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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 9 U 138/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Mai 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen ihres Unfalls am 20. Mai 2006 gegen 11.20 Uhr auf dem Friedhof N Nord auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Anspruch. Nach ihrer Darstellung stürzte sie bei dem Besuch des Grabes ihrer Mutter an einer unstreitig vorhandenen Teerkante auf dem davor befindlichen Gehweg als sie von der Grabstelle rückwärtsgehend zurücktrat.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass selbst dann, wenn der durch die Teerkante bedingte Höhenunterschied 5 cm betrage, diese Unebenheit auf den ersten Blick erkennbar und deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zweifelhaft sei. Letztlich könne diese Frage dahin stehen, weil die Klägerin unter Außerachtlassung der ihr obliegenden Eigensorgfalt rückwärts zurückgetreten sei und das ihr aus diesem Grund anzulastende Eigenverschulden zum Anspruchsausschluss führe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche unverändert weiter verfolgt. Sie erachtet die mangelnde Aufklärung über die genaue Höhe des durch die Teerkante verursachten Höhenunterschieds als verfahrensfehlerhaft und verweist weiterhin darauf, dass nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung Höhenunterschiede von 3 cm zum Schutz von Friedhofsbesuchern zu beseitigen seien.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie stellt weiterhin einen abhilfebedürftigen Zustand mit der Behauptung in Abrede, die Höhe der Teerkante betrage lediglich 2 cm und sei auch auf den ersten Blick ohne weiteres zu erkennen und damit ohne weiteres zu meistern.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwar muss die Beklagte den Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen sich gelten lassen. Dabei kommt es darauf, ob der durch die Teerkante verursachte Höhenunterschied, an der die Klägerin zu Fall gekommen ist, nur 2 cm oder aber 3 bis 5 cm beträgt, nicht entscheidend an. Denn die Abbruchkante auf dem Gehweg stellt in jedem Fall bei abstraktgenereller Sicht der Dinge eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Auch wenn das Erscheinungsbild des Friedhofweges sich insgesamt als unbefriedigend darstellt, weil sich der Gehweg in einem extrem schlechten Zustand befindet, folgt die Abhilfebedürftigkeit der Gefahrenstelle aus dem Umstand, dass die Teerkante in einer für den Friedhofsbesucher typischen Situation - nämlich eingebunden in einen aus vielen Personen bestehende Beerdigungszug - leicht übersehen werden kann. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Weges kann daher ein Besucher schon bei einem leichten Sorgfaltsverstoß, mit dem in der belastenden Situation einer Beerdigung in erhöhtem Maße zu rechnen ist, durch die Teerkante in Sturzgefahr geraten.
Jedoch hat das Landgericht zu Recht ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden der Klägerin angenommen. Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Klägerin sich in der gefährlichen Situation eines Beerdigungszuges nicht befunden hat und also die vorstehend beschriebene Sturzgefahr sich bei ihr nicht verwirklicht hat. Vielmehr war die Klägerin am Unfalltag allein mit ihrer Tochter unterwegs, so dass ihre Sicht auf den erkennbar schlechten Zustand des Gehweges nicht beeinträchtigt war. Sie hätte daher die sturzträchtige Teerkante ohne weiteres wahrnehmen und meistern können. Wenn sie trotz ungehinderter Sicht auf die Teerkante dennoch beim Rückwärtstreten vom Grab über diese gestolpert ist, spricht dies für einen gröblichen Verstoß gegen die ihr obliegende Eigensorgfalt. Hinter diesem Verschulden tritt aber das angesichts der vor sich selbst warnenden Teerkante lediglich als gering zu bewertende Verschulden der Beklagten zurück.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs.2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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