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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 8 UF 148/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 323 Abs. 1
BGB § 292
BGB §§ 812 ff.
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 1569 n. F.
BGB § 1570
BGB § 1578
BGB § 1582 Abs. 1 a.F.
BGB § 1582 Abs. 1 S. 2 a. F.
BGB § 1582 Abs. 1 S. 3 a. F.
BGB § 1609 Ziff. 2 n. F.
BGB § 1612 a
BGB § 1612 b
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819 Abs. 1
BGB §§ 987 ff.
EGZPO § 36 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das am 6. Juni 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt teilweise abgeändert.

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 2. April 2003 (Az. 30 F 323/02) in der Fassung des Urteils des Senats vom 15. Oktober 2003 (Az. 8 UF 94/03) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab März 2006 nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen hat:

a) für die Zeit von März bis einschließlich Juli 2006 monatlich 383 €;

b) für die Zeit von August bis einschließlich Dezember 2006 monatlich 300 €;

c) für Januar 2007 323 €;

d) für die Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2007 monatlich 243 €;

e) für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 2007 monatlich 245 €;

f) für die Zeit ab Januar 2008 monatlich 159 €.

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 2. April 2003 (Az. 30 F 323/02) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an den Drittwiderkläger zu Händen der Beklagten für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 2007 Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 312 € zu zahlen hat. Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich des Kindesunterhalts bei den abgeänderten Beträgen gemäß dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 6. Juni 2007 (Az. 30 F 52/06).

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.1.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die weitergehende Drittwiderklage werden abgewiesen, die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten der Berufungsinstanz - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderklägers - werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderklägers haben der Kläger zu 3/4 und der Drittwiderkläger selbst zu 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten - in der Berufungsinstanz - über nachehelichen Unterhalt der Beklagten für die Zeit ab März 2006 und Kindesunterhalt des Drittwiderklägers für die Zeit ab Juli 2007.

Der am 16.05.1963 geborene Kläger und die am 27.08.1965 geborene Beklagte hatten am 31.05.1991 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe ist der Sohn M, geboren am ##.##.1995, - der Drittwiderkläger - hervorgegangen. Nach der Trennung der Parteien im Jahr 1997 wurde die Ehe am 14.02.2001 geschieden. M wird von der Beklagten betreut und versorgt. Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 mit Frau F wiederverheiratet. Aus dieser Ehe sind die am 04.12.2005 geborene Tochter S und der am 23.01.2008 geborene Sohn D hervorgegangen.

In einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 25.05.2001 regelten die Parteien unter Mithilfe eines Rechtsanwalts den Kindesunterhalt für M und den nachehelichen Unterhalt. Auf die Abänderungsklage der jetzigen Beklagten wurde der jetzige Kläger letztlich durch Senatsurteil vom 15.10.2003 - 8 UF 94/03 - verurteilt, an die jetzige Beklagte ab Juli 2003 nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 121,20 € über vereinbarte 365,28 € hinaus (insgesamt also 486,48 €) zu zahlen. Hinsichtlich des Kindesunterhalts für M - insoweit erfolgte keine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils - war der jetzige Kläger durch das erstinstanzliche Urteil vom 02.04.2003 - 30 F 323/02 AG Steinfurt - verurteilt worden, an das Kind laufend ab Juli 2002 über vereinbarte 228,55 € hinaus monatlich weitere 36,45 € (insgesamt also 265 €) zu zahlen.

Der Kläger war zunächst als Beamter des gehobenen Dienstes bei der Bezirksregierung N tätig. Sein dortiger Dienstposten war mit den Besoldungsstufen A 11 bis A 13 bewertet. Im Mai oder Juni 2001 - also jedenfalls kurz nach Scheidung der Ehe - erfolgte seine Beförderung von A 11 nach A 12 (vom Amtmann zum Amtsrat). Zum 01.01.2003 wechselte der Kläger aus der Landesverwaltung in eine kommunale Sonderbehörde, die Gemeindeprüfungsanstalt in i. Im August 2004 wurde er dort zum Oberamtsrat befördert und erzielte nunmehr Einkünfte nach der Besoldungsstufe A 13. Mit Wirkung vom 01.08.2006 wurde er zum Verwaltungsrat ernannt und wechselte damit in die Laufbahn des höheren Dienstes, ohne zunächst in der Besoldungsstufe höher eingeordnet zu werden. Am 30.08.2007 erfolgte die Beförderung zum Oberverwaltungsrat (Besoldungsstufe A 14). Dem Kläger wurden bis Juni oder Juli 2006 die Fahrtkosten zur Gemeindeprüfungsanstalt in I erstattet. Ab August 2006 ist er dem dortigen Innendienst zugewiesen; eine Fahrtkostenerstattung wird seitdem nicht mehr gewährt.

Die Beklagte ist als sog. Dienstordnungsangestellte (dabei handelt es sich um eine beamtengleiche Stellung) bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in N halbschichtig tätig und wird nach Besoldungsstufe A 8 besoldet. Bis einschließlich Januar 2007 wohnte sie in B; ab Februar 2007 wohnt sie in N, und es fallen keine Fahrtkosten mehr an.

Die Ehefrau des Klägers ist ebenfalls als Beamtin bei der Gemeindeprüfungsanstalt in I tätig und arbeitete bis zur Geburt von S vollschichtig. Ab dem 13.03.2006 nahm sie Elternzeit in Anspruch und war vorübergehend nur im Umfang von rund 10 Wochenstunden tätig.

Der Kläger bewohnt mit seiner jetzigen Familie ein 120 qm großes Haus in N1 (zu S1 gehörend), dessen Eigentümerin seine Ehefrau ist. Die Immobilie ist noch mit einem Kredit belastet.

Der Kläger hat geltend gemacht, er sei der Beklagten gegenüber nicht mehr zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Bis Juni 2006 seien entsprechend dem Ausgangstitel von seinem Einkommen Fahrtkosten von nur 38,53 € abzusetzen. Ab Juli 2006 seien Fahrtkosten für die Fahrten zur Gemeindeprüfungsanstalt in I abzuziehen, wobei sich die einfache Entfernung auf 55 Kilometer belaufe; die Fahrtkosten seien mit 577,50 € zu veranschlagen. Seinem Einkommen sei noch eine Steuererstattung hinzuzurechnen. Die Beförderung in die Besoldungsstufe A 13 sei als Karrieresprung und damit im Verhältnis zur Beklagten als unterhaltsrechtlich unbeachtlich anzusehen. Eine Änderung der Verhältnisse habe sich insoweit ergeben, als er ab Dezember 2005 seinem weiteren Kind S und ab März 2006 auch seiner jetzigen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet sei. Neben den Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die Tochter S und seine Ehefrau erbringe er weitere 79,35 € monatlich für eine Lebensversicherung, die er für eine zusätzliche Altersversorgung abgeschlossen habe. Die Kostendämpfungspauschale von jährlich 300 € - sein Eigenanteil zu den Krankheitskosten - sei ebenfalls in Abzug zu bringen, ferner teilweise der Verheiratetenzuschlag, der auch für seine neue Ehe gewährt werde. Seine Leistungsfähigkeit sei weiterhin durch erhebliche Fahrtkosten im Hinblick auf den wöchentlichen Umgang mit M eingeschränkt; ihm verbleibe nicht einmal mehr der Selbstbehalt.

Der Sohn M sei nicht mehr in einer Weise betreuungsbedürftig, dass nur die derzeitige Teilzeittätigkeit der Beklagten von 20,5 Std. wöchentlich gerechtfertigt sei; sie könne mindestens 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Steinfurt vom 04.02.2003 - 30 F 323/02 - dahin abzuändern, dass er ab dem 01.03.2006 an die Beklagte nachehelichen Unterhalt nur noch in Höhe von 85,91 € und ab dem 01.08.2006 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen habe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit der Widerklage hat sie beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie unter Abänderung des Urteils vom 02.04.2003 für die Zeit vom 28.10. bis 30.11.2005 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 641 € zu zahlen.

