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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 9 T 511/08
Rechtsgebiete: ZPO, AO, GKG, ZVG
Vorschriften:
ZPO § 793 | |
AO § 30 | |
GKG § 54 Abs. 1 S. 4 | |
ZVG § 74a Abs. 5 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe:
Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.04.2008, Az.: V ZB 13/08) ist das Amtsgericht zu gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gehalten, selbst die Finanzbehörde um einen Einheitswertbescheid zu ersuchen.
Die Auffassung der Gläubiger, das Amtsgericht hat die Finanzbehörde unverzüglich um die Vorlage des Einheitswertbescheids zu ersuchen, wenn dem Gläubiger dies wegen § 30 AO nicht möglich, wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade nicht bestätigt.
Nach dem Beschluss vom 17.04.2008 wird den Gläubigern lediglich der Weg eröffnet, dem Verfahren in der besseren Rangklasse später beizutreten, wenn dass Amtsgericht den Einheitswertbescheid gem. § 54 Abs. 1 S. 4 GKG anzufordern hat.
Das Tätigwerden des Amtsgerichts ist damit an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 S. 4 GKG geknüpft.
Die Voraussetzungen für das Ersuchen an die Finanzbehörde gem. § 54 Abs. 1 S. 4 GKG liegen jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor.
§ 54 Abs. 1 S. 4 GKG greift nämlich nur im Ausnahmefall ein.
Grundsätzlich ist für die Berechnung der Gerichtskosten der gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert maßgebend. Der Einheitswert soll nur maßgebend sein, wenn ein Verkehrswert nicht festgesetzt worden ist.
In jedem Zwangsversteigerungsverfahren, das nicht vorzeitig beendet wird, wird ein Verkehrswert gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt. Dies wird auch hier im weiteren Verlauf des Verfahrens geschehen. Es besteht deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das Amtsgericht überhaupt keine Veranlassung, zur Berechnung der Gerichtskosten den Einheitswert zu ermitteln, da dieser voraussichtlich ohnehin nicht von Bedeutung sein wird.
Anhaltspunkte, die für eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens vor Festsetzung des Verkehrswertes sprechen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass ein Vorgehen gem. § 54 Abs. 1 S. 4 GKG zur Zeit nicht veranlasst ist.
Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I ZPO, 48 GKG.
Ende der Entscheidung
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