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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: 9 U 123/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 254
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 844 Abs. 2
1. Von einem Selbständigen bzw. dem Gesellschaftergeschäftsführer einer Einmann-GmbH aufgewendete Prämien für (Kapital)lebensversicherungen dienen sowohl der Eigen- bzw. Altersvorsorge als auch der Absicherung der Unterhaltsberechtigten. Diese Zahlungen sind damit zu einem Teil als Vermögensbildung anzusehen, zum anderen Teil als eine besondere Form des Unterhalts. Dies rechtfertigt, sie bei der Bemessung der Rentenhöhe nach § 844 Abs. 2 BGB zur Hälfte vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzuziehen (so auch OLG Zweibrücken, VersR 1994, 613).

2. Bei der im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzusetzende Tilgung des auf das Familieneigenheim aufgenommenen Darlehens kann gem. § 287 ZPO bei einem Annuitätendarlehen mit regulärer dreißigjähriger Laufzeit eine gleichmäßige Tilgung von 3,33 % pro Jahr angesetzt werden. Eine Berechnung des Tilgungsanteils jeder einzelnen Annuitätenrate ist demgegenüber aus Prakikabilitätsgründen nicht geboten.

3. Die Entscheidung BGH VersR 1990, 317, wonach bei der im Rahmen der fixen Kosten abzusetzenden Wohnkosten auf eine gedachte Mietwohnung abzustellen ist, die hinsichtlich Lage, Zuschnitt und Bequemlichkeit den Wohnverhältnissen vor dem Unfalltod des Opfers entspricht, "falls diese nicht oberhalb des unterhaltsrechtlich geschuldeten Standards lagen", ist nicht so zu verstehen, dass die Hinterbliebenen zur Entlastung des Schädigers gehalten wären, zuvor vorhandene gehobene Wohnverhältnisse, wie sie etwa im Vorhalten eines Gästezimmers und eines zweiten Bades zum Ausdruck kommen, durch einen insgesamt einfacheren Wohnstandard - ohne die genannten Zimmer - zu ersetzen.

4. Nachhilfekosten sind nicht als fixe Kosten anzusehen. Insoweit handelt es sich um Sonderbedarf des Kindes, der nur das Verhältnis des Kindes zum Unterhaltspflichtigen betrifft. Nachhilfekosten sind nicht mit Kindergartenkosten vergleichbar, da letztere der Organisation des Tagesablaufs bzw. Familienlebens insgesamt dienen und damit der gesamten Familie zugute kommen.

5. a) Fiktive Versorgungsbezüge sind nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Eine betriebliche Versorgung ist wie der Arbeitslohn Gegenleistung für die erbrachte Arbeit (BGH VersR 1998, 1253). Diese erarbeitete Leistung dient nicht zum Zweck, den Schädiger zu entlasten.

b) Bei der nach § 844 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Berechnung dürfen die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers, der sich bei vom Arbeitgeber angebotener Alternative für eine Direktversicherung oder eine andere Art der betrieblichen Altersvorsorge entschieden hat, nicht schlechter gestellt werden als die Hinterbliebenen eines Arbeitsnehmers, der sich in vergleichbarer Situation für eine Gehaltserhöhung entschieden hat.

6. Einer Witwe ist es zuzumuten, zugunsten des Schädigers eine Tätigkeit im zuvor ausgeübten Rahmen wieder aufzunehmen, sobald die Notwendigkeit der Kinderbetreuung entfällt.


Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 13.02.2000 bis 30.06.2005 rückständige Geldrente von 2.110,38 € zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 1) eine monatliche Geldrente jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres wie folgt zu zahlen:

1.682,16 € seit dem 01.07.2005 bis zum 30.06.2007,

1.718,46 € seit dem 01.07.2007 bis zum 29.02.2008,

1.342,32 € seit dem 01.03.2008 bis zum 31.12.2014,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt:

aus 5.046,48 € seit dem 01.07.2005 bis zum 23.05.2006,

aus weiteren 5.046,48 € seit dem 01.10.2005 bis zum 23.05.2006,

aus weiteren 5.046,48 € seit dem 01.01.2006 bis zum 23.05.2006,

aus weiteren 5.046,48 € seit dem 01.04.2006 bis zum 23.05.2006,

aus weiteren 12.258,70 € seit dem 24.05.2006 bis zum 30.06.2006,

aus weiteren 5.046,48 € seit dem 01.07.2006 bis zum 07.02.2007,

aus weiteren 5.046,48 € seit dem 01.10.2006 bis zum 07.02.2007,

aus weiteren 5.046,48 € seit dem 01.01.2007 bis zum 07.02.2007,

aus weiteren 24.098,14 € seit dem 08.02.2007 bis zum 31.03.2007,

aus weiteren 5.046,48 € seit dem 01.04.2007 bis zum 09.09.2007,

aus weiteren 5.155,36 € seit dem 01.07.2007 bis zum 09.09.2007,

aus weiteren 31.461,58 € seit dem 10.09.2007 bis zum 30.09.2007,

aus weiteren 5.155,36 € seit dem 01.10.2007 bis zum 26.02.2008,

aus weiteren 4.779,24 € seit dem 01.01.2008 bis zum 26.02.2008,

aus weiteren 35.345,50 € seit dem 27.02.2008,

aus weiteren 4.026,96 € seit dem 01.04.2008

3. an die Klägerin zu 1) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:

aus 2.459,00 € seit dem 01.01.2001 bis zum 31.03.2001,

aus 7.197,66 € seit dem 01.04.2001 bis zum 30.06.2001,

aus 11.935,92 € seit dem 01.07.2001 bis zum 05.08.2001,

aus 1.335,42 € seit dem 01.10.2001 bis zum 18.10.2001,

aus 3.700,90 € seit dem 01.10.2002 bis zum 31.12.2002,

aus 8.439,16 € seit dem 01.01.2002 bis zum 31.03.2002,

aus 13.177,42 € seit dem 01.04.2003 bis zum 30.06.2003,

aus 17.915,68 € seit dem 01.07.2003 bis zum 30.09.2003,

aus 22.653,94 € seit dem 01.10.2003 bis zum 31.12.2003,

aus 27.392,22 € seit dem 01.01.2004 bis zum 31.03.2004,

aus 32.130,46 € seit dem 01.04.2004 bis zum 30.06.2004,

aus 19.481,10 € seit dem 01.07.2004 bis zum 16.09.2004,

aus 2.063,90 € seit dem 01.01.2005 bis zum 31.03.2005,

aus 7.110,38 € seit dem 01.04.2005 bis zum 21.06.2005,

aus 2.110,38 € seit dem 22.06.2005 bis zum 30.06.2005,

II. Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger zu 2) für den Zeitraum vom 13.02.2000 bis 30.06.2005 rückständige Geldrente von 19.991,22 € zu zahlen,

2. an den Kläger zu 2) eine monatliche Geldrente jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres wie folgt zu zahlen:

615,24 € seit dem 01.07.2005 bis zum 30.06.2007, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt:

aus 1.845,72 € seit dem 01.07.2005,

aus weiteren 1.845,72 € seit dem 01.10.2005,

aus weiteren 1.845,72 € seit dem 01.01.2006,

aus weiteren 1.845,72 € seit dem 01.04.2006,

aus weiteren 1.845,72 € seit dem 01.07.2006,

aus weiteren 1.845,72 € seit dem 01.10.2006,

aus weiteren 1.845,72 € seit dem 01.01.2007,

aus weiteren 1.845,72 € seit dem 01.04.2007.

3. an den Kläger zu 2) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:

aus 4.163,28 € seit dem 24.12.2000 bis zum 31.12.2000,

aus 5.380,53 € seit dem 01.01.2001 bis zum 31.03.2001,

aus 7.554,48 € seit dem 01.04.2001 bis zum 30.06.2001,

aus 9.728,43 € seit dem 01.07.2001 bis zum 05.08.2001,

aus 5.893,74 € seit dem 06.08.2001 bis zum 30.09.2001,

aus 8.067,69 € seit dem 01.10.2001 bis zum 18.10.2001,

aus 6.150,34 € seit dem 19.10.2001 bis zum 31.12.2001,

aus 8.324,29 € seit dem 01.01.2002 bis zum 07.01.2002,

aus 6.094,74 € seit dem 08.01.2002 bis zum 31.03.2002,

aus 8.268,69 € seit dem 01.04.2002 bis zum 30.06.2002,

aus 10.442,64 € seit dem 01.07.2002 bis zum 30.09.2002,

aus 12.616,59 € seit dem 01.10.2002 bis zum 31.12.2002,

aus 14.790,54 € seit dem 01.01.2003 bis zum 31.03.2003,

aus 16.964,49 € seit dem 01.04.2003 bis zum 30.06.2003,

aus 19.138,44 € seit dem 01.07.2003 bis zum 30.09.2003,

aus 21.312,39 € seit dem 01.10.2003 bis zum 31.12.2003,

aus 23.486,34 € seit dem 01.01.2004. bis zum 31.03.2004,

aus 25.660,26 € seit dem 01.04.2004 bis zum 30.06.2004,

aus 27.834,24 € seit dem 01.07.2004 bis zum 31.08.2004,

aus 29.802,97 € seit dem 01.09.2004 bis zum 16.09.2004,

aus 12.302,97 € seit dem 17.09.2004 bis zum 30.09.2004,

aus 13.861,26 € seit dem 01.10.2004 bis zum 31.12.2004,

aus 15.419,55 € seit dem 01.01. 2005 bis zum 31.3.2005,

aus 16.977,84 € seit dem 01.04. 2005 bis zum 30.6.2005.

III. Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 3) für den Zeitraum vom 13.02.2000 bis 30.06.2005 rückständige Geldrente von 22.450,82 € zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 3) eine monatliche Geldrente jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres wie folgt zu zahlen:

863,20 € seit dem 01.07.2005 bis zum 30.06.2007,

909,85 € seit dem 01.07.2007 bis zum 31.12.2014,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt:

aus 2.589,60 € seit dem 01.07.2005,

aus weiteren 2.589,60 € seit dem 01.10.2005,

aus weiteren 2.589,60 € seit dem 01.01.2006,

aus weiteren 2.589,60 € seit dem 01.04.2006,

aus weiteren 2.589,60 € seit dem 01.07.2006,

aus weiteren 2.589,60 € seit dem 01.10.2006,

aus weiteren 2.589,60 € seit dem 01.01.2007,

aus weiteren 2.589,60 € seit dem 01.04.2007,

aus weiteren 2.729,55 € seit dem 01.07.2007,

aus weiteren 2.729,55 € seit dem 01.10.2007,

aus weiteren 2.729,55 € seit dem 01.01.2008,

aus weiteren 2.729,55 € seit dem 01.04.2008.

3. an die Klägerin zu 3) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen wie folgt:

aus 4.163,28 € seit dem 24.12.2000 bis zum 31.12.2000,

aus 5.380,53 € seit dem 01.01.2001 bis zum 31.03.2001,

aus 7.554,48 € seit dem 01.04.2001 bis zum 30.06.2001,

aus 9.728,43 € seit dem 01.07.2001 bis zum 05.08.2001,

aus 5.893,74 € seit dem 06.08.2001 bis zum 30.09.2001,

aus 8.067,69 € seit dem 01.10.2001 bis zum 18.10.2001,

aus 6.150,34 € seit dem 19.10.2001 bis zum 31.12.2001,

aus 8.324,29 € seit dem 01.01.2002 bis zum 07.01.2002,

aus 6.094,74 € seit dem 08.01.2002 bis zum 31.03.2002,

aus 8.268,69 € seit dem 01.04.2002 bis zum 30.06.2002,

aus 10.442,64 € seit dem 01.07.2002 bis zum 30.09.2002,

aus 12.616,59 € seit dem 01.10.2002 bis zum 31.12.2002,

aus 14.790,54 € seit dem 01.01.2003 bis zum 31.03.2003,

aus 16.964,49 € seit dem 01.04. 2003 bis zum 30.06.2003,

aus 19.138,44 € seit dem 01.07.2003 bis zum 30.09.2003,

aus 21.312,39 € seit dem 01.10.2003 bis zum 31.12.2003,

aus 23.486,34 € seit dem 01.01.2004 bis zum 31.03.2004,

aus 25.660,26 € seit dem 01.04.2004 bis zum 30.06.2004,

aus 27.814,99 € seit dem 01.07.2004 bis zum 16.09.2004,

aus 10.314,99 € seit dem 27.09.2004 bis zum 30.09.2004,

aus 12.431,19 € seit dem 01.10.2004 bis zum 31.12.2004,

aus 14.547,39 € seit dem 01.01.2005 bis zum 31.03.2005,

aus 16.663,59 € seit dem 01.04.2005 bis zum 30.06.2005.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1), 2) und 3) jeglichen zukünftigen Unterhaltsschaden aufgrund des Unfalls des T am 13.02.2000 auf der B ## in C zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Leistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) zu 20 %, der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) zu je 10 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit leistet.