Der Drittwiderkläger hat beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an ihn unter Abänderung der Vereinbarung vom 25.05.2001 Kindesunterhalt für die Zeit von Juni 2005 bis Juli 2006 in Höhe von monatlich 319 €, von August 2006 bis Januar 2007 in Höhe von monatlich 294 € sowie ab Februar 2007 in Höhe von monatlich 360 € zu zahlen, wobei Zahlungen des Klägers für den Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2005 in Höhe von monatlich 294 € anzurechnen sind.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage und die Drittwiderklage abzuweisen.

Die Beklagte und der Drittwiderkläger haben geltend gemacht, dass im Rahmen der Bedarfsprüfung Versicherungsbeiträge für die jetzige Frau des Klägers und für S nicht zu berücksichtigen seien. Sie - die Beklagte - sei gegenüber der jetzigen Ehefrau unterhaltsrechtlich vorrangig. Die derzeitige Besoldung des Klägers nach A 13 sei eheprägend, zumal auch schon seine frühere Stelle bei der Bezirksregierung mit A 11 bis A 13 bewertet worden sei. Fahrtkosten des Klägers würden bestritten, seien aber jedenfalls nicht eheprägend, wenn man schon die Beförderung nicht als eheprägend ansehe. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die jetzige Ehefrau könnten - da nicht eheprägend - nicht in Abzug gebracht werden.

Eine Ausweitung der Berufstätigkeit komme für sie - die Beklagte - derzeit nicht in Frage. Aufgrund des Betreuungsbedarfs für den Sohn M - dieser leide an einer ADHS-Erkrankung - sei sie an einer weitergehenden Berufstätigkeit gehindert, abgesehen davon, dass sie unterhaltsrechtlich ohnehin noch nicht verpflichtet sei, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten.

Das Amtsgericht hat auf die Abänderungsklage des Klägers den nachehelichen Unterhalt in der Weise herabgesetzt, dass dieser sich für die Zeit von März bis Juli 2006 nur noch auf 354,20 € monatlich, für die Zeit von August 2006 bis Januar 2007 auf 262,28 € monatlich und für die Zeit ab Februar 2007 auf 198,74 € monatlich beläuft. Die Widerklage der Beklagten hat es dementsprechend abgewiesen. Auf die Drittwiderklage hat es die Vereinbarung vom 25.5.2001 im Sinne einer Erhöhung des Kindesunterhalts abgeändert, u. a. für die Zeit ab Februar 2007 auf 316 € monatlich. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beförderung des Klägers zum Oberamtsrat - Besoldungsstufe A 13 - als Karrieresprung nicht mehr eheprägend gewesen sei; maßgeblich für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts sei demnach nur ein Einkommen nach der Besoldungsstufe A 12. Dementsprechend sei ein monatlicher Nettobetrag von 223,62 € von dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Klägers abzuziehen. Von dem ihm gezahlten Ortszuschlag sei ein Abschlag in Höhe von

26,32 € netto im Hinblick auf die neue Ehe zu machen. Abzuziehen seien auch die monatsanteilige Kostendämpfungspauschale (25 €), die Krankenkassenbeiträge für den Kläger und seine Ehefrau sowie für S. Fahrtkosten seien bis einschließlich Juli 2006 mit monatlich 38,53 € und in der Zeit danach mit monatlich 315 € abzusetzen; ebenso sei die Lebensversicherung des Klägers mit 79,35 € monatlich zu berücksichtigen. Demgegenüber sei für den Kindesunterhalt das volle Einkommen des Klägers nach der Besoldungsstufe A 13 zugrunde zu legen. Ein Wohnwert könne nicht berücksichtigt werden, weil das Eigenheim im Eigentum der neuen Ehefrau stehe. Die Steuererstattung sei mit monatsanteilig 86 € hinzuzurechnen. Den Kindesunterhalt für M - den Drittwiderkläger - und S hat das Amtsgericht im hier noch fraglichen Unterhaltszeitraum ab März 2006 zunächst nach der 7. Einkommensgruppe (von März bis Juli 2006), dann - ab August 2006 - nach der 5. Einkommensgruppe ermittelt, wobei es bei M den Aufstieg in die 3. Altersstufe ab Februar 2007 berücksichtigt hat. Auf Seiten der Beklagten ist das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Steuerrückerstattung und der Fahrtkosten von einem bereinigten Nettoeinkommen von 892,63 € (bis Januar 2007) und von 984,88 € (ab Februar 2007) ausgegangen. Sodann hat es nach der 3/7-Quote der Einkommensdifferenz den Unterhaltsanspruch der Beklagten ermittelt.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte eine gänzliche Abweisung der Abänderungsklage bezüglich des nachehelichen Unterhalts (sie erstrebt damit, dass es bei einem monatlichen Unterhalt von 486,48 € verbleibt), während der Kläger mit seiner Berufung eine weitergehendere Absenkung auf 172,68 € monatlich von August 2006 bis Januar 2007, auf 103,49 € monatlich von Februar bis Dezember 2007 und auf Null ab Januar 2008 erreichen will; ferner erstrebt er eine Herabsetzung des Kindesunterhalts auf 312 € monatlich ab Juli 2007. Mit der mit Schriftsatz vom 25.10.2007 erhobenen Zahlungsklage - insoweit ist Rechtshängigkeit am 30.10.2007 eingetreten - erstrebt er schließlich eine Rückzahlung überzahlten Unterhalts; insoweit wird wegen der Fassung der Anträge und der Berechnung im einzelnen auf den Schriftsatz vom 25.10.2007 nebst Anlagen (Bl. 275 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht auf Seiten des Klägers einen Karrieresprung angenommen habe; insbesondere hätte dieser auch in seiner alten Tätigkeit eine A 13-Besoldung erreicht. Ab August 2006 sei zudem die Steuerrückerstattung des Klägers höher zu veranschlagen. Krankenkassenbeiträge seiner neuen Ehefrau seien nicht zu berücksichtigen; der Ortszuschlag sei nicht teilweise abzuziehen. Das Anfallen der Kostendämpfungspauschale sei nicht belegt; Fahrtkosten würden bestritten. Der Kläger müsse sich die Kosten des mietfreien Wohnens mit wenigstens 200 € anrechnen lassen. Der Beitrag für eine Lebensversicherung sei mangels Eheprägung nicht zu berücksichtigen. Der Unterhalt des weiteren Kindes S müsse zum Teil auch aus dem Einkommen der neuen Ehefrau aufgebracht werden. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 25.10.2007 sei nicht sachdienlich, jedenfalls berufe sie sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch auf Entreicherung. Die Probleme mit dem an ADHS erkrankten M hätten sich noch gesteigert; seit den Sommerferien 2007 besuche er die Schule nicht mehr und verweigere auch die Medikamenteneinnahme, so dass seine Aufnahme in stationäre Behandlung der psychosomatischen Abteilung der Universitätsklinik N erforderlich geworden sei. Es sei angedacht, dass er evtl. auf ein Internat wechsle. Eine Ausweitung ihrer halbschichtigen Tätigkeit sei damit jedenfalls zur Zeit nicht möglich.

