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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.11.2009
Aktenzeichen: 8 W 20/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 40 | |
GKG § 42 Abs. 3 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
ZPO § 9 |
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Streitwert mit 58.125 € nicht zu hoch festgesetzt.
Das Landgericht hat in Anlehnung an die Angaben der Kläger in der Klageschrift den Streitwert wie folgt berechnet:
Antrag zu 1: 350.000 € Jahresumsatz x 4,5 % x 3,5 Jahre = | 55.125 € |
Antrag zu 2: | 3.000 € |
58.125 €. |
Die Kläger machen mit ihrem Rechtsmittel geltend, ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 17. 12. 2008 ergebe sich ein Streitwert von 35.000 €.
Der Einwand der Kläger rechtfertigt nicht die beantragte Herabsetzung des Streitwerts für die erste Instanz.
Bei der Festsetzung des Antrags zu 1 (Zahlungs- und Auskunftsantrag) hat sich das Landgericht zutreffend an § 9 ZPO orientiert und den 3,5-fachen Jahresbetrag zugrunde gelegt. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 GKG, der die Bemessung nach dem dreifachen Jahresbetrag zur Folge hätte, liegen nicht vor.
Für die Höhe des Jahresumsatzes des Beklagten, aus der die Höhe der begehrten Rentenzahlung abzuleiten ist, kommt es nach § 40 GKG maßgeblich auf den Wert zu Beginn der Instanz an, und zwar gemessen am geschätzten Interesse der Kläger. War den Klägern - wie hier - die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Klageforderung nicht exakt bekannt, kommt es auf ihre Vorstellungen zu Beginn der Instanz an (für die Stufenklage Zöller/Herget, 27. Aufl. § 3 Rdnr. 16 "Stufenklage"). Zu Beginn der ersten Instanz gingen die Kläger von einem maßgeblichen Jahresumsatz des Beklagten von ca. 350.000 € aus, wie sich ihrer Klageschrift entnehmen lässt. Möglicherweise orientierten sie sich an der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30. 6. 2008 zur Akte gereichten Aufstellung (Bl. 60 GA), die für das Jahr 2007 einen Betrag von 388.815,05 € ausweist.
Soweit die Vorstellungen der Kläger durch die Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17. 12. 2008 eine Änderung erfahren haben sollten, konnte sich dies auf den erstinstanzlichen Streitwert nicht mehr auswirken, sondern nur noch auf den Wert der Berufungsinstanz.
Die Bewertung des Klageantrages zu 2 mit 3.000 € wird von den Klägern mit der Beschwerde nicht angegriffen. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte für eine Abänderung von Amts wegen.
Ende der Entscheidung
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