Die Revision wird für alle Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall vom 13. Februar 2000 in C verunglückte der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) T tödlich. Mit der Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch und begehren Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden.

Die Klägerin zu 1) hat T zu 1/2 und die Kläger zu 2) und 3) haben diesen zu je 1/4 beerbt.

Der zur Unfallzeit 45 Jahre alte T (geb. 16.09.1954) war seit Mai 1997 bis zu seinem Tode alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der T GmbH, deren Geschäftsgegenstand der An- und Verkauf gebrauchter Werkzeugmaschinen war. Nach seinem Unfalltod wurde die Gesellschaft liquidiert und in diesem Rahmen u.a. das Betriebsgrundstück für rund 1,4 Mio DM veräußert.

Die zur Unfallzeit 40 Jahre alte und zu dieser Zeit rund 15 Jahre mit T verheiratete Klägerin zu 1) war bis Sommer 1997 in ihrem erlernten Beruf als Patentanwaltsfachangestellte teilzeit beschäftigt.

Ab 1998 war sie als Bürokraft in der Firma ihres Ehemannes angestellt, wobei die Klägerin zu 1) behauptet, sie sei nur "auf dem Papier" angestellt, jedoch nie tatsächlich tätig gewesen. Nach dem Unfalltod ihres Ehemannes war die Klägerin zu 1) noch im Jahr 2000 als Notgeschäftsführerin der T GmbH bestellt. Nach der Liquidation der GmbH ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.

Der zur Unfallzeit 13 Jahre alte Kläger zu 2) und die zu dieser Zeit 12 Jahre alte Klägerin zu 3) besuchten im Februar 2000 noch die Schule.

Inzwischen hat der seit dem 13. Mai 2004 volljährige Kläger zu 2) im Sommer 2004 seine Schulausbildung beendet und eine sich anschließende Ausbildung zum Informatik-Kaufmann im Juni 2007 abgeschlossen. Seit dem 1. Juli 2007 arbeitet er als EDV-Kaufmann im Klinikum T3. Er beabsichtigt, im Wintersemester 2008/2009 ein BWL-Studium aufzunehmen. Er wohnt noch im elterlichen Haus.

Die seit dem 16. Dezember 2005 volljährige Klägerin zu 3) hat nach Abschluss ihrer Schulausbildung im Sommer 2007 zum Wintersemester 2007/2008 ein Studium der Sozialarbeit an der katholischen Fachhochschule in L2 aufgenommen. Sie hat in L2 ein Appartement bezogen. Mindestens an jedem zweiten Wochenende fährt sie zu Mutter und Bruder nach X2 und wohnt dann -wie auch in der vorlesungsfreien Zeit- im elterlichen Haus.

Die Kläger beanspruchen mit ihren Klagen aus § 844 Abs. 2 BGB neben der Zahlung aufgelaufener Rentenbeträge monatliche Geldrenten seit dem 01.07.2005, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftigen Unterhaltsschaden, sowie gesetzliche Zinsen in gestaffelter Höhe.

Zur Höhe des für die Bemessung der Geldrenten im Ausgangspunkt maßgeblichen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens des T berufen sich beide Parteien auf ein vorgerichtlich seitens der Beklagten eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dipl. Kaufmann L vom 24. Juli 2001, das sie jedoch unterschiedlich interpretieren. Die Parteien streiten auch darüber, ob und in welcher Höhe Fixkosten von dem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des T abzuziehen sind und in welcher Höhe Aufwendungen für Vermögensbildung abzugsfähig sind. Außerdem streiten sie hinsichtlich des geschuldeten fiktiven Unterhalts des T darüber, ob dieser das Verbleiben in dem großzügigen Einfamilienhaus in X2 umfasst oder ob der Wohnbedarf der Familie sich nach dem Tod des T verringert hat. Des weiteren streiten die Parteien hinsichtlich der im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB möglichen Vorteilsausgleichung darüber, ob die Versorgungszusage der T GmbH gegenüber T anrechnungsfähig ist und ob Vorteile aus der Anlage ererbten Vermögens berücksichtigt werden können. Letztlich streiten die Klägerin zu 1) und die Beklagte darüber, ob die Klägerin zu 1) im Rahmen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Parteivortrags, insbesondere des Zahlenwerks wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Beklagte hat folgende Zahlungen an die Kläger erbracht:

1. 24.12.2000 18.073,06 €

2. 06.08.2001 15.338,76 €

3. 19.10.2001 7.669,38 €

4. 08.01.2002 8.918,18 €

5. 17.09.2004 70.000,00 €

Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt, an jeden Kläger rückständigen Unterhalt, eine laufende monatliche Geldrente und Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen sowie die Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden aus dem Verkehrsunfall am 13.02.2000 in C festzustellen. Wegen der Fassung der erstinstanzlichen Anträge der Kläger im einzelnen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen I vom 05.04.2004 über die Höhe der ortsüblichen Miete des von den Klägern bewohnten Einfamilienhauses eingeholt -insoweit wird auf Bl. 310 ff. d.A. Bezug genommen- und den Zeugen T2 vernommen -insoweit wird auf die landgerichtliche Sitzungsniederschrift vom 21.07.2004, Bl. 386 ff. d.A. Bezug genommen.

Mit Urteil vom 25. Mai 2005 hat das Landgericht dem Begehren der Kläger teilweise stattgegeben. Es hat auf einen Zahlungsanspruch der Klägerin zu 1) von 9.459,65 € und einen laufenden Rentenanspruch ab 01.07.2005 von monatlich 1.080,67 €; auf einen Zahlungsanspruch des Klägers zu 2) von 16.499,49 € und einen laufenden Rentenanspruch ab 01.07.2005 von 519,43 €; und auf einen Zahlungsanspruch der Klägerin zu 3) von 16.185,24 € und einen laufenden Rentenanspruch ab 01.07.2005 von 705,40 € erkannt. Darüber hinaus hat das Landgericht Zinsen in gestaffelter Höhe zugesprochen und dem Feststellungsantrag entsprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt:

Im Rahmen der nach § 844 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Berechnung sei von einem Nettoeinkommen des T abzüglich der auf die Vermögensbildung aufgewendeten Beträge, die auch zu Lebzeiten des T nicht für den laufenden Unterhalt zur Verfügung gestanden hätten, in Höhe von 5.765,65 € gemäß Gutachten des Sachverständigen L auszugehen. Davon seien 335,00 € und 127,82 € abzuziehen, bei denen es sich um die hälftigen Prämienzahlungen für privat sowie seitens der T GmbH zwecks Absicherung der Versorgungszusage abgeschlossenene Lebensversicherungen handele. Insofern sei davon auszugehen, dass durch diese Lebensversicherungen sowohl Eigenvorsorge als auch Familienvorsorge zu gleichen Teilen betrieben worden sei. Abzusetzen seien ferner 102,26 € Bausparprämie. Weitere Abzüge seien insoweit nicht vorzunehmen, da keine weitere Vermögensbildung erfolgt sei.

Bezüglich der Fixkosten (Haushaltskosten) sei zunächst davon auszugehen, dass durch den Tod des T keine Reduzierung des Wohnbedarfs der Familie eingetreten sei. Von den Klägern geltend gemachte Instandhaltungsrücklagen und anteilige Versicherungsbeiträge seien bis zur Höhe der Nettokaltmiete gemäß Gutachten I in Höhe von 1.062,84 € zu berücksichtigen. Hinzu kämen jährliche Grundbesitzabgaben von 1.517,53 €, Heizöl mit 2.035 €, Schornsteinfeger mit 59,58 €, Heizungswartung mit 152,28 €, Müllabfuhr, Kranken-, Rechtschutz-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen mit 1.794,12 € -insoweit sei zu berücksichtigen, dass Beiträge des Klägers zu 2) ab dem 01.09.2004 wegen Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses und daraus resultierender gesetzlicher Krankenversicherungspflicht nicht mehr zu berücksichtigen seien. Ferner seien anzusetzen 131,18 € für Rundfunk, Kabel, Zeitung und Telefongrundgebühr, sowie 889,88 € für Steuer, Versicherung und Inspektion eines Pkws, Kosten für eine Putzhilfe in Höhe von 2.145,04 € und Kosten für die pädagogische Schülerförderung in Höhe von 2.132,00 €. Bei der letzten Position möge es zwar zutreffen, dass T mit der Erteilung von Nachhilfe an seine Kinder einen überobligatorische Unterhalt geleistet habe. Jedoch könne das Entfallen dieser Unterhaltsleistungen sich nicht zu Gunsten des Schädigers auswirken, der, anders als im Unterhaltsrecht, deshalb gleichwohl Ersatz zu leisten habe. Ab dem 01.09.2004 seien diese Kosten wegen des Ausbildungsverhältnisses des Klägers zu 2) auf 1.116,00 € zu reduzieren.

Gegenzurechnen seien die von den Klägern bezogenen BfA-Renten. Darüberhinaus seien im Wege der Vorteilsausgleichung auch fiktive Versorgungsrenten der T GmbH anzurechnen, da sich die Kläger selbst mutwillig ihrer Ansprüche begeben hätten, weil die Klägerin zu 1), deren Handeln sich auch die Kläger zu 2) und 3) zurechnen lassen müßten, als Notgeschäftsführerin der T GmbH zur Deckung der Versorgungbezüge vorgesehene Lebensversicherungen habe auszahlen lassen, um andere Verbindlichkeit der T GmbH zu tilgen.

Eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin zu 1) bestehe nicht. Während der Minderjährigkeit der Kinder sei deren Betreuung vorrangig. Auch darüber hinaus müsse die Klägerin zu 1) nicht entgeltlich arbeiten, da dies der vom Schädiger zu respektierenden Lebensplanung des T und der Klägerin zu 1) entsprochen habe und der Schädiger verpflichtet sei, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne den Unfall stünde.

Vorteile aus dem ererbten Vermögen seien nicht anzurechnen, eventuelle Zinseinkünfte daraus dienten nicht zum Bestreiten von Unterhalt. Gleiches gelte für die Erträgnisse aus ausgezahlten Lebensversicherungen. Kindergeld sei nicht zu berücksichtigen. Allerdings sei die vom Kläger zu 2) ab dem 01.09.2004 erzielte Ausbildungsvergütung nach Abzug einer Pauschale von 85 € ausbildungsbedingten Mehrbedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle zur Hälfte -185,97 €- abzuziehen.

Die Verrechnung seitens der Beklagten geleisteter Beträge sei zunächst auf die Hauptforderung vorzunehmen, da die Parteien sich hierauf jedenfalls konkludent geeinigt hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden die Kläger zu 1), 2) und 3) und auch die Beklagte mit der Berufung.