Demgegenüber macht der Kläger - auch zur Begründung seiner eigenen Berufung - geltend, dass die Beklagte ihre Teilzeittätigkeit sogar noch ausweiten müsse. Auf seiner Seite seien die Fahrtkosten mit 504 € abzuziehen. Die Kilometersätze nach den Unterhaltsleitlinien würden den tatsächlich entstehenden Fahrtkosten nicht gerecht. Auf Seiten der Beklagten sei ein höheres bereinigtes Nettoeinkommen in Ansatz zu bringen. Zu Unrecht habe das Amtsgericht für sie auch Fahrtkosten ab Februar 2007 angesetzt; diesem Einwand tritt die Beklagte nicht entgegen. Sein Berufungsantrag zum Kindesunterhalt ergebe sich aus den geänderten Beträgen gemäß der Unterhaltstabelle vom 1.7.2007. Die von seiner Ehefrau erzielten überobligatorischen Einkünfte seien im Hinblick auf die zu erwartende (und zwischenzeitlich erfolgte) Geburt des weiteren Kindes nicht von dauerhafter Natur. Ein Wohnvorteil auf seiner Seite scheide schon mangels eigenen Eigentums aus, abgesehen davon, dass ein solcher jedenfalls durch die Schuldenlast aufgezehrt würde. Die Steuerrückerstattung für 2006 dürfe nicht - jedenfalls nicht in voller Höhe - bei ihm berücksichtigt werden. Ab 1.1.2008 bestehe zudem Gleichrang aller Ehegatten. Er beabsichtige auch - was er zwischenzeitlich in die Tat umgesetzt habe -, nach der Geburt des weiteren Kindes zwei Monate Elternzeit für sich in Anspruch zu nehmen. Die gegenüber seinem Zahlungsanspruch erhobene Entreicherungseinrede greife nicht durch. Es bestehe schon der Verdacht, dass die Beklagte Gelder auf andere Konten umgeleitet habe und auf diese Weise ein Vermögen aufbaue. Jedenfalls sei sie bei Erhalt des in Frage stehenden Unterhalts nicht gutgläubig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23.01.2008 nebst zugehörigem Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Parteien haben jeweils teilweise - nämlich in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang - Erfolg, und zwar hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts die Berufung der Beklagten für den Zeitraum von März 2006 bis Dezember 2007 und die Berufung des Klägers für die Zeit ab Januar 2008. Die Berufung des Klägers hinsichtlich des Kindesunterhalts für M hat nur für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2007 Erfolg. Nahezu keinen Erfolg hat die in der Berufungsinstanz erhobene Zahlungsklage des Klägers.

1.

Was die Zulässigkeit der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) des Klägers hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts anbelangt, fehlt es zwar - wie im Senatstermin vom 23.01.2008 mit den Parteien erörtert - weitgehend an einem bisher vorliegenden Ausgangstitel, weil sich das Senatsurteil vom 15.10.2003 nur über weiteren nachehelichen Unterhalt in Höhe von 121,20 € verhält. Jedoch versteht der Senat das wechselseitige Parteivorbringen in der Weise, dass der Ausgangstitel - ungeachtet der Tatsache, dass sich die Abänderungswiderklage der Beklagten nur auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt hat - in beide Richtungen auf den zutreffenden Betrag abgeändert werden kann, wobei der Klageabweisungsantrag der Beklagten dahin zu verstehen ist, dass sie nicht nur den Ausgangstitel, sondern den sich aus diesem zusammen mit der privatschriftlichen Vereinbarung vom 25.5.2001 ergebenden Gesamtbetrag von 486,48 € monatlich verteidigen will. Bzgl. des Kindesunterhalts liegt die Problematik insoweit anders, als das Amtsgericht auf die Drittwiderklage die Abänderung auf einen höheren Betrag als den bisher festgelegten vorgenommen hat und der Kläger mit seiner Berufung nur erreichen will, dass die Abänderung ab dem 1.07.2007 in einem etwas geringeren Umfang erfolgt (nämlich nur 312 € statt 316 €). Insoweit ist die Tenorierung des angefochtenen Urteils allerdings in der Weise richtig zu stellen, dass sich die Abänderung nicht auf die (nicht vollstreckungsfähige) privatschriftliche Vereinbarung vom 25.5.2001, sondern auf das diese ergänzende amtsgerichtliche Urteil vom 2.4.2003 bezieht.

Der grundsätzliche Zugang zum Abänderungsverfahren ist weder im Hinblick auf die Abänderungsklage des Klägers noch im Hinblick auf die Widerklage und Drittwiderklage zweifelhaft, weil sich mehrere Umstände, die für die bisherige Bemessung des Unterhalts von Bedeutung waren, wesentlich verändert haben, wie es § 323 Abs. 1 ZPO voraussetzt.

2.

Anspruchsgrundlage für den nachehelichen Unterhalt ist nach wie vor § 1570 BGB, da der am 27.2.1995 geborene M noch immer in erheblicher Weise betreuungsbedürftig ist. Wie sich aus dem Vortrag der Beklagten und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt, leidet M an massiven psychischen Problemen, die zu einer Schulverweigerung führten und im Januar 2008 sogar die Aufnahme in stationäre Behandlung erforderlich machten. Insoweit ist es nach Einschätzung des Senats augenfällig, dass der Betreuungsbedarf von M entgegen der Auffassung des Klägers weit über demjenigen liegt, der für ein gleichaltriges Kind üblicherweise anfällt. Im Übrigen ist der Senat nach seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 1570 BGB a.F. davon ausgegangen, dass mit der Vollendung des 12. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 15. oder 16. Lebensjahrs regelmäßig lediglich eine Obliegenheit zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils besteht. Mit der Neufassung des § 1570 BGB zum 1.1.2008 sind an die Erwerbsobliegenheit zwar strengere Anforderungen zu stellen, so dass nunmehr - bei der Betreuung eines einzelnen Kindes - grundsätzlich schon im jetzigen Alter von M an eine vollschichtige Tätigkeit gedacht werden kann (vgl. dazu auch Nr. 17.1.1 der Unterhaltsleitlinien des hiesigen Oberlandesgerichts vom 1.1.2008), wobei gem. § 36 Nr. 1 EGZPO bei Abänderungsklagen allerdings auch Vertrauensschutzgesichtspunkte zu beachten sind. Jedoch ändert dies nichts daran, dass im Rahmen der gem. § 1570 BGB n. F. durchzuführenden Billigkeitsabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wozu vor allem auch ein ausnahmsweise gegebener besonderer Betreuungsbedarf des Kindes gehört. Ein solcher liegt hier aber - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf M vor.

Ob und inwieweit sich Veränderungen im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch gem. § 1570 BGB ergeben würden, falls M später einmal ein Internat besuchen sollte, braucht zur Zeit nicht entschieden zu werden.

2.

Der Ermittlung des Nettoeinkommens des Klägers durch das Amtsgericht kann im Ausgangspunkt gefolgt werden; allerdings ergeben sich bei der Behandlung der Bereinigungspositionen gewisse Abweichungen.

a)

Der Kläger hat tatsächlich folgende Nettoeinkünfte erzielt:

aa)

Für das Jahr 2006 errechnet sich nach den Jahressummen der Verdienstabrechnung Dezember 2006 (Bl. 179 d.A.) der auch vom Amtsgericht ermittelte monatsdurchschnittliche Nettobetrag von 2.856,48 €, wobei dieser Betrag für das gesamte Jahr auf einem Einkommen nach Besoldungsstufe A 13 beruht.

bb)

Für 2007 ergibt sich ein etwas höheres Durchschnittseinkommen, nämlich 2.939,69 € nach den Jahressummen der Verdienstabrechnung Dezember 2007 (Bl. 371 d.A.). Da es von 2006 auf 2007 im Land NRW aber keine Besoldungserhöhung gegeben hat und sich auch die steuerlichen Abzüge nicht geändert haben, ist die Einkommenserhöhung allein auf die A 14-Besoldung ab August 2007 zurückzuführen.

cc)

