weiterhin, vorsätzlich falsche Angaben zum Verbleib von Vereinsunterlagen gemacht zu haben. Zu den bei der Durchsuchung am 12.08.1998 in seiner Wohnung aufgefundenen Unterlagen trägt er vor:

Von dem Sparbuch Nr. Sparkasse H habe er nichts gewußt. Es sei in einem Umzugskarton in einer alten Geldtasche aufgefunden worden. Es müsse früher von seinem Vater, seinem Vorgänger als Kassierer, während dessen Vorstandszeit mit nach Hause genommen und von seiner Frau in die Umzugskiste verpackt worden sein; er und seine Familie seien kurz vor der Hausdurchsuchung umgezogen. Das Sparbuch habe nur noch ein Guthaben von etwa 50,00 DM gehabt. Es handele sich dabei um ein Kautionssparbuch; von der Kaution seien noch zu Zeiten seines Vaters nach Absprache mit der Pächterin des Vereinsheims "Sch" Küchenmöbel angeschafft worden.

Die ebenfalls bei der Durchsuchung gefundenen Strom- und Wasserbücher seien bereits mehr als 10 Jahre alt gewesen; auch hierbei habe es sich um Unterlagen aus der Vorstandszeit seines Vaters gehandelt, die dieser mitgenommen haben müsse und die ebenfalls von seiner Ehefrau anläßlich des Umzugs verpackt worden seien. Ihm, dem Beklagten, sei nicht bekannt gewesen, daß sich die Unterlagen in seinem Haus befunden hätten. Die bei ihm darüber hinaus gefundenen Arbeitsstundenzettel hätten keine Bedeutung für den Kläger gehabt. Sie seien für die Kassenführung irrelevant gewesen, da gesonderte Buchungsbelege geschrieben worden seien.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage, abzuweisen und im Wege der Widerklage festzustellen,

daß weder der Kleingartenpachtvertrag noch das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 14.07.1997, ihm zugegangen am 16.07.1997, beendet worden und er weiterhin zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle 74 d der Kleingartenanlage des Klägers berechtigt sei.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen Vortrag zu den Gründen, die ihn zum fristlosen Ausschluß des Beklagten aus dem Verein bewogen haben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu eingereichten Anlagen verwiesen.

Der Senat hat den Vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 17.01.2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

Die Klage ist unbegründet.

Als Anspruchsgrundlage für die Räumungsklage kommt hier § 596 BGB i.V. mit § 34 Abs.2 der Vereinssatzung des Klägers (Kopie Anlange K 2 - Bl.21 bis 31 GA) in Betracht; auf die Kleingartenpacht finden die §§ 581 ff BGB Anwendung, modifiziert allerdings durch, das KleingG.

Nach § 596 BGB hat der Pächter die Pachtsache zu räumen und zurückzugeben, wenn das Pachtverhältnis beendet ist.

Der Senat hat eine Beendigung des Pachtverhältnisses jedoch nicht festgestellt.

Das Pachtverhältnis soll nach dem Vorbringen des Klägers durch die außerordentliche Kündigung laut Beschluß vom 11.07.1997 beendet worden sein. Dieser Beschluß wurde dem Kläger in Gestalt des Protokolls vom 15.07.1997 am 18.07.1997 zugestellt.

Kleingartenpachtverträge sind nicht frei kündbar; eine ordentliche Kündigung ist nach § 9 KleingG nur in den dort aufgeführten abschließend geregelten Fällen möglich. Eine ordentliche Kündigung liegt hier nicht vor und war ausweislich des Protokolls vom 15.07.1997 auch nicht gewollt. Ausdrücklich gewollt war eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Die fristlose Kündigung unterliegt der Vorschrift des § 8 KleingG; sie ist möglich, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses in Verzug ist sowie dann, wenn der Pächter so schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stört, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der Kläger stützt in dem Beschluß vom 11.07.1997 seine Kündigung auf § 3 Abs.7a der Vereinssatzung. Dieser Passus der Satzung nimmt zwar Bezug auf die §§ 8 und 9 KleingG, betrifft aber nur den Ausschluß aus dem Verein, nicht jedoch die Kündigung des Pachtvertrages; die herangezogene Vorschrift ist demnach als Grundlage einer Kündigung des Pachtvertrages nicht geeignet. Diese hat vielmehr nach § 34 der Satzung zu erfolgen, der ebenfalls die Kündigungsvorschriften des KleingG in Bezug nimmt.

