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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: 9 U 144/02
Rechtsgebiete: BGB, StrWG NW, GG
Vorschriften:
BGB § 839 | |
StrWG NW § 9 | |
StrWG NW 9a | |
GG Art. 34 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 25. April 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert:
Die Beklagten wird verurteilt, an den Kläger 2.020,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2002 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinssatzes wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Am 2. Juli 2001 brach von einer im Stadtgebiet der Beklagten am Straßenrand stehenden Linde ein Ast ab und beschädigte die unter dem Baum stehende Taxe des Klägers. Zuvor hatten am 27. November 2000 Bedienstete der Beklagten bei einer Besichtigung dieses Baumes trockene Äste, einen Druckzwiesel und Stammschäden festgestellt, ohne dass eine weitergehende Überprüfung für erforderlich gehalten wurde. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Baum nur unzureichend untersucht hat und sie an dem Schadenfall ein Verschulden trifft. Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung das Vorliegen von sichtbaren Krankheitsanzeichen des Baumes zum Zeitpunkt der Sichtkontrolle verneint und die Schadenersatzklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Senat ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der abweichenden Feststellung gelangt, dass der schadenverursachende Baum zum Zeitpunkt der letzten Sichtkontrolle äußere Anzeichen für Stabilitätsmängel aufwies und bei Durchführung einer eingehenden fachmännischen Untersuchung der Schaden vermieden worden wäre.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist - bis auf einen Teil des Zinsantrages - begründet.
Die Beklagte haftet dem Kläger gemäß § 839 BGB in Verbindung mit §§ 9, 9a StrWG NW, Art. 34 GG auf Schadenersatz in Höhe von 2.020,51 Euro.
1.
Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Verkehrssicherungspflichtige zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind. Dazu reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baumes aus (Senat Urt. vom 10.12.96 - 9 U 128/96, OLGR 1997, 67 = VersR 1997, 1148 m.w.N.).
Diese Kontrollen sind regelmäßig mindestens zweimal jährlich - bei belaubtem und unbelaubtem Zustand der Bäume - vorzunehmen (Senat a.a.O. S. 68; OLG Düsseldorf VersR 1992, 467; OLG Celle 2000, 187 <188>). Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist jedoch dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (Senat a.a.O.; vgl. auch BGH VersR 1964, 334). Auch das Vorliegen eines "Druckzwiesels" (d.h. eines mehrstämmigen Baumstammes mit etwa gleichmäßigem Dickenwachstum der Stämme, bei dem der Druck der Teilstämme an sich gegeneinander gerichtet ist) stellt ein Stabilitätsrisiko dar, wenn die Teilstämme durch Äste quer zur Stammrichtung voneinander weg in erheblichem Maße auf Zug belastet werden; derartige durch die Hebelwirkung der Äste verursachte Zugbelastungen treten nämlich im Zwieselbereich besonders stark auf und können daher vor allem dort zu Rissen und Brüchen führen (Mattheck, Handbuch der Schadenskunde von Bäumen, 1993, S. 76; vgl. auch OLG Celle OLGR 2000, 339). Befinden sich in Höhe des Zwiesels alte Astungswunden (nach Kappung von Ästen), kann sich dort Fäulnis bilden, die in dem besonders stark unter Zug belasteten Bereich eine Bruchgefahr begründet.
2.
Bei Anwendung dieser Grundsätze wären die mit der Sichtkontrolle beauftragten Bediensteten der Beklagten im Streitfall verpflichtet gewesen, eine eingehende fachmännische Untersuchung der schadenursächlichen Linde zu veranlassen. Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. rer. nat. I steht nämlich fest, dass dieser Baum zum Zeitpunkt der letzten Sichtkontrolle mehrere Symptome aufwies, die auf eine Gesundheitsschädigung und daraus folgend auch auf eine Bruchgefahr hindeuteten. Ein besonders markantes Verdachtsmoment war hierbei, dass der Baum einen großen alten - zum Zeitpunkt der letzten Sichtkontrolle bereits vollständig überwallten - Stammschaden aufwies, der eine Länge von ca. 150 cm sowie eine Breite von ca. 30 bis 40 cm aufwies und nach unten bis auf ca. 20 cm an den Boden heranreichte (Anlage 2, Foto Nr. 5 zu dem Gutachten). Derartige Schäden haben nach den klaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine (möglicherweise umfangreiche) Fäule zur Folge, die sich hier auch nach unten in den Bereich der Haltewurzeln ausgebreitet haben konnte. Bereits wegen dieser Gefahr war eine eingehende fachmännische Kontrolle des Baumes unerlässlich. Des weiteren wies der Baum einen "Druckzwiesel" auf (Anlage 2, Fotos Nr. 6 - 8 zu dem Gutachten), der auch in dem von der Beklagten geführten Baumkontrollbuch ausdrücklich vermerkt ist. In Höhe dieses Zwiesels befand sich bereits zum Zeitpunkt der letzten Sichtkontrolle eine Stelle, an der vor längerer Zeit ein Starkast von ca. 20 cm Durchmesser gekappt worden war und bei der typischerweise mit Fäulnisbildung gerechnet werden musste. Das Zusammentreffen der drei Risikofaktoren Stammschaden, Druckzwiesel und alte Astungswunde in Höhe des Zwiesels hätte auch ohne Spezialwissen der Kontrolleure Anlass zu einer genaueren Untersuchung sein müssen.
Bei Durchführung der gebotenen eingehenden fachmännischen Untersuchung wäre der Schaden auch vermieden worden. Auch wenn die konkrete Ursache des Astabbruchs nicht sicher festgestellt werden konnte, wären bei einer solchen Untersuchung die tatsächlich vorhandenen besonderen Bruchrisiken deutlich geworden und hätte der Schadenfall durch Kappen auch des schadenursächlichen Astes vermieden werden können.
3.
Der von dem Kläger mit einem Betrag von 2.020,51 Euro in Rechnung gestellte Schaden ist der Höhe nach nicht bestritten und in vollem Umfang zu ersetzen. Jedoch können Verzugszinsen lediglich ab Rechtshängigkeit der Klage gefordert werden, da ein früherer Verzugsbeginn nicht schlüssig dargelegt ist.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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