Für das Jahr 2008 liegen die Verdienstabrechnungen für Januar und Februar vor (Bl. 413 und 458 d.A.), aus denen ein monatliches Nettoeinkommen von 2.955,16 € bzw. 2.955,17 € folgt. Hinzu kommt das Weihnachtsgeld mit 30 % eines Monatseinkommens, so dass ein monatlicher Betrag von 73,88 € hinzurechnen ist; insgesamt beläuft sich damit das monatliche Nettoeinkommen des Klägers - für das gesamte Jahr durchgehend nach Besoldungsstufe A 14 - auf 3.029,04 €. Dabei lässt der Senat allerdings die zu erwartende Besoldungserhöhung um 2,9 % ab 1.7.2008 außer Betracht, da auch auf Seiten der Beklagten möglich erscheint - jedenfalls ist Gegenteiliges nicht vorgetragen -, dass es im laufenden Jahr zu einer Besoldungserhöhung kommen wird. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass sich durch die Wahrnehmung der zweimonatigen Elternzeit für ihn im laufenden Jahr sein Einkommen verringern werde, ist deren genaues Ausmaß schon nicht vorgetragen. Weiterhin erscheint fraglich, ob er im Verhältnis zur Beklagten zu einer solchen Einkommensreduzierung überhaupt befugt gewesen wäre. Jedenfalls ist es dem Kläger aber zumutbar - und zwar auch vor dem Hintergrund, dass im Verhältnis zur Beklagten die Einkommensdifferenz zwischen den Besoldungsstufen A 12 und A 14 unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu weiter unten) -, eine solche vorübergehende Einkommensreduzierung aus seinen Mitteln zu überbrücken.

b)

Bei der Einkommensermittlung hat das Amtsgericht die Differenz zwischen den Besoldungsstufen A 12 und A 13 wegen eines nachehelichen Karrieresprungs zu Recht außer Betracht gelassen; gleiches gilt - wie bereits erwähnt - ab August 2007 auch für die weitere Einkommensdifferenz zur Besoldungsstufe A 14.

aa)

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche Einkommenssteigerungen, die im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht vorauszusehen waren, weil sie auf einer vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung beruhen, nicht als eheprägend anzusehen sind; dies gilt insbesondere für Gehaltssteigerungen auf Grund einer Beförderung, die nicht als Regelbeförderung erwartet werden konnte (vgl. dazu Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 321 m. w. N.). Vielmehr wirken sich nacheheliche Einkommenssteigerungen nur dann bedarfssteigernd aus, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (vgl. BGH FamRZ 2007, 793, 795). Allerdings hat der Senat - wie auch bereits im Beschluss vom 30.1.2008 erwähnt - die Frage erwogen, ob diese bisherige Rechtsprechung zum Karrieresprung nach der Entscheidung des BGH vom 15.3.2006 (FamRZ 2006, 683 ff.) noch Bestand haben kann. In jener Entscheidung hat der BGH nämlich - entgegen seiner früheren Rechtsprechung - auch solche Einkommensverringerungen des Unterhaltspflichtigen bereits als bedarfsprägend - und nicht erst als die Leistungsfähigkeit mindernd - berücksichtigt, die sich aus dem Hinzutreten weiterer vorrangiger oder gleichrangiger Unterhaltsberechtigter nach Rechtskraft der Scheidung ergeben. Wenn der Unterhaltsberechtigte dementsprechend einerseits das vor der Scheidung nicht voraussehbare Risiko einer Verminderung des für seinen Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens schon im Rahmen der Bedarfsermittlung mitzutragen hat, könnte es andererseits als angemessen erscheinen, dass er dann auch an nicht vorhersehbaren positiven Einkommensentwicklungen, wie sie im Falle eines Karrieresprungs eintreten, teilhaben kann. Diese auf den ersten Blick durchaus einleuchtende Auffassung hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 18.12.2006 (FamRZ 2007, 1815 ff.) vertreten. Allerdings hat nunmehr der BGH in der bereits

oben erwähnten Entscheidung vom 28.2.2007 (FamRZ 2007, 793, 795) klargestellt, dass ein Karrieresprung auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht ohne weiteres als eheprägend zu berücksichtigen ist, sondern die neuere Rechtsprechung nur für nachehelich eingetretene Einkommensminderungen gilt. Auch in der Entscheidung BGH FamRZ 2006, 683, 685 ist bereits angesprochen worden, dass eine positive Einkommensentwicklung nach Rechtskraft der Scheidung weiterhin nur unter den bisher geltenden einschränkenden Voraussetzungen als eheprägend anzusehen sein solle. Vor diesem Hintergrund schließt sich der Senat - wenn auch unter Zurückstellung gewisser Bedenken, die aus der unterschiedlichen Behandlung von einkommenserhöhenden und einkommensverringernden Umständen resultieren - letztlich der vom BGH in der Entscheidung vom 28.2.2007 vertretenen Auffassung an, wonach es für die Berücksichtigung eines nachehelichen Karrieresprungs bei den bisher entwickelten und anerkannten Voraussetzungen verbleiben soll.

bb)

Legt man dies zugrunde, ist entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts davon auszugehen, dass es sich bei der Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsstufe A 13 - nichts anderes gilt für die spätere Weiterbeförderung nach A 14 - um einen solchen, die Ehe nicht mehr prägenden Karrieresprung handelt. Zunächst ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beförderung nach A 13 erst 3 1/2 Jahre nach der Scheidung erfolgte, so dass es - anders als bei der vorausgegangenen Beförderung nach A 12 - schon an einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe fehlt. Auch stellt eine Beförderung nach A 13 - insbesondere mit späterem Wechsel in den höheren Dienst und einer Weiterbeförderung nach A 14 - für einen Beamten des gehobenen Dienstes eher die Ausnahme dar und ist daher nicht über Jahre hinweg absehbar oder planbar, selbst wenn hier bereits der frühere Dienstposten des Klägers bei der Bezirksregierung mit A 11 bis A 13 bewertet war. Bei der Gesamtwürdigung kann auch nicht außer acht gelassen werden, dass der Kläger seine jetzige Stellung tatsächlich nur durch einen erst nach der Scheidung erfolgten Wechsel seines Dienstherrn erreichte. Nach allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beförderung zur Zeit der Scheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Das Amtsgericht hat die Differenz zwischen A 12 und A 13 mit einem Betrag von netto 223,62 € in Ansatz gebracht, was nach Einschätzung des Senats zutrifft und von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wird.

c)

Den Familienzuschlag für Verheiratete hat das Amtsgericht grundsätzlich zu Recht zur Hälfte herausgerechnet, weil dieser auch im Hinblick auf die neue Ehe gezahlt wird (vgl. dazu ebenfalls die Entscheidung BGH FamRZ 2007, 793, 797). Insoweit sind seitens der Parteien auch keine Beanstandungen erhoben worden. Bei dem Betrag von 26,32 € handelt es sich allerdings um den Bruttobetrag; der Abzug ist hingegen nur mit dem Nettobetrag vorzunehmen.