Zuständig zur Beschlußfassung über die Kündigung ist gemäß § 7 Abs.5 d der Satzung der erweiterte Vorstand.

1)

Schon in formaler Hinsicht kann nicht festgestellt werden, daß die Willensbildung über die Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch das zuständige Organ des Klägers unter Einhaltung des nach § 39 der Satzung vorgeschriebenen Verfahrens erfolgt und damit geeignet ist, eine wirksame Grundlage für die Beendigung des Pachtverhältnisses darzustellen.

Zuständiges Organ für die Beschlußfassung über die Kündigung des Kleingartens ist der erweiterte Vorstand (§§ 7 Abs.5 d), 39 Abs.1 der Satzung).

Gemäß § 7 der Satzung besteht der erweiterte Vorstand aus den vier Vorstandsmitgliedern, dem Fachberater und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer werden nach § 7 Abs.1 der Satzung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. In § 7 Abs.2 heißt es sodann:

Der erweiterte Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Ausweislich des Vereinsregisters war der Vorstand des Klägers am 11.07.1997, dem Datum der Ausschlußverhandlung, wie folgt zusammengesetzt:

(1) Bernd B - Vorsitzender

(2) Erich K - stellvertretender Vorsitzender

(3) Friedhelm Sch - Schriftführer

(4) Gerhard H- Kassierer

Bei der Ausschlußverhandlung vom 11.07.1997 waren anwesend:

(1) Bernhard K als Vorsitzender,

(2) Marion P als Schriftführerin,

(3) Herta T als erste Beisitzerin,

sowie ohne im Protokoll dargelegte Funktion (4) Herbert W

(5) Heike M

(6) Bernd B

(7) Friedhelm Schr

(8) Erich K

(9) Elisabeth St

(10) Fred W

Der Senat geht davon aus, daß sämtliche Anwesenden dem erweiterten Vorstand angehörten. Nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Protokoll der Mitgliederversammlung des Klägers vom 12.01.1997 sind die Mitglieder T, K und P zu Beisitzern und das Mitglied W zum Fachberater gewählt worden. Die wirksame Einsetzung der Mitglieder K und P zu Beisitzern bestreitet der Beklagte unsubstantiiert. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast mit der Behauptung, daß in der Mitgliederversammlung entsprechende Beschlüsse gefaßt worden sind; er braucht nicht zusätzlich alle denkbaren Mängel aufzuzeigen und zugleich auszuräumen, die - wenn sie vorlägen - die Unwirksamkeit der gefaßten Beschlüsse zur Folge hätten (so BGH, Urt.v.19.01.1987 - II ZR 158/86 - in NJW 1987, S.1262 [1263 li.Sp.]). Nach der Rechtsprechung ist es Sache desjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit eines Beschlusses beruft, die Gründe dafür im einzelnen darzulegen. Seiner Darlegungslast genügt er nicht dadurch, daß er die Wirksamkeit bestreitet und das Vorliegen denkbarer Nichtigkeitsgründe behauptet; er hat vielmehr im einzelnen Umstände darzulegen, aus denen sich im konkreten Fall zumindest ein begründeter Zweifel an der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt (so BGH, aaO.).

Nicht feststellen läßt sich jedoch, daß der Beschluß vom 11.07.1997 von dem dafür zuständigen erweiterten Vorstand auch tatsächlich gefaßt worden ist.