Die Kläger nehmen den hälftigen Abzug von privaten Lebensversicherungsbeiträgen von dem Nettoeinkommen des T dem Grunde nach hin, meinen aber, der Abzugsbetrag müsse geringer ausfallen, insbesondere weil die Prämien durch Auslauf von Versicherungsverträgen gesunken wären. Das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des T sei überdies um von der T GmbH bezahlte Prämien für Lebensversicherungen zu erhöhen. Die Kläger meinen, die Versorgungsrente der T GmbH sei nicht auf den Unterhaltsanspruch bzw. Schadensersatzanspruch anrechenbar; zumal diese Rente tatsächlich gar nicht ausgezahlt werde und sie -die Kläger- die Nichtauszahlung auch nicht zu verantworten hätten. Die Klägerin zu 1) meint weiterhin, dass sie keine Erwerbsobliegenheit treffe. Sie sei mit ihrem Ehemann überein gekommen, dass sie nicht mehr arbeiten, sondern sich ausschließlich dem Haushalt und der Erziehung der Kinder widmen solle. Deshalb habe sie auch bei der T GmbH nur "auf dem Papier" gearbeitet. Im übrigen gäbe es in ihrem erlernten Beruf in zumutbarem Umkreis von ihrem Wohnsitz auch gar keine freien Stellen. Würde man dennoch von der Anrechnung eines fiktiven Betrages für eine Erwerbstätigkeit ausgehen, müsste man dem einen fiktiven Haushaltsführungsschaden gegenrechnen.

Die Beklagte hat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils weitere Zahlungen wie folgt erbracht:

1. 22.06.2005 40.000,00 €

2. 24.05.2006 17.090,00 €

3. 08.02.2007 8.400,00 €

4. 10.09.2007 8.400,00 €

5. 27.02.2008 16.800,00 €

Die Kläger haben zweitinstanzlich zunächst beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen,

hilfsweise,

I. die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1) rückständigen Unterhalt in Höhe von 44.538,10 € zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.718,46 € zu zahlen, beginnend mit dem 01.07.2005, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum bis zum 31.12.2019 zu zahlen,

3. an die Klägerin zu 1) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 7.665,18 € für die Zeit vom 24.12. bis 31.12.2000,

aus 6.996,92 € für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2000,

aus 10.255,40 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2001,

aus 13.513,88 € für die Zeit vom 01.07. bis 05.08.2001,

aus 5.844,50 € für die Zeit vom 06.08. bis 30.09.2001,

aus 9.102,98 € für die Zeit vom 01.10. bis 18.10.2001,

aus 5.268,29 € für die Zeit vom 19.10. bis 31.12.2001,

aus 8.526,77 € für die Zeit vom 01.01. bis 07.01.2002,

aus 4.067,68 € für die Zeit vom 08.01. bis 31.03.2002,

aus 7.326,16 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2002,

aus 10.584,64 € für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2002,

aus 13.843,12 € für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2002,

aus 17.101,60 € für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2002,

aus 20.360,08 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2003,

aus 23.618,56 € für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2003,

aus 26.877,04 € für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2003,

aus 30.135,52 € für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2004,

aus 33.394,00 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2004,

aus 19.481,10 € für die Zeit vom 01.07. bis 160.9.2004,

aus 4.889,00 € für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2004,

aus 8.131,01 € für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005,

aus 11.373,02 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2005,

zu zahlen,

II. die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger zu 2) rückständigen Unterhalt in Höhe von 25.269,24 € zu zahlen,

2. an den Kläger zu 2) eine monatliche Geldrente in Höhe von 678,88 € zu zahlen, beginnend mit dem 01.07.2005, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum bis zum 31.08.2007 zu zahlen,

3. an den Kläger zu 2) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 4.163,28 € für die Zeit vom 24.12. bis 31.12.2000,

aus 5.380,53 € für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2001,

aus 7.554,48 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2001,

aus 9.728,43 € für die Zeit vom 01.07. bis 05.08.2001,

aus 5.893,74 € für die Zeit vom 06.08. bis 30.09.2001,

aus 8.067,69 € für die Zeit vom 01.10. bis 18.10.2001,

aus 6.150,34 € für die Zeit vom 19.10. bis 31.12.2001,

aus 8.324,29 € für die Zeit vom 01.01. bis 07.01.2002,

aus 6.094,74 € für die Zeit vom 08.01. bis 31.03.2002,

aus 8.268,69 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2002,

aus 10.442,64 € für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2002,

aus 12.616,59 € für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2002,

aus 14.790,54 € für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2003,

aus 16.964,49 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2003,

aus 19.138,44 € für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2003,

aus 21.312,39 € für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2003,

aus 23.486,34 € für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2004,

aus 25.660,26 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2004,

aus 27.834,24 € für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2004,

aus 29.802,97 € für die Zeit vom 01.09. bis 16.09.2004,

aus 12.302,97 € für die Zeit vom 17.09. bis 30.09.2004,

aus 13.861,26 € für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2004,

aus 15.419,55 € für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005,

aus 16.977,84 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2005,

zu zahlen,

III. die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 3) rückständigen Unterhalt in Höhe von 24.954,99 € zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 3) eine monatliche Geldrente in Höhe von 909,85 € zu zahlen, beginnend mit dem 01.07.2005, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu zahlen.

3. an die Klägerin zu 3) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 4.163,28 € für die Zeit vom 24.12. bis 31.12.2000,

aus 5.380,53 € für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2001,

aus 7.554,48 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2001,

aus 9.728,43 € für die Zeit vom 01.07. bis 05.08.2001,

aus 5.893,74 € für die Zeit vom 06.08. bis 30.09.2001,

aus 8.067,69 € für die Zeit vom 01.10. bis 18.10.2001,

aus 6.150,34 € für die Zeit vom 19.10. bis 31.12.2001,

aus 8.324,29 € für die Zeit vom 01.01. bis 07.01.2002,

aus 6.094,74 € für die Zeit vom 08.01. bis 31.03.2002,

aus 8.268,69 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2002,

aus 10.442,64 € für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2002,

aus 12.616,59 € für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2002,

aus 14.790,54 € für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2003,

aus 16.964,49 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2003,

aus 19.138,44 € für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2003,

aus 21.312,39 € für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2003,

aus 23.486,34 € für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2004,

aus 25.660,26 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2004,

aus 27.814,99 € für die Zeit vom 01.07. bis 16.09.2004,

aus 10.314,99 € für die Zeit vom 27.09. bis 30.09.2004,

aus 12.431,19 € für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2004,

aus 14.547,39 € für die Zeit vom 01.11. bis 31.03.2005,

aus 16.663,59 € für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2005,

zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. April 2008 haben die Kläger unter gleichzeitiger Klage- und Berufungsrücknahme ihrer weitergehenden Anträge nur noch den vorstehenden Hilfsantrag gestellt. Sie haben darüber hinaus beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1), 2) und 3) jeglichen zukünftigen Unterhaltsschaden aufgrund des Unfalls des T am 13.02.2000 auf der B ## in C zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Leistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Kläger zu 2) begrenzt ferner seinen Anspruch auf laufenden Unterhalt (Klageantrag zu II. 2.) bis zum 30.06.2007, die Klägerinnen zu 1) und 3) ihre Anträge auf laufenden Unterhalt (Klageanträge zu I.2. und III. 2.) bis zum 31.12.2014. Im übrigen haben die Kläger ihre diesbezüglichen Klagen für erledigt erklärt.

Schließlich haben die Kläger den Verrechnungsbestimmungen der Beklagten zugestimmt und hinsichtlich der geleisteten Zahlungen den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und sich den Erledigungserklärungen der Kläger angeschlossen.

Sie beantragt auch zweitinstanzlich weiterhin,

die Klage abzuweisen.

Darüber hinaus beantragen beide Parteien Zurückweisung der jeweils gegnerischen Berufung.

Die Beklagte begründet ihre Berufung wie folgt:

Das Landgericht hätte keineswegs unstreitig von einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des T in Höhe von 5.979,56 € ausgehen dürfen. Jedenfalls sei dieses Einkommen wegen des wirtschaftlichen Niedergangs der Einmann-GmbH des T nicht mehr im Jahr 2000 anzusetzen. Seit 2000 sei vielmehr von einem Einkommen von unter 4.800,00 € auszugehen. Lebensversicherungsbeiträge seien nicht nur zur Hälfte, sondern mit dem vollen Betrag abzuziehen, da es sich dabei um der Steigerung des Lebensstandards im Alter dienende Vermögensbildung gehandelt habe. Aufgrund des Vermögens des T und der Höhe seines Geschäftsführergehalts müsse davon ausgegangen werden, dass T darüber hinaus weitere Vermögensbildung betrieben habe. Im Zusammenhang mit dem Eigenheim habe das Landgericht zu hohe Fixkosten abgezogen; außerdem sei von einem reduzierten Wohnbedarf der nur noch dreiköpfigen Familie auszugehen. Spätestens mit dem von der Beklagten als Auszug gewerteten Aufnahme einer auswärtigen Ausbildung der Klägerin zu 3) sei der Wohnbedarf gesunken. Kosten für Putzhilfe und Schülerförderung (Nachhilfe) seien nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 1) sei zur Aufnahme einer halbschichtigen Tätigkeit verpflichtet, aus der sie wenigstens 1.000,00 € pro Monat erlösen würde. Ab Volljährigkeit der Klägerin zu 3) sei die Klägerin zu 1) zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet, aus der sie mindestens 2.000,00 € pro Monat erlösen würde. Der Klägerin zu 1) seien dabei auch andere als die erlernte Tätigkeiten zuzumuten, z.B. Bürotätigkeiten. Zu Lasten der Klägerin zu 1) sei zu berücksichtigen, dass sie sich nicht um Arbeit bemühe. Aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks müssten sich alle Kläger Zinseinkünfte von 500,00 € monatlich anrechnen lassen. Für die Feststellungsanträge bestehe kein Feststellungsinteresse.

Der Senat hat die Klägerinnen zu 1) und 3) persönlich angehört und die Zeugen T2, T4, M und U vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 01.12.2006 (Bl. 754 ff. d.A.), 29.01.2008 (Bl. 811 ff. d. A.) und 25.04.2008 (Bl 872 ff. d.A.), jeweils nebst zugehörigem Berichterstattervermerk, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 7, 10 Abs. 2 StVG, 3 PflVersG bzw. §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB, 3 PflVersG ist nicht im Streit.

II. Soweit die Parteien um die Höhe der an die drei Kläger(innen) zu zahlenden Geldrenten streiten, gilt folgendes:

1. Nettoeinkommen des getöteten T

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für die Berechnung der Geldrente nicht der tatsächlich geleistete, sondern der gesetzlich geschuldete Unterhalt maßgeblich ist (BGH VersR 1988, S. 2365). Dazu ist zunächst das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Nettoeinkommen des T zu ermitteln.

Ausgangspunkt dieser Berechnung ist das vom Sachverständigen L ermittelte Einkommen des T. Der Sachverständige L errechnet in seinem Gutachten vom 24. Juli 2001 in Verbindung mit seinem Schreiben vom 22. August 2001 ein monatliches Nettoeinkommen von 5.979,56 €. Diesen Betrag legt der Senat seinen Berechnungen zugrunde. Denn diese Berechnungen des von der Beklagten selbst beauftragten Sachverständigen L sind nachvollziehbar, von der Beklagten vorgerichtlich selbst zugrunde gelegt worden und auch in erster Instanz von der Beklagten nicht angegriffen worden. Soweit die Beklagte sodann in der Berufungsinstanz dieses Einkommen mit Hinweis auf eine angeblich in den Jahren 1999 und 2000 in der T GmbH eingetretene negative Geschäftsentwicklung und eine daraus angeblich ersichtliche Insolvenz der T GmbH als jedenfalls nicht nachhaltig erzielbar dargestellt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr führte zur Überzeugung des Senats gerade und nur der unfallbedingte Tod des T zu dem Einbruch in der Geschäftsentwicklung der Einmann-GmbH, so dass sich aus den Ergebnissen der Jahre 1999 und 2000 kein Hinweis darauf ergibt, dass die T GmbH ohne dieses vom Versicherungsnehmer der Beklagten zu verantwortende Ereignis zu einer nachhaltigen Bedienung des Geschäftsführergehalts nicht in der Lage gewesen wäre.