Im Jahre 2006 belief sich die Nettoquote auf 73,97 %, so dass sich ein Nettobetrag des Verheiratetenzuschlags von 19,47 € ergibt. Es verbleibt dann - für den nachehelichen Unterhalt der Beklagten - in jenem Jahr ein Nettoeinkommen von 2.856,48 € - 223,62 € - 19,47 € = 2.613,39 €. Dieses Nettoeinkommen kann auch für die Zeit über den 31.12.2006 hinaus zugrunde gelegt werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Einkommenssteigerung in den Jahr 2007 und 2008 (ohne Berücksichtigung der zu erwartenden allgemeinen Besoldungserhöhung ab 1.7.2008) allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger am 30.8.2007 nach A 14 weiterbefördert worden ist, was aber - wie ausgeführt - ebenfalls nicht als eheprägend angesehen werden kann.

d)

Grundsätzlich unbeanstandet geblieben ist auch die Herausrechnung des Nettobetrages des Arbeitgeberanteils zu den vermögenswirksamen Leistungen mit 4,52 €. Allerdings ist insoweit zu beachten, dass diese Bereinigungsposition - nichts anderes gilt für sonstige Bereinigungspositionen, aber auch für den Kindesunterhalt - sich nicht allein auf den Teil des Nettoeinkommens des Klägers bezieht, der vorliegend für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts der Beklagten maßgeblich ist, sondern auf das (höhere) gesamte Nettoeinkommen des Klägers. Die Bereinigungspositionen können daher von dem für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommen nur mit dem Anteil in Abzug gebracht werden, wie sich dieses zu dem gesamten Nettoeinkommen des Klägers verhält (zur Berechnung im einzelnen vgl. weiter unten).

e)

Jedenfalls für den Unterhaltszeitraum bis zum 31.12.2007 ist dem Kläger (im Rahmen der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts der Beklagten) der steuerliche Splittingvorteil für die neue Ehe zu belassen (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom 7.10.2003, FamRZ 2003, 1821 ff.; BGH FamRZ 2005, 1817, 1819 f.), zumal die Beklagte gem. § 1582 Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB a. F. im Verhältnis zur neuen Ehefrau unterhaltsrechtlich vorrangig war; letzteres gilt im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe und die sich daran anschließende - noch immer fortdauernde - Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes M (vgl. § 1582 Abs. 1 S. 3 BGB a. F.).

Nach Auffassung des Senats ist dem Kläger der Splittingvorteil aus der neuen Ehe aber auch über den 31.12.2007 hinaus bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts der Beklagten anrechnungsfrei zu belassen, obwohl die Beklagte nunmehr gem. § 1609 Ziff. 2 BGB n. F. im Verhältnis zur neuen Ehefrau des Klägers unterhaltsrechtlich gleichrangig ist. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass diese Frage, die erst vor dem Hintergrund des sich nach dem neuen Unterhaltsrecht vielfach ergebenden Gleichrangs zwischen alter und neuer Ehefrau praktische Bedeutung erlangt hat, im hierzu bisher erschienenen Schrifttum nicht einhellig beantwortet wird. So wird einerseits die Auffassung vertreten, dass die bisherige Rechtsprechung zum Splittingvorteil bei einem Gleichrang der Ehegatten keine Anwendung mehr finden könne, weil bei einer nach wie vor erforderlichen Berechnung mit zwei verschiedenen Verteilungsmassen das Ziel der Unterhaltsreform - nämlich eine Vereinfachung der Unterhaltsberechnung - verfehlt würde; zudem würde dann die neue Familie des Unterhaltsschuldners praktisch bevorzugt (vgl. dazu Gerhardt u. Gutdeutsch, FamRZ 2007, 778, 779, u. Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl., 6. Kapitel, Rn. 69). Nach anderer Auffassung ändert auch der Gleichrang der Ehegatten nach neuem Recht nichts daran, dass es bei der bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils - nämlich dessen Zuordnung zur neuen Ehe - verbleibt (vgl. dazu Schürmann, FamRZ 2008, 313, 323; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1581 Rn. 9 u. § 1578 Rn. 21; vgl. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., Rn. 924). Für die Entscheidung ist von maßgeblichem Gewicht, welche Gründe letztlich dafür ausschlaggebend sind, den Splittingvorteil allein der neuen Ehe des Unterhaltsschuldners zuzuweisen. Insoweit steht aber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.10.2003 im Vordergrund, dass der Splittingvorteil aus der Wiederheirat des Unterhaltsschuldner neu entstanden ist und es sich gerade nicht um ein bloßes Wiederaufleben des Splittingvorteils aus der früheren Ehe handelt; eine solche vom Gesetzgeber gewollte steuerliche Entlastung der neuen Ehe soll dieser im Hinblick auf Art. 6 GG aber nicht durch eine gegenteilige Auslegung des § 1578 BGB wieder entzogen werden können (vgl. BVerfG FamRZ 1821, 1824). Demgegenüber finden die Rangverhältnisse der Ehegatten in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eher nur eine beiläufige Erwähnung, nämlich bei der Erwägung, ob sich durch die Außerachtlassung des Splittingvorteils für den geschiedenen Ehegatten eine Benachteiligung ergibt. Insoweit ist zwar nicht zu verkennen, dass sich durch die Neufassung der Vorschriften über die Rangfolge (§§ 1582, 1609 BGB) gewisse Veränderungen zu Lasten des früheren Ehegatten ergeben, insbesondere wenn noch hinzukommt, dass der Splittingvorteil dem Unterhaltsschuldner weiterhin allein für die neue Ehe belassen wird. Eine solche Schlechterstellung des geschiedenen Ehegatten im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist jedoch - wie auch aus der stärkeren Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung gem. § 1569 BGB n. F. ersichtlich wird - vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigt.

Allerdings wirkt sich der Splittingvorteil vorliegend bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Klägers nicht aus, weil dieser in Steuerklasse 4 eingestuft ist. Demgegenüber beruhen die dem Kläger und seiner neuen Ehefrau zugeflossenen Steuererstattungen für die Jahre 2005 bis 2007 insgesamt auf der Anwendung der Splittingtabelle; bei einer Anwendung der Grundtabelle wäre nämlich keine Steuererstattung erfolgt. Die Steuererstattungen können damit bei der Ermittlung des für den nachehelichen Unterhalt maßgeblichen Einkommens insgesamt außer Betracht bleiben. Jedoch sind die Bereinigungspositionen - wie oben ausgeführt - nur anteilig von dem für den nachehelichen Unterhalt maßgeblichen Nettoeinkommen des Klägers in Abzug zu bringen; letzteres ist zur Ermittlung des für das jeweilige Jahr geltenden Anteils aber wiederum zu dem gesamten tatsächlichen Nettoeinkommen des Klägers - wozu auch der Splittingvorteil gehört - ins Verhältnis zu setzen. Für 2005 betrug die Steuererstattung 2.041,46 € (Bl. 119 d.A.), wovon 55 % = 1.122,12 € auf den Kläger entfallen; dies macht monatsanteilig einen Betrag von 93,57 € aus, der dem Einkommen des Jahres 2006 hinzuzurechnen ist. Für das Jahr 2006 ist im Jahre 2007 eine Steuererstattung in Höhe von 3.089,27 € erfolgt (Bl. 292 d.A.). Vermindert man diesen Betrag um die Ermäßigung für Handwerkerleistungen (218 €), verbleiben 2.871,27 €, wovon 71,77 % = 2.060,71 € auf den Kläger entfallen. Dies führt zu einem monatsanteiligen Betrag von 171,73 €, der dem Einkommen des Jahres 2007 hinzuzurechnen ist. Für das Jahr 2007 ist im Jahr 2008 eine Steuererstattung in Höhe von 1.899,26 € erfolgt (Bl. 460 d.A.), wovon nach Abzug der Ermäßigung für Handwerkerleistungen (155 €) 1.744,26 € verbleiben; der Anteil des Klägers beläuft sich auf 59,09 % = 1.030,68 €, was monatsanteilig (dem Einkommen des Jahres 2008 hinzuzurechnende) 85,89 € ausmacht.

f)

Soweit das Amtsgericht für die Zeit bis Juli 2006 Fahrtkosten des Klägers in Höhe von 38,53 € ermittelt hat, wird dies in der Berufungsinstanz nicht beanstandet.