Entgegen § 7 Abs.2 der Vereinssatzung wurde die Ausschlußverhandlung nicht von dem dafür zuständigen Vorsitzenden des Klägers oder von dem im Verhinderungsfall zuständigen Stellvertreter geleitet, sondern von dem Beisitzer der auch mit den weiteren Beisitzern T und P das Verhandlungsprotokoll mit dem gefaßten Beschluß unterschrieben hat. Der damalige und auch heutige Vorsitzende B sowie sein Stellvertreter K waren zwar anwesend, ihre Rolle bei der Ausschlußverhandlung erschließt sich aus dem Protokoll jedoch nicht. Der als Vorsitzende der Ausschlußverhandlung fungierende B K hatte zuvor die Kassenprüfung durchgeführt, wie sich aus dem Schreiben der Schlichtungsverbandes vom 10.10.1997 über das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung vom 26.09.1997 (Anlage K 11 - Bl.80 ff GA) ergibt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Vorsitzende des Klägers dahin eingelassen, daß sich der Vorstand in der Ausschlußverhandlung vom 11.07.1997 in der Rolle als "Ankläger", nicht aber als das entscheidende Organ gesehen habe. Deshalb sei es für richtig gehalten worden, andere mit dem Vorsitz zu betrauen. Wer dann über den Ausschluß des Beklagten und die Kündigung des Pachtvertrages letztlich abgestimmt hat, konnte der Vorsitzende des klagenden Vereins nicht angeben; er ging jedoch davon aus, daß die Beschlußfassung durch die drei Beisitzer erfolgt sei, die das Protokoll auch unterschrieben hatten.

Hat der Vorstand des Klägers in der Ausschlußverhandlung die Rolle eines Anklägers übernommen, wie es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeklungen ist, und war er bei der eigentlichen Beschlußfassung nicht beteiligt, dann ist der Beschluß nicht entsprechend dem von der Satzung vorgegebenen Verfahren zustandegekommen. Darin liegt ein dem klagenden Verein zuzurechnender Verfahrensfehler. Es ist Sache des Klägers, darzulegen, daß ein bei der Leitung, der Beratung und der Abstimmung des Beschlusses unterlaufener Verfahrensfehler nicht für das Beschlußergebnis kausal geworden ist (vgl. zur Darlegungslast des Vereins bei Leitung einer Versammlung durch einen Nichtberufenen Reichert, "Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts" 7.Auflage, Rn.1751). Dazu, daß keine Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Beschlußergebnis vorliege, hat der Kläger sich erstmals in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.02.2000 geäußert. Die dort aufgestellte Behauptung, der erweiterte Vorstand habe wie aus dem Protokoll ersichtlich einstimmig beschlossen, steht nicht in Einklang mit der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Schilderung, dem Vorstand sei die Rolle des Anklägers zugefallen. Zu dem ersichtlichen Widerspruch hat der Kläger auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.02.2000 keine Erklärung abgegeben. Im übrigen ist die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes sowie die Leitung desselben in der Vereinssatzung abschließend geregelt und keiner abweichenden Regelung durch den erweiterten Vorstand zugänglich. Der neuerdings behauptete Beschluß des erweiterten Vorstands vom 03.07.1997 (Anlage zum Schriftsatz vom 01.02.2000), wonach für Ausschlußsitzungen die Mitglieder K P und T als Vorsitzende, Schriftführer und erster Beisitzer zu fungieren haben, entspricht weder der Satzung noch der Bestellung dieser Mitglieder zu vierten, fünften und sechsten Beisitzern in der Mitgliederversammlung vom 12.01.1997. Die neuen Behauptungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.02.2000 führen nicht zu einer von der bisherigen Einschätzung des Senats abweichenden Beurteilung und geben daher keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Der Senat kann nicht davon ausgehen, daß es bei einem satzungsgemäßen Verfahren am 11.07.1997 jedenfalls zu identischer Beschlußfassung gekommen wäre. Das läßt sich insbesondere nicht daraus herleiten, daß die Mitgliederversammlung zuvor mehrheitlich beschlossen hatte, ein Ausschlußverfahren gegen den Beklagten einzuleiten. Denn die Mitgliederversammlung ist nach der geltenden Satzung nicht befugt, mehrheitlich einen Ausschluß aus dem Verein zu beschließen. Im übrigen hat die Mitgliederversammlung gerade nicht den Ausschluß des Beklagten beschlossen, sondern die Einleitung des nach der Satzung vorgesehenen Verfahrens. Es ist nicht zu unterstellen, daß dem erweiterten Vorstand durch die Mitgliederversammlung ein Beschlußergebnis bereits vorgegeben war.

