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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 8 W 33/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
ZPO § 127 II 2
ZPO § 127 II 3
ZPO § 567 I Nr. 1
ZPO § 569
ZPO § 572 III
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur Neubescheidung seines Prozesskostenhilfeantrages - hinsichtlich der hinreichenden Erfolgsaussichten - mit der Maßgabe an das Landgericht Detmold zurückverwiesen, dass die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen.

Gründe:

Die nach § 127 II 2, 3, 567 I Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht nach § 572 III ZPO.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor. Nach dieser Vorschrift erhält eine Partei kraft Amtes - hier der Kläger als Insolvenzverwalter - auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können (1.) und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (2.).

1.

Zutreffend hat der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts in seiner Stellungnahme vom 18.02.2005 ausgeführt, dass die Masse nicht über hinreichend liquide Mittel verfügt, um die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits von rund 3.000 € aufzubringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

2.

Entgegen der Ansicht des Landgericht und der in der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts vertretenen Meinung kann nicht festgestellt werden, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Es kann dahinstehen, ob bereits bei einer nur geringen Quote den Insolvenzgläubigern die Aufbringung der Prozesskosten nicht zuzumuten ist (so der Senat früher in anderer Besetzung in ZIP 1990, 595; vgl. ferner Musielak/Fischer, 4. Auflage, § 116 ZPO, Rn. 9 m. w. N.). Nach der zutreffenden Berechnung in der Stellungnahme des Leiters des Dezernates 10 vom 18.02.2005 beträgt die Insolvenzquote 0,25 %, wenn auf den Prozess gegen den Beklagten verzichtet würde, und 1,88 %, sofern der Rechtsstreit geführt würde.

Jedenfalls erfordert die Verweigerung von Prozesskostenhilfe die positive Feststellung, dass die Kostenaufbringung zumutbar ist. Dies kann aber aus der Sicht eines vernünftigen Dritten, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit auch zu berücksichtigen ist (OLG Rostock, ZIP 2003, 1721, 1722; Musielak/Fischer, a.a.O.), nicht festgestellt werden. Ein verständiger Dritter wäre nicht zweifelsfrei bereit, die Prozesskosten vorzuschießen. Allein die Quotenverbesserung (Verhältnis von Aufwand und Ertrag; vgl. dazu OLG Köln MDR 2000, 51) begründet die Zumutbarkeit nicht. Wie der Leiter des Dezernats 10 zwar zutreffend ausführt, beträgt der Zuwachs der Masse für die (ggf. vorschusspflichtigen) Insolvenzgläubiger insgesamt knapp 13.600 € und übersteigt daher die aufzuwendenden Prozesskosten erheblich. Allerdings steht schon nicht fest, ob dieser Gewinn - notfalls in der Vollstreckung - bei dem Beklagten zu realisieren sein wird. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung, die auch Risiken sachgerecht zu berücksichtigen hat (vgl. Gundlach/Frenzel/Schmidt, Die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter NJW 2003, 2412, 2415), kann davon hier nicht ohne weiteres ausgegangen werden; konkrete Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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