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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: 9 U 153/08
Rechtsgebiete: BGB, StrWG NRW


Vorschriften:

BGB § 839
StrWG NRW § 9
StrWG NRW § 9a
1. Die Räum- und Streupflicht für Fahrbahnen besteht innerhalb geschlossener Ortslagen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen.

2. Eine Anliegerstraße wird durch das häufige Befahren mit Omnibussen zu keiner verkehrswichtigen Straße; die Glättebildung einer abgefahrenen Schneedecke durch Busverkehr begründet keine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahn, weil dadurch keine "gefährliche Stelle" entsteht und andernfalls zu einer Erweiterung der Winterwartungspflichten führen würde, die die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand überforderte.

3. Die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Anlieger zu kontrollieren.

4. Auch bei Verletzung der Kontrollpflicht der Kommune ist der durch Glätte Verletzte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Einhaltung der Kontrollpflicht den Schadensfall verhindert hätte.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Mai 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt wegen angeblicher Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz nach einem Sturz auf der eisglatten Fahrbahn der N-Straße in Höhe des Hauses Nr. ## in H am 29. Januar 2006 gegen 16:30 Uhr.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin abgewiesen. Ein Anspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Die Klägerin sei unstreitig auf der Fahrbahn der Straße zu Fall gekommen. Dort habe aber keine Räumpflicht bestanden, weil es sich um eine im Wesentlichen nur vom Anliegerverkehr genutzte Straße handele, die sich schon durch die Gestaltung der Pflasterung als untergeordnete Straße darstelle. Selbst wenn eine solche Räumpflicht bestanden habe, so schütze diese nur den Fahrzeugverkehr. Die Klägerin habe auch keinen belebten und unentbehrlichen Fußgängerüberweg genutzt. Außerhalb solcher Stellen seien Überwege nicht von Schnee und Eis frei zu halten, da dann im Ergebnis die gesamte Fahrbahn zu räumen wäre, was die Leistungsfähigkeit der Gemeinden überfordern würde.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Rechtsmittel werde darauf gestützt, dass die Beklagte ihrer Überwachungspflicht nach Übertragung der Räumpflicht auf die Anlieger durch die Straßenreinigungssatzung vom 1. September 1980 nicht nachgekommen sei. Eine erhöhte Überwachungspflicht bestehe deshalb, weil der Beklagten bekannt sei, dass täglich 35-40 Busse des Personenbeförderungsdienstes der englischen Streitkräfte die Straße nutzten und die Schneedecke auf der Fahrbahn dadurch festgefahren und spiegelglatt gewesen sei. Die Straße werde deshalb zwar nicht viel, aber durchaus intensiv befahren. Eine Räumpflicht bestehe auch auf der Fahrbahn, da die erforderliche Trennung zwischen Fußweg und Fahrbahn allein durch die unterschiedliche Farbe der Pflasterung nicht erreicht werde. Hätte die Beklagte regelmäßig kontrolliert und Verstöße der Anlieger daraufhin geahndet, wäre ein ausreichend breiter Streifen am Rande der Straße am Unfalltag geräumt gewesen. Dann hätte die Klägerin die Straße nicht queren müssen. Der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die Straße auf kürzestem Weg habe überqueren wollen.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2009 behauptet sie weiter, dass die Anlieger des N-Straße im Januar 2006 trotz heftiger Schneefälle ihrer Räumpflicht nicht nachgekommen seien. Insbesondere die "englischen Mitbürger", an die viele der Anliegergrundstücke vermietet seien, seien völlig untätig und ließen den Schnee auf den von ihnen zu räumenden Gehwegen liegen, bis er abtaue bzw. überfriere. Der Beklagten sei die Situation bekannt, ohne dass sie dies zum Anlass genommen habe, ihrer Kontrollpflicht nachzukommen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 375,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Unfall vom 29. Januar 2006 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Nebenkosten in Höhe von 546,96 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Räum- und Streupflicht sei wirksam auf die Anlieger übertragen worden. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, bestünde keine Verpflichtung, die Fahrbahn dieser Nebenstraße zu räumen. Dass dort täglich 35-40 Busse verkehrten, sei erstmals in diesem Rechtszug behauptet worden und werde bestritten. Es werde auch bestritten, dass die Anlieger in der Vergangenheit ihrer Streupflicht nicht nachgekommen seien. Die Klägerin habe schließlich keine Veranlassung gehabt, auf die andere Straßenseite zu wechseln, da sie notfalls einen Umweg über die geräumte J-Straße habe machen müssen.

Der Senat hat die Klägerin erneut persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 6. März 2009 Bezug genommen. Die Akte des Landgerichts Bielefeld 9 O 292/06 ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, die einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus §§ 839, 249, 253 BGB, 1 Abs. 2 StrReinG NW, Art. 34 GG stützen könnte, liegt weder in einem Unterlassen der Klägerin, die Fahrbahn der Straße am Tag des Sturzes selbst von Schnee und Eis geräumt zu halten, noch kann sich die Klägerin auf eine für ihren Sturz ursächliche Verletzung von Kontrollpflichten der Beklagten berufen.

1. Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben in diesem Klageverfahren sowie im Vorprozess gegen die Anlieger des auf Höhe der Sturzstelle gelegenen Grundstücks auf der Fahrbahn der Straße zu Fall gekommen und nicht etwa im Bereich des seitlich angelegten Gehweges.

Die Anforderungen an die Winterdienstpflicht auf Gehwegen und auf Fahrbahnen unterscheiden sich wesentlich. Die Straße N-Straße wies für Fußgänger und Fahrzeuge getrennte Verkehrsflächen auf. Das ergibt sich aus der unterschiedlichen Pflasterung, die auf den in der Beiakte enthaltenen Lichtbildern deutlich zu erkennen ist. Die Klägerin war - unabhängig von den Wirkungen der Übertragung der Räumpflicht auf die Anlieger durch die Straßenreinigungssatzung - nicht verpflichtet, den Bereich der Fahrbahn von Eis und Schnee frei zu halten. Das Landgericht hat bereits auf die gefestigte Rechtsprechung zur winterlichen Straßenreinigungspflicht auf Fahrbahnen hingewiesen (vgl. BGH NJW 2003, 3622 m.w.N.; Senat, VersR 2005, 1746). Danach sind innerhalb geschlossener Ortslagen nur die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen bzw. zu bestreuen.

Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, dass die Straße N-Straße einen wesentlichen Verkehrsweg darstellt. Im Ausgangspunkt ist unstreitig, dass es sich um eine reine Anliegerstraße handelt, die kaum Durchgangsverkehr abzuwickeln hat. Selbst wenn festgestellt werden könnte, dass dort, wie die Klägerin erst mit der Berufung behauptet hat, täglich 35 bis 40 Busse der englischen Streitkräfte verkehren, änderte dieses Verkehrsaufkommen nichts an der untergeordneten Verkehrsbedeutung der Straße. Die Klägerin geht selbst nicht davon aus, dass der Busverkehr die Verkehrswesentlichkeit der Straße begründen könnte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass durch eine intensive Beanspruchung der Straßenoberfläche durch Busse eine gefährliche Verkehrssituation entsteht, die eine winterliche Räumpflicht auf der Fahrbahn auslösen könnte. Denn dass die Schneedecke durch Befahren mit Kraftfahrzeugen glatt wird, ist nicht nur bei dem angeblich intensiven Busverkehr zu gegenwärtigen, sondern bei jeder Anliegerstraße über kurz oder lang der Fall. Wenn eine solche Gefahr ausreichen würde, müsste letztlich jede Anliegerstraße geräumt bzw. gestreut werden, wenn der gefallene Schnee nicht sofort wieder abtaut. Das würde aber die Grenzen der Zumutbarkeit und der bestehenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden übersteigen (vgl. BGH VersR 1990, 1148). Derartige Risiken sind andererseits nicht überraschend, da die potentielle Glätte der Straßenoberfläche deutlich zu erkennen ist und sich der Verkehr bei der Nutzung der Anliegerstraße darauf einstellen kann.

Die Fahrbahn an der Sturzstelle wäre auch dann nicht zu räumen, wenn dort eine notwendige Querungshilfe anzulegen gewesen wäre. Überwege sind nämlich nur frei zu räumen, wenn es sich um unentbehrliche und belebte Wege handelt (BGH NJW 2003, 3622; VersR 1991, 665), was hier nicht der Fall war.

2. Die Beklagte haftet auch nicht wegen einer Verletzung ihrer Pflicht, die Einhaltung der auf die Anlieger übertragenen Räum- und Streupflicht zu kontrollieren (vgl. zum Bestehen der Kontrollpflicht BGH NJW 1992, 2476; NJW 1966, 2311; OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 1998, 708). Derartige Kontrollen hat die Beklagte - wie sie ausdrücklich unstreitig gestellt hat - nicht durchgeführt.

Eine solche Pflichtverletzung könnte nur dann ursächlich für den Sturz geworden sein, wenn die Klägerin allein deshalb die Fahrbahn begangen hat, weil sie den schnee- bzw. eisbedeckten Gehweg vor ihr meiden und zum Erreichen eines geräumten Bereichs auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Fahrbahn überqueren musste. Es bestehen indes schon Bedenken, dass sich der Sturz tatsächlich bei einem Versuch, die Straßenseite zu wechseln, zugetragen hat. Denn dafür finden sich in der Anhörung der Klägerin und der Vernehmung ihres Ehemanns in dem Vorprozess gegen die Anlieger keinerlei Anhaltspunkte. Eine derartige Absicht hatte die Klägerin im Vorprozess auch nicht schriftsätzlich vortragen lassen.