2)

Der Senat hat auch die materiellen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrages nicht festgestellt.

Die in dem Beschluß vom 11.07.1997 aufgeführten Gründe rechtfertigen nicht die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 8 KleingG.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht sind die Kündigungsgründe, die eine Kündigung nach § 8 KleingG begründen sollen, von den ordentlichen Gerichten nachprüfbar; die Kündigung des Pachtvertrages unterliegt nicht als Akt der internen Vereinsgerichtsbarkeit oder der Disziplinargewalt einer nur eingeschränkten Überprüfung.

Nach § 8 KleingG ist eine Kündigung aus wichtigem Grund abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Verzug des Pächters mit der Pachtzinsentrichtung dann möglich, wenn dem Pächter schwerwiegende Pflichtverletzungen anzulasten sind, die den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft nachhaltig stören.

Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Pächter eines Kleingartens nach dem Willen des Gesetzgebers einen besonderen Schutz genießen (vgl. Voelskow in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. Vor § 581, Rn.21, 25 f; ausführlich BVerfG, Beschl.v.12.06.1979 - 1 BvL 19/76 in NJW 1980, S.985 ff). Dem Kleingartenwesen wird ein hoher sozialpolitischer Wert beibemessen, der auch in Art.29 der Verfassung NW zum Ausdruck kommt.

Der Gesetzgeber hat mit der Erwähnung der "schwerwiegenden Pflichtverletzungen" in erster Linie an Verfehlungen bei der Nutzung der gepachteten Parzelle gedacht, die eine Störung der nachbarlichen Gemeinschaft bewirken. Verstöße gegen die Gartenordnung (Teil II der Satzung des Klägers) sowie gegen die Pflichten zur kleingärtnerischen Nutzung (Teil III der Satzung des Klägers) werden dem Beklagten allerdings nicht zur Last gelegt.

Nun sind auch Pflichtverletzungen außerhalb der eigentlichen Gartennutzung denkbar, die eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses für die Gemeinschaft untragbar erscheinen lassen können. Dabei muß es sich jedoch um ein sozialwidriges Verhalten von einigem Gewicht handeln, wenn es den Frieden in der Gemeinschaft nachhaltig zu stören geeignet sein soll.

Sämtliche Vorwürfe, die gegen den Beklagten erhoben werden, betreffen seine Tätigkeit als Kassierer des Vereins. Die große Vielzahl der noch in der Strafanzeige vom 30.03.1998 (Anlage K 3 - Bl.34 ff GA) im einzelnen behaupteten Verstöße gegen die Pflichten als Kassierer reduzieren sich sowohl in den Gründen des Beschlusses vom 11.07.1997 als auch in der Klagebegründung im wesentlichen auf die Vorwürfe, (1) daß der Beklagte sich eine Bankvollmacht hat erteilen lassen, (2) daß die Vermögensverhältnisses des Vereins verschleiert und Kredite aufgenommen worden seien sowie (3) daß Vereinsunterlagen fehlen.

(1)

In der Erteilung einer Bankvollmacht als Einzelvollmacht liegt ein Satzungsverstoß. Allerdings trifft dieser Vorwurf weniger den Beklagten als den Vollmachtnehmer, sondern vielmehr den damaligen Vereinsvorstand als Vollmachtgeber. Darauf hat auch schon der Schlichtungsausschuß hingewiesen. Wieso diese inzwischen widerrufene Vollmacht nach Absetzung des Beklagten aus dem Amt des Kassierers geeignet sein soll, den Frieden in der Kleingartengemeinschaft dauerhaft zu stören, erschließt sich dem Senat nicht.