Für die Zeit danach macht der Kläger Fahrtkosten für eine einfache Entfernung von 55 km (von S1 nach I) geltend. Da das in I erzielte Einkommen -

soweit es über die Besoldungsstufe A 12 hinausgeht - nicht als eheprägend anzusehen ist, erscheint es angemessen, hier fiktiv nur die Entfernung von S1 zur Bezirksregierung N, der früheren Arbeitsstelle des Klägers, in Ansatz zu bringen, die der Senat mit Hilfe eines Routenplaners mit 46 km ermittelt hat. Damit ergeben sich für die Zeit bis zum 31.12.2007 entsprechend Nr. 10.2.2 der hiesigen Unterhaltsleitlinien vom 1.7.2005 bzw. 1.7.2007 monatliche Fahrtkosten in Höhe von 316,80 € (2 x 30 x 0,24 € x 220 : 12 + 2 x 16 x 0,09 € x 220 : 12), für die Zeit ab dem 1.1.2008 entsprechend den nunmehr geltenden Unterhaltsleitlinien vom 1.1.2008 in Höhe von 388,67 € (2 x 30 x 0,30 € x 220 : 12 + 2 x 16 x 0,10 € x 220 : 12). Soweit der Kläger geltend macht, dass durch den Kilometersatz von 0,24 € bzw. 0,09 € (ab 1.1.2008: 0,30 € bzw. 0,10 €) die tatsächlichen Kosten eines Pkw nicht abgedeckt seien, greift dies nicht durch. Durch die Kilometersätze der Unterhaltsleitlinien wird insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Pkw nur teilweise für die Fahrten zur Arbeit und im Übrigen privat genutzt wird, so dass ein Großteil der Anschaffungs- und Fixkosten auf die Privatfahrten entfällt. Zudem wird durch die Kilometersätze der Unterhaltsleitlinien ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Pflichtigen und des Berechtigten angestrebt, nicht aber unbedingt eine volle Kompensation für die tatsächlichen Kosten der Pkw-Nutzung, wie sie etwa aus den vom ADAC entwickelten Tabellen hervorgehen.

g)

Was die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anbelangt, erscheint es dem Senat angemessen, nur den Beitrag für den Kläger selbst in Abzug zu bringen. Insoweit hat das Amtsgericht - was für die Zeit bis zum 31.12.2007 zutreffend ist - einen Betrag von 162,42 € zugrunde gelegt (vgl. Beitragsbescheinigung Bl. 139 d.A.). Für die Zeit ab dem 1.1.2008 ergibt sich eine Beitragshöhe von 177,78 € (Bl. 372 d.A.). Was die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Kinder des Klägers aus der zweiten Ehe anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass auch die besoldungsrechtlichen Familienzuschläge für diese Kinder (in einer Größenordnung von etwa 90 € brutto pro Kind) nicht an den Kläger, sondern an seine Ehefrau ausgezahlt werden; dann erscheint es aber auch gerechtfertigt, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Kinder, die jedenfalls unterhalb des Nettobetrages des jeweiligen Familienzuschlags liegen, hieraus aufgebracht werden. Zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen seiner jetzigen Ehefrau ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass sie diese nicht aus ihrem eigenen Einkommen - wie es mit den Bruttobeträgen aus den Steuerbescheiden hervorgeht - selbst tragen kann.

h)

Das Nettoeinkommen des Klägers ist entgegen seiner Auffassung nicht um die Kostendämpfungspauschale in Höhe von 25 € monatsanteilig zu bereinigen. Diese Aufwendung ist nämlich mit den Medikamentenzuzahlungen und der Praxisgebühr vergleichbar, wie sie von einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind; derartige Kosten müssen aber - da sie bei nahezu jedem anfallen - regelmäßig aus dem Selbstbehalt aufgebracht werden.

i)

Der Beitrag zur Lebensversicherung bei der Q (zunächst in Höhe von 79,35 €, vgl. Bl. 164 d.A.) ist als sog. sekundäre Altersvorsorge abziehbar, so dass es insoweit auf die Eheprägung nicht ankommt. Die Grenze von 4 % des Bruttoeinkommens des jeweiligen Vorjahres wird nicht überschritten. Ab dem 1.11.2007 ist eine Erhöhung des Beitrags auf 83,32 € erfolgt (Bl. 418 d.A.), wobei es dem Senat im Rahmen der Unterhaltsberechnung aber angemessen erscheint, diese erst ab dem 1.1.2008 zu berücksichtigen.

Nach allem errechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen des Klägers wie folgt:

1.3. bis 31.7.2006:

Im Jahre 2006 belief sich das gesamte monatliche Nettoeinkommen des Klägers auf 2.856,48 € + 93,57 € (anteilige Steuererstattung) = 2.950,05 €. Hiervon macht das für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts maßgebliche Nettoeinkommen von 2.613,39 € 88,6 % aus, so dass die Bereinigungspositionen nur mit 88,6 % (ähnlich wie im Rahmen der weiter unten folgenden Unterhaltsberechnung der Kindesunterhalt) in Abzug zu bringen sind.

für die Berechnung des nachehelichen maßgebliches Nettoeinkommen 2.613,39 €

abzüglich:

Arbeitsgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen mit dem Nettobetrag (4,52 €) zu 88,6 % 4,00 €

Fahrtkosten (38,53 €) zu 88,6 % 34,14 €

Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers (162,42 €) zu 88,6 % 143,90 €

Lebensversicherung (79,35 €) zu 88,6 % 70,30 €

verbleiben 2.361,05 €

1.8. bis 31.12.2006:

für die Berechnung des nachehelichen maßgebliches Nettoeinkommen 2.613,39 €

abzüglich:

Arbeitsgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen mit dem Nettobetrag (4,52 €) zu 88,6 % 4,00 €

Fahrtkosten (316,80 €) zu 88,6 % 280,68 €

Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers (162,42 €) zu 88,6 % 143,90 €

Lebensversicherung (79,35 €) zu 88,6 % 70,30 €

verbleiben 2.114,51 €

1.1. bis 31.12.2007:

Im Jahre 2007 belief sich das gesamte monatliche Nettoeinkommen des Klägers auf 2.939,69 € + 171,73 € (anteilige Steuererstattung) = 3.111,42 €. Hiervon macht das für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts maßgebliche Nettoeinkommen von 2.613,39 € 84 % aus, so dass die Bereinigungspositionen nur mit 84 % in Abzug zu bringen sind.

für die Berechnung des nachehelichen maßgebliches Nettoeinkommen 2.613,39 €

abzüglich:

Arbeitsgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen mit dem Nettobetrag (4,52 €) zu 84 % 3,80 €

Fahrtkosten (316,80 €) zu 84 % 266,11 €

Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers (162,42 €) zu 84 % 136,43 €

Lebensversicherung (79,35 €) zu 84 % 66,65 €

verbleiben 2.140,40 €

ab 1.1.2008:

Im Jahre 2008 belief sich das gesamte monatliche Nettoeinkommen des Klägers auf 3.029,04 € + 85,89 € (anteilige Steuererstattung) = 3.114,93 €. Hiervon macht das für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts maßgebliche Nettoeinkommen von 2.613,39 € 83,9 % aus, so dass die Bereinigungspositionen nur mit 83,9 % in Abzug zu bringen sind.

für die Berechnung des nachehelichen maßgebliches Nettoeinkommen 2.613,39 €

abzüglich:

Arbeitsgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen mit dem

Nettobetrag (4,52 €) zu 83,9 % 3,79 €

Fahrtkosten (388,67 €) zu 83,9 % 326,09 €

Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers (177,78 €) zu 83,9 % 149,16 €

Lebensversicherung (83,32 €) zu 83,9 % 69,91 €

verbleiben 2.064,44 €

2.