Es ist zunächst ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei einem ganz auf die Person des verstorbenen Geschäftsführers zugeschnittenen Betrieb mit, aber auch erst mit dessen plötzlichem Tod eine Knick in der Geschäftsentwicklung unvermeidlich war. Nachvollziehbar und plausibel ist darüber hinaus, dass die Warenbestände im Jahr 2000 mangels Fortführungsperspektive des ganz vom persönlichen Einsatz des T und dessen Kenntnissen und aufgebauten Geschäftsbeziehungen abhängigen Unternehmens durch das Fehlen eines befähigten Nachfolgers letztlich unter Wert verkauft werden mussten.

Des weiteren ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L, dass die T GmbH in den Jahren 1997 bis 1999 eine Steigerung der Umsatzerlöse erzielt hatte, dabei 1999 deutlich über das Niveau des Jahres 1995. Der für das Jahr 1999 ausgewiesene Verlust beruht nach den Erkenntnissen des Sachverständigen auf einem Anstieg der Wareneinsatzkosten, der allerdings nur als buchmäßig zu bezeichnen sei, da der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt die Inventurarbeiten per 31.12.1999 noch nicht beendet habe und es nach dessen Tod nicht mehr möglich gewesen sei, eine korrekte Inventur zu erstellen, so dass die bis zum Unfallzeitpunkt ausgewerteten Teile der Inventur der Bilanzierung hätten zugrunde gelegt werden müssen, obwohl davon auszugehen sei, dass diese Teilinventur deutlich zu niedrigere Werte ausgewiesen hätte. Der Sachverständige kommt daraus zu dem für den Senat nachvollziehbaren Resumé:

"Damit wird deutlich, dass in den letzten drei Jahren vor dem hier in Rede stehenden Unfallereignis die Ertragskraft des Unternehmens ständig zunahm, wobei der steuerliche Reingewinn für die Beurteilung der Ertragskraft eines Unternehmens, das in der Rechtsform einer GmbH geführt wird, nicht repräsentativ ist." Der Sachverständige schließt letztlich mit der Feststellung, "dass die Ertragskraft des Unernehmens nachhaltig ausgereicht hätte, die vom Getöteten selbst bestimmte Höhe seines Geschäftsführergehaltes zu erwirtschaften."

Dieses Ergebnis des Sachverständigen wird gestützt durch die Aussage des Zeugen T2, der langjähriger Steuerberater der T GmbH war. Dieser Zeuge hat überzeugend bestätigt, dass trotz scheinbar entgegenstehender Bilanzzahlen die T GmbH keineswegs überschuldet gewesen sei. Auch der Zeuge T2 hat darauf hingewiesen, dass es 1999 bei der Beurteilung der Inventurbestände irreparable Probleme gegeben habe, weil man auf unvollständige Daten habe zurückgreifen müssen, die keineswegs alle in der T GmbH vorhandenen Werte erfaßt hätten. Er, der Zeuge, sei sich sicher, dass die Warenwerte in der von ihm erstellten Bilanz erheblich zu niedrig angesetzt worden seien, weil er eben keine anderen Zahlen gehabt hätte. Tatsächlich spreche nichts dagegen, dass die Firma T die von T bezogenen Bezüge auch in den Folgejahren hätte bezahlen können.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist nach allem für die Bemessung der Geldrente von einem Nettoeinkommen des Getöteten von 5.979,56 € auszugehen.

2. Lebensversicherungen des Getöteten selbst

Die seitens des Getöteten aufgewendeten Lebensversicherungsprämien sind zur Hälfte von dem vorstehend errechneten Nettoeinkommen abzuziehen.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass (Kapital)Lebensversicherungsprämien bei einem Selbständigen -dem ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang der Gesellschaftergeschäftsführer einer Einmann-GmbH gleichzusetzen- sowohl der Eigenvorsorge als auch der Absicherung der Unterhaltsberechtigten dienen. Dies muss vor allen Dingen in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem allein die betriebliche Altersvorsorge nicht gereicht hätte, um im Alter den vorher durch eine hohe Gehaltszahlung von monatlich über 5.000,00 € gesicherten hohen Lebensstandard der Familie aufrechterhalten zu können. Die Prämienzahlungen erfüllen damit einen doppelten Zweck: Sie sind gleichzeitig Altersvorsorge -also Vermögensbildung- und eine besondere Form des Unterhalts (so auch OLG Zweibrücken, VersR 1994, S. 613). Aus diesem Grund sind sie im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung nicht vollständig, sondern nur hälftig vom Nettoeinkommen abzusetzen.

Der Höhe nach hat der Senat hier monatliche Prämienzahlungen in Höhe von 643,62 € berücksichtigt, die sich aus der Zusammenstellung auf S. 4 und 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 14.11.2007 i.V.m. den zur Akte gereichten Versicherungspolicen ergeben. Die Hälfte davon beträgt 321,81 €.

Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, dieser Betrag sei gestaffelt wegen zwischenzeitlichem Auslauf von Versicherungsverträgen zu senken, ist dem entgegen zu halten, dass es auf die durch die Prämienzahlungen bedingten Geldabflüsse zu Lebzeiten des T ankommt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass bei Auslaufen einzelner Versicherungsverträge angesichts unveränderter Interessenlage neue Verträge in zumindest gleicher Höhe abgeschlossen worden wären.

Soweit Aufwendungen für seitens T selbst abgeschlossene Lebensversicherungen berücksichtigt worden sind, kann letztlich dahin stehen, ob diese ganz oder teilweise aus von T ererbtem Vermögen bestritten worden sind. Denn in jedem Fall stand faktisch ein um eben diese Aufwendungen verringerter Betrag für den Famlienunterhalt zur Verfügung.

3. Lebensversicherungen zu Gunsten des Getöteten, abgeschlossen von der T GmbH

Da der Sachverständige L ausweislich seines Gutachtens vom 24.07.2001 i.V.m. seinem Schreiben vom 22.09.2004 Prämienzahlungen für seitens der T GmbH abgeschlossene Lebensversicherungen bei seiner Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des T nicht berücksichtigt hat, waren diese nach den vorstehenden Ausführungen hälftig dem vom Sachverständigen errechneten Betrag hinzu zu rechnen.

Dabei waren sowohl von der T GmbH abgeschlossene Lebensversicherungen zu berücksichtigen, bei denen als Begünstigter T genannt war, als auch solche, bei denen die GmbH selber bezugsberechtigt war. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der T GmbH um eine Einmann-GmbH gehandelt hat, bei der alle Zahlungen aus den genannten Lebensversicherungsverträgen wirtschaftlich -dies ist von der Beklagten auch nie in Frage gestellt worden- letztlich T zu Gute gekommen wären.

Der Höhe nach hat der Senat hier monatliche Prämienzahlungen in Höhe von 247,44 € berücksichtigt, die sich aus der Zusammenstellung auf S. 4 des Schriftsatzes der Kläger vom 14.11.2007 i.V.m. den zur Akte gereichten Versicherungspolicen ergeben. Die Hälfte davon beträgt 123,72 €.

4. Tilgung des Eigenheimdarlehens

Abzuziehen von dem Nettoeinkommen ist weiter die für das Eigenheim in X2 erbrachte Darlehenstilgung. Denn diese Tilgungleistungen führen -anders als die Darlehenszinsen- zu einer unmittelbaren Mehrung des Vermögens (BGH VersR 1990, 317; OLG Hamm RuS 1992, S. 413). Die für die Tilgung aufgewandten Beträge standen zu Lebzeiten des T auch nicht zum Bestreiten des laufenden Unterhalts zur Verfügung.

Betragsmäßig ergibt sich aus den von den Klägern vorgelegten Jahreskontoauszügen der Sparkasse T3 vom 31.12.1999, dass Annuitätendarlehen in Höhe von ursprünglich 300.000,00 DM zu tilgen waren. Die vereinbarte anfängliche Tilgung betrug gem. zweier Schreiben der Sparkasse T3 vom 31.12.1999 1 %. Es handelt sich damit um eine übliche Baufinanzierung, die durch stetigen Anstieg des in der Annuität enthaltenen Tilgungsanteils bei gleichzeitig stetigem Sinken des in der Annuität enthaltenen Zinsanteils regelmäßig zu einer Darlehensrückführung innerhalb von 30 Jahren führt. Da eine exakte mathematische Berechnung des Tilgungsanteils jeder einzelnen Rate im Rahmen der Berechnung der Geldrente nach § 10 Abs. 2 StVG, § 844 Abs. 2 BGB nicht praktikabel und wegen der Möglichkeit der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auch nicht geboten ist, geht der Senat angesichts der regulären dreißigjährigen Laufzeit von einer gleichmäßigen Tilgung von 3,33 % pro Jahr aus. Das entspricht einer Tilgungleistung von 5.112,92 € pro Jahr und 426,08 € pro Monat.

5. Bausparbeiträge

Außerdem -dies ist zwischen den Parteien unstreitig- sind Bausparbeiträge i.H.v. 102,26 € pro Monat vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des T abzuziehen.

6. Weitere Aufwendungen für Vermögensbildung

Weitere Aufwendungen des T für Vermögensbildung sind weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Beklagte aufgrund des Vermögens des T und der Höhe seines Geschäftsführergehalts auf nicht näher bezeichnete höhere Vermögensbildung schließen will, erschöpft sich ihr Vortrag in bloßen Vermutungen, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind. Der Senat nimmt diesbezüglich auch ausdrücklich Bezug auf die Begründung in dem landgerichtlichen Urteils (Blatt 20 des Urteils).

7. Unfallversicherung des T

Abzusetzen ist schließlich eine Unfallversicherung des T in Höhe von monatlich 19,14 €, da auch dieser Betrag der Familie nicht zur Verfügung stand.

Als rechnerisches Zwischenergebnis ergibt sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des T wie folgt:

5.979,56 €

- 321,81 €

+ 123,72 €

- 426,08 €

- 102,26 €

- 19,14 €

ergibt 5.233,99 €.

8. Fixkosten

Zum rechtlichen Ansatz sog. fixer Kosten, der als solcher zwischen den Parteien auch nicht im Streit ist, wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

a) Wohnkosten

Als fixe Kosten sind vom Schädiger zunächst die laufenden Aufwendungen für das Familienheim der Kläger in Höhe von 1.564,07 € zu berücksichtigen. Denn insoweit schuldet der Schädiger Ersatz der Kosten für eine dem Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare (Miet)wohnung, jedoch nur in dem Umfang, in dem Kosten für das Eigenheim auch tatsächlich anfallen und nur im Rahmen des Wohnbedarfs der Restfamilie (BGH VersR 1984, S. 961; BGH VersR 1990, S. 317).

aa) Eine Verringerung des Wohnbedarfs der aus den Klägern bestehenden Restfamilie hat im vorliegenden Fall weder durch den Tod des T noch im Verlauf der Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung stattgefunden:

Zunächst kommt wegen der gesunkenen Nutzerzahl eine Verkleinerung einzelner Zimmer nicht in Betracht. Dies wäre ein Vorteil des Schädigers, der auch unter Schadensminderungsgesichtspunkten den Geschädigten nicht zumutbar ist.