(2)

Die Kreditaufnahme, die der Kläger zugleich auch als Verschleierung der Vermögensverhältnisse des Vereins wertet, kann dem Beklagten als Fehlverhalten in seiner Rolle als Kassierer angelastet werden auch dann, wenn es sich nur um einen kurzfristigen Überbrückungskredit gehandelt haben sollte, wie sich der Beklagte einläßt. Dieses Verhalten sowie auch die behauptete Behinderung der Kassenprüfer an einer weiteren Prüfung, die der Kläger allerdings nicht weiter substantiiert hat, rechtfertigten die Absetzung des Beklagten aus dem Amt als Kassierer. Auch mögen Schadensersatzansprüche des klagenden Vereins in Betracht kommen. Unkorrekt waren auch die Manipulationen mit Korrekturlack in den Kassenbüchern, die zwar keine Untreue belegen, wohl aber einen dahingehenden Verdacht der Mitglieder des Klägers rechtfertigen. Verdächtig wäre auch die vorprozessual behauptete Nichtverbuchung von Einnahmen, die der Kläger allerdings in diesem Rechtsstreit im einzelnen nicht dargelegt hat. Daß jedoch sein Fehlverhalten als Kassierer auch noch nach der Entlassung des Beklagten aus diesem Amt den Frieden in der Kleingartenanlage nachhaltig und dauerhaft zu beeinträchtigen geeignet wäre, so daß eine einfache Gartennutzung durch ihn für die übrigen Mitglieder unzumutbar würde, ist nicht festzustellen.

(3)

Schließlich führt auch der Umstand, daß der Beklagte für das Fehlen von Vereinsunterlagen verantwortlich zu machen ist, nicht dazu, daß die Tolerierung der weiteren Nutzung seiner Kleingartenparzelle durch ihn und seine Familie den übrigen Kleingärtnern nicht zuzumuten ist.

Die Durchsuchung im Haus des Beklagten hat zwar ergeben, daß er im Gegensatz zu seinen früheren Beteuerungen im Besitz von Vereinsunterlagen war. Das Ergebnis der Durchsuchung war auch geeignet, den schon zuvor bestehenden Verdacht gegen den Beklagten noch zu erhärten. Andererseits ist dem Beklagten nicht zu widerlegen, daß er von dem Sparbuch und von den Wasserbüchern nichts gewußt habe. Seine Einlassung ist nicht derart abwegig, wie sie der Kläger in der Berufungserwiderung darstellen will. Der geringe Kontostand auf dem Sparbuch und der Umstand, daß die letzte Kontenbewegung aus dem Jahr 1993 lange zurückliegt und in die Zeit datiert, als der Beklagte noch nicht Kassierer war, sprechen gegen eine vorsätzliche Unterschlagung oder Veruntreuung durch den Beklagten. Zwar ist dem Beklagten auch hier Unkorrektheit anzulasten, und die Vorfälle belegen, daß er nicht geeignet ist, das Amt des Kassierers zu verwalten. Aber auch hier gilt, daß das Fehlverhalten des Beklagten als Kassierer nicht das Gewicht hat, das eine fristlose Kündigung seiner Pachtparzelle rechtfertigen könnte.

Zu Recht hat der Schlichtungsausschuß dem Beklagten darüber hinaus zum Vorwurf gemacht, daß keine ordentlich protokollierte Übergabe der Kassengeschäfte an seinen Nachfolger stattgefunden habe, so daß der Beklagte es zu vertreten habe, wenn weiterhin Kontenunterlagen und Belege fehlten. Das Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit hat zu Spannungen im Verein geführt und den verständlichen Unmut der übrigen Mitglieder erregt. Daß aber nach seiner Absetzung aus dem Amt eine nachhaltige Störung des Gartenfriedens von ihm ausgehen könnte allein dadurch, daß er weiterhin die von seiner Familie schon in zweiter Generation gepachtete Parzelle bewirtschaftet, ist den bisher vorgetragenen und oben erörterten Vorwürfen nicht zu entnehmen. Eine Störung des Friedens in der Kleingartenanlage dadurch, daß die übrigen Vereinsmitglieder sich zu Ausfällen und Tätlichkeiten gegen den Beklagten haben hinreißen lassen, ist nicht so sehr dem Beklagten, sondern vielmehr den Angreifern anzulasten.