Ein Wohnvorteil ist dem Kläger schon mangels Eheprägung nicht zuzurechnen, zumal - insbesondere nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten im Senatstermin vom 23.1.2008 - auch nicht ersichtlich ist, dass es sich bei dem im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Einfamilienhaus um das Surrogat eines in der Ehe der Parteien vorhanden gewesenen Vermögenswerts handeln könnte. Auf die Frage, inwieweit der Mietwert durch Kreditbelastungen aufgezehrt wird, kommt es damit nicht an.

3.

Auf Seiten der Beklagten beläuft sich nach den Jahressummen der Verdienstabrechnung Dezember 2006 (Bl. 189 d.A.) das monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen auf 1.252,19 €. Aus der Verdienstabrechnung September 2007 (Bl. 309 d.A.) ergibt sich, dass die zu dem Gesamtbrutto führenden Positionen unverändert geblieben sind, so dass im hier fraglichen Unterhaltszeitraum durchgehend mit den Zahlen für 2006 gerechnet werden kann. Aus dem Steuerbescheid für 2005 (Bl. 111 d.A.) ergibt sich eine Steuererstattung von 415,57 €, monatsanteilig 34,63 €, aus dem Steuerbescheid für 2006 (Bl. 310 d.A.) eine solche von 409,95 €, monatsanteilig 34,16 €; es kann damit für beide Jahre von einer monatsdurchschnittlichen Steuererstattung von 34,40 € ausgegangen werden. Fahrtkosten hat das Amtsgericht unbeanstandet bis einschließlich Januar 2007 mit 140,08 € monatlich abgezogen. Soweit es ab Februar 2007 Fahrtkosten in Höhe von monatlich 13,20 € in Ansatz gebracht hat, tragen die Parteien übereinstimmend vor, dass solche nicht mehr anfallen. Die Beiträge für Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung für M) hat das Amtsgericht entsprechend dem vorgelegten Kontoauszug (Bl. 91 d.A.) mit 245,87 € monatlich zugrunde gelegt; aus einem bei den Prozesskostenhilfeunterlagen befindlichen Kontoauszug ergibt sich für Oktober 2007 ein Betrag von 246,34 €. Es erscheint damit gerechtfertigt, bis zum 31.12.2007 von einem Durchschnittsbetrag von 246 € auszugehen. Für die Zeit ab Januar 2008 ergibt sich aus einem Nachtrag zum Versicherungsschein von November 2007 (Bl. 403 d.A.) für die Beklagte und M ein Gesamtbeitrag von 232,63 €; einschließlich der Unfallversicherung (20 €) beträgt somit der monatliche Vorsorgeaufwand 252,63 €.

Das bereinigte Nettoeinkommen der Beklagten errechnet sich damit wie folgt:

März 2006 bis Januar 2007:

Nettoeinkommen 1.252,19 €

zzgl. Steuererstattung 34,40 €

abzgl.

Vorsorgeaufwendungen 246,00 €

Fahrtkosten 140,08 €

ergibt 900,51 €

Februar bis Dezember 2007:

Nettoeinkommen 1.252,19 €

zzgl. Steuererstattung 34,40 €

abzgl. Vorsorgeaufwendungen 246,00 €

ergibt 1.040,59 €

ab Januar 2008:

Nettoeinkommen 1.252,19 €

zzgl. Steuererstattung 34,40 €

abzgl. Vorsorgeaufwendungen 252,63 €

ergibt 1.033,96 €

4.

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung können für den Kindesunterhalt von März 2006 bis einschließlich Juni 2007 die unbeanstandeten Tabellenbeträge des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt werden. Für die Zeit von Juli bis Dezember 2007 ist die Unterhaltstabelle vom 1.7.2007 maßgebend, wodurch sich der Zahlbetrag für M - entsprechend der vom Kläger eingelegten Berufung hinsichtlich des Kindesunterhalts - von 316 € auf 312 € ermäßigt (bei einem Tabellenbetrag der 5. Einkommensgruppe von 369 €). Für die Zeit ab 1.1.2008 - nunmehr gilt die Unterhaltstabelle vom 1.1.2008 - entspricht die frühere 5. Einkommensgruppe der 3. Einkommensgruppe (1.901 € bis 2.300 €). Es ergibt sich damit ein Tabellenbetrag von 402 € und ein Zahlbetrag von 325 €, so dass die Berufung des Klägers hinsichtlich des Kindesunterhalts für die Zeit ab 1.1.2008 nicht begründet ist.

Ein möglicher Anspruch der jetzigen Ehefrau des Klägers auf Familienunterhalt könnte den nachehelichen Unterhalt der Beklagten für die Zeit bis zum 31.12.2007 weder im Rahmen der Bedarfsermittlung noch - und zwar aufgrund des Nachrangs gem. § 1582 Abs. 1 BGB a.F. - im Rahmen der Leistungsfähigkeit beeinflussen. Anderes könnte allenfalls für die Zeit ab dem 1.1.2008 gelten. Insoweit hat der Kläger aber nicht in hinreichender Weise dargelegt, dass seiner jetzigen Ehefrau überhaupt ein Anspruch auf Familienunterhalt zusteht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die jetzige Ehefrau ausweislich des Steuerbescheids für 2007 immerhin einen Bruttoarbeitslohn von 33.318 € erzielte und der Barunterhalt für die beiden Kinder aus zweiter Ehe - was auch der schwerpunktmäßigen Betreuung entsprechen dürfte - allein vom Einkommen des Klägers in Abzug gebracht wird.

Vor diesem Hintergrund errechnet sich der nacheheliche Unterhalt der Beklagten wie folgt:

a)

März bis Juli 2006:

teilbereinigtes Nettoeinkommen des Klägers 2.361,05 €

abzgl.:

Tabellenunterhalt M 351 € (7. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe der Tabelle vom 1.7.2005) zu 88,6 % 310,99 €

Tabellenunterhalt S 290 € (7. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe der Tabelle vom 1.7.2005) zu 88,6 % 256,94 €

verbleiben 1.793,12 €

bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten 900,51 €

Einkommensdifferenz 892,61 €

Bedarf (x 3/7) rd. 383,00 €

b)

August bis Dezember 2006:

teilbereinigtes Nettoeinkommen des Klägers 2.114,51 €

abzgl.:

Tabellenunterhalt M 317 € (5. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe der Tabelle vom 1.7.2005) zu 88,6 % 280,86 €

Tabellenunterhalt S 262 € (5. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe der Tabelle vom 1.7.2005) zu 88,6 % 232,13 €

verbleiben 1.601,52 €

bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten 900,51 €

Einkommensdifferenz 701,01 €

Bedarf (x 3/7) rd. 300,00 €

c)

Januar 2007:

teilbereinigtes Nettoeinkommen des Klägers 2.140,40 €

abzgl.:

Tabellenunterhalt M 317 € (5. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe der Tabelle vom 1.7.2005) zu 84 % 266,28 €

Tabellenunterhalt S 262 € (5. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe der Tabelle vom 1.7.2005) zu 84 % 220,08 €

verbleiben 1.654,04 €

bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten 900,51 €

Einkommensdifferenz 753,53 €

Bedarf (x 3/7) rd. 323,00 €

d)

Februar bis Juni 2007:

teilbereinigtes Nettoeinkommen des Klägers 2.140,40 €

abzgl.:

Tabellenunterhalt M 373 € (5. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe der Tabelle vom 1.7.2005) zu 84 % 313,32 €

Tabellenunterhalt S 262 € (5. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe der Tabelle vom 1.7.2005) zu 84 % 220,08 €

verbleiben 1.607,00 €

bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten 1.040,59 €

Einkommensdifferenz 566,41 €

Bedarf (x 3/7) rd. 243,00 €

e)