Durch den Tod des T ist auch kein Zimmer in seiner Funktionsnutzung überflüssig geworden; dies gilt auch für den weiteren Zeitablauf bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Insbesondere die beiden Kinderzimmer, auf die hier abzustellen sein könnte, werden noch heute genutzt. Der mittlerweile berufstätige Kläger zu 2) wohnt noch zu Hause, die derzeit in auswärtiger Ausbildung befindliche Klägerin zu 3) kehrt nach ihren vor dem Senat in persönlicher Anhörung erfolgten Angaben in regelmäßigen Abständen von etwa zwei Wochen und auch in der vorlesungsfreien Zeit nach Hause zurück. Im übrigen ist offen, ob die Klägerin zu 3) nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht zumindest für einen gewissen Zeitraum ihr Zimmer im Elternhaus wieder dauerhaft bewohnen wird, so dass ein Wegfall dieses Zimmers beim Wohnbedarf der Familie auch aus diesem Grund -jedenfalls derzeit- nicht in Betracht kommt. Auch das in den von den Klägern eingereichten Grundrissen des Hauses erkennbare Gästezimmer und das zweite Bad sind nicht mit dem Tod des T überflüssig geworden. Diese Räumlichkeiten waren schon vorher vorhanden und entsprachen dem gehobenen Zuschnitt des Hauses. Insofern versteht der Senat die Entscheidung BGH VersR 1990, S. 317, wonach auf eine gedachte Mietwohnung abzustellen sei, die hinsichtlich Lage, Zuschnitt und Bequemlichkeit den Wohnverhältnissen vor dem Unfall entspricht, "falls diese nicht oberhalb des unterhaltsrechtlich geschuldeten Standards lagen" nicht so, dass die Kläger zur Entlastung des Schädigers gehalten wären, zuvor vorhandene gehobene Wohnverhältnisse, wie sie im Vorhalten eines Gästezimmers und eines zweiten Bades zum Ausdruck kommen, durch einen insgesamt einfacheren Wohnstandard zu ersetzen.

bb) Die Wohnkosten für eine vergleichbare Wohnung sind vom Sachverständigen I in seinem Gutachten vom 05.04.2004 mit 1.457,84 € pro Monat ermittelt worden. Die Feststellungen des Sachverständigen sind nicht angegriffen. Der Sachverständige weist jedoch in seinem Gutachten selbst darauf hin, dass bei der Beurteilung der vorgenommenen Ansätze seine Definition der Warmmiete, "insbesondere der Umfang der einbezogenen Nebenkosten, besonders zu beachten" sei. Insofern ist nach Auffassung des Senats das vom Sachverständigen I gefundene Ergebnis um die in seiner Nebenkostenaufstellung nicht berücksichtigten, aber unter die Wohnkosten zu fassenden Stromkosten mit -der Höhe nach unstreitigen- 106,23 € pro Monat zu erhöhen, weil dieser ebenso wie der Wasserverbrauch und die Heizkosten (ÖL) zu den Betriebkosten zählt. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 1.564,07 €.

Eine weitere Erhöhung der Wohnkosten kommt dagegen nicht in Betracht. Zwar haben die Kläger mit Schriftsatz vom 30.11.2006 behauptet, dass sich zwischenzeitlich auch die Wohnkosten erhöht hätten und haben insoweit "auf die beigefügten aktuellen Belege" verwiesen. Dieser pauschale Vortrag kann jedoch nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das dem Schriftsatz unkommentiert beigefügte Anlagenkonvolut daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit sich aus den Unterlagen überhaupt Änderungen gegenüber den vom Sachverständigen I festgestellten Beträgen ergeben. Dies gilt umso mehr, als bereits auf den ersten Blick auffällt, dass die Anlagen unvollständig sind. So wird beispielsweise ein Grundbesitzabgabenbescheid nur für 2006 vorgelegt, die weiteren Anlagen verhalten sich lediglich über Heizkosten.

cc) Da die von den Klägern behaupteten monatlichen tatsächlichen Kosten (Rücklagen von 1.089,50 €, Zinsen von 713 € jährlich, zuzüglich der vom Sachverständigen I anhand der Angaben der Kläger ermittelten tatsächlichen Betriebkosten von 395,00 € und Stromkosten von 106,23 €) die Kosten für eine vergleichbare Wohnung übersteigen, hat es bei dem hierfür angesetzten Betrag von 1.564,07 € zu verbleiben.

b) Versicherungsleistungen

Sodann wurden aus dem Nettoeinkommen des T die nachfolgend aufgelisteten weiteren Zahlungen für Versicherungen bestritten, wobei hinsichtlich dieser Positionen als solche zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass sie als Fixkosten abzuziehen sind:

- Krankenversicherung für die Klägerin zu 1) mit monatlich 41,55 €; dieser Betrag ergibt sich aus den von den Klägern vorgelegten Kontoauszügen der Sparkasse T3.

- Krankenversicherung für den Kläger zu 2) mit monatlich 106,20 €; dieser Betrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein der E vom 13.11.2201. Diese Position entfällt jedoch mit Beginn der Berufsausbildung des Klägers zu 2) am 01.09.2004.

- Krankenversicherung für die Klägerin zu 3) mit monatlich 149,51 €; dieser Betrag ergibt sich ebenfalls aus dem Versicherungsschein der E vom 13.11.2001.

- Rechtsschutzversicherung mit monatlich 17,49 €; der Betrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein der B vom 31.08.2001.

- Kinder-Unfallversicherung für die Kläger zu 2) und 3) mit monatlich 23,24 €; dieser Betrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein der X AG aus Januar 2001.

- Haftpflichtversicherung mit monatlich 9,97 €; dieser Betrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein der X AG aus Januar 2001. Soweit auch bei der Ermittlung der Wohnkosten durch den Sachverständigen I ein anteiliger Betrag für die Haftpflichtversicherung eingesetzt wurde, war dies für die Errechnung der fiktiven Miete für eine vergleichbare (Miet)wohnung notwendig und führt nicht dazu, dass im Rahmen der Berücksichtigung von Versicherungsaufwendungen im Rahmen der sonstigen fixen Kosten Kürzungen vorzunehmen wären.

- Hausratversicherung mit monatlich 13,87 €; dieser Betrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein der X AG aus Januar 2001.

c) weitere Fixkosten

Als weitere fixe Kosten, die aus dem Nettoeinkommen des T bezahlt wurden und daher -auch hierüber besteht als solches kein Streit- vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abzuziehen sind, fielen an:

- Rundfunkgebühren gemäss von der Klägern zur Akte gereichter, insoweit von der Beklagten auch nicht angegriffener Aufstellung mit monatlich 14,44 €.

- Kosten für eine Tageszeitung gemäss von der Klägern zur Akte gereichter, insoweit von der Beklagten auch nicht angegriffener Aufstellung mit monatlich 7,17 €.

- Telefonkosten mit monatlich 10,93 €. Der insoweit gegenüber der Klageschrift (12,68 €) im landgerichtlichen Urteil reduzierte Ansatz ist in der Berufungsinstanz von den Klägern akzeptiert worden.

- Kosten für Steuer, Versicherung und Inspektion eines Pkw mit vom Landgericht angesetzten, in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen monatlichen 74,15 €.

- Die zunächst von den Klägern geltend gemachten fixen Kosten für eine Putzhilfe sind durch Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Senatstermin am 29.01.2008 nicht mehr anzusetzen.

- Die von den Klägern geltend gemachten Nachhilfekosten sind nicht als fixe Kosten zu berücksichtigen. Denn insoweit handelt es sich um Sonderbedarf der Kinder, die nur das Verhältnis des jeweiligen Kindes zum Unterhaltspflichtigen betreffen. Darin liegt der sachliche Unterschied etwa zu Kindergartenkosten, die der Organisation des Familienlebens, des Tagesablaufs insgesamt dienen und die daher auch der gesamten Familie zugute kommen. Aufwendungen für Nachhilfe sind daher keine fixen Kosten und wie andere persönliche Aufwendungen aus dem Unterhaltsanspruch zu bestreiten. Damit kann dahinstehen, ob im übrigen nicht auch in zeitlicher Hinsicht mit fortschreitendem Schulerfolg der Kinder diese Position entfällt.

Nach allem ergibt sich an abzugsfähigen Fixkosten ein Betrag wie folgt:

- 1.564,07 €

- 41,55 €

- 106,20 €

- 149,51 €

- 17,49 €

- 23,24 €

- 9,97 €

- 13,87 €

- 14,44 €

- 7,17 €

- 10,93 €

- 74,15 €

ergibt - 2.032,59 €.

Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Gestorbenen reduziert sich demgemäss auf 5.233,99 € abzgl. 2.032,42 € = 3.201,57 €.

9. Vorteilsausgleich: Anrechnung von Erberträgen

Eine Anrechnung etwaiger Zinseinnahmen aus einer etwaigen Anlage des aufgrund des Todes des T von den Klägern ererbten Vermögens zugunsten des Schädigers (und hier letztlich zugunsten der beklagten Versicherung) findet nicht statt. Geschädigten sind Zinsen aus dem Verkaufserlös eines Betriebes auf seine Schadensersatzrente nicht anzurechen (BGH VersR 1984, S. 353). Dabei macht es keinen Unterschied, dass vorliegend nicht der Betrieb -die T GmbH- verkauft worden war -dieser wurde vielmehr liquidiert-, sondern das Betriebsgrundstück, das sich im Privatvermögen des T befand. Im einen wie im anderen Fall folgt die Nichtanrechnung daraus, dass § 844 Abs. 2 BGB nur einen Ausgleich für den Verlust des Rechts auf Unterhalt gewährt, nicht dagegen Schadensersatz für den Verlust sonstigen Vermögens -hier des Betriebs und des Betriebsgrundstücks. Dann aber kann -gleichsam spiegelbildlich- auch ein etwaiger Vorteil aus dem Verlust dieses sonstigen Vermögens nicht dem Schädiger zugute kommen.

10. Vorteilsausgleich: Anrechnung der BfA-Renten

Auf den Unterhaltsschaden der Kläger sind die in Folge des Todes des T bezogenen BfA-Renten anzurechnen (BGH VersR 1984, S. 353). Die Rentenhöhe von 397,30 € für die Klägerin zu 1) und je 176,53 € für die Kläger zu 2) und 3) ergibt sich aus den von den Klägern zur Akte gereichten Rentenbescheiden.

11. Vorteilsausgleich: Anrechnung fiktiver Versorgungsbezüge der T GmbH

Fiktive Versorgungsbezüge der T GmbH sind nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen.

Dabei kann dahinstehen, ob eine Berücksichtigung schon deshalb ausscheidet, weil im vorliegenden Fall wegen der anderweitigen Verwendung der zur Deckung der Versorgung abgeschlossenen Lebensversicherungen tatsächlich gar keine Auszahlungen von Versorgungsleistungen an die Kläger erfolgt sind. Darüber hinaus kommt es auch nicht auf die vom Landgericht aufgeworfene Frage an, ob ein Verschulden des T und/oder der Hinterbliebenen im Zusammenhang mit dem Nichterhalt entsprechender Leistungen eine dann fiktive Anrechnung zur Folge hätte. Letztlich ist nicht zu entscheiden, ob jedenfalls gegenüber der Klägerin zu 1) bei der Verwertung der Lebensversicherungen überhaupt ein Verschuldensvorwurf erhoben werden kann; oder ob diese aufgrund bestehender Abtretungen der Lebensversicherungen an die Sparkasse nichts mehr hätte unternehme können.

Denn nach Auffassung des Senats kommt eine Anrechnung solcher Versorungsbezüge zugunsten des Schädigers von vornherein nicht in Betracht. Die Anrechnung eines durch das schädigende Ereignis eintretenden Vorteils ist davon abhängig, ob sie bei Würdigung der gesamten Interessenlage angesichts des Sinns und Zwecks der Schadensersatzpflicht aus § 844 Abs. 2 BGB recht und billig ist (vgl. nur BGH, NJW 1979, S. 760). Die Anrechnung muss im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben dem Geschädigten zugemutet werden können. Dieses wertende Merkmal ist für die Frage, ob ein Vorteil anzurechnen ist oder dem Schädiger zugute kommen soll, das entscheidende Kriterium (BGH a.a.O.). So sind dem Schädiger etwa die Erträgnisse aus einer Lebensversicherung des Geschädigten nicht anzurechnen. Die Lebensversicherung ist keine Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Schädigers, für die auch noch der Geschädigte zu Lebzeiten die Beiträge bezahlt hat (BGH a.a.O.).