II.

Die Widerklage ist zulässig und begründet.

1)

Die Voraussetzungen des § 256 ZPO liegen vor.

Der Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an einer rechtlichen Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sein Ausschluß aus dem Verein wirksam geworden ist oder ob er nach wie vor Mitglied des klagenden Vereins ist.

Hinsichtlich des auf die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Pachtvertrages abzielenden Feststellungsantrags ergibt sich das Feststellungsinteresse des Beklagten aus § 256 II ZPO; der Beklagte kann die Frage seiner Berechtigung zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle 74 d, die bereits Gegenstand der Klage ist, gemäß § 256 II ZPO im Wege der Widerklage zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage machen.

Die Feststellungsklage ist demnach zulässig.

2)

Die Widerklage ist auch begründet.

a)

Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, das auf die Berechtigung des Beklagten zur Nutzung der von ihm angepachteten Klein gartenparzelle gerichtet ist, wird auf die oben unter Ziff.I, 1,2 dargestellten Gründe verwiesen. Der Beschluß vom 11.07.199 ist unwirksam, soweit er die Kündigung des Pachtvertrages beinhaltet.

b)

Unwirksam ist der Beschluß aber auch, soweit er den Ausschluß des Beklagten aus dem klagenden Verein zum Gegenstand hat.

(aa)

Formale Mängel, wie sie unter Ziff.I, 1) dargestellt sind, führen nicht zu einer Unwirksamkeit des Beschlusses über den Vereinsausschluß des Beklagten. Zwar gelten auch hier die Bedenken, ob die Beschlußfassung durch den erweiterten Vorstand als zuständiges Organ erfolgt ist. Zudem stützt der Kläger den Ausschluß des Beklagten aus dem Verein fehlerhaft auf § 3 Abs. 7 b seiner Satzung (vgl. Ziff.2 des Beschlusses vom 11.07.1997 - Bl. 73 GA), der einen Verzug mit Beiträgen oder sonstigen Gemeinschaftsleistungen als Kündigungsgrund normiert, ohne daß ein solcher Verzug des Beklagten dargelegt worden wäre; vielmehr führt der Beschluß vom 11.07.1997 als Gründe für den Ausschluß dieselben Vorwürfe an, die auch zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses dargelegt wurden.

Ist aber wie hier durch die Schlichtungsstelle geschehen eine Disziplinarmaßnahme in einer zweiten Vereinsinstanz in einem ordnungsgemäßen Verfahren bestätigt worden, so sind Verfahrensfehler der ersten Vereinsinstanz vom Prozeßgericht nicht zu berücksichtigen; Verfahrensfehler können mithin nur insoweit erheblich sein, als sie Einfluß auf die letztinstanzliche Vereinsentscheidung hatten (vgl. Reichert, aaO. Rn.1807 mit Nachweisen). Formale Fehler des Schlichtungsverfahrens sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht aufgezeigt worden.

(bb)

Der Ausschluß des Beklagten aus dem klagenden Verein ist jedoch grob unbillig und deshalb unwirksam.

Als Akt der vereinsinternen Disziplinargewalt unterliegt der Ausschluß aus einem Verein zwar einer nur eingeschränkten Überprüfung durch die staatlichen Gerichte; eine Überprüfung, ob eine verhängte Ordnungsmaßnahme willkürlich oder grob unbillig ist, ist allerdings immer zulässig (vgl.Reichert, aaO. Rn.1813; BGH, Urt.v.02.07.1979 - II ZR 206/77 - in NJW 1980, S. 443). Nach § 3 Abs.7 lit.c), d) der Satzung des Klägers kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Bestimmungen der Satzung bzw. gegen Interessen des Vereins verstößt sowie wenn es durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben in erheblicher Weise stört.

