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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 9 U 129/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 426
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 830
BGB § 840
1. Entspringt die Beschleunigung eines Grillfeuers mit flüssigem Brennspiritus zunächst einem gemeinsamen Plan mehrerer daran beteiligter Jugendlicher, führt das gefährliche Tun (Ingerenz) zu einer haftungsbegründenden Verpflichtung, diesem auf diese Weise geschaffenen Gefahrenrisiko für sämtliche Beteiligte aktiv entgegen zu wirken.

2. Erleidet einer der am Grillvorhaben Beteiligten durch den Spiritus schwere Brandverletzungen, muss sich der Verletzte ein Mitverschulden entgegen halten lassen; die Übrigen haften als fahrlässige Nebentäter dem Geschädigten auf Ersatz. Dabei bilden die Nebentäter eine Haftungseinheit.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das am 28. April 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.489,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers I innerhalb eines ihrer Ansicht nach bestehenden Gesamtschuldverhältnisses zwischen I und dem Beklagten auf Ausgleich in Anspruch.

Am 29. März 2005 wollten die damals zwischen 14 und 17 Jahre alten Jugendlichen I, S, L1, F - dass auch F an disem Tag dabei war, ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden - und der Beklagte hinter dem Bahndamm in L gemeinschaftlich grillen. Zwecks Beschleunigung des Feuers entschloss man sich dazu, eine Flasche flüssigen Brennspiritus zu besorgen, was durch S und L1 geschah. Ein erster Schuss Spiritus in die Feuerstelle durch einen der Jugendlichen zeigte nicht die gewünschte Wirkung. Sodann griff sich I die Spiritusflasche und schüttete erneut Spiritus in das Feuer, was zu einer großen Stichflamme führte. I ließ die Spiritusflasche zu Boden fallen, dabei benetzten einige Tropfen Spiritus die Kleidung des L1. Dessen Kleidung entzündete sich und L1 erlitt schwere Brandverletzungen. Die dafür anfallenden Heilbehandlungskosten des L1 belaufen sich bisher auf 27.915,55 Euro.

Der Krankenversicherer des L1 hat die Klägerin als Haftplichtversicherer des I auf Ausgleich von 3/4 der Heilbehandlungskosten in Anspruch genommen, wobei man zu diesem Zeitpunkt übereinstimmend davon ausging, dass F am 29.05.2005 nicht dabei war und also nur vier Jugendliche am Grillen beteiligt waren. Auf diese Aufforderung hat die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3/4 der Heilbehandlungskosten - dies sind 20.936,66 Euro - an den Krankenversicherer des L1 bezahlt. Inzwischen hat der Haftpflichtversicherer des S der Klägerin 1/4 und also 6.978,89 Euro erstattet.

In dieser Höhe begehrt die Klägerin nunmehr auch von dem Beklagten Ausgleich der an den Krankenversicherer des L1 geleisteten Zahlung. Sie meint, der Beklagte hafte als Gesamtschuldner mit I und S dem L1 auf Ersatz von 3/4 seiner Heilbehandlungskosten, weil er zusammen mit I und S den Schaden des L1 fahrlässig verursacht hätten, indem er sich gemeinschaftlich mit diesen dazu entschlossen hätte, das Feuer mit Spiritus zu beschleunigen. Im Übrigen hätte auch der Beklagte den I noch unmittelbar vor dem Unfall dazu angefeuert, weiteren Spiritus in das Feuer zu schütten, so dass ihm in jedem Fall eine Tatbeteiligung an der Körperverletzung des L1 anzulasten sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.978,89 Euro nebst Zinsen in Höhel von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, dass ihm bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine Beteiligung an der Körperverletzung des L1 im Sinne des § 830 BGB anzulasten sei, weil Voraussetzung hierfür ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit I zur Herbeiführung der Körperverletzung sei, die Klägerin selbst ihm aber nur Fahrlässigkeit anlaste. Darüber hinaus hat der Beklagte in Abrede gestellt, den I zum weiteren Anfeuern mit Spiritus ermuntert zu haben und vielmehr behauptet, sowohl er als auch der S hätten versucht, den I von dem weiteren Hantieren mit Spiritus abzuhalten, was ihnen jedoch nicht gelungen sei, weil I auf ihre Ansprache nicht reagiert habe.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Beklagten, Vernehmung der Zeugen I, L1, S und F die Klage abgewiesen. Eine Beihilfehandlung des Beklagten zu der Körperverletzung des L1 durch den I im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere an dem mangelnden Vorsatz des Beklagten; fahrlässige Beihilfe gebe es nicht. Auch die Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB seien nicht erfüllt, denn es stehe fest, dass I dem L1 auf den vollen Schaden hafte, während die Verursachung durch den Beklagten nur möglich sei. Letztlich komme auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 840 BGB nicht in Betracht, denn auch wenn der Beklagte als am Grillen Beteiligter dazu verpflichtet gewesen sei, das Hantieren mit dem Spiritus zu überwachen, so sei er seiner diesbezüglichen Pflicht nachgekommen, indem er I dazu aufgefordert habe, keinen weiteren Spiritus in das Feuer zu gießen. Dessen weiteres Hantieren mit Spiritus stelle sich vor diesen Hintergrund als ein dem Beklagten nicht mehr zuzurechnender Exzess dar.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an und rügt außerdem Fehler bei der Rechtsanwendung.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 840, 426 Abs. 2 BGB Zahlung von 3.489,44 Euro aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers I beanspruchen; dies entspricht 1/8 der bisherigen Heilbehandlungskosten des L1. Denn der Beklagte haftet dem L1 innerhalb einer Haftungseinheit mit I, S und F auf Schadensersatz, weil er ebenso wie diese fahrlässiger Nebentäter der Körperverletzung des L1 ist. Der gemeinsam festzusetzende Verursachungsbeitrag der Haftungseinheit ist im Verhältnis zum geschädigten L1 mit 1/2 festzusetzen. Innerhalb der Haftungseinheit belastet die vier Nebentäter jeweils ein gleich hoher Verantwortungsanteil an der Verletzung des L1. Im Ergebnis ist daher durch die Zahlung der Klägerin an den Krankenversicherer des L1 der nach § 426 Abs. 1 BGB bestehende Ausgleichsanspruch ihres Versicherungsnehmers I gegen den Beklagten in Höhe von 1/8 der Heilbehandlungskosten auf die Klägerin übergegangen.