Diese Argumentation ist nach Auffassung des Senats auf eine betriebliche Altersversorgung übertragbar. Eine betriebliche Versorgung ist letzlich wie der vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit (BGH VersR 1998, S. 1253). Eine Betriebsversorgung ist damit vom Arbeitnehmer erarbeitet und dient nicht dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. Es wäre daher bei wertender Betrachtung nicht recht und billig, wenn auf diese Art die Arbeitsleistung des Getöteten demjenigen zugute käme, der ihn getötet hat.

Andernfalls würde auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Schädigers in vergleichbaren Fällen eintreten: Wenn von zwei Arbeitnehmern, bei denen eine Gehaltserhöhung ansteht, sich der eine für eben diese entschieden hätte, würde im Todesfall bei der nach § 844 Abs. 2 BGB vorzunehmenenden Berechnung zu Lasten des Schädigers und zu Gunsten der Hinterbliebenen von einem höheren unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Getöteten auszugehen sein. Wenn aber der andere Arbeitnehmer im Beispiel die Gehaltserhöhung in Absprache mit seinem Arbeitgeber in Form einer Direktversicherung oder einer anderen Art der betrieblichen Altersvorsorge erhält, erhielte der Schädiger gleich einen doppelten Vorteil: Zum einen durch das unverändert gebliebene Nettoeinkommen des Arbeitnehmers und zusätzlich noch durch die Anrechnung der erarbeiteten Versorgungsleistungen auf die den Hinterbliebenen vom Schädiger zu zahlende Rente.

12. Schadensminderungspflicht: Erwerbsobliegenheit der Klägerin zu 1)

Die Klägerin zu 1) muss sich schadensersatzrechtlich ab dem 1. März 2008 so behandeln lassen, als ob sie einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 750,00 € nachgehen würde.

Im Rahmen der den Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB treffenden Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (vgl. nur BGH NJW 2007, S. 64). Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterläßt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen (BGH a.a.O.). Dabei ist die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich unabhängig von den Pflichten während der Ehe zu prüfen (BGH VersR 1984, S. 936). Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hängt davon ab, welches Einkommen der Rentenempfänger in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände, d.h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war (BGH NJW 2007, S. 64).

Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt es danach im Streitfall darauf an, inwieweit es der Klägerin zu 1) im Verhältnis zum Schädiger zumutbar und auch nach den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes tatsächlich möglich ist, selbst zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen.

Die Aufnahme einer jedenfalls halbschichtigen Erwerbstätigkeit zum 1. März 2008 ist der Klägerin zumutbar:

Dabei kommt es zunächst nicht entscheidend darauf an, dass die Klägerin zu 1) entgegen einer zunächst anderen Planung nach Jahren halbschichtiger Tätigkeit als Patentanwaltsfachangestellte trotz ihrer Belastung als Mutter und Hausfrau diese Doppelbelastung zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben und nur noch "auf dem Papier" für die T GmbH gearbeitet hat. Denn diese tatsächlichen Gegebenheiten der Vergangenheit besagen noch nichts darüber, ob und in welchem Umfang der Klägerin gegenwärtig oder zukünftig eine Arbeitsaufnahme zumutbar ist.

Soweit die Klägerin zu 1) in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, nach der gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr beabsichtigt gewesen, so hat die Anhörung der Klägerin zu 1) vor dem Senat am 29. Januar 2008 ergeben, dass die Klägerin zu 1) mit ihrem Ehemann über die Zeit "nach den Kindern" gar nicht geredet haben und bestand also eine verbindliche, für alle Zukunft geltende Abrede über die "Nichterwerbstätigkeit" der Klägerin zu 1) nicht. Damit aber ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Klägerin zu 1) wie viele vormals berufstätige Frauen etwa nach Auszug der Kinder zur Wiederaufnahme einer zumindest teilschichtigen Erwerbstätigkeit bereit gefunden hätte und auch hätte bereit finden müssen. Nach allem ist der Klägerin zu 1) eine Arbeitsaufnahme nicht von vornherein unzumutbar, zumal sie jedenfalls steuerlich auch mit ihrer Tätigkeit für die T-GmbH "auf dem Papier" stets zum Familieneinkommen beigetragen hat.

Allerdings geht der Senat davon aus, dass während der Minderjährigkeit ihrer Kinder -der Kläger zu 2) und 3)- deren Betreuung der Vorrang vor einer Wiederaufnahme der Arbeit einzuräumen ist. Insbesondere wenn minderjährigen Kindern ein Elternteil durch Schuld eines Dritten genommen ist, haben sie ein erhöhtes schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Versorgung und Erziehung durch den überlebenden Elternteil nicht wegen einer Erwerbobliegenheit belastet oder gar gestört wird (BGH VersR 1984, S. 936). Der Senat sieht darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1) auch für die Zeit als unzumutbar an, in der die Klägerin zu 3) ihre Schulausbildung noch nicht abgeschlossen hatte. Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 3) nach der Schulzeit noch der Betreuung durch die Klägerin zu 1) bedurfte. Bei lebensnaher Betrachtung haben sich angesichts unveränderten Schulbesuchs und unveränderten Tagesablaufs mit Vollendung des 18. Lebensjahrs der Klägerin zu 3) noch keine Veränderungen hinsichtlich des von der Klägerin zu 1) erbrachten Betreuungsaufwands gegenüber der Klägerin zu 3) ergeben. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass sich der Betreuungsaufwand erst mit Abschluss der Schulausbildung auch der Klägerin zu 3) deutlich verringert hat.

Außerdem hat der Senat im Rahmen der Zumutbarkeit berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1) immer nur halbschichtig gearbeitet hat. Insoweit ist es der Klägerin lediglich zuzumuten, diese ihr bekannte Arbeitsbelastung umfangsmäßig fortzuführen, wogegen die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit -also eine Verdoppelung ihrer Arbeitsleistung zugunsten des Schädigers- nicht zumutbar erscheint.

Zumutbar ist nach allem der Klägerin zu 1) die Aufnahme einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit daher grundsätzlich erst mit Eintritt der Volljährigkeit beider Kinder und Ende der Schulausbildung des jüngeren Kindes, der Klägerin zu 3).

Eine weitere Verlängerung wegen angeblichen Betreuungsbedarfs der Kinder kommt nicht in Betracht. Auch wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der volljährige Kläger zu 2) noch im Haushalt der Klägerin wohnte und die volljährige Klägerin zu 3) regelmäßig von ihrer auswärtigen Ausbildung an Wochenenden nach Hause kommt, so geht das gesetzliche Leitbild der Volljährigkeit von der Selbständigkeit des Volljährigen aus. Dieser Gesichtspunkt muss -unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin zu 1) ihre volljährigen Kinder in tatsächlicher Hinsicht auch nach Abschluß der Schulausbildung weiterhin betreut- auch für die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1) maßgeblich sein.

Allerdings ist der Klägerin zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach dem Ende der Schulausbildung ihrer Tochter im Januar 2007 noch ein Zeitraum von acht Monaten bis zum Arbeitsaufnahme zuzubilligen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass sie zunächst einen von der Agentur für Arbeit angebotenen Fortbildungskurs (Qualifizierungsmaßnahme) hätte absolvieren müssen.

Der Zeuge M der Agentur für Arbeit, bei dem die Klägerin zu 1) Anfang 2007 zunächst vorstellig geworden war, hat bekundet, dass die Klägerin zu 1) zwar zu diesem Zeitpunkt in ihrem erlernten Beruf und auch in vergleichbaren, mit Bürotätigkeiten befaßten Berufen nicht vermittelbar gewesen wäre, sich dies aber nach Absolvierung einer von der Agentur für Arbeit angebotenen achtmonatigen Fortbildungs- und Qualifizierungskurses anders dargestellt hätte. An dieser Maßnahme hatte die Klägerin zu 1), wie sie in ihrer Anhörung auch selbst eingeräumt hat, jedoch kein Interesse. Auch die Zeugin U, die in einem zweiten Gespräch, zu dem die Agentur für Arbeit die Klägerin zu 1) in Erwartung der Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen eingeladen hatte, die weitere Betreuung der Klägerin zu 1) unternommen hatte, beschrieb die Klägerin als an den Angeboten des Arbeitsamts insgesamt uninteressiert. Auch die Zeugin U ging im übrigen davon aus, dass die Klägerin zu 1) unter der Voraussetzung entsprechenden Bemühens nach Durchlaufen der vom Zeugen M beschriebenen Fortbildungsmaßnahme einen Arbeitsplatz hätte erlangen können. Stattdessen, so die Zeugin weiter, sei es der Klägerin zu 1) nur um die Erlangung einer irgendwie gearteten Bescheinigung für das Gericht des Inhalts gegangen, dass eine erfolgversprechende Arbeitsvermittlung der Klägerin zu 1) nicht möglich sei. Als die Zeugin U diesem Ansinnen nicht nachkommen wollte, habe die Klägerin zu 1) schließlich um ihre Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung gebeten.

Beide Zeugen, die zudem keinerlei persönliches Interesse an dem Ausgang dieses Verfahrens haben, haben auf den Senat einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Ihre Aussagen sind von der Klägerin zu 1) im übrigen auch gar nicht angegriffen worden. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lediglich versucht hat, die Prognose der beiden Zeugen hinsichtlich der Vermittelbarkeit der Klägerin zu 1) durch das Erfragen von Prozentsätzen erfolgreicher Vermittlung nach Absolvierung entsprechender Fortbildungskurse in Zweifel zu ziehen. Beide Zeugen haben dem jedoch entgegengehalten, dass mangelnde Vermittlungserfolge in erster Linie darauf zurückzuführen seien, dass es bei vielen Kandidaten auch nach diesen Kursen oftmals an persönlichen Voraussetzungen wie erfolgreichem Kursabschluß, ordentlichem Äußeren oder überhaupt dem entsprechenden Willen zur Arbeitsaufnahme fehle; und sie -die Zeugen- im übrigen auch über eigene Bewerbungserfolge von Kandidaten außerhalb der Arbeitsvermittlung keine Aussage treffen könnten. Letztlich kann die Klägerin zu 1) zu diesen hypothetischen Erwägungen, welche Chancen sich ihr eröffnet hätten, wenn sie die Fortbildung erfolgreich absolviert hätte, ohnehin nicht gehört werden. Denn die Klägerin zu 1) hat sich solcher Vermittlungsmöglichkeiten von vornherein und aus eigenem Entschluß begeben.

Der Klägerin zu 1) wäre es zumutbar gewesen, mit Beendigung der Schulausbildung ihrer Tochter ab dem 01.07.2007 mit dem achtmonatigen Qualifizierungslehrgang der Agentur für Arbeit zu beginnen. Bereits während der Dauer dieses Kurses hätte die Klägerin zu 1) sich um einen Arbeitsplatz bemühen können. Der Senat geht nach den Aussagen der Zeugen M und U davon aus, dass die Klägerin sodann nahtlos im Anschluß an den Lehrgang ab 01.03.2008 eine halbschichtige Arbeitstätigkeit hätte aufnehmen können.

Das von der Klägerin zu 1) erzielbare Arbeitseinkommen schätzt der Senat in Anlehnung an den letzten von der Klägerin bei einer halbschichtigen Tätigkeit verdienten Betrag gem. § 287 ZPO auf monatlich 750,00 € netto.