Bei der Prüfung, ob ein Ordnungsmittel grob unbillig ist, kommt es darauf an, ob der Verein sachliche Gründe hat, dieses Ordnungsmittel zu verhängen; die Beurteilung hat sich insbesondere an dem vom Verein satzungsmäßig verfolgten Zweck auszurichten (so Reichert, aaO. Rn.1815).

Nach § 2 seiner Satzung verfolgt der klagende Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke, die in Absatz 1 Buchstaben a) bis g) näher konkretisiert sind und die den Zielen des KleingG entsprechen. Aus der Zweckidentität folgt, daß die Beurteilung des Ausschlusses aus dem Verein nicht anders beurteilt werden sollte als die Frage des wichtigen Grundes für die Kündigung des Pachtvertrages. Dem trägt auch § 3 Abs.7 lit. a) der Satzung Rechnung, wonach eine wirksame Kündigung des Kleingartens gemäß §§ 8, 9 KleingG zugleich zum Ausschluß aus dem Verein führt. Damit soll vermieden werden, daß dem Verein Mitglieder angehören, die nicht Pächter in der Kleingartenanlage sind.

Mit dem in § 2 der Satzung niedergelegten Programm hat sich der Kläger dem oben bereits angeführten sozialpolitischen Wert des Kleingartenwesens verpflichtet. Der Vereinsausschluß ist mithin an gleichen Maßstäben zu messen, wie sie auch für die Kündigung des Pachtvertrages gelten. Der besondere Schutz, der den Kleingartenpächtern zuteil wird, muß auch für die Mitgliedschaft im Verein gelten. Auch hier gilt, daß die dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Kassierer angelasteten Verfehlungen sicher seine Abberufung aus dem Vorstand rechtfertigen, daß ihnen jedoch nicht ein solches Gewicht zukommt, daß festgestellt werden müßte, er sei auch als einfaches Mitglied nicht mehr tragbar. Auf die Ausführungen oben unter 1 2) wird Bezug genommen.

(cc)

Schließlich ist der Ausschluß des Beklagten aus dem Verein auch willkürlich und deshalb zu beanstanden.

Willkürlich ist eine Maßnahme dann, wenn sie unter Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung aller Mitglieder erfolgt ist (vgl. Reichert, aaO. Rn. 1814).

Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, daß er seine Tätigkeit als Kassierer stets in Absprache und mit Billigung des damaligen Vorsitzenden S ausgeübt habe. S war es auch, der die vom Kläger beanstandete Bankvollmacht für den Beklagten erteilt hatte. Die vom Kläger dem Beklagten zum Vorwurf gemachte Behinderung der Kassenprüfer wurde nicht nur dem Beklagten allein, sondern auch dem übrigen Vorstand angelastet. In der mündlichen Verhandlung ist die Behauptung des Beklagten bestätigt worden, daß der frühere Vorsitzende S bislang weiter als Kleingartenpächter jedenfalls geduldet wird. Zwar hat auch gegen ihn im Sommer 1997 ein Ausschlußverfahren stattgefunden; er ist bislang jedoch anders als der Beklagte noch nicht auf Räumung seiner Parzelle in Anspruch genommen worden und kann die kleingärtnerische Nutzung seiner Parzelle ungestört fortsetzen. Ein tatsächlicher Ausschluß des S aus der Kleingartengemeinschaft erscheint angesichts des Zeitablaufs eher unwahrscheinlich; dadurch, daß die Mitglieder seine Anwesenheit auf seiner Gartenparzelle dulden, haben sie zum Ausdruck gebracht, daß die Verfehlungen des früheren Vorstandes den Verbleib der ehemaligen Vorstandsmitglieder als einfache Vereinsmitlieder für den klagenden Verein nicht unzumutbar gemacht haben. Gründe für diese Ungleichbehandlung des Beklagten mit dem ehemaligen Vorsitzenden S sind nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 344 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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