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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: 9 U 164/04
Rechtsgebiete: BGB, GG, StrWG NW, BGB


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 1
BGB § 847 a.F.
GG Art. 34
StrWG NW § 9
StrWG NW § 9a
BGB § 254
Kommt es in einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall, weil der vorausfahrende Fahrzeugführer entgegen der Erwartung des Hintermanns die Kreuzung nicht zügig räumt, sondern - um nach links abzubiegen - verkehrswidrig vom Geradeausfahrstreifen in den Linksabbiegerverkehr wechselt und dort wegen Gegenverkehrs anhält, muss der Störer den Schaden dann nicht allein tragen, wenn der Auffahrende auf den Vordermann schuldhaft nicht rechtzeitig reagiert hat.

Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 23. März 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.799,18 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2003 zu zahlen

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 77 % und den Beklagten zu 23 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO )

Die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich abgewiesenen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 15.7.2003 innerorts von F in vollem Umfang weiterverfolgt, hat - nur - insoweit Erfolg, als die Klageforderung auf der Basis einer Haftungsverteilung zu je 50 % am Zustandekommen des Unfalls teilweise zuzusprechen ist.

Die Beklagten haften dem Kläger gemäß § 7 I StVG i. V. m. § 3 Zif.1 PflVG grundsätzlich auf Ersatz seines Schadens. Dabei belastet die Beklagten über die einfache Betriebsgefahr des Wohnmobils hinaus ein schuldhafter Fahrfehler des Beklagten zu 1 ( fortan nur Beklagter ), der sich in dem für ihn vermeidbaren Auffahren auf den Pkw Mercedes des Klägers manifestiert hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten ( § 4 Abs. 1 StVO ) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen ( § 1 Abs. 2 StVO ). Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat ergeben, dass der Beklagte den Zusammenstoß durch einen größeren, ein plötzliches Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs pflichtgemäß einkalkulierenden Abstand, jedenfalls durch größere Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Er hat bei seiner Anhörung durch den Senat anschaulich geschildert, dass er davon ausgegangen war, der vor ihm fahrende Mercedes werde, dessen Einordnung in der Geradeausspur entsprechend, die Kreuzung zügig durchfahren, ganz plötzlich habe sich jedoch der Abstand verkürzt und der Kläger angehalten. Hierzu hat der Sachverständige Prof. T festgestellt, dass auch bei einer Vorverlegung des Kollisionsortes gegenüber der in der polizeilichen Unfallskizze festgehaltenen Endstellung des Wohnmobils entsprechend den Angaben des Beklagten diesem mindestens 2 Sekunden für eine Reaktion auf das Anhalten des Mercedes blieben. Auch die Zeugin G ( vormals C ) hat eine langsamer werdende Fahrweise des Mercedes beschrieben, der die Absicht des Fahrzeugführers, eine Lücke in der Schlange der Linksabbieger abzuwarten, anzumerken war.

Der Kläger muss jedoch gemäß §§ 17 I, II StVG, 254 BGB eine Minderung seiner Ansprüche um die Hälfte hinnehmen, da auch der Betrieb seines Kfz zur Unfallverursachung beigetragen hat. Auch ihn belastet über die einfache Betriebsgefahr seines Pkw hinaus ein schuldhafter Verkehrsverstoß, der für den Unfall ursächlich geworden ist. Zwar hat die Beweisaufnahme ein grundloses starkes Bremsen des Klägers als Verstoß gegen § 4 I S. 2 StVO nicht ergeben. Jedoch durfte der Kläger seinen Geradeausfahrstreifen weder vor der Wartelinie nach links über die durchgehende Fahrstreifenbegrenzungslinie verlassen ( § 41 III Nr. 3 StVO i. V. m. Zeichen 295 ) noch innerhalb der Kreuzung nach links abbiegen ( § 41 III Nr. 5 StVO ) und deshalb auch nicht zu diesem Zweck in seiner Spur verharren, bis links eine Lücke entstand.

Abweichend von der Auffassung der Vorinstanz wiegt dieser Verstoß des Klägers jedoch nicht schwerer als der des Beklagten, mag auch sein Versuch, sich in die Schlange der vorschriftsmäßig eingeordneten und deshalb bereits länger an der Kreuzung wartenden Linksabbieger zu drängeln, jenen gegenüber besonders rücksichtslos erscheinen. Vorliegend ist die Abwägung im Verhältnis zum Beklagten vorzunehmen, der sich auf eine ungebremste Vorausfahrt der vor ihm befindlichen Fahrzeuge nicht so vertrauen durfte, wie er es getan hat.

Zur Schadenshöhe sind in der Berufungsinstanz nur noch die Positionen Dauer der Nutzungsentschädigung und Schmerzensgeld streitig.

Mit dem Schadensgutachten sind für den Nutzungsausfall nur 12 Werktage für die Wiederbeschaffung, mithin 14 Kalendertage anzusetzen. Das Risiko der Verzögerung bei der Ersatzteilbeschaffung, die der Kläger als Grund für die von ihm reklamierte Reparaturdauer von 37 Tagen reklamiert, kann er vorliegend nicht dem Schädiger anlasten. Da der Kläger schon über sein Gutachten, das die in einer Fachwerkstatt üblichen Reparaturkosten ermittelt, hinausgehend die um rd. 1.300 € höheren tatsächlichen Kosten geltend macht ( ohne dass die Beklagten dies beanstanden ), muss er sich auch so behandeln lassen, als hätte er die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt, die keine Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung gehabt hätte, ausführen lassen. Seine zweitinstanzliche Einlassung, die Beschaffung hätte sich verzögert, weil es sich bei seinem Pkw um ein Fahrzeug mit speziellen Aufbauten gehandelt habe, ist ungeachtet ihrer Unbeachtlichkeit gemäß §§ 529 I, 531 II ZPO nicht hinreichend substanziiert.

Die Verletzung in Form eines HWS-Syndroms ist durch das vom Kläger vorgelegte hausärztliche Attest hinreichend belegt, die diesbezüglichen Angaben des Klägers vor dem Landgericht hat der Beklagtenvertreter auch ausdrücklich nicht weiter bestritten. Sie rechtfertigt aber insbesondere unter Berücksichtigung des eigenen Verantwortungsbeitrags des Klägers zu dem Unfall nur ein Schmerzensgeld i. H. v. 150 €.

Es ergibt sich danach analog der Auflistung in der Klageschrift folgende

Schadensberechnung:

 Reparaturkosten: 13.543,64 €
Sachverständigenkosten:623,72 €
Nutzungsausfall 14 x 79,001.106,00 €
Kostenpauschale:25,00 €
Gesamt:15.298,36 €
50 % davon:7.649,18 €
Schmerzensgeld:150,00 €
darauf gezahlt:-5.000,00 €
Restlicher Anspruch:2.799,18 €

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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