Soweit die Klägerin zu 1) die Ansicht vertritt, bei Anrechnung einer fiktiven Erwerbstätigkeit müsse zu Lasten der Beklagten ein fiktiver Haushaltsführungsschaden gegengerechnet werden, ist dem entgegen zu halten, dass der Senat lediglich von einer Erwerbsobliegenheit der Klägerin zu 1) mit halbschichtigem Umfang, und zudem erst nach Eintritt der Volljährigkeit und Abschluß der Schulausbildung beider Kinder ausgeht. Das aber läßt der Klägerin zu 1) ausreichend Freiraum, in der verbleibenden Zeit ihren Haushalt zu führen. Im übrigen hat diei Klägerin zu 1) diesen angeblichen Haushaltsführungsschaden trotz Hinweises nie berechnet.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen berechnen sich die Geldrenten der Kläger wie folgt:

In Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil sind zunächst zur Errechnung des Anteils der Kläger am verteilbaren Nettoeinkommen des T insbesondere die fixen Kosten vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzuziehen, ist sodann der verbleibende Rest auf die Klägerin zu 1) mit 30 % sowie jeweils auf die Kläger zu 2) und 3) mit 15 % aufzuteilen, und sind anschließend die fixen Kosten zugunsten der Klägerin zu 1) zu 50 % sowie zugunsten der Kläger zu 2) und 3) zu je 25 % zu berücksichtigen. In einem letzten Rechenschritt sind dann die jeweiligen BfA-Renten und der (fiktive) Arbeitslohn der Klägerin zu 1) abzuziehen.

Dies führt zu nachstehender Berechnung (alle Beträge in €):

 PositionBetrag/Monat
Einkommen5.979,56
minus Hälfte priv. LV-321,81
plus Hälfte LV T GmbH123,72
minus Tilgung-426,08
minus Bausparvertrag-102,26
minus Unfallvers. T-19,14
Einkommen:5.233,99
minus fixe Kosten: 
minus Wohnkosten gem. Gutachten I-1.457,84
minus Stromkosten-106,23
minus Krankenvers. Kl. zu 1)-41,55
minus Krankenvers. Kl. zu 2)-106,20
minus Krankenvers. Kl. zu 3)-149,51
minus Rechtsschutzvers.-17,49
minus Unfallvers. Kinder-23,24
minus Haftpflichtvers.-9,97
minus Hausratvers.-13,87
minus Rundfunk-14,44
minus Tageszeitung-7,17
minus Telefon-10,93
minus Pkw-Kosten-74,15
Fixe Kosten insgesamt:-2.032,59
Nettoeinkommen abzgl. Fixkosten:3.201,40

Berechnung bis 31.08.2004

 Kl. zu 1)30 % von Nettoeinkommen abzgl. Fixkosten960,42
 zzgl. 50 % fixe Kosten1.016,30
 abzgl. BfA-Rente-397,30
Summe 1.579,42
Kl. zu 2)15 % von Nettoeinkommen abzgl. Fixkosten480,21
 zzgl. 25 % fixe Kosten508,15
 abzgl. BfA-Rente-176,53
Summe 811,83
Kl. zu 3)15 % von Nettoeinkommen abzgl. Fixkosten480,21
 zgl. 25 % fixe Kosten508,15
 abzgl. BfA-Rente-176,53
Summe 811,83

Ab dem 01.09.2004 entfällt die Position Krankenversicherung des Klägers zu 2), so dass die fixen Kosten um 106,20 € sinken. Zeitgleich mindert sich der Anspruch des Klägers zu 2) um die Ausbildungsvergütung (185,97) €, die allerdings dann als Mehrbetrag zur Verteilung auf die Klägerinnen zu 1) und 3) zur Verfügung steht. Das ergibt ab dem 01.09.2004 folgende Berechnung:

 PositionBetrag/Monat
Einkommen5.979,56
minus Hälfte priv. LV-321,81
plus Hälfte LV T GmbH123,72
minus Tilgung-426,08
minus Bausparvertrag-102,26
minus Unfallvers. T-19,14
Einkommen:5.233,99
minus fixe Kosten: 
minus Wohnkosten gem. Gutachten I-1.457,84
minus Stromkosten-106,23
minus Krankenvers. Kl. zu 1)-41,55
minus Krankenvers. Kl. zu 2)-149,51
minus Rechtsschutzvers.-17,49
minus Unfallvers. Kinder-23,24
minus Haftpflichtvers.-9,97
minus Hausratvers.-13,87
minus Rundfunk-14,44
minus Tageszeitung-7,17
minus Telefon-10,93
minus Pkw-Kosten-74,15
Fixe Kosten insgesamt:-1.926,39
Nettoeinkommen abzgl. Fixkosten:3.307,60

Änderung ab 01.09.2004

 Kl. zu 1)30 % von Nettoeinkommen abzgl. Fixkosten992,28
 zzgl. 50 % fixe Kosten963,20
 abzgl. BfA-Rente-397,30
 zzgl. 2/3 von 185,97123,98
Summe 1.682,16
Kl. zu 2)15 % von Nettoeinkommen abzgl. Fixkosten496,14
 zzgl. 25 % fixe Kosten481,60
 abzgl. BfA-Rente-176,53
 abzgl. Ausbildungsvergütung-185,97
Summe 615,24
Kl. zu 3)15 % von Nettoeinkommen abzgl. Fixkosten496,14
 zzgl. 25 % fixe Kosten481,60
 abzgl. BfA-Rente-176,53
 zzgl. 1/3 von 185,9761,99
Summe 863,20

Ab dem 01.07.2007 besteht der Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung einer Geldrente wegen der Aufnahme einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit als EDV-Kaufmann im Klinikum T3 nicht mehr. Gleichzeitig sind dadurch die bis dahin auf den Kläger zu 2) entfallenden 615,24 € zusätzlich auf die Klägerinnen zu 1) und 3) zu verteilen. Dies führt zu nachstehender Berechnung:

Änderung ab 01.07.2007

 Kl. zu 1)30 % von Nettoeinkommen abzgl. Fixkosten992,28
 zzgl. 50 % fixe Kosten963,20
 abzgl. BfA-Rente-397,30
 zzgl. 2/3 von 185,97123,98
 zzgl. 2/3 von 615,24410,16
Summe 2.092,32
Kl. zu 3)15 % von Nettoeinkommen abzgl. Fixkosten496,14
 zzgl. 25 % fixe Kosten481,60
 abzgl. BfA-Rente-176,53
 zzgl. 1/3 von 185,9761,99
 zzgl. 1/3 von 615,24205,08
Summe 1.068,28

Schließlich mindert sich der Anspruch der Klägerin zu 1) ab dem 01.03.2008 wegen der sie ab diesem Datum treffenden Erwerbsobliegenheit um 750,00 €, so dass ab diesem Datum gilt:

Änderung ab 01.07.2008

 Kl. zu 1)30 % von Nettoeinkommen abzgl. Fixkosten992,28
 zzgl. 50 % fixe Kosten963,20
 abzgl. BfA-Rente-397,30
 zzgl. 2/3 von 185,97123,98
 zzgl. 2/3 von 615,24410,16
 abzgl. Erwerb 750,00-750,00
Summe 1.342,32
Kl. zu 3)15 % von Nettoeinkommen abzgl. Fixkosten496,14
 zzgl. 25 % fixe Kosten481,60
 abzgl. BfA-Rente-176,53
 zzgl. 1/3 von 185,9761,99
 zzgl. 1/3 von 615,24205,08
Summe 1.068,28

Die tenorierten Zahlungs- und Zinsansprüche der Kläger berechnen sich demgemäß wie folgt:

a) Klägerin zu 1)

Auf den Klageantrag zu I.1. -Zahlung- an die Klägerin zu 1)- ist die Beklagte für den Zeitraum vom 13.02.2000 bis zum 30.06.2005 zur Zahlung rückständiger Geldrente in Höhe von 2.110,38 € zu verurteilen. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1) Zinsansprüche für unterschiedliche Zeiträume wie aus dem Tenor ersichtlich. Dies folgt im einzelnen aus nachstehender Berechnung:

Die Klägerin zu 1) hat einen monatlichen Rentenanspruch

- vom 01.03.2000 bis 31.08.2004 in Höhe von jeweils 1.579,42 €;

- vom 01.09.2004 bis 31.06.2007 in Höhe von jeweils 1.682,16 €;

- vom 01.07.2007 bis 29.02.2008 in Höhe von jeweils 2.092,32 €, insoweit konnten aber gem. § 308 Abs. 1 ZPO nur jeweils 1.718,46 € zugesprochen werden, weil mehr nicht beantragt worden war;

- seit dem 01.03.2008 in Höhe von 1.342,32 €.

Gem. §§ 844 Abs. 2, 843, Abs. 2, 760 Abs. 2 BGB, wonach die Zahlungen quartalsmäßig im voraus zu erbringen sind, schuldete die Beklagte der Klägerin zu 1) demnach die aus nachfolgender Tabelle zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten genannten Zahlungen. Die letzte Zahlung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung war am 01.03.2008 fällig; die ensprechende Quartalszahlung -wäre sie geleistet worden- reicht bis zum 30.06.2008.

Darauf hat die Beklagte gezahlt: Am 24.12.2000 18.073,06 €, am 06.08.2001 15.338,76 €, am 19.10.2001 7.669,38 €, am 08.01.2002 8.918,18 €, am 17.09.2004 45.000,00 €, am 22.06.2005 5.000,00 €, am 24.05.2006 10.037,60 €, am 08.02.2007 3.300,00 €, am 10.09.2007 3.960,00 €, am 27.02.2008 7.920,00 €.

Die Zahlungen bis einschließlich 08.01.2002 sind auf die Klägerin zu 1) zu verrechnen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Senatstermin am 25.04.2008 -auf ausdrücklliche Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers- erklärt hat, dass alle von seinen bisher vorgenommenen Verrechnungsbestimmungen nicht erfassten Geldbeträge auf die Klägerin zu 1) verrechnet werden sollen.

Hinsichtlich der am 24.05.2006 geleisteten Zahlung von 17.090,00 € hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.03.2008 erklärt, dass dies unter Verrechnung von 24.440,00 € mit einer selbst berechneten Überzahlung von 7.350,00 € einem Betrag von 13 Monaten in Höhe von monatlich 1.880,00 € entsprechen solle, der mit 1.195,00 € auf die Klägerin zu 1), 155,00 € auf den Kläger zu 2) und 530,00 € auf die Klägerin zu 3) zu verrechnen sei. Da tatsächlich aber eben nur 17.090,00 € (und nicht 24.440,00 €) gezahlt worden sind, kann auch nicht mehr verrechnet werden. Ausgehend von der sich aus der von der Beklagten vorgenommenen Aufteilung 1.195,00 € zu 155,00 € zu 530 € ergebenden Quote von 64 % zu 8 % zu 28% können daher auf die Klägerin zu 1) 10.937,60 €, auf den Kläger zu 2) 1.367,20 € und auf die Klägerin zu 3) 4.785,20 € verrechnet werden.

Die übrigen Zahlungen sind entsprechend der übereinstimmenden Erklärung der Parteien im Senatstermin vom 25.04.2008 verrechnet worden.

Die Verrechnung der einzelnen Zahlungen ist im übrigen, wie schon vom Landgericht vorgenommen, auf die Hauptforderung erfolgt. Die Parteien haben diese Verrechnung des Landgerichts nicht angegriffen.