1.

Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass mangels vorsätzlicher Körperverletzung des I eine Haftung des Beklagten aus Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ausscheidet. Der Beklagte haftet dem L1 jedoch aus §§ 823 Abs. 1, 840 BGB, weil er ebenso wie I, S und F fahrlässiger Nebentäter der Körperverletzung des L1 ist. Denn dem Beklagten ist in gleicher Weise wie S und F eine neben das Verhalten des I tretende pflichtwidrige Unterlassung anzulasten, welche die Körperverletzung des L1 mittelbar verursacht hat. Dieser eigene verletzungsursächliche Tatbeitrag macht ihn zum Nebentäter der Körperverletzung des L1.

Der Beklagte war aufgrund vorangegangenen gefährlichen Tuns (Ingerenz) verpflichtet, gegen die durch den Spirituseinsatz durch I entstehende Gefahr einzuschreiten und ihn von dem Beschleunigen des Feuers mit Brennspiritus abzuhalten.

Unstreitig hat der Beklagte jedenfalls ursprünglich das Beschleunigen des Feuers durch Spiritus befürwortet. Auch der erste Spiritusguss in das Feuer entsprach dem gemeinsamen "Tatplan" der fünf Jugendlichen. Vor dem Einsatz des flüssigen Brennspiritus am offenen Grillfeuer hatte man aber Absprachen dazu, wer den Einsatz des Spiritus verantwortlich übernehmen sollte oder auch dazu, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt Spiritus eingesetzt werden sollte, unstreitig nicht getroffen. Man hatte sich noch nicht einmal die erheblichen und allseits bekannten Gefahren vergegenwärtigt, die mit dem Einsatz von flüssigem Brennspiritus verbunden sind. Dieses unkoordinierte, "regellose" und deshalb äußerst sorglose Hantieren mit dem flüssigen Brennspiritus war - anders als der Einsatz von Brennspiritus nach ausreichender Belehrung und Anleitung (hierzu BGH VersR 1976, 878) - höchst gefahrenträchtig und begründete für den Beklagten, der in gleicher Weise wie seine vier "Mitgriller" an der Schaffung dieser Gefahrenquelle beteiligt war, die Pflicht zur Abwendung der aus dem Einsatz des Spiritus folgenden Gefahren (Garantenstellung aus Ingerenz).

Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, indem er den I nicht davon abgehalten hat, Spiritus in das Feuer zu gießen. Vor dem Hintergrund, dass dieser auch nach einem ersten Beschleunigungsversuch offensichtlich nicht gewillt war, der - nach Beweisaufnahme des Landgerichts erwiesenen - mündlichen Aufforderung des Beklagten wie des S, den weiteren Einsatz von Spiritus zu unterlassen, Folge zu leisten, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, I nicht nur durch Wort, sondern auch mit Tat von seinem Verhalten abzuhalten; notfalls hätte er ihm die Spiritusflasche abnehmen oder anderweit um Hilfe nachsuchen müssen.