Juli bis Dezember 2007:

teilbereinigtes Nettoeinkommen des Klägers 2.140,40 €

abzgl.:

Tabellenunterhalt M 369 € (5. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe der Tabelle vom 1.7.2007) zu 84 % 309,96 €

Tabellenunterhalt S 259 € (5. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe der Tabelle vom 1.7.2007) zu 84 % 217,56 €

verbleiben 1.612,88 €

bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten 1.040,59 €

Einkommensdifferenz 572,29 €

Bedarf (x 3/7) rd. 245,00 €

f)

ab Januar 2008:

Im Hinblick auf die Neufassung der §§ 1612 a, 1612 b BGB kommt in Betracht, zur Ermittlung des Ehegattenunterhalts entweder den Tabellenbetrag oder den Zahlbetrag des Kindesunterhalts vorweg vom Einkommen des Pflichtigen in Abzug zu bringen (vgl. dazu einerseits B.III. der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle, andererseits Nr. 15.2.3 der Unterhaltsleitlinien des hiesigen Oberlandesgerichts; vgl. auch Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1578 Rn. 55, wonach der Zahlbetrag maßgeblich sein soll). Der Senat hält es jedenfalls im vorliegenden Falle zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses für sachgerecht, nur den Zahlbetrag in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers 2.064,44 €

abzgl.:

Tabellenunterhalt M 402 € (3. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe der Tabelle vom 1.1.2008) abzgl. des hälftigen Kindergelds: 325 € zu 83,9 % 272,68 €

Tabellenunterhalt S 307 €

(3. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe der Tabelle vom 1.1.2008) abzgl. des hälftigen Kindergelds: 230 € zu 83,9 % 192,97 €

Tabellenunterhalt D 307 €

(3. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe der Tabelle vom 1.1.2008) abzgl. des hälftigen Kindergelds: 230 € zu 83,9 % 192,97 €

verbleiben 1.405,82 €

bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten 1.033,96 €

Einkommensdifferenz 371,86 €

Bedarf (x 3/7) rd. 159,00 €

5.

Die Zahlungsanträge des Klägers - insoweit bestehen an der Sachdienlichkeit der Klageerweiterung (§ 263 ZPO) keine ernsthaften Zweifel - sind nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang begründet, nämlich insoweit, als der Kläger für Januar 2008 Ehegattenunterhalt in Höhe 198,74 € gezahlt hat, obwohl er nach der vorliegenden Entscheidung nur einen Betrag in Höhe von 159 € zu zahlen hatte; hieraus resultiert ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der Differenz von 39,74 €.

a)

Der fragliche Erstattungsanspruch steht dem Kläger gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Im Hinblick auf die am 30.10.2007 eingetretene Rechtshängigkeit kann sich die Beklagte gem. § 818 Abs. 4, 292, 987 ff. BGB nicht auf eine evtl. eingetretene Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

b)

Weitergehende Ansprüche aus den §§ 812 ff. BGB bestehen indessen nicht.

aa)

Für die Zeit ab Februar 2008 gilt dies deshalb, weil ein Erstattungsanspruch voraussetzt, dass der Kläger tatsächlich weiterhin höheren Unterhalt gezahlt hat, als er nach der vorliegenden Entscheidung schuldet. Dies kann zum hier maßgeblichen Zeitpunkt für die vorliegende Entscheidung (Senatstermin vom 23.1.2008) indessen nicht festgestellt werden.

bb)

Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2007 hat der Kläger - entsprechend dem angefochtenen Urteil - lediglich monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 198,74 € gezahlt. Seine Unterhaltsverpflichtung lag jedoch, wie sich aus der vorliegenden Entscheidung ergibt, durchgehend höher, so dass schon von daher ein Bereicherungsanspruch ausscheidet.

cc)

Aber auch für den Zeitraum von März 2006 bis Juni 2007 greift ein Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht durch. Zwar hat der Kläger den in diesem Zeitraum gezahlten Ehegattenunterhalt von monatlich 486,48 €, wie sich aufgrund der vorliegenden Entscheidung ergibt, zum Teil ohne rechtlichen Grund geleistet. Dem Anspruch steht jedoch der von der Beklagten erhobene Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegen; auch haftet die Beklagte nicht verschärft (§ 819 Abs. 1 BGB), so dass sie sich auf diesen Einwand berufen kann.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich bei der Entreicherung um eine Einwendung handelt, für die der Bereicherte - hier also die Beklagte - grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist. Da der Unterhalt der Bezahlung der laufenden Lebenshaltungskosten dient, daher üblicherweise verbraucht wird und Überzahlungen regelmäßig zur Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben werden, besteht aber zugunsten des Empfängers die Vermutung, dass die Überzahlung verbraucht ist; dies gilt insbesondere bei niedrigen und mittleren Einkommensverhältnissen, so dass keine besonderen Verwendungsnachweise zu erbringen sind (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 6 Rn. 208 u. 211). Keine Entreicherung liegt dagegen vor, wenn der Bedürftige Rücklagen gebildet oder sich mit dem Geld noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat (wie vor, Rn. 209). Vorliegend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.11.2007 Kontoauszüge für den Zeitraum von Januar 2006 bis November 2007 vorgelegt (Bl. 312 ff. d.A.). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aus dem überzahlten Unterhalt Geldbeträge thesauriert oder in sonstiger Weise Vermögen gebildet hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Allein monatliche Zahlungen an eine Versicherung in Höhe von 18 € sowie Jahreszahlungen für eine Lebensversicherung von 1.200 € reichen hierfür nicht aus, zumal die Beklagte diese Zahlungen auch aus ihrem Erwerbseinkommen geleistet haben kann. Soweit es um die angeschafften Fahrzeuge geht (Mercedes SLK und Motorrad), besteht kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den jeweiligen Anschaffungsjahren (2004 bzw. 1999/2000) und den hier fraglichen Überzahlungen. Zu den Reisen in die Karibik hat die Beklagte im Senatstermin angegeben, dass sie insoweit nur in verhältnismäßig geringem Umfange die Kosten habe selbst aufbringen müssen; im Übrigen sei sie von ihrer Tante eingeladen worden, die auch den Flug bezahlt habe. Auch das aus dem Vortrag der Beklagten ersichtliche Wertpapiervermögen besteht, wenn man von den Erträgnissen ausgeht, nur in relativ geringer Höhe; zudem lässt sich auch insoweit ein zeitlicher Zusammenhang mit den erfolgten Überzahlungen nicht feststellen.

Schließlich steht der Berufung auf den Einwand der Entreicherung auch keine Bösgläubigkeit der Beklagten im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB entgegen. Bösgläubigkeit nach dieser Vorschrift setzt eine positive Kenntnis vom mangelnden Rechtsgrund voraus; hierfür reicht es nicht bereits aus, dass die Beklagte evtl. die Tatsachen kannte, aus denen die entsprechenden rechtlichen Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können (vgl. Wendl/Gerhardt, wie vor, § 6 Rn. 214). Insbesondere genügt nicht bereits die Erhebung einer Unterhaltsabänderungsklage; auch grobe Fahrlässigkeit begründet keine Bösgläubigkeit im Sinne der Vorschrift, ebenso wenig genügen Zweifel am Bestehen eines rechtlichen Grundes (wie vor). Gemessen hieran liegt es vorliegend nach den Gesamtumständen fern, dass die Beklagte eine positive Kenntnis darüber gehabt haben könnte, dass ihr Unterhaltsanspruch niedriger war als die vom Kläger geleisteten Zahlungen. In diesem Zusammenhang nützt es dem Kläger auch nichts, dass er bereits eine gerichtliche Abänderung des Unterhalts begehrt hatte und Zahlungen nur unter Vorbehalt leistete.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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