Unabhängig davon ist die Klägerin dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Verstoß gegen die Kontrollpflicht ursächlich für ihren Sturz auf der Straße N-Straße am 29. Januar 2006 geworden ist. Eine Ursächlichkeit kann nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin bei ordnungsgemäßer Kontrolle einen geräumten Gehweg vorgefunden hätte, auf dem sie ungefährdet den Weg zu ihrem Wohnhaus hätte fortsetzen können. Davon kann aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kontrollpflicht der Klägerin nur als "Rest" der auf die Anlieger übertragenen Räum- und Streupflicht verbleibt. Die Anforderungen an die Kontrollen dürfen nicht überspannt werden, da sonst die bezweckten Entlastungswirkungen der Übertragung konterkariert würden. Es kann also auch bei Übertragung auf die Anlieger nicht verlangt werden, dass die Gemeinde regelmäßig sämtliche Straßenzüge im Gemeindegebiet dahingehend überwacht, ob die winterliche Straßenreinigungspflicht von den Anliegern eingehalten worden ist, und die Verpflichtung der Anlieger durchsetzt. Die Klägerin hat selbst angegeben, dass es erst am Vortag, einem Samstag, frisch geschneit habe. Dieser frisch gefallene Schnee sei noch am Samstag durch die auch am Wochenende verkehrenden Busse festgefahren worden, so dass dadurch die glatte Oberfläche entstanden sei. Die Beklagte war aber nicht verpflichtet, am Wochenende nach jedem Schneefall die Nebenstraßen des Stadtgebietes flächendeckend zu kontrollieren.

Zu verlangen ist jedoch eine regelmäßige stichprobenartige Überwachung. Darüber hinaus ist die Gemeinde zum Einschreiten ggf. im Wege der Ersatzvornahme verpflichtet, wenn sie durch entsprechende Hinweise oder auf sonstigem Wege auf Verstöße der Anlieger gegen die Satzung aufmerksam geworden ist und mit deren Wiederholung zu rechnen hat.

Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass eine Einhaltung dieser Kontrollpflicht dazu geführt hätte, dass der Gehweg am Unfalltag geräumt worden wäre. Denn dann hätte eine Stichprobe gerade zufällig in den engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Entstehen der unfallursächlichen Glätte im Bereich der Straße N-Straße fallen müssen, was am Wochenende nicht in Betracht kam. Es besteht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass regelmäßige auf das Stadtgebiet verteilte Stichproben die Anlieger der Straße N-Straße zur pflichtgemäßen Erfüllung ihrer Räumpflichten am Unfalltag bewegt hätten. Für die Annahme eines solchen Anscheinsbeweises fehlt es an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs (vgl. OLG Brandenburg, VersR 2009, 221, 223), da das Nichteinhalten der Streupflicht vielfache Ursachen haben kann, die nicht durch rein präventiv wirkende Kontrollen beeinflusst werden können.

Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Beklagte Anlass gehabt hätte, kurz vor dem Sturz im Bereich der Straße N-Straße zu kontrollieren. Die Darlegungslast der Klägerin ist nicht etwa deshalb erleichtert, weil die Beklagte einen Wissensvorsprung gegenüber der Klägerin gehabt hätte und deutlich leichter zur Durchführung der Winterdienstpflicht vorzutragen in der Lage wäre (vgl. dazu OLG Brandenburg, VersR 2009, 221). Die Klägerin kannte die Situation vor Ort nämlich als Anlieger deutlich besser als die Mitarbeiter der Beklagten. Sie hätte also im Einzelnen rechtzeitig in diesem Rechtsstreit vortragen können und müssen, in welchem Umfang in der Vergangenheit welche Anlieger ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, so dass Anlass bestanden hatte, die Anlieger zur verlässlichen Durchführung der Räumpflicht anzuhalten.

In erster Instanz ist gar kein Vortrag dazu erfolgt, dass die Anlieger in der Vergangenheit in auffälliger Weise gegen ihre Räumpflichten im Bereich des Gehwegs verstoßen haben könnten. Erst im Berufungsverfahren wird pauschal vorgetragen, es sei allgemein bekannt, dass die britischen Staatsangehörigen, von denen angeblich viele im Bereich der Straße N-Straße wohnten, nicht räumten und diese seien auch im Januar 2006 trotz heftiger Schneefälle ihrer Räumpflicht nicht nachgekommen. Mit diesem Vortrag ist die Klägerin bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Dieser allgemeine Vorwurf ist darüber hinaus unzureichend und keinem Beweis zugänglich. Er ist auch in der Sache jedenfalls für die Sturzstelle nicht relevant, weil der Gehweg in diesem Bereich unstreitig von deutschen Staatsangehörigen hätte geräumt werden müssen. Diesen Umstand hat die auf die angebliche Pflichtvergessenheit "der Engländer" hinweisende Klägerin ausweislich ihrer Anhörung bis zur Berufungsverhandlung nicht realisiert, obwohl sie spätestens durch den Vorprozess, der sich gegen ein deutsches Ehepaar richtete, eines Besseren belehrt worden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Es sind keine Gründe ersichtlich, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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