Die pflichtwidrige Unterlassung des Beklagten ist auch ursächlich für die Körperverletzung des L1 geworden. Hätte der Beklagte den I von einem weiteren Spirituseinsatz abgehalten, wäre die Verletzung des L1, die unmittelbar durch das Verhalten des I entstanden ist, nicht eingetreten. Soweit die Berufung auch weiterhin geltend macht, allein dadurch, dass der Beklagte den Versuch unternommen habe, den I von einem weiteren Spirituseinsatz abzuhalten, sei ihm dessen weiteres Hantieren mit Spiritus nicht zuzurechnen, liegt das neben der Sache. Denn im Rahmen seiner Garantenstellung war der Beklagte dazu verpflichtet, den I tatsächlich an einem weiteren Einsatz von Spiritus zu hindern, nicht aber nur den - letzlich erfolglosen - Versuch dazu zu unternehmen; rechtlich hatte er aufgrund seiner Garantenstellung dafür einzustehen, dass eine Körperverletzung des L1 nicht eintraf. Das Verhalten des I knüpft auch im Rahmen ein- und derselben Kausalkette unmittelbar an das Unterlassen des Beklagten an, der Kausalzusammenhang ist aufgrund der Garantenstellung des Beklagten keineswegs dadurch unterbrochen, dass I den Spiritus willentlich aber ohne Einverständnis des Beklagten in das Feuer gegossen hat.

2.

Eine Rechtfertigung der fahrlässigen Körperverletzung des L1 durch den Beklagten wegen stillschweigender Einwilligung des L1 kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr. L1 hat zwar an dem gemeinsamen Grillen teilgenommen und dabei auch den Spirituseinsatz unterstützt. Jedoch ist von keinem der am Grillen Beteiligten die eingetretene Körperverletzung in Betracht gezogen worden. Folglich war L1 auch nicht mit seiner Verletzung einverstanden und hat deshalb auch nicht mit rechtfertigender Wirkung in die Verletzung seiner körperlichen Integrität eingewilligt. Auch eine Haftungsfreistellung des Beklagten durch Einwilligung des L1 in das "Spiel mit dem Spiritus" nach den Grundsätzen über die Teilnahme an sportlichen Kampfspielen, kommt nicht in Betracht, weil die Teilnehmer am Grillen sich eben in keiner Weise feste Regeln für das Hantieren mit dem Spiritus gesetzt hatten und damit keine innere Rechtfertigung für die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen vorhanden ist. Auch eine Haftungsfreistellung wegen bewussten Sichbegebens in eine Situation drohender Eigengefährdung kommt nicht in Betracht, denn hierbei handelt es sich um eng begrenzte Ausnahmefälle, wie etwa bei der Teilnahme an Boxkämpfen oder an besonders gefährlichen Sportarten. Eine hiermit vergleichbare Gefahrexponierung ist im Streitfall nicht gegeben.

3.

Allerdings ist es dem L1 gemäß § 254 BGB als anspruchsminderndes Mitverschulden anzulasten, dass er sich bewusst und mithin in vorwerfbarer Weise einer Selbstgefährdung ausgesetzt hat, indem er sich an dem gefahrenträchtigen Einsatz von flüssigem Brennspiritus im Rahmen des gemeinsamen Grillens beteiligt hat.

4.

Bei der Abwägung der Verantwortungsanteile ist zu berücksichtigen, dass auf Schädigerseite neben dem Beklagten drei weitere Nebentäter - nämlich I, S und F - vorhanden sind, die eine Haftungseinheit mit dem Beklagten bilden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bilden im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile unter mehreren Unfallbeteiligten diejenigen für die Feststellung der auf sie entfallenden Quote eine Einheit, deren Verhalten sich im wesentlichen in ein- und demselben zum Unfall führenden Ursachenbeitrag ausgewirkt hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger zu einem einheitlichen unfallursächlichen Umstand geführt haben (Haftungseinheit, vgl. BGH VersR 1989, 730, VersR 1995, 427 und VersR 1996, 856).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall eine Haftungseinheit hinsichtlich der Verursachungsbeiträge aller vier Nebentäter einschließlich des Beklagten zu bejahen. Denn der Tatbeitrag des I auf der einen Seite - das Gießen des Spiritus in das Feuer - und die Tatbeiträge des Beklagten, des S und des F auf der anderen Seite - das Nichtverhindern dieser Handlung - haben zu ein- und derselben Gefahrenlage geführt, nämlich dem gefahrenträchtigen, weil unkoordinierten und "regellosen" Einsatz von flüssigem Brennspiritus zwecks Beschleunigung eines Grillfeuers. Die Verantwortlichkeit für diese Gefahrenlage trafen I, der den Spiritus in das Feuer geschüttet hat und den Beklagten, S und F, die I nicht von dem Spirituseinsatz abgehalten haben, in im Wesentlichen identischer Weise. Wenn auch I durch k sein positives Tun unmittelbar die Gefahrenlage herbeigeführt hat, so ist zu berücksichtigen, dass sich mit der Verletzung des L1 gerade die Gefahr verwirklicht hat, dies es durch Abhalten des I von einem weiteren Hantieren mit Spiritus zu vermeiden gegolten hätte. Damit sind die Verursachungsbeiträge des Beklagten, des S, des F und auch des I in einem einheitlichen Gefahrmoment zusammengeflossen, was die Haftungseinheit begründet.