Die Berechnung im einzelnen lautet wie folgt (alle Beträge in €):

 FälligkeitBetragZahlungSaldo
01.03.20001.579,42 1.579,42
01.04.20004.738,26 6.317,68
01.07.20004.738,26 11.055,94
01.10.20004.738,26 15.794,20
 -18.073,0624.12.2000-2.278,86
01.01.20014.738,26 2.459,40
01.04.20014.738,26 7.197,66
01.07.20014.738,26 11.935,92
 -15.338,7606.08.2001-3.402,84
01.10.20014.738,26 1.335,42
 -7.669,3819.10.2001-6.333,96
01.01.20024.738,26 -1.595,70
 -8.918,1808.01.2002-10.513,88
01.04.20024.738,26 -5.775,62
01.07.20024.738,26 -1.037,36
01.10.20024.738,26 3.700,90
01.01.20034.738,26 8.439,16
01.04.20034.738,26 13.177,42
01.07.20034.738,26 17.915,68
01.10.20034.738,26 22.653,94
01.01.20044.738,26 27.392,20
01.04.20044.738,26 32.130,46
01.07.20044.840,48 36.970,94
 -45.000,0017.09.2004-8.029,06
01.01.20045.046,48 -2.982,58
01.01.20055.046,48 2.063,90
01.04.20055.046,48 7.110,38
 -5.000,0022.06.20052.110,38 Saldo per 30.06.2005
01.07.20055.046,48 7.156,86
01.10.20055.046,48 12.203,34
01.01.20065.046,48 17.249,82
01.04.20065.046,48 22.296,30
 -10.037,6024.05.200612.258,70
01.07.20065.046,48 17.305,18
01.10.20065.046,48 22.351,66
01.01.20075.046,48 27.398,14
 -3.300,0008.02.200724.098,14
01.04.20075.046,48 29.144,62
01.07.20076.276,96 35.421,58
 -3.960,0010.09.200731.461,58
01.10.20076.276,96 37.738,54
01.01.20085.526,96 43.265,50
 -7.920,0027.02.200835.345,50
01.04.20084.026,96 39.372,46
Summe39.372,46 

Da ab dem 01.07.2005 - insoweit sind die Zinsen im Klageantrag nicht mehr ausgerechnet - im Antrag zu I. 2. der bis zum 30.06.2005 aufgelaufene Rückstand -auch derjenige nach den Berechnungen der Kläger- nicht übernommen worden ist, sondern insoweit Zinsen nur ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum begehrt werden, bleibt auch der nach § 308 Ziff. 2 ZPO tenorierte Anspruch hinter dem sich aus obenstehenden Berechnungen ergebenden Anspruch zurück. Allerdings geht der Senat davon aus, dass die nach dem 30.06.2005 geleisteten Zahlungen der Beklagten unter auch insoweit unveränderter Verrechnung auf die Hauptforderung zunächst die bereits zum 30.06.2005 bestehende Hauptforderung abtragen und nicht nur auf die nach dem 01.07.2005 entstandene weitere Hauptforderung zu verrechnen sind. Die Höhe der nach dem 01.07.2005 auf die Klägerin zu 1) zu verrechnenden Zahlungen führt dazu, dass diese Zahlungen den Saldo des Rentenanspruchs der Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Zahlung teilweise unter die Summe der ab dem 01.07.2005 zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten entstandenen Rentenschulden der Beklagten senken. Das kommt in dem gestaffelten Zinsausspruch des Tenors zu I. 2. zum Ausdruck.

Soweit nach dem Wortlaut des Antrags zu I.2. Zinsen auch auf zukünftige Rentenzahlungen beantragt worden sind, konnten diese nicht zugesprochen werden, da diese zukünftigen Zahlungen noch nicht fällig sind.

Hinsichtlich der Zinsstaffel für die Zeit vom 01.07.2004 bis 16.09.2004 (Zahlungsantrag zu I. 3.) konnte im Tenor gem. § 308 Abs. 1 ZPO nur ein zu verzinsender Betrag von 19481,10 € berücksichtigt werden, weil mehr nicht beantragt worden war.

b) Kläger zu 2)

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für den Kläger zu 2) ein Zahlungsanspruch (Antrag zu II. 1.) in Höhe von 19.991,22 €.

Der Kläger zu 2) hat einen monatlichen Rentenanspruch

- vom 01.03.2000 bis 31.08.2004 in Höhe von jeweils 811,83 €;

- vom 01.09.2004 bis 30.06.2007 in Höhe von jeweils 615,24 €.

Darauf hat die Beklagte gezahlt: Am 17.09.2004 12.500,00 €, am 22.06.2005 17.500,00, am 24.05.2006 1.367,20 €, am 08.02.2007 1.320,00 €.

Die einzelnen Fälligkeiten, Zahlungen und Salden ergeben sich aus nachstehender Tabelle:

 FälligkeitBetragZahlungSaldo
01.03.2000811,83 811,83
01.04.20002.435,49 3.247,32
01.07.20002.435,49 5.682,81
01.10.20002.435,49 8.118,30
01.01.20012.435,49 10.553,79
01.04.20012.435,49 12.989,28
01.07.20012.435,49 15.424,77
01.10.20012.435,49 17.860,26
01.01.20022.435,49 20.295,75
01.04.20022.435,49 22.731,24
01.07.20022.435,49 25.166,73
01.10.20022.435,49 27.602,22
01.01.20032.435,49 30.037,71
01.04.20032.435,49 32.473,20
01.07.20032.435,49 34.908,69
01.10.20032.435,49 37.344,18
01.01.20042.435,49 39.779,67
01.04.20042.435,49 42.215,16
01.07.20042.238,90 44.454,06
 -12.500,0017.09.200431.954,06
01.10.20041.845,72 33.799,78
01.01.20051.845,72 35.645,50
01.04.20051.845,72 37.491,22
 -17.500,0022.06.200519.991,22 Saldo per 30.06.2005
01.07.20051.845,72 21.836,94
01.10.20051.845,72 23.682,66
01.01.20061.845,72 25.528,38
01.04.20061.845,72 27.374,10
 -1.367,2024.05.200626.006,90
01.07.20061.845,72 27.852,62
01.10.20061.845,72 29.698,34
01.01.20071.845,72 31.544,06
 -1.320,0008.02.200730.224,06
01.04.20071.845,72 32.069,78
Summe32.069,78 

Da auch hinsichtlich des Klägers zu 2) ab dem 01.07.2005 - insoweit sind die Zinsen im Klageantrag nicht mehr ausgerechnet - im Antrag zu II. 2. der bis zum 30.06.2005 aufgelaufene Rückstand -auch derjenige nach den Berechnungen der Kläger- nicht übernommen worden ist, sondern insoweit Zinsen nur ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum begehrt werden, bleibt auch hier der nach § 308 Ziff. 2 ZPO tenorierte Anspruch hinter dem sich aus obenstehenden Berechnungen ergebenden Anspruch zurück. Wie hinsichtlich der Klägerin zu 1) bereits dargestellt, geht der Senat davon aus, dass die nach dem 30.06.2005 geleisteten Zahlungen der Beklagten unter auch insoweit unveränderter Verrechnung auf die Hauptforderung zunächst die bereits zum 30.06.2005 bestehende Hauptforderung abtragen und nicht nur auf die nach dem 01.07.2005 entstandene weitere Hauptforderung zu verrechnen sind. Dies führt hinsichtlich des Klägers zu 2) dazu, dass insoweit ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Zinsen in beantragter Höhe zuzusprechen sind, da -wie sich aus obenstehender Berechnungstabelle ergibt- die nach dem 01.07.2005 seitens der Beklagten geleisteten und auf den Kläger zu 2) verrechneten Zahlungen insgesamt nicht ausreichen, um den am 30.06.2005 bereits bestehenden Saldo auszugleichen.

Soweit nach dem Wortlaut des Antrags zu II.2. Zinsen auch auf zukünftige Rentenzahlungen beantragt worden sind, konnten diese nicht zugesprochen werden, da diese zukünftigen Zahlungen noch nicht fällig sind.

Da sämtliche Zinsstaffeln des Antrags zu II. 3. nach den vorstehenden Berechnungen des Senats einen jeweils höheren zu verzinsenden Betrag als geltend gemacht ausweisen, hat der Senat gem. § 308 Abs.2 ZPO insgesamt das zugesprochen, was insoweit beantragt war.

c) Klägerin zu 3)

Schließlich ergibt sich für die Klägerin zu 3) ein Zahlungsanspruch (Antrag zu III. 1.) in Höhe von 22.450.82 €.

Die Klägerin zu 3) hat einen monatlichen Rentenanspruch

- vom 01.03.2000 bis 31.08.2004 in Höhe von jeweils 811,83 €;

- vom 01.09.2004 bis 30.06.2007 in Höhe von jeweils 863,20 €;

- vom 01.07.2007 bis 31.06.2008 in Höhe von jeweils 1.068,28 €, insoweit konnten aber im Tenor gem. § 308 Abs. 1 ZPO nur jeweils 909,85 € berücksichtigt werden, weil mehr nicht beantragt worden war.

Darauf hat die Beklagte gezahlt: Am 17.09.2004 12.500,00 €, am 22.06.2005 17.500,00 €, am 24.05.2006 4.785,20 €, am 08.02.2007 3.780,00 €, am 10.09.2007 4.440,00 €, am 27.02.2008 8.880,00.

Die einzelnen Fälligkeiten, Zahlungen und Salden ergeben sich aus nachstehender Tabelle:

 FälligkeitBetragZahlungSaldo
01.03.2000811,83 811,83
01.04.20002.435,49 3.247,32
01.07.20002.435,49 5.682,81
01.10.20002.435,49 8.118,30
01.01.20012.435,49 10.553,79
01.04.20012.435,49 12.989,28
01.07.20012.435,49 15.424,77
01.10.20012.435,49 17.860,26
01.01.20022.435,49 20.295,75
01.04.20022.435,49 22.731,24
01.07.20022.435,49 25.166,73
01.10.20022.435,49 27.602,22
01.01.20032.435,49 30.037,71
01.04.20032.435,49 32.473,20
01.07.20032.435,49 34.908,69
01.10.20032.435,49 37.344,18
01.01.20042.435,49 39.779,67
01.04.20042.435,49 42.215,16
01.07.20042.486,86 44.702,02
 -12.500,0017.09.200432.202,02
01.10.20042.569,60 34.771,62
01.01.20052.589,60 37.361,22
01.04.20052.589,60 39.950,82
 -17.500,0022.06.200522.450,82 Saldo per 30.06.2005
01.07.20052.589,60 25.040,42
01.10.20052.589,60 27.630,02
01.01.20062.589,60 30.219,62
01.04.20062.589,60 32.809,22
 -4.785,2024.05.200628.024,02
01.07.20062.589,60 30.613,62
01.10.20062.589,60 33.203,22
01.01.20072.589,60 35.792,82
 -3.780,0008.02.200732.012,82
01.04.20072.589,60 34.602,42
01.07.20073.204,84 37.807,26
 -4.440,0010.09.200733.367,26
01.10.20073.204,84 36.572,10
01.01.20083.204,84 39.776,94
 -8.880,0027.02.200830.896,94
01.04.20083.204,84 34.101,78
Summe34.101,78 

Entsprechend den Ausführungen oben zu dem Antrag II. 2. waren auch auf den Antrag zu III. 2. der Klägerin zu 3) für die Zeit ab dem 01.07.2005 Zinsen ab dem jeweils zum Zeipunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Vergangenheit liegenden Fälligkeitsdaten in beantragter Höhe zuzusprechen, dagegen nicht Zinsen auf erst zukünftig fällig werdende Rentenzahlungen.

Da sämtliche Zinsstaffeln auch des Antrags zu III. 3. nach den vorstehenden Berechnungen des Senats einen jeweils höheren zu verzinsenden Betrag als geltend gemacht ausweisen, hat der Senat auch hinsichtlich der Klägerin zu 3) gem. § 308 Abs.2 ZPO insgesamt das zugesprochen, was insoweit beantragt war.

Für die begehrten Feststellungen der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftigen Unterhaltsschaden ergibt sich das Feststellunginteresse aus der zeitlichen Begrenzung der Zahlungsansprüche und möglicher zukünftiger Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse der Kläger.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92, 100 Abs. 2, 269 Abs. 3 und 4, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, die Zulassung der Revision auf § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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