Als Folge dieser Haftungseinheit der vier Nebentäter sind in ihrem Verhältnis zum L1 keine separaten Haftungsquoten festzusetzen, vielmehr muss im Verhältnis zwischen dem L1 und der Einheit für letztere eine einheitlich zu bemessende Quote bestimmt werden, die nicht aus einer Addition der zunächst für jeden Nebentäter getrennt ermittelten "Ausgangsanteile" resultieren darf, weil der haftungsrechtliche Verursachungsanteil der vier Nebentäter den geschädigten L1 nur einmal entlasten darf.

Der für die Haftungseinheit der vier Schädiger gemeinsam festzusetzende Verursachungsbeitrag ist bei Abwägung gegenüber dem Eigenverantwortungsanteil des geschädigten L1 nach Ansicht des Senats mit 1/2 zu bewerten. Denn auf Seiten des L1 gilt es zu berücksichtigen, dass er sich nicht nur vorwerfbar einer Gefahrensituation ausgesetzt hat. Vielmehr hat er auch selbst zu der Schaffung der Gefahrenlage beigetragen, indem er den gefahrenträchtigen Spirituseinsatz zunächst mitgetragen und später den I nicht von einem (weiteren) Spirituseinsatz abgehalten hat. Sein Tatbeitrag zur Schaffung der Gefahrenlage ist identisch mit denjenigen des Beklagten, des S und des F und - insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen - auch im Wesentlichen identisch mit demjenigen von I. Im Ergebnis muss sich der Beklagte daher in gleicher Weise wie auch die Haftungseinheit die Verwirklichung der Gefahr - also seine Verletzung - zurechnen lassen. Dass gerade er geschädigt worden ist, ist dem Zufall geschuldet; in gleicher Weise hätte es auch einen der vier Nebentäter treffen können und fände sich in diesem Fall der L1 auf der Schädigerseite innerhalb der Haftungseinheit. Dies rechtfertigt die Verantwortungsanteile an dem Unfall auf Schädiger- und Geschädigtenseite gleich hoch anzusetzen und also die Haftungseinheit mit einer Quote von 1/2 zu belasten.

Innerhalb des gemeinsamen Verursachungsbeitrags der vier Nebentäter sind deren Tatbeiträge nach Ansicht des Senats einheitlich zu bewerten. Denn die nebentäterschaftlich ins Werk gesetzten Schadenspotenziale sind bei wertender Betrachtung ebenso wie der Verschuldensgrad im Wesentlichen identisch, also nicht unterscheidbar. Wenn auch auf den ersten Blick eine höhere Schuld des sorglos handelnden I als des Beklagten gegeben scheint, weil letzterer immerhin noch allenfalls ansatzweise versucht hat, den Unglücksfall zu verhindern, so ist dies nach Ansicht des Senats auf den zweiten Blick zu verneinen. Denn nach seinen eigenen Angaben bei seiner Anhörung durch das Landgericht hat der Beklagte eingeräumt, dass er den I keineswegs energisch oder gar mit großem Nachdruck dazu zu bewegen versucht hat, von dem Spiritus abzulassen. Vielmehr hat er sinngemäß in Richtung I geäußert "Ob es sich jetzt mal langsam schickt?". Mehr als diesen zaghaften Einwand hat der Beklagte gegen das Vorhaben des I nicht vorgebracht; er war unter den gegebenen Umständen auch nicht wirklich geeignet, das Gefahrenrisiko zu neutralisieren, weil damit ein Durchsetzungswille nicht zum Ausdruck gebracht war. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, den Beklagten mit der gleichen Quote zu belasten wie I. Dies gilt in gleicher Weise für S, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nur einen eher halbherzigen Versuch unternommen hat, I zu stoppen und erst recht für Eilfer, der nichts unternommen hat.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass jeder der vier Nebentäter im Innenverhältnis mit einem Anteil von 1/4 an dem hälftigen Schaden des L1 zu beteiligen ist. Nach allem kann die Haftpflichtversicherung von I den Beklagten auf Erstattung von 1/8 des bisher entstandenen Schadens - dies entspricht den ausgeurteilten 3.489,44 Euro - in Anspruch nehmen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; der Beklagte hat durch seine Haftpflichtversicherung eine Zahlung an die Klägerin mit dieser am 17.03.2006 zugegangenem Schreiben vom 15.03.2006 ernsthaft und endgültig abgelehnt und ist damit in Verzug geraten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO; Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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